Bemessung der Kapitalertragsteuer (bis VZ 2008: des Zinsabschlags) bei Kursdifferenzpapieren i. S. d. 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG o

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1 Oberfinanzdirektin Frankfurt am Main ESt-Kartei 43a Karte 1 Rundvfg. vm S 2406 A St 54 HMdF-Erlass vm S 2406 A II A 11 HMdF-Erlass vm S 2406 A II 43 Bemessung der Kapitalertragsteuer (bis VZ 2008: des Zinsabschlags) bei Kursdifferenzpapieren i. S. d. 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG Bis einschließlich VZ 2008 (bzgl. der Übergangsregelungen vgl. hierzu das BMF-Schreiben vm zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, ESt-Kartei zu 20 EStG, Fach 3 Karte 28 fix: EStG/20/55) Auf Kapitalerträge aus auf- der abgezinsten Wertpapieren bzw. Frderungen i. S. d. 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Emissinsrendite) ist Kapitalertragsteuer in Frm des Zinsabschlags zu erheben ( 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EStG). Die Ermittlung des 30%-igen Zinsabschlags (35% bei Tafelgeschäften) erflgt entweder aufgrund der "Nett-Kursdifferenzmethde" der auf der Basis einer "Pauschalbesteuerung". 1. Nett-Kursdifferenzmethde Der Steuerabzug bemisst sich grundsätzlich nach dem Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung der Einlösung der Wertpapiere und Kapitalfrderungen (Marktrendite), wenn sie vn der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle erwrben der veräußert und seitdem verwahrt der verwaltet wrden sind ( 43a Abs. 2 Satz 2 EStG). Bei Wertpapieren und Kapitalfrderungen in einer ausländischen Währung, die nach dem erwrben werden, ist der Unterschiedsbetrag in der ausländischen Währung zu ermitteln ( 43a Abs. 2 Satz 7 i. V. m. 52 Abs. 55 EStG). 2. Pauschalbesteuerung Sind die Vraussetzungen für die Nett-Kursdifferenzmethde nicht erfüllt, gelten als Bemessungsgrundlage für den Zinsabschlag 30 v.h. der Einnahmen aus der Veräußerung der Einlösung der Wertpapiere und Kapitalfrderungen ( 43a Abs. 2 Satz 3 EStG). Die tatsächlichen Kapitalerträge sind erst im Rahmen der ESt-Veranlagung zu ermitteln und endgültig der Besteuerung zu unterwerfen. 3. Ausnahmen vn der Pauschalbesteuerung Die Nett-Kursdifferenzmethde ist im Billigkeitswege auch dann anzuwenden, wenn eine Bank, die bisher nur Ansprechpartner des Kunden für dessen Wertpapiergeschäfte war und seine Aufträge an die Verwahrbank weiterleitete (Btenbank), das Wertpapierdept vn der Verwahrbank übernimmt, sfern die bisherige Btenbank (und jetzige Verwahrbank) lückenls über sämtliche Kauf- und Verkaufsaufträge des Kunden verfügt und - anders als bei einem "nrmalen" Deptwechsel - vm Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere an über alle Bestandsveränderungen im Dept des Kunden infrmiert ist. Gleiches gilt im Falle einer Geschäftsstellenveräußerung vn einem Kreditinstitut an ein anderes Kreditinstitut, wenn das die Geschäftsstelle erwerbende Kreditinstitut sämtliche Kauf- und Verkaufsaufträge des Kunden swie Bestandsveränderungen im Dept des Kunden kennt und smit in der Lage ist, den Differenzbetrag gem. 43a Abs. 2 Satz 2 EStG zu errechnen.

2 4. Wahlrecht und Snderregelung für "Altfälle" Für sg. "Altfälle" (Erwerb der Veräußerung vr dem , Verwaltung der Verwahrung durch die auszahlende Stelle) hat die auszahlende Stelle gemäß 43a Abs. 2 Satz 4 EStG ein Wahlrecht zwischen Differenzmethde und Pauschalbesteuerung. 5. Verrechnung vn Stückzinsen beim An- und Verkauf Gemäß 43a Abs. 3 EStG ist der Abzug vn Stückzinsen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Zinsabschlag auch bei Kapitalerträgen i. S. d. 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG möglich. Es wird ein "Stückzinstpf" gebildet, in dem gezahlte Stückzinsen gesammelt werden. Vereinnahmte Stückzinsen werden um die angesammelten Stückzinsen gekürzt. Nur der psitive Sald unterliegt dem Zinsabschlag. Dies gilt nicht in den Fällen des 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Dppelbuchstabe bb (Tafelgeschäfte). Zur Anwendung des 43 a Abs. 3 EStG vgl. ESt-Kartei 43a Karte Snderregelung für Verwahrung durch Bundes- der Landesschuldenverwaltung Die vrstehenden Regeln gelten gem. 43 a Abs. 4 Satz 1 EStG entsprechend für die Bundeswertpapierverwaltung der eine Landesschuldenverwaltung als auszahlende Stelle, im Falle der Tz. 5 jedch nur, wenn die Wertpapiere der Frderungen vn einem Kreditinstitut der einem Finanzdienstleistungsinstitut mit der Maßgabe der Verwahrung und Verwaltung durch die Bundeswertpapierverwaltung der eine Landesschuldenverwaltung erwrben wrden sind. Zu den Mitteilungspflichten des Kreditinstituts der Finanzdienstleistungsinstituts in diesen Fällen vgl. 43a Abs. 4 Satz 2 EStG. Gemäß 52 Abs. 54 EStG gelten für Wertpapiere des Bundes der Landes (z. B. Bundesschatzbriefe), die vr dem emittiert wrden sind, die bis zum gültigen Vrschriften, d.h. der Zinsabschlag bemisst sich nach den rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Kapitalerträgen. Dies gilt nicht für besnders in Rechnung gestellte Stückzinsen. "Nicht handelbare" Bundespapiere und unverbriefte Kapitalfrderungen Bei nicht für einen marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren des Bundes und der Länder (z.b. Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze) swie nicht verbrieften Kapitalfrderungen i. S. d. 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG (z.b. Sparkassenbriefe) bemisst sich gemäß 43a Abs. 2 Satz 6 EStG der Zinsabschlag nach dem im Rückzahlungsbetrag enthaltenen Kapitalertrag hne jeden Abzug (vgl. 43a Abs. 2 Satz 1 EStG). Besitzzeiten des Rechtsvrgängers bleiben bei der Bemessung des Zinsabschlags unberücksichtigt. 7. Thesaurierte Erträge ausländischer Investmentvermögen ( 7 Abs. 1 InvStG) Grundsätzlich wird im Falle der Veräußerung der Rückgabe des ausländischen Investmentanteils der Steuerabzug vm Kapitalertrag auf die gesamten thesaurierten Erträge, die nicht wie bereits bei teilthesaurierenden Investmentvermögen durch Einbehalt des vllen Zinsabschlags vm Ausschüttungsteil der Quellensteuer unterlegen haben, erhben. Auf die Dauer des Besitzes des Investmentanteils wird nur dann abgestellt, wenn die auszahlende Stelle in den Erwerbsvrgang eingeschaltet war und anschließend den Investmentanteil verwahrt, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 InvStG. Werden im Rahmen vn Umstrukturierungsmaßnahmen vn Kreditinstituten Investmentanteile auf ein anderes Kreditinstituts übertragen, wird die Erhebung des Zinsabschlags auf die thesaurierten Erträge ausländischer Investmentvermögen gemäß 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG im Billigkeitswege begrenzt auf die Erträge während der Besitzzeit des Investmentanteils, wenn die flgenden Vraussetzungen erfüllt sind: a) die Kunden wechseln innerhalb eines festgelegten Zeitraums vn sechs Mnaten mit ihrem ganzen Dept der auch nur Teilen ihres Depts zu dem neuen Kreditinstitut und

3 - 3 - b) das neue Kreditinstitut kennt sämtliche Kauf- und Verkaufsaufträge des Kunden swie die Bestandsveränderungen im Dept. Entscheidend für die Billigkeitsmaßnahme ist, dass eine Umstrukturierung der Geschäftsabwicklung erflgt und dass nicht der einzelne Kunde aus den unterschiedlichsten Gründen im Einzelfall sein Dept überträgt. Dabei wird typisierend davn ausgegangen, dass alle Wechsel vn Kunden zu dem neuen Kreditinstitut, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums vn 6 Mnaten erflgen, Teil einer Umstrukturierung sind. Der Beginn dieses Zeitraums ist mit der Steuerverwaltung des jeweiligen Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dessen Bereich die Kunden zu dem neuen Kreditinstitut wechseln können, festzulegen. Die gefrderte Kenntnis über die Kauf- und Verkaufsaufträge und die Bestandsveränderungen ist erfrderlich, um die krrekte Höhe der Bemessungsgrundlage und damit auch den zutreffenden Zinsabschlag ermitteln zu können. Ab VZ 2009: (vgl. hierzu auch das BMF-Schreiben vm zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, ESt-Kartei zu 20 EStG, Fach 3 Karte 28 fix: EStG/20/55) 1. Grundsatz bei Veräußerungstatbeständen im Sinne des 20 Abs. 2 EStG Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer in Veräußerungs- der Einlösungsfällen ( 20 Abs. 2 EStG) ist die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungsksten. Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, sind mindernd zu berücksichtigen. Hierunter fallen die Veräußerungsksten der in den Fällen der Ausübung vn Verkaufsptinen die durch den Optinsnehmer bereits geleisteten Optinsprämien, 20 Abs. 4 EStG. Ein Abzug weiterer Beträge ist gemäß 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nicht möglich. Für Wertpapiere und Kapitalfrderungen in fremden Währungen werden Währungsgewinne der verluste ab dem VZ 2009 berücksichtigt, denn nach 43a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit 20 Abs. 4 Satz 1 EStG gilt, dass bei nicht in Eur getätigten Geschäften die Einnahmen und etwaigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungsksten im Zeitpunkt der Anschaffung in Eur umzurechnen sind. Smit werden auch Währungsergebnisse mit in die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer einbezgen und unterliegen damit auch der Abgeltungsteuer. 2. Deptübertrag hne Gläubigerwechsel Bei einem Deptübertrag hne Gläubigerwechsel mangelt es eindeutig an einer Veräußerung. Deshalb kmmt es bei der die Wirtschaftsgüter im Sinne des 20 Abs. 2 EStG abgebenden Stelle (abgebende Deptbank) zu keinem Einbehalt der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer entsteht erst bei einer späteren Einlösung der Veräußerung (der einem späteren entgeltlichen Deptübertrag) durch den Steuerpflichtigen. Für den Einbehalt der Kapitalertragsteuer im Veräußerungszeitpunkt ist dann die übernehmende Stelle (neue Deptbank) zuständig. Bei einem Deptübergang innerhalb Deutschlands hat die abgebende Deptbank gemäß 43a Abs. 2 Satz 3 EStG der neuen Deptbank im Inland die Anschaffungsdaten der entsprechenden Wirtschaftsgüter im Sinne des 20 Abs. 2 EStG zu übermitteln, damit diese dann bei einer späteren Veräußerung die Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug zutreffend ermitteln kann. Zu einem grenzüberschreitenden Deptübertrag ins Ausland enthält 43a EStG keine Regelungen. Grundsätzlich gilt, dass eine neue ausländische Deptbank nicht zum Einbehalt der deutschen Kapitalertragsteuer verpflichtet ist und wenn es in diesem Staat keine vergleichbaren Regelungen gibt, auch keine Kapitalertragsteuer einzubehalten ist. Sfern der Steuerpflichtige jedch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, sind diese Kapitalerträge im Rahmen der Veranlagung zu erklären, 32d Abs. 3 EStG. Diese Erträge unterliegen dem besnderen Steuersatz vn 25 %.

4 - 4 - Wird das Dept allerdings vn einer ausländischen Bank an eine deutsche Bank übertragen, ist der Nachweis der tatsächlichen Anschaffungsdaten bei einem Übertrag aus einem anderen Staat, der in 43a Abs. 2 Satz 5 EStG (beispielsweise Mitgliedsstaat der Eurpäischen Gemeinschaft der anderen Vertragsstaat des EWR-Abkmmens) aufgeführt ist, möglich. Für einen slchen Nachweis sieht 43a Abs. 2 Satz 5 EStG eine Bescheinigung des ausländischen Kredit- der Finanzdienstleistungsinstituts vr, die der Steuerpflichtige bei der neuen Deptbank einreichen kann. Bei einem Deptübertrag aus einem nicht in 43a Abs. 2 Satz 5 EStG aufgeführten Staat ist ein slcher Nachweis nicht zulässig, s dass hier die Ersatzbemessungsgrundlage zur Anwendung kmmt. Die Ersatzbemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer beträgt gemäß 43a Abs. 2 Satz 7 EStG 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung der Einlösung der Wirtschaftsgüter im Sinne des 20 Abs. 2 EStG. 3. Deptübertrag mit Gläubigerwechsel Die Übertragung vn Wirtschaftsgütern im Sinne des 20 Abs. 2 EStG vn dem Dept eines Steuerpflichtigen in das Dept eines anderen Steuerpflichtigen gilt grundsätzlich als Veräußerung im Sinne des 43 Abs. 1 Satz 4 EStG. Daher hat die übertragende Deptbank den Kapitalertragsteuerabzug vrzunehmen. Gemäß 43a Abs. 2 Satz 8 EStG gilt der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung zuzüglich Stückzinsen als Einnahmen aus der Veräußerung. Dabei ist gemäß 43a Abs. 2 Satz 9 EStG der niedrigste am Vrtag der Übertragung im regulierten Markt ntierte Kurs anzusetzen. Sllte ein Börsenpreis nicht vrliegen, s sieht 43a Abs. 2 Satz 10 EStG eine Ersatzbemessungsgrundlage vr. Hiernach gelten 30 % der Anschaffungsksten der Wirtschaftsgüter als Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer. Bei einer späteren Einlösung der Veräußerung der Wirtschaftsgüter im Sinne des 20 Abs. 2 EStG durch den neuen Gläubiger hat die übernehmende auszahlende Stelle (übernehmende Deptbank) ebenfalls einen Kapitalertragsteuerabzug vrzunehmen. Die Kapitalertragsteuer bemisst sich dabei, wie bereits dargestellt, nach 43a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit 20 Abs. 4 Satz 1 EStG nach der Differenz zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungsksten unter Berücksichtigung etwaiger Veräußerungsksten. Als Anschaffungsksten hat die Deptbank des neuen Gläubigers gemäß 43a Abs. 2 Satz 11 EStG den Börsenpreis zum Zeitpunkt der Einbuchung anzusetzen. Die gezahlten Stückzinsen haben bereits im Zeitpunkt der Anschaffung den allgemeinen Verlusttpf erhöht, 43a Abs. 3 EStG. Dabei ist gemäß 43a Abs. 2 Satz 12 der niedrigste am Vrtag der Übertragung im amtlichen Handel ntierte Kurs zu verwenden. Sllte ein Börsenpreis nicht vrliegen, sieht 43a Abs. 2 Satz 13 EStG wiederum eine Ersatzbemessungsgrundlage vr. Hiernach gelten bei der späteren Veräußerung durch den neuen Gläubiger 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung der der Einlösung der Wirtschaftsgüter als Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer. Der Steuerpflichtige, der das Dept überträgt, hat jedch die Möglichkeit, seiner Bank anzuzeigen, dass der Deptübertrag unentgeltlich erflgt. Dies führt dazu, dass der Deptübertrag nicht als Veräußerung behandelt mit. Es wird kein Veräußerungsgewinn der verlust realisiert. Ein Kapitalertragsteuerabzug findet zu diesem Zeitpunkt nicht statt. Allerdings hat auch in diesen Fällen die übertragende Deptbank der übernehmenden Deptbank die Anschaffungsdaten der übertragenen Wirtschaftsgüter im Sinne des 20 Abs. 2 EStG mitzuteilen, damit diese bei einer späteren Veräußerung die Bemessungsgrundlage (= Gewinn) zutreffend ermitteln kann. Weiterhin hat die übertragende Bank den unentgeltlichen Vrgang ihrem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen, 43 Abs. 1 Satz 6 EStG. Die Meldung muss flgende Angaben enthalten:

5 - 5-1 Bezeichnung der auszahlenden Stelle, 2 das zuständige Betriebsstättenfinanzamt, 3 das übertragene Wirtschaftsgut, der Übertragungszeitpunkt, der Wert zum Übertragungszeitpunkt und die Anschaffungsksten des Wirtschaftsguts, 4 Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikatinsnummer des Übertragenden, 5 Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikatinsnummer des Empfängers swie die Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer des Depts, des Knts der des Schuldbuchknts. 6 sweit bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehe, Lebenspartnerschaft) zwischen Übertragendem und Empfänger. Eine Meldung ist jedch nicht erfrderlich, wenn es sich um die Übertragung vn Altbeständen handelt, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. 4. Bedeutung der Ersatzbemessungsgrundlage für die abgeltende Wirkung des Kapitalertragsteuerabzugs Ist die Ersatzbemessungsgrundlage höher als der tatsächliche Gewinn, entfaltet die einbehaltene Kapitalertragsteuer abgeltende Wirkung. Der Steuerpflichtige kann aber im Rahmen der Veranlagung einen Ausgleich herbeiführen, Rz. 182 in Verbindung mit Rz. 145 und 194 des BMF-Schreibens vm Hierzu hat er entsprechende Eintragungen in der Anlage KAP vrzunehmen und diese nachzuweisen. Die zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung angerechnet und ggf. erstattet. Ist die Ersatzbemessungsgrundlage allerdings niedriger als der tatsächliche Gewinn, tritt die Abgeltungswirkung nur ein, sweit die Erträge tatsächlich dem Steuerabzug unterlegen haben. Für den darüber hinausgehenden Betrag besteht eine Veranlagungspflicht nach 32d Abs. 3 EStG. Keine Veranlagungspflicht besteht jedch, wenn der nicht der Besteuerung zu Grunde gelegte Betrag pr Veranlagungszeitraum weniger als 500,- beträgt und keine anderen Gründe für eine Veranlagungspflicht nach 32d Abs. 3 EStG vrliegen; Rz. 183 des BMF-Schreibens vm

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