Arbeitsentgelt. Beitrags- und nachweispflichtiges Entgelt in der gesetzlichen Unfallversicherung. - alphabetische Übersicht - Stand:

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1 Arbeitsentgelt Beitrags- und nachweispflichtiges Entgelt in der gesetzlichen Unfallversicherung - alphabetische Übersicht - Stand: In der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich die Beitragspflicht des Arbeitsentgeltes grundsätzlich nach den Bestimmungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - und der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV -. Beitragspflichtiges Entgelt ist zugleich meldepflichtig im jährlichen Lohnnachweis und der DEÜV-Meldung. Arbeitsentgelt sind demnach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden ( 14 SGB IV). Nach 1 Abs. 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - sind in der gesetzlichen Unfallversicherung auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und somit nachweispflichtig. Die Vertreterversammlung unserer Berufsgenossenschaft hat beschlossen, dass bei dem Nachweis des Arbeitsentgeltes ab eine Mindestentgeltgrenze zu beachten ist ( 26 Abs. 4-6 der Satzung). Gesetzliche Grundlage hierfür bildet 153 Abs. 3 SGB VII, der bestimmt, dass Höchst- und Mindestentgeltgrenzen zur Beitragsberechnung in der Satzung festgelegt werden dürfen. Liegt das tatsächlich gezahlte Entgelt eines Beschäftigten unter dieser Grenze, ist nicht das gezahlte Entgelt, sondern das Mindestentgelt zur Beitragsberechnung nachzuweisen. Auch für unentgeltlich tätige Personen ist das Mindestentgelt anzugeben. Bei Auszubildende und Praktikanten ist die Mindestentgeltregelung nicht anzuwenden. Die Mindestentgeltgrenzen werden jährlich nach der im jeweiligen Jahr geltenden Bezugsgröße berechnet. Der Höchstbetrag des beitragspflichtigen Entgelts pro Beschäftigten beträgt zurzeit ,-.

2 Entgelt im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung VERZEICHNIS A G P B D E F Abfindungen Geburtshilfen Praktikaten Abgeltungen Gefahrenzulagen Provisionen Altersentlastungsbetrag Gehaltsvorschüsse Altersteilzeit Geldstrafen Rabatte Annehmlichkeiten Gelegenheitsgeschenke Reisekosten Anwesenheitsprämien Geringfügige Beschäftigung Rentner Arbeitgeberzuschuss zur KV / PV Gewinnanteile Arbeitnehmerjubiläum Gratifikationen Sachbezüge Arbeitskleidung Gruppenunfallversicherungen Schichtlohnzulage Arbeitsverhinderung H Arbeitszeitkonten Hausgehilfin Schüler I J K L M N P R S T U V W Z Schmutzzulage Aufmerksamkeiten Heimarbeiter Sonntagszuschläge Aushilfslöhne Heimarbeiterzuschlag Sonstige Bezüge Auslagenersatz Heiratsbeihilfen Spenden Auslandstätigkeitsvergütung Honorare Sterbegeld Auslösungen Steuerfreibeträge Auszubildende Incentive-Reisen Streikgeld Betriebliche Altersvorsorge Internetgebühr Studenten Belohnungen Job-Ticket Tantiemen Betriebsveranstaltungen Jubiläumszuwendung Telekommunikation Bewirtungen Deputate Trennungsentschädigung Kantinenessen Tringkelder Kilometergeld Dienstjubiläum Kindergartenzuschuss Überstundenvergütung Direktversicherung Kinder-Krankengeld Umzugskosten Dreizehntes Monatsgehalt Kinderzuschläge Unentgeltlich Beschäftigte Durchlaufende Gelder Kleidergeld Unfallverhütungsprämien Direktversicherung Kontoführungsgebühren Unfallversicherung Direktzusage Krankenbezüge Unterstützungskasse Einmalige Zuwendungen Krakengeldzuschuss Urlaub Kurzarbeit Entgeltfortzahlung Kurzfristige Beschäftigte Verbesserungsvorschläge Erholungsbeihilfen Verletztengeld Erschwerniszuschläge Leistungszulage Vermögensbeteiligungen Erziehungsgeld Essenzuschüsse Fahrgeld für Arbeitsweg Vermögenswirksame Leistungen Versorgungsbezüge März-Klausel Vorruhestandsgeld Mahlzeiten Familienzulage Mankogeld Wechselschichtzulage Fehlgeldentschädigung Mehrarbeitslohn Weinachtsgeld Feiertagslohn Mindestentgelt Werbungskostenersatz Feiertagszuschläge Mutterschaft Werkzeuggeld Firmenjubiläum Wertguthaben Firmenwagen Nachtzuschläge Wohnungsüberlassung Fortbildungskosten Nachzahlung Freelancer Nettolohn Zehrgeld Freie Fahrlehrer Zinsersparnisse Freie Mitarbeiter Pauschale Lohnsteuer Freie Unterkunft und Verpflegung Pensionsfonds Zulagen Freistellung Pensionskasse Zusatzversorgungskasse Prämien Zuschläge Zuschüsse des Arbeitgebers Zustellerlöhne

3 Abfindungen Abgeltungen von Lohnansprüchen (z.b. Urlaubsansprüche) Altersentlastungsbetrag zur Abgeltung von Ansprüchen, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung bereits erworben wurden als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes vgl. Vermögensbeteiligungen Bruttolöhne und Bruttogehälter, einschließlich Arbeitsentgelte, welche ab als Wertguthaben eingebracht werden Anwendung des Entstehungsprinzips ( 22 Abs. 1, 23 Abs. 3 SGB IV, 153 SGB VII); Auszahlungen in der Freizeitphase sind damit nicht mehr nachweis- und beitragspflichtig; vgl. Entgeltart Wertguthaben Altersteilzeit Bruttolöhne und Bruttogehälter während Freizeitphase, soweit die Arbeitsentgelte vor als Wertguthaben eingebracht wurden Entgeltzahlungen aus Wertguthaben, welche vor eingebracht und noch nicht verbeitragt wurden, sind im Zeitpunkt der Auszahlung mit Lohnnachweisen /DEÜV-Meldungen nachzuweisen; anzuwenden ist die Gefahrklasse, die für die Arbeitsphase Gültigkeit hatte; vgl. Entgeltart Wertguthaben Bruttolöhne und Bruttogehälter während Freizeitphase, soweit die Arbeitsentgelte vor als Wertguthaben eingebracht und bereits verbeitragt/gemeldet wurden Aufstockungsbeiträge soweit steuerfrei Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur Höherversicherung in der Rentenversicherung freiwillige Beiträge des Arbeitgebers zur RV ( 187a SGBVI) soweit sie 50 v.h. der Beiträge nicht übersteigen Annehmlichkeiten Anwesenheitsprämien Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung / Pflegeversicherung wenn Freigrenze überschritten voller Betrag beitragspflichtig Geldzuwendungen soweit steuerfrei soweit steuerfrei Arbeitnehmerjubiläum in voller Höhe Arbeitskleidung Überlassung typischer Berufskleidung Überlassung von Zivilkleidung Barabgeltung typischer Berufskleidung außer bei gesetzlicher / tariflicher Verpflichtung Barabgeltung von Zivilkleidung Arbeitsverhinderung unter Fortzahlung des Entgeltes Arbeitszeitkonten Aufmerksamkeiten Aushilfslöhne Aufmerksamkeiten als Sachzuwendungen bis Freigrenze bei freiwilliger Versicherung in gesetzlicher Krankenversicherung bei freiwilliger Versicherung in privater Krankenversicherung / privat versicherte Arbeitnehmer als Sachzuwendung bis Freigrenze wenn Freigrenze überschritten voller Betrag beitragspflichtig Geldzuwendungen Gutscheine für Sachwerte bis zulässiger Freigrenze vgl. Wertguthaben sonst voller Betrag beitragspflichtig vgl. geringfügige Beschäftigung

4 Erstattungen von Geldern, die der Beschäftigte für den Arbeitgeber bereits ausgegeben oder ausgelegt hat sofern kein eigenes Interesse des Beschäftigten an den Aufwendungen besteht Auslagenersatz Auslandstätigkeitsvergütung Zahlung von Beträgen, die der Beschäftigte vom Arbeitgeber erhält, um sie für Ihn auszugeben Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber bei Erfassung der Beschäftigung durch Ausstrahlung ohne Ausstrahlung Kaufkraftausgleich : steuerbefreiter Teil Kaufkraftausgleich: steuerpflichtiger Teil vgl. auch Durchlaufende Gelder außer bei ausdrücklicher gesetzlicher Befreiungsvorschrift Hinweise, wann Ausstrahlung vorliegt sowie zur Auslandsunfallversicherung auf Anfrage bei der Berufsgenossenschaft vgl. Auslöse sofern steuerfrei nach den gesetzlichen Auslösungen z.b. bei doppelter Haushaltsführung Vorschriften Auszubildende Entgeltzahlung an Auszubildende bzw. Ausbildungsbeihilfen Die Mindestentgeltregelung ist bei Auszubildende nicht anzuwenden! Befreiende Lebensversicherung Zuschüsse des Arbeitgebers in gesetzlichen zulässigem Umfang während Lohnbezug Betriebliche Altersversorgung vgl. Belohnungen des Arbeitnehmers durch Arbeitgeber außer bei Steuerbefreiung durch Sonderregelungen Zuwendungen des Arbeitgebers bis Freigrenze Betriebsveranstaltungen Zuwendungen des Arbeitgebers über Freigrenze gesamte Zuwendung beitragspflichtig bei Lohnsteuerpauschalierung vgl. Sachbezüge Bewirtungen Ersatz der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Bewirtungen von Geschäftsfreunden außerhalb der Wohnung Deputate soweit als Sachbezüge steuerpflichtig Dienstjubiläum in voller Höhe Direktversicherung Dreizehntes Monatsgehalt ebenso weitere Monatsgehälter Durchlaufende Gelder Zahlung von Beträgen, die der Beschäftigte vom Arbeitgeber erhält, um sie für Ihn auszugeben gegebenenfalls ist der Rabattfreibetrag zu berücksichtigen vgl. vgl. Auslagenersatz Einmalige Zuwendungen z. B. 13. Gehalt, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Gratifikationen, Tantiemen usw., soweit steuerpflichtig Einmalige Zuwendungen sind dem Lohnnachweis des Jahres zuzuordnen, in dem sie gezahlt werden (Zuflussprinzip). Die Märzklausel gilt nicht für die gesetzliche Unfallversicherung Entgeltfortzahlung X Erholungsbeihilfen Erschwerniszuschläge soweit steuerfrei oder pauschal versteuert soweit steuerpflichtig Erziehungsgeld lohnsteuerfreies Erziehungsgeld Essenzuschüsse Fahrgeld für Arbeitsweg individualversteuertes Fahrgeld pauschalversteuertes Fahrgeld Familienzulage bis gesetzlichem Freibetrag Fehlgeldentschädigung bei Überschreitung des Freibetrages vgl. Zuschüsse des Arbeitgebers vgl. Mahlzeiten gilt auch für Sachbezüge, z.b. Job-Tickets beitragspflichtig ist nur der Anteil, welcher den Freibetrag übersteigt

5 Feiertagslohn einschl. steuerfreie Stundenzuschläge Feiertagszuschläge einschl. steuerfreie Stundenzuschläge Firmenjubiläum in voller Höhe Firmenwagen (geldwerter Vorteil) Privatnutzung Fahrten zwischen Wohnung u. Arbeitsstätte soweit nicht pauschalversteuert Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung soweit Steuerpflicht besteht und keine Pauschalversteuerung vorliegt Fortbildungskosten Kosten für Fort- und Weiterbildung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, soweit nicht lohnsteuerpflichtig vgl. jedoch: Auszubildende Freelancer Piloten ohne eigenes Fluggerät vgl. freie Mitarbeiter freie Fahrlehrer mit und ohne eigener Fahrschulerlaubnis die für andere (nicht die eigene) Fahrschulen tätig werden. vgl. freie Mitarbeiter freie Mitarbeiter selbständige Kraftfahrer, Piloten, Schiffsführer ohne eigenes KFZ / Fluggerät / Binnenschiff; freie Sargträger und -kolonnen in Bestattungsunternehmen; Transferfahrer bei Kfz-Überführungen auf eigener Achse und in Autovermietungen Freie Unterkunft und Verpflegung Sachbezugswerte vgl. Sachbezüge / Wohnungsüberlassung Zahlungen für einen Zeitraum, in welchem Freistellung (unwiderruflich) aufgrund unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitsleistung das Beschäftigungsverhältnis schriftliche Vertragsabmachung erforderlich nicht mehr besteht Geburtsbeihilfen Gefahrenzulagen Gehaltsvorschüsse Geldstrafen übernommene Geldstrafen, Geldbußen usw. des Arbeitnehmers bis gesetzlicher Freigrenze Gelegenheitsgeschenke bei Überschreitung der gesetzlichen Freigrenze gesamter Betrag beitragspflichtig Geringfügige Beschäftigung Entgelt Geldgeschenke, unabhängig in welcher Höhe gesamter Betrag beitragspflichtig Gewinnanteile aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses Gratifikationen Gruppenunfallversicherung Hausgehilfin Heimarbeiter Entgeltzahlung an Heimarbeiter Heimarbeiterzuschlag bis gesetzliche Höchstgrenze Heiratsbeihilfen des Unternehmers mit Gesamtverdienst beitragspflichtig, wenn zu 50 v.h. oder mehr im gewerblichen Unternehmen beschäftigt Honorare für Leistungen im Rahmen einer Beschäftigung ohne die vom Arbeitgeber übernommenen Pauschalen vgl. Tantiemen vgl. Unfallversicherung Unfallversicherungsschutz erstreckt sich dann auf Gesamttätigkeit jedoch beitragspflichtig: Feiertagsgeld nach 11 Entgeltfortzahlungsgesetz Incentive-Reisen Internetgebühren Job-Ticket als Belohnung für Beschäftigte auch bei Pauschalversteuerung nach 37b EStG vgl. Telekommunikation vgl. Fahrgeld für Arbeitsweg

6 Jubiläumszuwendung in voller Höhe Kantinenessen Kilometergeld vgl. Mahlzeiten vgl. Reisekosten steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers zu den Kindergartenzuschuss nachgewiesenen Aufwendungen für einen keine Gehaltsumwandlung zulässig Kindergartenplatz Kinder-Krankengeld Kinderzuschläge Kinderzuschläge und - Zulagen aller Art Kleidergeld Kontoführungsgebühren Krankenbezüge Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber Krankengeldzuschuss Kurzarbeit kurzfristig Beschäftigten Lohn Leistungszulage März-Klausel Mahlzeiten Mankogeld Mehrarbeitslohn Mindestentgelt Arbeitgeberzuschuss bei Bezug von Kinder- Krankengeld Kurzlohn (Ist-Entgelt) für tatsächlich geleistete Arbeit Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gesetzliche Höchstgrenze ist zu beachten! Entgelt steuerpflichtiger geldwerter Vorteil aus unentgeltlicher oder verbilligter Gewährung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber bei Pauschalversteuerung nachzuweisen, falls das tatsächliche Entgelt unterhalb der Mindestentgeltgrenze liegt vgl. Arbeitskleidung vgl. Zuschüsse des Arbeitgebers Mindestentgeltregelung beachten! vgl. Einmalige Zuwendungen vgl. Fehlgeldentschädigung Die Mindestentgeltgrenzen werden jährlich nach der im jeweiligen Jahr geltende Bezugsgröße berechnet. Nicht anzuwenden für Auszubildende und Praktikanten Mutterschaftsgeld während Mutterschutzfrist Mutterschaft Mutterschutzlohn außerhalb Mutterschutzfrist Nachtzuschläge einschl. steuerfreie Stundenzuschläge Nachzahlung Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld in gesetzlich zulässiger Höhe Nettolohn ist jedoch hoch zu rechnen auf Bruttolohn beitragspflichtig ist der errechnete Bruttolohn vgl. auch Zuschüsse des Arbeitgebers Pauschale Lohnsteuer Pauschalsteuer (einschl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) bei Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Beschäftigten darf sich das beitragspflichtige Bruttoentgelt als Bemessungsgrundlage nicht vermindern Prämien Praktikanten Provisionen Rabatte soweit steuerpflichtig Reisekosten Zahlung von Arbeitsentgelt aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses soweit steuerfrei soweit steuerpflichtig bei Pauschalversteuerung Die Mindestentgeltregelung ist bei diesem Personenkreis nicht anzuwenden

7 Zahlung von Betriebsrenten / Versorgungsbezügen Rentner Entgeltzahlung an Rentner, die zum Unternehmen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen ohne Lebensalterbegrenzung steuerpflichtige Sachbezüge und geldwerte Vorteile Sachbezüge pauschal versteuerte Sachbezüge mit festen Pauschalsteuersätzen nach 37b EStG pauschalversteuerte Sachbezüge ausgenommen Pauschalversteuerung nach 37b EStG z.b. Intencive-Reisen, VIP-Logen, Belohnungsessen u.ä. pauschal versteuert mit besonders ermittelten Pauschalsteuersatz ( 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG) Ausnahmetatbestände sind zu beachten Schichtlohnzulage Schmutzzulage Schüler Sonntagszuschläge einschl. steuerfreie Stundenzuschläge Sonstige Bezüge Arbeitnehmerspenden bei Naturkatastrophen Spenden aus Arbeitsentgelt einschl. Wertguthaben, gemäß 1 Abs. 1 Nr. 11 SvEV soweit steuerfrei Sterbegeld Steuerfreibeträge Streikgeld Studenten Entgelt aus Beschäftigung, auch aus geringfügiger oder kurzfristiger Beschäftigung Zahlungen von Arbeitsentgelt aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses vgl. Einmalige Zuwendungen auf Lohnsteuerkarte eingetragene persönliche Freibeträge dürfen das beitragspflichtige Entgelt nicht mindern Tantiemen Zahlungen an Arbeitnehmer (gleich ob laufender Arbeitslohn oder Einmalbezug) vgl. Gewinnanteile Telekommunikation Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten, soweit steuerfrei gemäß 3 Nr. 45 EStG Trennungsentschädigung steuerpflichtige Erstattungsbeträge Trinkgelder soweit steuerpflichtig Überstundenvergütung Umzugskosten soweit steuerfrei Unentgeltlich Beschäftigte Mitarbeiter ohne Entgelt Unfallverhütungsprämien des Arbeitgebers kein Arbeitnehmer-Rechtsanspruch gegenüber Versicherung vgl. Auslöse mit Mindestentgelt zu berechnen! Unfallversicherung mit Arbeitnehmer-Rechtsanspruch gegenüber Versicherung beitragsfrei sind jedoch Anteile, die das Unfallrisiko bei Dienstreisen abdecken (Aufteilungsmöglichkeit); werden Versicherungsbeiträge pauschal lohnversteuert, besteht keine Beitragspflicht Urlaubsabgeltung Urlaub Urlaubsentgelt Urlaubsgeld Verbesserungsvorschläge

8 Verletztengeld aus gesetzlicher Unfallversicherung Vermögensbeteiligungen soweit steuerfrei Vermögenswirksame Leistungen Versorgungsbezüge Vorruhestandsgeld Wechselschichtzulage Weihnachtsgeld Werbungskostenersatz Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers Werkzeuggeld soweit steuerfrei gemäß 3 Nr. 30 EStG Wertguthaben, welche ab eingebracht werden (einschließlich Altersteilzeitvereinbarungen) vgl. auch Zuschüsse des Arbeitgebers vgl. Einmalige Zuwendungen / Sonstige Bezüge ausgenommen bei ausdrücklicher gesetzlicher Befreiungsvorschrift Anwendung des Entstehungsprinzips ( 22 Abs. 1, 23 Abs. 3 SGBIV, 153 SGB VII); Auszahlungen in der Freizeitphase sind damit nicht mehr nachweis- und beitragspflichtig Wertguthaben Wertguthaben, welche bis eingebracht wurden ( einschließlich Altersteilzeitvereinbarungen) nachzuweisen im Zeitpunkt der Auszahlung (Freizeitphase) mit Lohnnachweise / DEÜV- Meldungen; anzuwenden ist die Gefahrklasse, die für die Arbeitsphase Gültigkeit hatte Übertragung von Wertguthaben aus Zeiträumen vor auf neuen Arbeitgeber oder Deutsche Rentenversicherung Bund die Übertragung entspricht in der gesetzlichen Unfallversicherung einer Auszahlung; nachzuweisen mit nächstem Lohnnachweis / DEÜV-Meldung; anzuwenden ist die Gefahrklasse, die für die Arbeitsphase Gültigkeit hatte Wohnungsüberlassung steuerpflichtiger geldwerter Vorteil aus unentgeltlicher oder verbilligter Wohnraumüberlassung Zehrgeld sofern nicht als steuerfreie Reisekosten gezahlt Zinsersparnisse aus zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen, soweit steuerpflichtig (Direktzusage) Leistung des Arbeitgebers Entgeltumwandlung bis ma 4% der RV-BBG (Unterstützungskasse) Leistung des Arbeitgebers Entgeltumwandlung bis ma 4% der RV-BBG ab : steuerfreie Beträge aus Leistungen des Arbeitgebers oder Entgeltumwandlung bis ma. 4 % der RV-BBG Entgeltumwandlung einmaliger oder laufender Bezüge ( 3 Nr. 63 EStG) (Direktversicherung) übersteigende Beträge Altverträge bzw. Regelung bis pauschalversteuerte Beiträge aus Leistungen des Arbeitgebers oder Entgeltumwandlung von Einmalzahlungen auch innerhalb des steuerfreien Höchstbetrages von 1.800,- ( 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV; 3 Nr. 63 EStG) Pauschalversteuerung nach 40b EStG pauschalversteuerte Beiträge aus Entgeltumwandlung laufender Bezüge Pauschalversteuerung nach 40b EStG (ausgenommen besondere Regelungen für Altverträge bis )

9 ab : steuerfreie Beträge aus Leistungen des Arbeitgebers oder Entgeltumwandlung bis ma. 4 % der RV-BBG gemäß 3 Nr. 63 EStG (Pensionskasse) übersteigende Beträge sowie zusätzlich aus Altverträgen vor : pauschalversteuerte Beiträge aus Leistungen des Arbeitgebers oder Entgeltumwandlung von Einmalzahlungen auch innerhalb des steuerfreien Höchstbetrages von 1.800,- ( 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV; 3 Nr. 63 EStG) Pauschalversteuerung nach 40b EStG pauschalversteuerte Beiträge aus Entgeltumwandlung laufender Bezüge Pauschalversteuerung nach 40b EStG (Pensionsfonds) (Zusatzversorgungskasse) übersteigende Beträge pauschalversteuerter Beitrag Zulagen steuerpflichtige Zulagen zum Arbeitslohn gemäß 3 Nr. 63 EStG Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit auch bei Steuerfreiheit in voller Höhe Zuschüsse des Arbeitgebers steuerfreie Beiträge aus Leistungen des Arbeitgebers oder Entgeltumwandlung bis ma 4% der RV-BBG beitragspflichtiger Hinzurechnungsbetrag Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit weiter erzielt werden. auch innerhalb des steuerfreien Höchstbetrages von 1.800,- ( 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV; 3 Nr. 63 EStG) pauschalversteuerte Beiträge an Zusatzversorgungskassen gemäß 40b EStG ( 1 Abs. 1 Satz 2 u. 3 SvEV) vgl. Erschwerniszuschläge Familienzulage Kinderzuschläge Schichtlohnzulage Schmutzzulage gemäß 23c SGB IV (die Einnahmen dürfen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt - 47 SGBV - nicht übersteigen) Zustellerlöhne Zahlungen an Zustellern von Zeitungen, Zeitschriften, Werbezettel, Prospekten usw., gleich, in welcher Form vom Arbeitgeber ausbezahlt oder ob vom Zusteller einbehalten vgl. Geringfügige Beschäftigung

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