Die Gasabrechnung kein Mysterium!

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1 Verbraucherinformation des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern April-Ausgabe 2013 Die Gasabrechnung kein Mysterium! Alle Jahre wieder erhalten Gaskunden von ihren Lieferanten die Gasabrechnung, die neben Datum und Zählerstand alt und neu und der daraus berechneten Differenz auch noch eine mysteriöse Z-Zahl und einen Brennwert enthält. Das Ganze endet mit einem Verbrauch in Kilowattstunden (kwh), obwohl der Gaszähler doch nur Kubikmeter (m³) anzeigt. Diese Zahlen- und Informationsvielfalt, die sich bei unterjährigen Vertrags- oder Tarifänderungen auch noch vergrößert, resultiert aus der thermischen Gasabrechnung. Dies ist die Abrechnung der thermischen Energie oder Wärmeenergie, die mit Ihrem Gas geliefert wurde. Es soll versucht werden, einige Hintergründe zu diesem Abrechnungsverfahren zu liefern und das Ganze ein wenig zu entmystifizieren. Dabei sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher wissen, dass die Eichbehörde in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein ist das die Eichdirektion Nord nicht nur darauf achtet, dass der Gaszähler korrekt arbeitet, sondern auch die Gasabrechnung bei dem jeweiligen Energielieferanten überwacht und kontrolliert. Warum Gasabrechnung auf Basis der thermischen Energie? Ob Sie heizen, kochen oder warmes Wasser aufbereiten wollen: Bei gasbetriebenen Geräten benötigen Sie die heiße Flamme, mit der das Gas verbrennt die im Gas enthaltene Energie wird für Ihre Zwecke freigesetzt. Während früher nur die am Gaszähler angezeigten Kubikmeter Gas, also das verbrauchte Gasvolumen, abgerechnet wurde, wird heute die verbrauchte Energie abgerechnet. Das macht Sinn, denn eigentlich interessiert den Verbraucher nicht das Gasvolumen, sondern die gelieferte Energie. Gas ist aber ein Naturprodukt, bei dem je nach Herkunft und Förderort in einem Kubikmeter eine unterschiedliche Energiemenge enthalten ist. Der Energieinhalt kann von Gas zu Gas durchaus um bis zu 15 Prozent variieren. Diese Unterschiede werden bei der Gasabrechnung berücksichtigt.

2 2 1 Kubikmeter Gas mit unterschiedlichen Brennwerten Im Beispiel hat Gas A einen Energieinhalt (Brennwert) von 12,5 kwh/m³, Gas B dagegen lediglich 10,9 kwh/m³. Um den gleichen Heizeffekt zu erzielen, benötigt man bei Gas A 1 Kubikmeter Gas, bei Gas B allerdings fast 1,15 Kubikmeter. Würde man nur nach Gasvolumen abrechnen, müsste man bei Gas B 15 Prozent mehr Gas verheizen und würde, über das Jahr betrachtet weit über 100 mehr bezahlen. Bei der heute vorgenommen Abrechnung nach verbrauchter Energie zahlt man bei Gas A und Gas B für den gleichen Heizeffekt gleich viel, obwohl bei Gas B 15 Prozent mehr Gas durch den Zähler strömen. Die Abrechnung der verbrauchten Energie ist also für den Kunden ein Vorteil. Allerdings ist dieses Verfahren mit einem großen messtechnischen Aufwand verbunden. Im Prinzip benötigte jeder Haushalt neben dem vorhandenen Gaszähler, der die ab- genommene Gasmenge in Kubikmetern anzeigt, noch ein weiteres Messgerät, das die in jedem Kubikmeter Gas enthaltene Energiemenge misst. Aber das ist viel zu teuer. Messgeräte für die Energiemenge von Gas (Brennwert), sogenannte Prozess- gaschromatographen kosten bei hinreichender Genauigkeit viele Tausend Euro. Für den Einzelhaushalt ist das eine indiskutable Größenordnung. Um den Kundenvorteil durch extrem teure Messtechnik nicht wettzumachen, wurde das Verfahren der thermischen Gasabrechnung entwickelt, dass Messungen mit verschiedenen Berechnungen untersetzt, um bei vertretbaren Kosten zu richtigen Er- gebnissen zu kommen. Dieses System von Mess- und Rechenverfahren ist im tech- nischen Regelwerk G 685 der deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) zusammengestellt. Das System ist mit den Eichbehörden und der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) abgestimmt. Die Eichbehörden überprüfen die Einhaltung der Regeln und die richtige Abrechnung der Gasversorger. Der Weg des Gases Erdgas kommt über große Transportleitungen aus den Gaslagerstätten, z. B. aus der Nordsee und aus Russland, zu uns. Von diesen Transportleitungen oder Zwischen- leitungen gelangt das Gas in das örtliche Gasleitungsnetz. Die örtlichen Gasleitungs- netze sind historisch gewachsen und oft verwinkelt und verschachtelt. Sie haben ei- nen oder mehrere Einspeisepunkte für das Gas aus den großen Transportleitungen (siehe Grafik auf der folgenden Seite oben). An diesen Einspeisepunkten werden sowohl der Gasdurchfluss in das örtliche Netz wie auch der Brennwert, d. h. der Energieinhalt des Gases gemessen. Die Messun- gen erfolgen in der Regel im 15-Minuten-Takt. Dabei werden auch Gasdruck und Temperatur berücksichtigt.

3 3 Aus den Einzelwerten werden Stunden-, Tages- und Monatsbrennwerte berechnet. Dabei darf der Mittelwert des Brennwerts über den Abrechnungszeitraum um nicht mehr als 2 Prozent variieren. Gleiches gilt für die Brennwerte bei verschiedenen Einspeisepunkten ins örtliche Netz. So ist sichergestellt, dass innerhalb eines örtli- chen Netzes die gleiche Gasqualität vorhanden ist. Über das örtliche Gasleitungsnetz gelangt das Gas schließlich zum Endverbraucher. Dort wird die Menge des im Haushalt abgenommenen Gases am Gaszähler gemessen. Oft ist dem Gaszähler noch ein Druckre- gelventil vorgeschaltet, das den höheren Gasdruck aus der Netzleitung auf den Gebrauchs- druck von zumeist 22 oder 23 Millibar reduziert (siehe Foto links). In einigen Gasnetzen wird diese Druckreduzierung auch schon vor der Einspeisung in den Haushalt in sogenannten Regelstationen vorgenommen. Die Brennwertmessgeräte, die Durchflussmessgeräte bei der Netzeinspeisung wie auch die Druck- und Temperaturmessgeräte unterliegen der Eichpflicht und werden von den Eichbehörden überwacht. Natürlich ist auch der Hausgaszähler geeicht. Die Eichung erfolgt hierbei in der Regel durch staatlich anerkannte Prüfstellen, die wiederum von den Eichbehörden anerkannt und überwacht wer- den.

4 4 Was bedeuten die einzelnen Daten auf der Gasabrechnung? Die Gasabrechnung gibt die für den Gasverbrauch relevanten Daten wieder. Welche Daten angegeben werden müssen, ist festgelegt und wird von der Eichbehörde überprüft. Angegeben ist ein Beispiel für eine Gasverbrauchsabrechnung. Je nach Versorgungsunternehmen kann die Abrechnung etwas anders aussehen. Dies ist erlaubt, solange alle erforderlichen Informationen enthalten sind. Zeitraum Anzahl Zählerstand Ablese- Differenz Zustands- Brennwert Verbrauch von bis Tage alt neu art in m³ zahl in kwh/m³ in kwh , ,000 B 464,507 0, , , , ,000 B 555,000 0, , , , ,000 A 313,000 0, , ,96 Gesamtverbrauch: ,04 Beispiel einer Gasverbrauchsabrechnung Erläuterungen Zeitraum: Hier können durchaus mehrere Zeiträume angegeben sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich der Tarif ändert oder bei Ein- oder Auszug. Aus dem Zeitraum von bis ergeben sich die Tage in diesem Zeitraum. Diese werden benötigt, wenn sich beispielsweise ein tagesabhängiger Grundpreis verändert. Die Zählerstände des Gaszählers beziehen sich auf das jeweilige Datum. In einer weiteren Spalte ist die Ableseart angegeben. Dies kann eine Ablesung durch das Versorgungsunternehmen, durch einen Messdienstleister oder den Kunden selber sein. Wichtig ist, dass mindestens einmal in der Abrechnungsperiode eine Ablesung direkt am Zähler erfolgt. In Zwischenzeiträumen wird fast immer der Verbrauch durch eine Berechnung abgeschätzt. Wie diese Berechnung funktioniert, wird unten erläutert. Die Differenz gibt für die jeweilige Periode die Zählerstanddifferenz in Kubikmetern an. Dies ist die tatsächliche Menge Gas, die durch den Zähler geflossen ist. Diesen Wert bezeichnet man auch als Betriebsvolumen. Die Zustandszahl, manchmal auch einfach als Z-Zahl bezeichnet, beinhaltet die für die Abrechnung wichtigen Größen Temperatur und Druck. Da sich Gas bei höheren Temperaturen oder niedrigeren Drücken ausdehnt bzw. bei niedrigen Temperaturen oder höheren Drücken zusammenzieht, muss dies bei der Berechnung berücksichtigt werden. Über physikalisch klar definierte Zusammenhänge wird daher die bei Betriebstemperatur und Betriebsdruck gemessene Gasmenge auf ein sogenanntes Normvolumen bei 15 C und 1023 mbar umgerechnet. Damit ist für alle Messwerte eine feste Bezugsbasis gegeben. In die Zustandszahl geht der Druck am Gaszähler ein, der durch den Gasdruckregler am Gaszähler oder die Gasregelstation im örtlichen Netz normalerweise auf 22 oder 23 mbar eingestellt ist. Weiter wird der Umgebungsluftdruck berücksichtigt. Dabei wird von einem mittleren Luftdruck ausgegangen, wobei die Höhenlage des örtlichen Gasnetzes berücksichtigt wird. Pro Höhenmeter wird eine Abnahme des Luftdrucks von 0,12 mbar berücksichtigt. Die Höhenlage wird typischerweise in 50m-Schritten berechnet, eine Abstufung bis zu 100m ist zulässig. Dieser Höhenfaktor ist in Norddeutschland weniger von Bedeutung, aber in bergigen Regionen mit großen Höhenunterschieden im örtlichen Gasnetz wichtig. Hier werden dann auch die Höhenzonen innerhalb eines Netzes berücksichtigt.

5 5 Der Brennwert oder Abrechnungsbrennwert gibt den Energieinhalt pro Normkubikmeter Gas bei 15 C und 1023 mbar an. Dieser Brennwert ist der über die Abrechnungsperiode gemittelte Wert von vielen gemessenen Einzelwerten an den Einspeisepunkten in das lokale Gasnetz. Das Berechnungsverfahren für die Mittelwertbil- dung berücksichtigt dabei auch den jeweiligen Gasvolumenstrom an den einzelnen Einspeisepunkten sowie Druck und Temperatur. Sowohl die Messgeräte als auch die Brennwertberechnung unterliegen der Überwachung durch die Eichbehörde. Der Verbrauch für die jeweilige Periode berechnet sich dann aus den in der Abrech- nung angegebenen Werten: Differenz (Gasverbrauch in Kubikmetern) x Zustandszahl x Brennwert Für den Verbrauch in der Periode bis in unserer obigen Bei- spielabrechnung ergibt sich so 464,507 x 0,9674 x 11,430 = 5136,23 kwh. Die Ableseart gibt an, wie die Zählerstände des Gaszählers ermittelt wurden. Der Anfangs- und Endwert in der Gesamtabrechnungsperiode, in unserem Beispiel die Zählerstände am und müssen am Gaszähler abgelesen sein. Dies muss aus der Rechnung erkennbar sein. Im Beispiel durch A wie Ablesung. Die Ablesung kann durch den Kunden oder einen Beauftragten des Versorgers erfol- gen. Sind beispielsweise wegen Tarifänderungen Zwischenwerte erforderlich, so können diese durch Berechnungsverfahren ermittelt werden. Auch dies muss aus der Rech- nung ersichtlich sein, im Beispiel steht B für einen entsprechend berechneten Wert. Berechnete Zwischenwerte werden verwendet, da die Kosten für unterjährige Able- sungen die Kosten durch etwaige Ungenauigkeiten bei der Berechnung für den Ver- braucher übersteigen würden. Für die Berechnung von Zwischenwerten gibt es verschieden Berechnungsverfahren, die jedoch alle genau definiert und zugelassen sind. Selbstverständlich werden die Berechnungsverfahren von der Eichbehörde überwacht. Verteilung des Jahresgasverbrauchs in einem lokalen Gasnetz (ohne industrielle Großabnehmer)

6 6 Berücksichtigt wird immer, ob der Verbraucher Gas überwiegend kontinuierlich verbraucht, z. B. wenn Gas regelmäßig zum Kochen benutzt wird, oder ob ein temperaturabhängiger Verbrauch durch Heizen mit Gas vorliegt. Eine typische Verteilung des Gasverbrauchs in einem lokalen Gasnetz zeigt die Grafik Verteilung des Gasverbrauchs. Diese jahreszeitlichen Unterschiede werden in der Berechnung von Zwischenwerten selbstverständlich berücksichtigt. Fazit Der Verbrauchsabrechnung für Gas auf Basis der gelieferten Energie liegt ein aufwendiges Mess- und Berechnungsverfahren zugrunde. Dies ist aber notwendig, um bei dem Naturprodukt Gas alle Verbraucher gleich zu behandeln und nur die tatsächlich verbrauchte Energie in Rechnung zu stellen. Die geprüften und zugelassenen Berechnungsverfahren ermöglichen es, dieses Abrechnungsverfahren für den Verbraucher kostengünstig durchzuführen. Da der einzelne Verbraucher nicht alle Mess- und Rechenwerte selbst überprüfen kann, ist es die Aufgabe der Eichbehörden, dass gesamte Mess- und Berechnungssystem zu überwachen und zu kontrollieren. So können Sie Ihre Eichbehörde erreichen Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich an Ihre Eichbehörde. Wir helfen Ihnen gerne und beantworten Ihre Fragen. Die Eichdirektion Nord erreichen Sie auf diesem Wege: Düppelstraße 63, Kiel, Telefon: , Fax: Internet: Die in Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Dienststellen erreichen Sie hier: Rostock: Am Güterbahnhof 23, Rostock Telefon: , Telefax: Außenstelle Neubrandenburg: Augustastraße 30, Neubrandenburg Telefon: , Telefax: (Zentralnummer der Dienststelle Rostock) Ein Beitrag von Dr. Herbert Weit, Eichdirektion Nord (alle Fotos und Darstellungen im Beitrag: Eichdirektion Nord).

7 7 Aktuelles Veranstaltungen/Wettbewerbe Landesweite Auftaktveranstaltung zur Aktionswoche gegen Alkohol Am 27. Mai 2013 um 10 Uhr startet im Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales, Werderstr. 124, Schwerin die landesweite Aktionswoche mit einer Auftaktveranstaltung unter dem Motto Alkohol im Betrieb ein totgeschwiegenes Thema. Schirmherrin der Aktionswoche ist Ministerin Manuela Schwesig, organisiert werden die Aktionswoche als auch die Auftaktveranstaltung von der Landesstelle für Suchtfragen Mecklenburg- Vorpommern e. V. ( Die Landesaktionswoche ist eingebettet in eine bundesweite Aktionswoche, die bereits zum vierten Mal stattfindet und unter dem Leitthema steht Alkohol? Weniger ist besser!. In Mecklenburg-Vorpommern steht die betriebliche Suchtprävention im Fokus. Nach Angaben der BARMER GEK hätten immerhin 1,59 Prozent der Erwerbstätigen im Lande mit Alkoholproblemen zu kämpfen, dem höchsten Wert aller Bundesländer, noch vor den Stadtstaaten. Immerhin konnten die seit mehr als 20 Jahren etablierten Alkohol- und Suchtprogramme als Bestandteil moderner Personalpolitik viele Betroffene rechtzeitig zu einer Behandlung motivieren. Hieran wird die Veranstaltung, die von einer Wanderausstellung ( Bunt statt blau der DAK Informationsständen und dem Vitalen Mittagessen der Hauskantine begleitet wird, inhaltlich anknüpfen. Anmeldungen werden schriftlich erbeten und sind an die Landesstelle für Suchtfragen Mecklenburg-Vorpommern e. V., August-Bebel-Str. 3, Schwerin zu richten, erreichbar unter Tel , Fax oder per an info@lsmv.de. 3. IN FORM Vernetzungsworkshop am 10./11. Juni 2013 in Bonn-Bad Godesberg Zum mittlerweile dritten Mal treffen sich die Akteure von IN FORM mit Vertretern von BMELV und BMG auf einer Plattformveranstaltung für Erfahrungsaustausch und Vernetzung. Im Mittelpunkt des diesjährigen Workshops im Gustav-Stresemann-Institut e.v., Langer Grabenweg 68, Bonn sollen die Ergebnisse der IN FORM Arbeitsgruppen stehen, die sich unter anderem mit den Themen Qualität, Evaluation und Kommunikation befasst und in diesen drei Bereichen Online-Angebote für Akteurinnen und Akteure in der Präventionsarbeit entwickelt haben. Die Moderation übernimmt der Sportler und Kabarettist Rainer Schmidt. Anmeldungen zum Workshop sind möglich bis zum 17. Mai 2013 online unter die Teilnehmerzahl ist begrenzt, die Teilnahme aber kostenfrei. Alle Informationen zu der Veranstaltung einschließlich Flyer finden Sie unter Informationen Sollbruchstellen bei Neugeräten? Eine neue Studie kommt zu dem Ergebnis: Elektronikhersteller bauen absichtlich Schwachstellen in ihre Produkte ein. Mit Folgen für Verbraucher und Umwelt. Bereits vor einem Jahr wies das Greenpeace Magazin auf derartige Methoden der Industrie zur Umsatzsteigerung hin. In elektronischen Neugeräten würden absichtlich Sollbruchstellen eingebaut, um die Lebensdauer der Produkte künstlich zu begrenzen. Doch damit nicht genug: Zusätzlich werden

8 8 viele Geräte so konzipiert, dass sie sich nicht reparieren lassen. Fast jeder kennt das Phänomen: Fernseher, Handy & Co. geben bereits nach wenigen Jahren den Geist auf. Einziger Ausweg bleibt in der Regel der Neukauf. Auch die Verbraucherschutzminister werden sich auf ihrer Jahreskonferenz im Mai in Bad Nauheim mit dem Problem der geplanten Obsoleszens (von lat. obsolet überflüssig) beschäftigen. Informationen hierzu unter Soziale Netzwerke speziell für Senioren Die Anzahl der Internetnutzer insbesondere in der Generation 65-Plus steigt kontinuierlich an; damit verbunden ist auch ein Zuwachs der Senioren in Sozialen Netzwerken. Nach einer repräsentativen Umfrage des BITKOM vom Herbst 2012 sind 41 Prozent aller Senioren, die einen Internetanschluss haben, in Sozialen Netzwerken aktiv. Dabei muss es gar nicht immer Facebook sein. Auf dem Markt finden sich auch immer mehr Netzwerke speziell für Senioren. Einen Bericht finden Sie bei Surfer haben Rechte unter April 2013: Das Ende von Schüler VZ naht Als erstes größeres soziales Netzwerk wird SchülerVZ aus der Gruppe der VZ-Netzwerke zum 30. April 2013 geschlossen. Viele Nutzer sind zwar längst zu Facebook und anderen Netzwerken abgewandert, aber es gibt sie noch - die SchülerVZ-Nutzer, die nun vor der Herausforderung stehen, ihre Daten zu sichern. Auch hierzu berichtet Surfer haben Rechte unter Mehr Rechte für Bus-Reisende auf Fernstrecken in Deutschland Die Bundesregierung hat den Busverkehr auf Fernstrecken in ganz Deutschland Anfang des Jahres freigegeben. Seitdem werden Fernbusreisen von den Verbrauchern stark nachgefragt. Busreisen sind eine oft günstige Alternative zu Flug oder Bahn. Besonders beliebt sind etwa die Strecken von Berlin und aus dem Ruhrgebiet nach Hamburg und zurück. Busreisende haben bei Strecken ab 250 km europaweit bestimmte Verbraucherschutzrechte. Verspätet sich die Abfahrt bei Reisen von mehr als drei Stunden um mehr als 90 Minuten, muss das Busunternehmen den Fahrgast in der Wartezeit mit Getränken und einem Imbiss versorgen. Das gilt auch, wenn die Fahrt annulliert und der Fahrgast auf eine spätere Verbindung umgebucht wird. Fährt am gleichen Tag kein anderer Bus, muss das Unternehmen bis zu zwei Übernachtungen zum Preis von höchstens 80 Euro pro Nacht bezahlen. Ausnahmen davon sind widrige Wetterbedingungen oder schwere Naturkatastrophen, die nachweislich eine sichere Fahrt unmöglich machen. Ist davon auszugehen, dass die Fahrt nicht stattfindet oder sich die Abfahrt um mehr als zwei Stunden verzögert, hat der Fahrgast die Wahl: Entweder er bekommt das Ticket erstattet oder das Unternehmen muss ihn schnellstmöglich auf andere Weise ans Ziel bringen. Gleiches gilt, wenn der Bus überbucht ist. Im Fall der Erstattung kann der Kunde eine kostenlose Rückfahrt so schnell wie möglich zurück zum Ausgangsort verlangen. Bei der Ersatzlösung muss er den Zielort in angemessener Zeit und ohne größere Einschränkungen erreichen. Bietet das Busunternehmen diese Auswahlmöglichkeiten nicht an, kann der Passagier zusätzlich zur Erstattung des Fahrpreises eine Entschädigung in Höhe des halben Fahrpreises verlangen. Das Geld muss innerhalb eines Monats, nachdem der Gast den Antrag gestellt hat, überwiesen sein.

9 9 Bleibt der Bus auf der Strecke liegen, muss das Unternehmen einen Ersatzbus organisieren oder lässt die Kunden zum Beispiel zu einem Busbahnhof bringen, von dem aus sie die Reise fortsetzen können. Bei einem Unfall muss der Betreiber den Fahrgästen angemessen bei ihren unmittelbaren praktischen Bedürfnissen helfen. Dazu zählen erste Hilfe, Verpflegung, Kleidung oder Unterbringung im Hotel. Verletzt sich ein Fahrgast bei einem Unfall, kann er Entschädigung beanspruchen; gleiches gilt für beschädigtes Gepäck. Die Entschädigungshöchstgrenzen dürfen nicht weniger als Euro je Fahrgast und Euro je Gepäckstück betragen. Unabhängig von der Streckenlänge werden Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung besonders geschützt. Sie haben grundsätzlich Anspruch auf einen barrierefreien Zugang zu Fernbussen. Zudem hat das Busunternehmen gegenüber allen Fahrgästen vor und während der Reise ausführliche Informationspflichten. Gesetze und Verordnungen Positivliste für Aromastoffe in Lebensmitteln Ab 22. April 2013 gilt eine EU-weite Positivliste für Aromastoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen. Aromastoffe, die nicht auf der Liste stehen, dürfen nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten nicht mehr verwendet werden. Unter Aromastoffen versteht man Stoffe mit Geschmack und/oder Geruch gebenden Eigenschaften, die zur Herstellung von Aromen eingesetzt werden. Rechtlich verankert ist die Positivliste mit über 2100 zulässigen Aromastoffen in der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (Textfassung in Deutsch Für weitere rund 400 Aromastoffe fehlt noch die abschließende Bewertung durch die Europäische Lebensmittelbehörde EFSA. Diese Stoffe gelten seit langem als gesundheitlich unbedenklich und dürfen bis zur abschließenden Bewertung vorläufig weiter verwendet werden. Änderungen in Verbraucherbelange berührenden Rechtsvorschriften Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsordnung für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Veränderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz) vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-Kraftstoff-Verordnung) vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 595). Hinweis: Wenn Sie Gesetzestexte nachlesen wollen Bekanntmachungen im Bundesanzeiger Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 10. April 2013 (BAnz AT B3) zum EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz: Anerkennung der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V. söp ookmark_id=ykzqklgsdillpsrw8k2

10 10 Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 11. April 2013 (BAnz AT B5): Richtlinien zur Förderung klinischer Studien mit hoher Relevanz für die Patientenversorgung ookmark_id=tdu8xdqgfcpvtyx1fi0 Publikationen Bundesgesundheitsblatt: Therapie der Folgekrankheiten kindlicher Adipositas Der hohe Anteil übergewichtiger Kinder bereits im Vorschulalter, der jedes Jahr bei den Vorsorge- und Einschulungsuntersuchungen festgestellt wird, ließ Politik und Gesellschaft schon vor längerer Zeit aufhorchen. Gesundheitserziehung, darunter insbesondere die Hinführung zu gesunder und ausgewogener Ernährung, bestimmt seither den Alltag in Kindertageseinrichtungen und Schulen. Jetzt beschäftigt sich eine ganze Ausgabe des Bundesgesundheitsblattes mit Fragen der Therapie der von kindlicher Adipositas ausgelösten Folgekrankheiten. Im Band 56, Heft 4 vom April 2013 ( geht es unter anderem um kardiovaskuläre Risikofaktoren, Bluthochdruck, hormonelle Störungen, Stoffwechselstörungen, Diabetes, muskuloskelettale Komplikationen, dermatologische Probleme bis zu Fettlebererkrankungen alles bereits im Kindes- und Jugendalter! Berichtet wird aber auch über die Behandlung psychosozialer Folgen und über Therapieansätze bei Patienten mit Migrationshintergrund. Aktuelle Fachzeitschriften: Neue Justiz und Verbraucher und Recht In der Ausgabe 3/2013 der Zeitschrift Neue Justiz ( findet sich ein interessanter Artikel von Jürgen Niebling über den aktuellen Stand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dort ab Seite 89 ff.. Außerdem in dieser Ausgabe: Ein Beitrag von Susanne Braun zur Nutzung von Social Media (S. 104). Im Editorial der Ausgabe 3/2013 der ebenfalls bei Nomos erscheinenden Zeitschrift Verbraucher und Recht ( analysiert Prof. Dr. Schmidt-Kessel, Bayreuth das Zusammenspiel öffentlich-rechtlich und privatrechtlich organisierten Verbraucherschutzes in Deutschland (dort S. 81/82). Newsletter Wirtschaftsfaktor Alter mit neuer Ausgabe Der Newsletter Wirtschaftsfaktor Alter, einer Initiative des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, berichtet in seiner aktuellen Ausgabe unter anderem auch über Themen für Verbraucherinnen und Verbraucher, darunter einem Beitrag über Testerhebungen aus dem Blickwinkel der Generationengerechtigkeit. Wir haben eine wichtige Funktion als Multiplikatoren, sagt eine Testerin generationenfreundlicher Produkte und berichtet von ihrer Arbeit. Für die Deutsche Gesellschaft für Gerontotechnik (GGT) in Iserlohn testen bundesweit rund Seniorinnen und Senioren aus der Kundengruppe 50plus ehrenamtlich generationenfreundliche Produkte oder wirken an Markterhebungen mit. Ihre Erfahrungen liefern wertvolle Erkenntnisse für die Produzenten

11 11 LVG-Informationen 1/2013 erschienen Die Landesvereinigung für Gesundheitsförderung Mecklenburg-Vorpommern e. V. (LVG) hat kürzlich seine erste Informationsbroschüre des Jahres herausgegeben Bildungsmappe Verantwortungsvoller Konsum: Wir können auch anders Konsum, Klimawandel, Umwetzerstörung und Ressourcenverbrauch - was konsumiere ich und warum? Wachstum, Wohlstand und Glück. Ressourcenverbrauch (am Beispiel Handy und Kleidung). Was heißt verantwortungsvoller / kritischer Konsum? Die Broschüre enthält Infos und Anregungen zu den Projektthemen Verantwortungsvoller Konsum, Nahrungsmittelproduktion und -verschwendung sowie Verpackung und Müllvermeidung. Die Bildungsmappe I "Verantwortungsvoller Konsum: Wir können auch anders" kann ab sofort als Printversion bestellt werden oder als pdf heruntergeladen werden Aktuelle Mitteilungen aus dem Bundesinstitut für Risikobewertung Das BfR hat auf seiner Website regelmäßig verbraucherorientierte Hinweise zu einer Vielzahl an Problemfeldern veröffentlicht. Neu erschienen sind zuletzt: Bleimunition führt zu höheren Bleigehalten im Wildbret (Presseinformation Nr. 6/2013 des BfR vom ) eigehalten_im_wildbret html Erfolgreiche Forschungsstrategie zur Nanotechnologie schützt Mensch und Umwelt (Presseinformation Nr. 7/2013 des BfR vom ) ur_nanotechnologie_schuetzt_mensch_und_umwelt html Stoffe als Endokrine Disruptoren nach einheitlichen wissenschaftlichen Kriterien identifizieren und bewerten (Presseinformation Nr. 8/2013 des BfR vom ) ch_einheitlichen_wissenschaftlichen_kriterien_identifizieren_und_bewerten html Erbrechen, Durchfall und Kälteschmerz nach Fischverzehr (Presseinformation Nr. 9/2013 des BfR vom ) durchfall_und_kaeltesch merz_nach_fischverzehr html Risiko auf einen Blick (Presseinformation Nr. 10/2013 des BfR vom ) Mehrfachrückstände von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln sollten anhand klarer und einfacher Kriterien bewertet werden (Presseinformation Nr. 11/2013 des BfR vom ) nschutzmitteln_in_lebensmitteln_sollten_anhand_klarer_und_einfacher_kriterien_be wertet_werden html

12 12 Die Redaktion der Verbraucherinformation des Monats April 2013 lag in den Händen von Kay Schmekel, Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz. Anregungen, Fragen und Empfehlungen nehmen wir gerne entgegen. Bitte leiten Sie diese Informationen auch an interessierte Bürger, Institutionen, Vereine und Verbände weiter. Zum An- und Abmelden der Verbraucherinformationen schreiben Sie eine kurze an: Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Verbraucherschutz, Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen Referat Verbraucherschutz, Gentechnik, Krisen- und Qualitätsmanagement Schwerin Hausanschrift: Dreescher Markt 2, Schwerin Internet:

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