Fachliche Information 04/2014

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1 Deutsche Rentenversicherung Rheinland Düsseldorf An die Versicherungsämter und Versichertenältesten im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Königsallee 71, Düsseldorf Telefon Telefax Wir sind für Sie da: Im Bereich Service und Steuerung Martin Nolte Telefon Telefax Im Referat Selbstverwaltung Mirko Jatzkowski Telefon Telefax Im Bürgertelefon Thomas Spoden Telefon Telefax Oktober 2014 unsere Berater im Bürgertelefon: und das jeweilige Service-Zentrum Fachliche Information 04/2014 Inhaltsverzeichnis 1 RV-Leistungsverbesserungsgesetz Hinweise zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte Besonderheiten zur Wartezeit von 45 Jahren 5 2 Weitere Hinweise zur besseren Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung: Mütterrente Anerkennung für Versicherte (kein Rentenbezug vor Juli 2014) Umstellung der laufenden Rentenzahlung bei Bestandsrentnern (Rentenbezug vor Juli 2014) 6 3 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar Neues zu den Sozialversicherungsabkommen 8 5 Kurzfristige Beschäftigungen 8 Seite 1 von 9

2 6 Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten im Rahmen der Antragstellung einer Hinterbliebenenrente 9 7 Umzug Service-Zentrum Aachen 9 1 RV-Leistungsverbesserungsgesetz Nachdem das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) am 26. Juni 2014 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist, konnten die Neuerungen rund um die Rente zum 1. Juli 2014 in Kraft treten. Hier noch einmal ein kurzer Blick auf die wesentlichen Inhalte: - Erweiterung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ( Rente mit 63 ) - Mehr Anerkennung für Kindererziehung ( Mütterrente ) - Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente - Höheres Budget für Reha-Leistungen - Erhöhung des allgemeinen Bundeszuschusses Da die Rente mit 63 und die so genannte Mütterrente die vorwiegenden Themen des neuen Gesetzes waren und sind, geben wir Ihnen hierzu mit der vorliegenden Information weitere Hilfen und Hinweise. Im Rahmen der Fachlichen Information 03/2014 hatten wir Ihnen eine Sonderinformation der Deutschen Rentenversicherung mit Fragen und Antworten zum Rentenpaket an die Hand gegeben. Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zu den Neuerungen rund um die Rente einen Katalog zusammengestellt (Anlage 1). Zu beachten sind hier insbesondere die Ausführungen zu Altersteilzeitvereinbarungen im Zusammenhang mit der erweiterten Altersrente für besonders langjährig Versicherte ( Rente mit 63 ), Seite 7 ff. Mit Blick auf den Informationsbedarf der Versicherten zu den verschiedenen Altersrenten haben wir für Sie als Anlage 2 eine aktuelle Übersicht zusammengestellt. Ergänzend kann der so genannte Rentenbeginnrechner unter (unter Services > Online-Dienste oder Schnellzugang > Rente) genutzt werden. Nach Vorgabe bestimmter persönlicher Daten erscheinen die möglichen Altersrenten mit den entsprechenden Angaben zum Seite 2 von 9

3 frühestmöglichen und regulären Rentenbeginn. Dieser Rechner gibt einen groben Überblick, ohne die Erfüllung der wartezeit- und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen konkret zu prüfen. 1.1 Hinweise zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte Die zum 1. Januar 2012 eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz mit Wirkung ab 1. Juli 2014 erweitert worden. Versicherte, die die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben, können nun schon mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Diese Regelung gilt für eine Übergangszeit. In dieser Zeit wird die Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte, beginnend mit dem Geburtsjahr 1953, schrittweise je Geburtsjahrgang um zwei Monate angehoben. Ab dem Geburtsjahr 1964 liegt die Altersgrenze dann wie bisher bei 65 Jahren. Voraussetzung ist die Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit, wobei neben Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und Berücksichtigungszeiten nun auch Zeiten des Bezuges von Lohnersatzleistungen (Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten) und in bestimmten Fällen auch freiwillige Beiträge angerechnet werden. Der Bezug von Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe sowie Leistungen aus der Grundsicherung zählen hingegen nicht. Auch werden sämtliche Anrechnungszeiten ohne Entgeltersatzleistungsbezug, beispielsweise Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Ausbildungssuche, aufgrund Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit, wegen Schwangerschaft und aufgrund Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuches sowie bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nicht angerechnet. Ebenso unberücksichtigt bleiben Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aufgrund eines Versorgungsausgleiches oder Rentensplittings. Seite 3 von 9

4 Auf die Wartezeit von 45 Jahren sind nunmehr folgende Zeiten anrechenbar: Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Pflege Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung nach dem AFG bzw. SGB III o Arbeitslosengeld / Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur, wenn dieses Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitsgebers ist) o Unterhaltsgeld o Übergangsgeld o Eingliederungsgeld / Eingliederungshilfe o Altersübergangsgeld o Kurzarbeitergeld (Struktur-, Transfer- und Saisonkurzarbeitergeld) o Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld o Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld Leistungen bei Krankheit o Krankengeld (auch Leistungen im Sinne von 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI oder bei Bezug in Höhe des vorherigen Arbeitslosengeld II - Bezuges) o Versorgungskrankengeld o Verletztengeld Übergangsgeld (auch bei Bezug in Höhe des vorherigen Arbeitslosengeld II Bezuges) Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung Freiwillige Beiträge, wenn mind. 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit (ohne Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe) vorhanden sind. Dabei werden freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht mitgezählt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt. Soweit in einem Kalendermonat mit mehreren rentenrechtlichen Zeiten eine dieser Zeiten nach 51 Abs. 3a SGB VI berücksichtigungsfähig ist, ist dieser Seite 4 von 9

5 Kalendermonat auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen. Damit sind u. a. alle Kalendermonate anrechenbar, in denen "aufstockendes" Arbeitslosengeld II bezogen worden ist. Auch Zeiten des Bezuges von Krankengeld oder Übergangsgeld in Höhe der Arbeitslosenhilfe oder Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II sind auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind. 1.2 Besonderheiten zur Wartezeit von 45 Jahren Die Differenzierung der für die Wartezeit neu zu berücksichtigenden Zeiten ist aus dem vorliegenden Datenbestand (Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung) bis 31. Januar 2001 nur bedingt möglich, da bei Anrechnungszeiten in der Zeit bis zum 31. Dezember 1983 nicht erkennbar ist, ob ein Bezug von Leistungen bei Krankheit oder von Übergangsgeld vorgelegen hat. Anrechnungszeiten nicht erkennbar ist, welche Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung bezogen wurden bzw. bei Anrechnungszeiten in der Zeit bis zum 30. Juni 1978, ob überhaupt ein Leistungsbezug der Arbeitsförderung vorgelegen hat. Pflichtbeitragszeiten bis zum 31. Januar 2001 nicht erkennbar ist, welche Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung bezogen wurde. Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht erkennbar ist, ob der Bezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Diese Zeiten werden daher bei der maschinellen Wartezeitprüfung von 45 Jahren nicht berücksichtigt (so genannte unklare Datenlage ) und sind durch die Sachbearbeitung manuell zu prüfen. Sofern im Versicherungskonto Zeiten mit unklarer Datenlage vorhanden sind und die Wartezeit von 45 Jahren noch nicht, aber unter Berücksichtigung der vorhandenen Zeiten mit unklarer Datenlage erfüllbar wäre, enthält die Rentenauskunft im Abschnitt I Altersrente für besonders langjährig Versicherte einen Hinweis. Die relevanten Zeiten werden konkret aufgelistet und der Versicherte wird gebeten, Angaben zu machen und, falls vorhanden, Nachweise einzureichen. Seite 5 von 9

6 2 Weitere Hinweise zur besseren Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung: Mütterrente 2.1 Anerkennung für Versicherte (kein Rentenbezug vor Juli 2014) Für die Anerkennung des 13. bis 24. Kalendermonates als Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder ist die tatsächliche Erziehung nachzuweisen. Sofern bereits im zweiten Lebensjahr Kinderberücksichtigungszeiten anerkannt wurden, sind die gleichlautenden Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten gegeben. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland wurden in diesen Fällen Mitte August 2014 in rund Versicherungskonten von Amts wegen weitere 12 Kalendermonate Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder gespeichert. Diese Zeiten wurden durch einen Bescheid gegenüber den Berechtigten verbindlich festgestellt. Darunter waren auch vor 1950 geborene Versicherte, also Personen im Regelaltersrentenalter, die bisher noch keinen Rentenanspruch geltend gemacht haben. Dieser Personenkreis wurde auf den nunmehr, ggf. durch Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ( 282 Absatz 1 SGB VI) vorhandenen Rentenanspruch hingewiesen. Der Rentenantrag (R100) enthält unter Ziffer eine entsprechende Abfrage zur gewünschten Nachzahlung. 2.2 Umstellung der laufenden Rentenzahlung bei Bestandsrentnern (Rentenbezug vor Juli 2014) Den Zuschlag eines persönlichen Entgeltpunktes für ein vor 1992 geborenes Kind erhalten die Berechtigten mit einer bereits laufenden Rente, denen der 12. Kalendermonat nach der Geburt als Kindererziehungszeit anerkannt wurde. Davon sind bundesweit rund 9,5 Millionen Renten betroffen. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland sind rund Bestandsrenten betroffen. In über 90 Prozent dieser Rentenfälle konnten Mitte September 2014 in Zusammenarbeit mit dem Renten Service der Deutschen Post AG entsprechende Bescheide und Zahlungsaufträge erteilt werden. Die restlichen Fälle sind bzw. werden durch die Sachbearbeitung aufgrund von Zahlungsregelungen wie Pfändungen, Erstattungsansprüchen von Grundsicherungsämtern oder aufgrund von Einkommensanrechnungen bei Hinterbliebenenrenten gesondert erledigt. Seite 6 von 9

7 3 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015 Im Rahmen der Mitteilung zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2014 sind die Rentnerinnen und Rentner über bevorstehende Änderungen der Beitragssätze für die Kranken- und Pflegeversicherung in 2015 informiert worden (siehe Fachliche Information 03/2014: Muster einer Anpassungsmitteilung). Am 24. Juli 2014 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) bereits verkündet worden. Das Gesetz sieht unter anderem Folgendes vor: Festsetzung des allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung von 15,5 auf 14,6 Prozent ab dem 1. Januar 2015 Abschaffung des obligatorischen mitgliederbezogenen Beitragssatzanteil in Höhe von 0,9 Prozent ( Sonderbeitrag ) Abschaffung des einkommensunabhängigen Zusatzbeitrages und des damit verbundenen steuerfinanzierten Sozialausgleichsverfahrens Einführung kassenindividueller einkommensabhängiger Zusatzbeiträge Beitragssatzveränderungen gelten künftig jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an. Sie wirken sich also für pflichtversicherte Rentner mit einer zweimonatigen Verzögerung aus. Übergangsweise gilt für pflichtversicherte Rentner bis Ende Februar 2015 ein (Gesamt-)Beitragssatz in Höhe von 15,5 Prozent weiter. Ab März 2015 werden bei Pflichtversicherten neben dem allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent ggf. auch die kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze bei der Beitragsbemessung aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Bei einem krankenversicherungspflichtigen Rentner trägt der Rentenversicherungsträger unverändert 7,3 Prozent (Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes) der Rente; im Übrigen tragen Rentner die Beiträge alleine. Das als Anlage 3 beigefügte Schaubild stammt vom Bundesministerium für Gesundheit und gibt einen Überblick über die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1. Januar Darüber hinaus liegt ein Entwurf eines Fünften Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (5. SGB XI-Änderungsgesetz) vor. Zur Zeit befindet sich dieser Entwurf noch im parlamentarischen Verfahren von Bundestag und Bundesrat. Seite 7 von 9

8 Die Beiträge für die Pflegeversicherung sollen in zwei Schritten um insgesamt 0,5 Beitragssatzpunkte angehoben werden. Zum 1. Januar 2015 ist eine Anhebung des Beitragssatzes um 0,3 Prozent geplant. 4 Neues zu den Sozialversicherungsabkommen Mitglieder der Bundesregierung und der deutschen sowie philippinischen Botschaft haben am 19. September 2014 gemeinsam mit dem Präsidenten der philippinischen Sozialversicherung das deutsch-philippinische Sozialversicherungsabkommen in Berlin unterzeichnet. Das Abkommen ist ein so genanntes offenes Abkommen. Es gilt daher für alle Personen, die Versicherungszeiten in Deutschland oder in der Republik der Philippinen zurückgelegt haben sowie für deren Hinterbliebene hinsichtlich abgeleiteter Ansprüche. Bemerkenswert ist unter anderem, dass im Gegensatz zu vielen anderen bereits bestehenden bilateralen Abkommen für den Anspruchserwerb (Wartezeit und versicherungsrechtliche Voraussetzungen) neben den anrechenbaren Versicherungszeiten der jeweils anderen Vertragspartei auch Versicherungszeiten in "Europa" und anderen Abkommensländern zusammengerechnet werden können. Das Abkommen kann erst dann in Kraft treten, wenn das anschließende Gesetzgebungsverfahren in beiden Ländern abgeschlossen ist und die Ratifizierungsurkunden ausgetauscht wurden. 5 Kurzfristige Beschäftigungen Als kurzfristig gilt eine Beschäftigung, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres auf höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist ( 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV). Kurzfristige Beschäftigungen sind vollständig beitragsfrei, auch für den Arbeitgeber. Der Verdienst spielt hierbei keine Rolle. Die Möglichkeit der kurzfristigen, versicherungsfreien Beschäftigung - zum Beispiel Erntehelfer - wurde im Rahmen der Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Verkündung am 15. August 2014) befristet vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 von zwei auf drei Monate (70 Arbeitstage) ausgedehnt. Seite 8 von 9

9 6 Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten im Rahmen der Antragstellung einer Hinterbliebenenrente Im Rahmen der Antragstellung auf eine Hinterbliebenenrente kann es vorkommen, dass für die/den Hinterbliebene(n) noch Kindererziehungszeiten anzuerkennen sind. In solchen Fällen ist ein Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/ Kinderberücksichtigungszeiten (V800) für die/den Hinterbliebene(n) aufzunehmen. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass im Rahmen der Antragstellung neben dem V800 auch immer ein Antrag auf Kontenklärung (V100) aufzunehmen ist. 7 Umzug Service-Zentrum Aachen In der Fachlichen Information 03/2013 haben wir Sie über den befristeten Umzug des Service-Zentrums Aachen informiert. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten in der alten Dienststelle steht nun der Rückumzug in die Benediktinerstraße bevor. Ab 4. Dezember 2014 erreichen Sie die Kollegen des Service-Zentrums Aachen wieder unter der folgenden Anschrift: Deutsche Rentenversicherung Rheinland Service-Zentrum Aachen Benediktinerstr Aachen Telefon service-zentrum.aachen@drv-rheinland.de Mit freundlichen Grüßen Dietmar Laubenstein Seite 9 von 9

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