Satzung der Krankenversicherung

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1 Satzung der Krankenversicherung vom 1. Januar 2010 in der Fassung des 21. Nachtrages vom 24. April 2015

2 Übersicht zur Satzung Artikel I Name, Sitz und Bereich der Betriebskrankenkasse Verwaltungsrat Vorstand Widerspruchsausschuss Kreis der versicherten Personen Kündigung der Mitgliedschaft Aufbringung der Mittel Bemessung der Beiträge a - entfallen b Wahltarif "Prämienzahlung" Kassenindividueller Zusatzbeitrag a Übertragung des Ausgleichsverfahrens gemäß 9 Abs. 2 Nr. 5 AAG und 8 Abs. 2 AAG (Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen) 17 9b - entfallen Fälligkeit der Beiträge a Erhebung von Mahngebühren Höhe der Rücklage Leistungen a Primärprävention b Schutzimpfungen c Leistungsausschluss Medizinische Vorsorgeleistungen a Wahltarif "Strukturierte Behandlungsprogramme" b Wahltarif "Hausarztzentrierte Versorgung" ( 73b SGB V) c Wahltarif besondere ambulante ärztliche Versorgung ( 73c SGB V) d - entfallen e Wahltarif "Integrierte Versorgung" Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten a Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten der Betriebe b Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten während der Schwangerschaft c Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten im Kindesalter Wahltarife Krankengeld Kooperation mit der PKV Aufsicht Mitgliedschaft zum Landesverband Bekanntmachungen Veröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse Artikel II Inkrafttreten Anlage zu 2 der Satzung: Entschädigungsregelung Abkürzungen OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten SGB Sozialgesetzbuch SVHV Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

3 Artikel I 1 Name, Sitz und Bereich der Betriebskrankenkasse I. Die Betriebskrankenkasse ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt den Namen atlas BKK ahlmann Sie ist seit dem Rechtsnachfolgerin der bisherigen atlas BKK und der BKK AHLMANN. Die ATLAS BKK ist entstanden durch Fusion der am 01. Dezember 1912 errichteten BKK ATLAS ELEKTRONIK mit der am errichteten BKK Bremer Rolandmühle zum Die Öffnung erfolgte zum Die BKK AHLMANN ist errichtet worden im Jahr Die atlas BKK ahlmann hat ihren Sitz in Bremen. II. Der Bezirk der atlas BKK ahlmann erstreckt sich auf die nachfolgend aufgeführten Betriebe: ATLAS ELEKTRONIK GmbH, Bremen und Niedersachsen Rheinmetall Defence Electronics GmbH, Bremen STN ATLAS Marine Electronics GmbH, Hamburg AEG ATLAS Schutz- und Leittechnik GmbH, Bremen Spinnbau GmbH, Bremen VACUTEC Hochvakuum- & Präzisionstechnik GmbH, Bremen Masstech Analysengeräte Technik GmbH, Bremen DMT Marinetechnik GmbH, Hamburg EMG EuroMarine GmbH, Hamburg Ahlmann GmbH & Co KG, Rendsburg Ahlmann-Carlshütte GmbH, Büdelsdorf Ahlmann-Baumaschinen GmbH, Büdelsdorf Ahlmann-Sondermaschinen- und Werkzeugbau GmbH, Büdelsdorf Carlshütte Gießerei GmbH, Büdelsdorf III. Der Bereich der atlas BKK ahlmann erstreckt sich auf die nachfolgend aufgeführten Länder * Bremen und * Niedersachsen, * Schleswig-Holstein sowie die ehemalige AOK-Region Rheinland/ Hamburg S e i t e 1

4 2 Verwaltungsrat I. 1. Das Selbstverwaltungsorgan der Betriebskrankenkasse ist der Verwaltungsrat. Seine Wahl und Amtsdauer regeln sich nach dem Selbstverwaltungsrecht der gesetzlichen Sozialversicherung. 2. Das Amt der Mitglieder des Verwaltungsrates ist ein Ehrenamt. 3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter von Jahr zu Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung. II. Der Verwaltungsrat besteht aus 10 Vertretern der Versicherten und 5 Vertretern der Arbeitgeber. 1 Jeder Vertreter der Versicherten hat eine Stimme. Die Arbeitgebervertreter haben insgesamt die gleiche Zahl der Stimmen wie die Versichertenvertreter; bei Abstimmungen können die Arbeitgebervertreter jedoch nicht mehr Stimmen abgeben als den anwesenden Versichertenvertretern zustehen. Der Stimmenanteil eines jeden Arbeitgebervertreters errechnet sich aus dem Verhältnis der Zahl der Versichertenvertreter und der Arbeitgebervertreter zueinander. Fassung von Absatz II Satz 1 für die 10. Wahlperiode: Der Verwaltungsrat besteht aus 11 Vertretern der Versicherten und 7 Vertretern der Arbeitgeber. III. Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der Betriebskrankenkasse sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für die Betriebskrankenkasse maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. Dem Verwaltungsrat sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten: 1. alle Entscheidungen zu treffen, die für die Betriebskrankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind, 2. den Haushaltsplan festzustellen, 3. für jedes Geschäftsjahr zur Prüfung der Jahresrechnung gem. 31 SVHV über die Bestellung der/s Prüfer/s zu beschließen. Die Prüfung der Jahresrechnung beinhaltet die sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb beziehende Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung, 1 Satzungsnachtrag Nr. 2 vom in Kraft ab Beginn der 11. Wahlperiode der allgemeinen Wahlen zur Sozialversicherung. S e i t e 2

5 4. über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen, 5. den Vorstand zu wählen und die Tätigkeit des Vorstandes vertraglich zu regeln, 6. einen leitenden Beschäftigten der Betriebskrankenkasse mit der Stellvertretung des Vorstandes zu beauftragen, 2 7. den Vorstand zu überwachen, 8. die Betriebskrankenkasse gegenüber dem Vorstand zu vertreten, 9. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken und die Errichtung von Gebäuden zu beschließen, 10. über freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen. IV. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. V. Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. Va. VI. VII. VIII. IX. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verwaltungsrat Ausschüsse bilden. Die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß 41 SGB IV richtet sich nach den in der Anlage zu 2 der Satzung durch den Verwaltungsrat festgesetzten Pauschbeträgen und festen Sätzen für den Ersatz barer Auslagen. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates ordnungsgemäß geladen sind und seine anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Verwaltungsrat kann schriftlich abstimmen. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung geregelt. Der Verwaltungsrat kann insbesondere in folgenden Fällen schriftlich abstimmen: 1. bei Änderungen der Satzung, die sich zwingend aus Gesetzesänderungen ergeben, 2 Satzungsnachtrag Nr. 1 vom in Kraft ab S e i t e 3

6 2. bei Änderungen der Satzung sowie von Beschlüssen des Verwaltungsrates, soweit es sich um Fragen der Formulierung ohne Änderung des sachlichen Inhalts, um die Beseitigung von offensichtlichen Unrichtigkeiten oder um Änderungen handelt, die erforderlich sind, um die Fassung eines Beschlusses mit dem tatsächlichen Ergebnis der Beratung in Übereinstimmung zu bringen, 3. in Angelegenheiten, die nach Beratung in einer Sitzung aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates im schriftlichen Verfahren abschließend erledigt werden sollen. 4. in eiligen Angelegenheiten, die in der Regel keiner Beratung bedürfen. Wenn ein Fünftel der Mitglieder des Verwaltungsrates der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen ( 64 Abs. 3 Satz 3 SGB IV). S e i t e 4

7 3 Vorstand I. Dem Vorstand der atlas BKK ahlmann gehört 1 Mitglied an. 3 II. III. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat gewählt. Der Vorstand verwaltet die atlas BKK ahlmann und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Betriebskrankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: 1. dem Verwaltungsrat über die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu berichten, 2. dem Verwaltungsrat über die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung regelmäßig zu berichten, 3. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten, 4. den Haushaltsplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat zuzuleiten, 5. jährlich die geprüfte Jahresrechnung dem Verwaltungsrat zur Entlastung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Prüffeststellungen der/s vom Verwaltungsrat bestellten Prüfer/s vorzulegen, 6. die atlas BKK ahlmann nach 4 der Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung zu prüfen, 7. eine Kassenordnung aufzustellen, 8. die Beiträge einzuziehen, 9. Vereinbarungen und Verträge mit Leistungserbringern und mit Lieferanten der atlas BKK ahlmann abzuschließen, 10. die Leistungen festzustellen und auszuzahlen. IV. Das für die Führung der Verwaltungsgeschäfte erforderliche Personal der atlas BKK ahlmann wird vom Vorstand eingestellt. V. Der Vorstand erlässt Richtlinien über die Verwaltung der atlas BKK ahlmann. 3 Satzungsnachtrag Nr. 1 vom in Kraft ab S e i t e 5

8 4 Widerspruchsausschuss I. Die Entscheidung über die Widersprüche und der Erlass von Widerspruchsbescheiden wird dem Widerspruchsausschuss übertragen. Der Widerspruchsausschuss hat seinen Sitz in Bremen. II. 1. Der Widerspruchsausschuss setzt sich zusammen aus jeweils 1 Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber aus dem Kreise der Mitglieder des Verwaltungsrates der atlas BKK ahlmann. 2. Jedes Mitglied des Widerspruchsausschusses hat einen Stellvertreter zur Vertretung im Verhinderungsfall. 3. Der Versichertenvertreter des Widerspruchsausschusses wird von den Versichertenvertretern des Verwaltungsrates gewählt. Der Arbeitgebervertreter des Widerspruchsausschusses wird von den Arbeitgebervertretern des Verwaltungsrates gewählt. Die Wahl erfolgt für die Amtszeit des Verwaltungsrates. Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt antreten. 4. Das Amt der Mitglieder des Widerspruchsausschusses ist ein Ehrenamt. 40 bis 42, 59 und 63 Abs. 3a und 4 SGB IV gelten entsprechend. 5. Der Vorsitz des Widerspruchsausschusses wechselt zwischen dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter und dem Versichertenvertreter von Sitzung zu Sitzung. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer, der auch ein Mitarbeiter der atlas BKK ahlmann sein kann. 6. Der Vorstand oder ein vom Vorstand Beauftragter nimmt an den Sitzungen des Widerspruchsausschusses beratend teil. 7. Der Widerspruchsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. 8. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. III. IV. Das Nähere über das Verfahren bei der Erledigung der Aufgaben regelt die von dem Widerspruchsausschuss aufgestellte Geschäftsordnung. Der Widerspruchsausschuss nimmt auch die Aufgaben der Einspruchsstelle nach 112 Abs. 1 u. 2 SGB IV i. V. m. 69 Abs. 2, 3 u. 4 oder 5 Satz 1 2. Halbsatz OWiG wahr. S e i t e 6

9 5 Kreis der versicherten Personen I Versicherungspflichtige Mitglieder Der Kreis der bei der atlas BKK ahlmann versicherten Personen umfasst: 1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, 1a. als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte gelten auch die Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 v. H. des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des 3 Absatz 2 Vorruhestandsgesetz gezahlt wird, 2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des 2. Monats bis zur 12. Woche einer Sperrzeit ( 144 SGB III) oder ab Beginn des 2. Monats wegen einer Urlaubsabgeltung ( 143 Absatz 2 SGB III) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, 3. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach 23 Absatz 3 Satz 1 SGB II bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, 4. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, 5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, 6. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, 7. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, 8. behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Be- S e i t e 7

10 schäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, 9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund überoder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen, 10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, 11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der 2. Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach 10 SGB V versichert waren, 12. Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens 9/10 des Zeitraums zwischen dem und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des der maßgebend, 13. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in 1 oder 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben. 14. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und a) zuletzt gesetzlich krankenversichert oder S e i t e 8

11 b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in 5 Absatz 5 oder den in 6 Absatz 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehören oder bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten. II Freiwillige Mitglieder Der Versicherung zur atlas BKK ahlmann können unter den im Gesetz und in der Satzung genannten Voraussetzungen beitreten: 1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach 189 SGB V und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt. 2. Personen, deren Versicherung nach 10 SGB V erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des 10 Absatz 3 SGB V vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen, 3. schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt mindestens 3 Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen und wenn sie beim Beitritt noch nicht 55 Jahre alt sind, 4 4. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen, 5. innerhalb von 6 Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II Spätaussiedler sowie deren gemäß 7 Absatz 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. III Familienversicherte Versichert sind Familienangehörige von Mitgliedern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen ( 10 SGB V) erfüllt sind. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse. 4 Satzungsnachtrag Nr. 9 vom in Kraft ab S e i t e 9

12 6 Kündigung der Mitgliedschaft I. Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden 5. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Dem Mitglied ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Kündigung, eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall 6 nachweist. II. III. Erhebt die atlas BKK ahlmann nach 242 Absatz 1 SGB V erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Absatz I Satz 1 bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitrag erhöht wird. Die atlas BKK ahlmann hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 1, auf die Höhe des durchschnitt-lichen Zusatzbeitrages nach 242a SGB V sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach 242 Absatz 5 SGB V hinzuweisen. Überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnitt-lichen Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenklasse zu wechseln. Kommt die atlas BKK ahlmann ihrer Hinweispflicht nach Satz 2 und 3 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; hiervon ausgenommen sind Kündigungen, die bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind. 7 Abweichend von Abs. I Satz 1 können Versicherungsberechtigte ihre Mitgliedschaft kündigen, weil die Voraussetzungen einer Familienversicherung nach 10 SGB V erfüllt sind. Absatz I Satz 4 gilt nicht 8. IV. Wenn ein Wahltarif nach 8b oder 15 gewählt wurde, kann die Mitgliedschaft zur atlas BKK ahlmann frühestens unter den Voraussetzungen der 8b Absatz VI und 15 Absatz XVI, aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist gemäß 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V gekündigt werden. Abs. II gilt mit Ausnahme der Mitglieder, die einen Wahltarif gemäß 15 gewählt haben Satzungsnachtrag Nr. 20 vom in Kraft ab Satzungsnachtrag Nr. 20 vom in Kraft ab Satzungsnachtrag Nr. 20 vom in Kraft ab Satzungsnachtrag Nr. 20 vom in Kraft ab Satzungsnachtrag Nr. 4 vom in Kraft ab Satzungsnachtrag Nr. 20 vom in Kraft ab S e i t e 10

13 7 Aufbringung der Mittel Die Mittel der atlas BKK ahlmann werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht. S e i t e 11

14 8 Bemessung der Beiträge Für die Bemessung der Beiträge gelten die Einheitlichen Grundsätze des GKV- Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) in der jeweils gültigen Fassung. S e i t e 12

15 8a - entfallen Satzungsnachtrag Nr. 18 vom in Kraft ab S e i t e 13

16 8b Wahltarif "Prämienzahlung" I II Mitglieder, die im abgelaufenen Kalenderjahr länger als 3 Monate bei der atlas BKK ahlmann versichert waren, erhalten eine Prämienzahlung, wenn sie und ihre nach 10 SGB V versicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr keine Leistungen zu Lasten der atlas BKK ahlmann in Anspruch genommen haben. Voraussetzung ist, dass das Mitglied der atlas BKK ahlmann spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres, für das die Prämienzahlung erstmals erfolgen soll, erklärt, den Wahltarif in Anspruch nehmen zu wollen. Für die Prämienzahlung ist die Inanspruchnahme folgender Leistungen unschädlich: - Prävention ( 20 und 20d SGB V) - Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe 21 SGB V, Individualprophylaxe 22 SGB V, jährliche Zahnprophylaxe 55 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 SGBV) - Medizinische Vorsorgeleistungen ( 23 SGB V) mit Ausnahme ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten - Gesundheitsuntersuchungen ( 25 SGB V) - Kinderuntersuchungen ( 26 SGB V) - Vorsorgeleistungen während der Schwangerschaft nach den Mutterschaftsrichtlinien. Ebenfalls unschädlich für die Prämienzahlung ist die Inanspruchnahme von Leistungen durch nach 10 SGB V versicherte Angehörige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. III IV V VI Die jährliche Prämienzahlung beträgt im 1. Jahr 25 v. H., im 2. Jahr 50 v. H., im 3. Jahr 75 v. H. und ab dem 4. Jahr 100 v. H. von 1/12 des im Kalenderjahr an die atlas BKK ahlmann gezahlten Jahresbeitrages und umfasst auch die nicht vom Mitglied zu tragenden Beitragsanteile; Absatz V gilt. Die Prämienzahlung für Wahltarife im Sinne des 53 SGB V an das Mitglied und seine nach 10 SGB V versicherten Angehörigen dürfen bei der Inanspruchnahme von einem Wahltarif 20 v. H. und bei der Inanspruchnahme von mehreren Wahltarifen 30 v. H. der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen Beiträge mit Ausnahme der Beitragszuschüsse nach 106 SGB VI sowie 257 Absatz 1 Satz 1 SGB V, höchstens jedoch 600,00 Euro bei einem und 900,00 Euro bei mehreren Wahltarifen nicht überschreiten. Mitglieder, deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden, können den Wahltarif nach Abs. 1 nicht wählen. Die Mindestbindungsfrist an den Wahltarif beträgt 1 Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Mitglied der atlas BKK ahlmann seine Teilnahme an dem Wahltarif nach Absatz I erklärt, frühestens jedoch mit Beginn der Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse. Die Mitgliedschaft kann abweichend von 175 Absatz 4 SGB V frühestens zum Ablauf der einjährigen Mindestbindungsfrist, aber nicht vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach 175 Abs. 4 Satz 1, gekündigt werden. Der Wahltarif verlängert sich jeweils um S e i t e 14

17 ein Jahr, soweit das Mitglied nicht einen Monat vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach Satz 1 bzw. vor Ablauf des Verlängerungszeitraums kündigt. Kündigt das Mitglied nach Ablauf der Mindestbindungsfrist seine Mitgliedschaft bei der atlas BKK ahlmann nach 175 Absatz 4 SGB V, endet der Wahltarif mit dem Ausscheiden aus der Mitgliedschaft bei der atlas BKK ahlmann. 12 Für den Wahltarif besteht ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Här tefällen. Hierzu zählen insbesondere der Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw. SGB XII. Der Wahltarif kann abweichend von Satz 1 innerhalb eines Monats nach Feststellung der Hilfebedürftigkeit gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam zum Ablauf des auf den Eingang der Kündigung folgenden Kalendermonats. 12 Satzungsnachtrag Nr. 4 vom in Kraft ab S e i t e 15

18 9 Kassenindividueller Zusatzbeitrag Die atlas BKK ahlmann erhebt von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag gemäß 242 Absatz 1 SGB V. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes beträgt 0,9 % monatlich der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds Satzungsnachtrag Nr. 19 vom in Kraft ab S e i t e 16

19 9a Übertragung des Ausgleichsverfahrens gemäß 9 Abs. 2 Nr. 5 AAG und 8 Abs. 2 AAG (Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen) I. Die Durchführung des U1- und U2-Verfahrens nach dem AAG wird dem BKK Landesverband Mitte übertragen. 14 II. III. Der Einzug der Umlagen erfolgt durch die atlas BKK ahlmann; die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen werden an den BKK-Landesverband Mitte weitergeleitet. Bezüglich des U1- und U2-Verfahrens i.s.d. AAG wird dem BKK- Landesverband Mitte gemäß 9 Abs. 5 AAG die Satzungshoheit übertragen. Insbesondere wird der BKK-Landesverband Mitte ermächtigt, die für die Durchführung des U1- und U2-Verfahrens erforderlichen Verwaltungsakte zu erlassen. 14 Satzungsnachtrag Nr. 4 vom in Kraft ab S e i t e 17

20 9b - entfallen Satzungsnachtrag Nr. 21 vom in Kraft ab S e i t e 18

21 10 Fälligkeit der Beiträge I Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 1 den Betrag in Höhe des Vormonats zahlen, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. II Die von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge einschließlich 16 des kassenindividuellen Zusatzbeitrags nach 242 SGB V werden entsprechend den Regelungen der Einheitlichen Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) in der jeweils gültigen Fassung fällig. III Für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, werden die Beiträge aus Versorgungsbezügen am 15. des Folgemonats der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig 17 ( 256 Absatz 1 Sätze 1 und 2 SGB V). 16 Satzungsnachtrag Nr. 20 vom in Kraft ab Satzungsnachtrag Nr. 20 vom in Kraft ab S e i t e 19

22 10a Erhebung von Mahngebühren Im Rahmen von 19 Abs. 2 VwVG wird eine Mahngebühr erhoben Satzungsnachtrag Nr. 21 vom in Kraft ab S e i t e 20

23 11 Höhe der Rücklage Die Rücklage nach 261 SGB V beträgt 50 v.h. 19 des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben. 19 Satzungsnachtrag Nr. 16 vom in Kraft ab S e i t e 21

24 I. Allgemeiner Leistungsumfang 12 Leistungen Die Versicherten der atlas BKK ahlmann erhalten die gesetzlich vorgesehenen Leistungen - zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung - zur Früherkennung von Krankheiten - zur Behandlung von Krankheiten - bei Schwangerschaft und Mutterschaft - zur Empfängnisverhütung - bei Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation. Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. II. Häusliche Krankenpflege Neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bis zu einer Stunde je Pflegeeinsatz und bis zu 25 Pflegeeinsätzen je Kalendermonat erbracht, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nicht vorliegt und eine andere im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Dauer ist auf 8 Wochen je Krankheitsfall begrenzt. Es gilt die Zuzahlungsregelung nach 38 Absatz 5 i. V. m. 61 Satz 1 SGB V). III. Haushaltshilfe Die atlas BKK ahlmann gewährt, soweit nicht arbeitsrechtliche Regelungen eine entsprechende Leistung vorsehen, auch dann Haushaltshilfe, wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung bei akuter Erkrankung nicht möglich ist. 2. Die Leistung wird je Krankheitsfall für einen Zeitraum bis zu 26 Wochen gewährt, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn und soweit Ansprüche im Sinne des SGB XI bestehen. 20 Satzungsnachtrag Nr. 7 vom in Kraft ab S e i t e 22

25 3. Die Haushaltshilfe wird, wenn bei Beginn der Haushaltshilfe ein Kind im Haushalt lebt, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für maximal 8 Stunden täglich gewährt. In anderen Fällen wird die Haushaltshilfe für maximal 3 Stunden kalendertäglich gewährt. 4. Als Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen, so sind die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grade werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht. 5. Es gilt die Zuzahlungsregelung nach 38 Absatz 5 in Verbindung mit 61 Satz 1 SGB V. IV. Krankengeld bei nicht kontinuierlicher Arbeit 1. Für Mitglieder mit nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung wird Krankengeld in Höhe von 70 v.h. des entgangenen Arbeitsentgelts gezahlt. Das Krankengeld darf 90 v.h. des entgangenen Nettoarbeits-entgelt nicht übersteigen. 2. Das Krankengeld wird für die Tage gezahlt, an denen das Mitglied bei Arbeitsfähigkeit gearbeitet hätte. 3. Bei der Berechnung des Höchstregelentgelts ist auf die tatsächlichen Arbeitstage abzustellen. V. Kostenerstattung 1. Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie die atlas BKK ahlmann vor Inanspruchnahme in Kenntnis zu setzen. Nicht im Vierten Kapitel des SGB V genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der atlas BKK ahlmann in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist Die Wahl der Kostenerstattung kann vom Versicherten auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen beschränkt werden (Leistungsbereiche). 3. Der Versicherte ist mindestens für ein Kalendervierteljahr an die Wahl der Kostenerstattung und eine eventuelle Beschränkung auf einen oder 21 Satzungsnachtrag Nr. 4 vom in Kraft ab S e i t e 23

26 mehrere Leistungsbereiche gebunden. Er kann die Wahl der Kostenerstattung, sofern er mindestens ein Kalendervierteljahr teilgenommen hat, jederzeit beenden. Die Teilnahme endet frühestens mit dem Zeitpunkt, mit dem die atlas BKK ahlmann davon Kenntnis erhält Der Versicherte hat Art und Umfang der erhaltenen Leistungen durch spezifizierte Rechnungen und durch ärztliche Verordnungen nachzuweisen Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die atlas BKK ahlmann bei Erbringung als Sach- oder Dienstleistung zu tragen hätte. Die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen sind in Abzug zu bringen. 6. Der Erstattungsbetrag ist um 5 v. H., maximal 40,00 Euro für Verwaltungskosten zu kürzen. Vorgesehenen Zuzahlungen sind in Abzug zu bringen Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum oder der Schweiz, an Stelle der Sach- und Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. 25 Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Der Erstattungsbetrag ist um 10 v. H., mindestens 3,00 Euro und maximal 50,00 Euro für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung zu kürzen. Vorgesehenen Zuzahlungen sind in Abzug zu bringen Satzungsnachtrag Nr. 4 vom in Kraft ab Satzungsnachtrag Nr. 4 vom in Kraft ab Satzungsnachtrag Nr. 4 vom in Kraft ab Satzungsnachtrag Nr. 4 vom in Kraft ab Satzungsnachtrag Nr. 4 vom in Kraft ab S e i t e 24

27 Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen. 8. Abweichend von Ziffer 7 können in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum oder der Schweiz, Krankenhausleistungen nach 39 SGB V nur nach vorheriger Zustimmung durch die atlas BKK ahlmann in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner im Inland erlangt werden kann. 27 VI. Kostenerstattung Wahlarzneimittel 28 Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die BKK bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. 1. Der Erstattungsbetrag für Arzneimittel nach 129 Abs. 1 Satz 5 SGB V ist um 25 v. H. als Abschlag für die der BKK entgangenen Vertragsrabatte sowie 10 v. H. als Abschlag für die höheren Kosten im Vergleich zur Abgabe eines Rabatt-Arzneimittels bzw. zu einem der drei preisgünstigsten Arzneimittel zu kürzen Abs. V Nr. 4, 5 und 6 gelten. VII. Zusätzliche Satzungsleistungen 29 Die atlas BKK ahlmann übernimmt zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Leistungen, die nachfolgend aufgeführten Leistungen: I. Hilfsmittel Die atlas BKK ahlmann gewährt ihren Versicherten nach 11 Abs. 6 SGB V neben der Hilfsmittelversorgung nach 33 Abs. 1 SGB V zusätzlich Unterkieferprotrusionsschienen. Art, Dauer und Umfang der Leistungen ergeben sich aus den nachfolgenden Voraussetzungen: Diagnose: Upper Airway Resistance Syndrom (UARS) 27 Satzungsnachtrag Nr. 4 vom in Kraft ab Satzungsnachtrag Nr. 4 vom in Kraft ab Satzungsnachtrag Nr. 8 vom in Kraft ab S e i t e 25

28 leicht- bis mittelgradiger obstruktiver Schlafapnoe (AHI bis ca /h) mit geringer klinischer Symptomatik Patient verfügt über eine ausreichende intraorale Verankerungsmöglichkeit BMI des Patienten bis ca. 30 Verordnung durch einen zertifizierten Behandler nach der DGZS Die atlas BKK ahlmann erstattet ihren Versicherten die tatsächlich entstandenen Kosten der Protrusionsschiene abzüglich des gesetzlich vorgeschrieben Eigenanteils für Hilfsmittel. Bei Ausschluss der Unterkieferprotrusionsschiene durch den Gemeinsamen Bundesausschuss entfällt eine Kostenerstattung. II. Künstliche Befruchtung Die atlas BKK ahlmann gewährt ihren Versicherten, die Anspruch auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung entsprechend der Regelung des 27a SGB V haben, neben den gesetzlich vorgeschriebenen 50 v. H. der Behandlungskosten weitere 25 v. H. der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen. III. Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern Nr. 1 a) Versicherte können mit einer ärztlichen Verordnung 31 osteopathische Leistungen in Anspruch nehmen, sofern die Behandlung medizinisch geeignet ist, um eine Krankheit 32 zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und die Behandlungsmethode nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen wurde. Der Anspruch setzt voraus, dass die Behandlung qualitätsgesichert von einem Leistungserbringer durchgeführt wird, der eine osteopathische Ausbildung absolviert hat, die zum Beitritt in einen Berufsverband für Osteopathen berechtigt oder der bereits Mitglied eines Berufsverbandes für Osteopathen ist. b) Die atlas BKK ahlmann übernimmt die Kosten für maximal sechs Sitzungen je Kalenderjahr und Versicherten. Erstattet werden 80 Prozent des Rechnungsbetrages, jedoch nicht mehr als 65,00 Euro pro Sitzung. Zur Erstattung sind Originalrechnungen sowie die ärztliche Verordnung 33 vorzulegen. Nr. 2 Die atlas BKK ahlmann übernimmt die Kosten für Leistungen in einem nicht nach 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus bis zur Höhe der vergleichbaren Vertragssätze abzgl. der Zuzahlung entsprechend 39 Abs. 4 SGB V. Voraussetzungen dafür sind: 30 Satzungsnachtrag Nr. 20 vom in Kraft ab Satzungsnachtrag Nr. 14 vom in Kraft ab Satzungsnachtrag Nr. 15 vom in Kraft ab Satzungsnachtrag Nr. 20 vom in Kraft ab S e i t e 26

29 Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit nach 39 SGB V liegt vor und wird von einem Arzt bescheinigt, Der Leistungserbringer gewährleistet eine zumindest gleichwertige Versorgung wie ein zugelassenes Krankenhaus, die Behandlungsmethode ist nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen, ein Kostenvoranschlag des Leistungserbringers wird der atlas BKK ahlmann vor Behandlungsbeginn vorgelegt, die atlas BKK ahlmann hat der Versorgung vor der Krankenhausaufnahme zugestimmt. Die Kosten werden für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit übernommen. Mit der Zustimmung durch die atlas BKK ahlmann erhalten die Versicherten eine schriftliche Information über die Voraussetzung der Leistung, den Umfang und die Dauer der Kostenübernahme durch die atlas BKK ahlmann sowie die voraussichtliche Höhe des Eigenanteils. IV. Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen (Homöopathie, Phytotherapie und Antroposophie) Die atlas BKK ahlmann erstattet Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Antroposophie, sofern: a) deren Einnahme medizinisch notwendig ist, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und b) die Verordnung des Arzneimittels durch einen Arzt auf einem Privatrezept erfolgte und c) das Arzneimittel durch die Versicherten in einer Apotheke oder im Rahmen des nach deutschen Recht zulässigen Versandhandels bezogen wurde. Die atlas BKK ahlmann erstattet die tatsächlich entstandenen Kosten pro Arzneimittel nach Abs. 1 in voller Höhe, für alle Arzneimittel insgesamt jedoch maximal bis zu einem Betrag von 120,00 Euro pro Kalenderjahr und Versicherten. Bei Ausschluss der nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen (Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie) durch den Gemeinsamen Bundesausschuss entfällt eine Kostenerstattung. 34 V. Zahnärztliche Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz 34 Satzungsnachtrag Nr. 13 vom in Kraft ab S e i t e 27

30 Die atlas BKK ahlmann beteiligt sich bei ihren Versicherten an den Kosten der Professionellen Zahnreinigung (PZR). Die atlas BKK ahlmann übernimmt die Kosten 1 x kalenderjährlich in Höhe von bis zu maximal 50,00 Euro für eine PZR. Voraussetzung für die Erstattung ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Bonusprogramm der atlas BKK ahlmann im Kalenderjahr der Inanspruchnahme der PZR. Zur Erstattung sind die spezifizierten Rechnungen der Zahnarztpraxis oder eines entsprechend nach 13 Abs. 4 SGB V berechtigten Leistungserbringers vorzulegen. Voraussetzung ist, dass die PZR durch eine für die kassenzahnärztliche Versorgung zugelassene Zahnarztpraxis oder einen entsprechend nach 13 Abs. 4 SGB V berechtigten Leistungserbringer durchgeführt wird. VI. Rufbereitschaft Hebammen 35 Weiblichen Versicherten, die während ihrer Schwangerschaft und bei der Geburt Hebammenhilfe durch eine freiberuflich tätige Hebamme in Anspruch nehmen, erstattet die atlas BKK ahlmann Kosten, die für die Rufbereitschaft der Hebamme ab der 38. Schwangerschaftswoche und 2 Wochen nach der Entbindung entstehen. Voraussetzung ist, dass die Hebamme gemäß 134a Abs. 2 SGB V oder nach 13 Abs. 4 SGB V als Leistungserbringerin zugelassen bzw. berechtigt ist. Die Rufbereitschaft muss die 24-stündige Erreichbarkeit der Hebamme und die sofortige Bereitschaft zu mehrstündiger Geburtshilfe beinhalten. Erstattet werden der Versicherten die tatsächlich entstanden Kosten für die Rufbereitschaft der Hebamme bis zu einem Betrag von 300,00 Euro einmal je Schwangerschaft. Kosten für die Rufbereitschaft einer weiteren Hebamme werden nicht erstattet. Zur Erstattung ist der atlas BKK ahlmann die Originalrechnung der Hebamme für die Rufbereitschaft vorzulegen. VII. unbesetzt 35 Satzungsnachtrag Nr. 14 vom in Kraft ab S e i t e 28

31 VIII. Sportmedizinische Untersuchung Versicherte der atlas BKK ahlmann können eine sportmedizinische Vorsorgeuntersuchung und Beratung in Anspruch nehmen, wenn diese nach ärztlicher Bescheinigung dazu geeignet und notwendig ist, kardiale oder orthopädische Erkrankungen zu verhüten und ihre Verschlimmerung zu vermeiden. Sofern ärztlich bescheinigte Risiken vorliegen, aufgrund derer im Rahmen der sportmedizinischen Vorsorgeuntersuchung zusätzlich ein Belastungs-Elektrokardiogramm, eine Lungenfunktionsuntersuchung und eine Laktatbestimmung erforderlich sind, können Versicherte der atlas BKK ahlmann diese Leistungen ergänzend in Anspruch nehmen. Der Anspruch setzt voraus, dass die Leistung von zugelassenen Vertragsärzten oder nach 13 Abs. 4 SGB V berechtigten Leistungserbringern erbracht wird, die die Zusatzbezeichnung "Sportmediziner" führen. 2. Die atlas BKK ahlmann erstattet die tatsächlichen Kosten, jedoch maximal 120,00 Euro für Behandlungen nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Sätze 1 und 2 zusammen. Zur Erstattung sind die spezifizierten Originalrechnungen sowie die ärztlichen Bescheinigungen vorzulegen. Eine Erstattung für eine erneute sportmedizinische Vorsorgeuntersuchung und Beratung ist möglich, wenn seit dem Zeitpunkt der Durchführung der vorangegangenen sportmedizinischen Vorsorgeuntersuchung und Beratung, für die eine Erstattung erfolgt ist, mindestens zwei Kalenderjahre vergangen sind. IX. Zusätzliche Leistungen bei Schwangerschaft 37 Die atlas BKK ahlmann beteiligt sich bei vorliegenden Risikofaktoren und wenn ein konkreter individueller Untersuchungsanlass besteht, mit dem Ziel einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegen zu wirken, an folgenden zusätzlichen Vorsorgemaßnahmen, sofern diese keine Leistungen nach den Mutterschaftsrichtlinien sind: - Nackenfaltenmessung, - Ersttrimester-Screening, - Triple-Test, - Toxoplasmosetest, - B-Streptokokken-Untersuchung, - Ultraschalluntersuchungen 38, mit einem Betrag von insgesamt bis zu 120,00 Euro pro Schwangerschaft. 36 Satzungsnachtrag Nr. 17 vom in Kraft ab Satzungsnachtrag Nr. 17 vom in Kraft ab Satzungsnachtrag Nr. 18 vom in Kraft ab S e i t e 29

32 12a Primärprävention 39 I. 40 Zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und insbesondere als Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringt die atlas BKK ahlmann auf Basis des Leitfadens Prävention Handlungsfelder und Kriterien des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung von 20 und 20a SGB V vom 21. Juni 2000 in der jeweils gültigen Fassung Leistungen zur primären Prävention nach dem individuellen Ansatz mit folgenden Handlungsfeldern: 41 * Bewegungsgewohnheiten: Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität Vorbeugung und Reduzierung spezieller Risiken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme * Ernährung: Maßnahmen zur Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung Maßnahmen zur Vermeidung und Reduktion von Übergewicht * Stressmanagement: Maßnahmen zur Förderung von Stressbewältigungskompetenzen (multimodales Stressmanagement) Maßnahmen zur Förderung von Entspannung (palliativ-regeneratives Stressmanagement) 42 * Suchtmittelkonsum: Maßnahmen zur Förderung des Nichtrauchens Maßnahmen zum gesundheitsgerechten Umgang mit Alkohol Maßnahmen zur Reduzierung des Alkoholkonsums. Die Förderung durch die BKK ist auf maximal zwei Kurse pro Versichertem und Kalenderjahr begrenzt. Leistungen, die von der atlas BKK ahlmann selbst erbracht werden, werden ohne Kostenbeteiligungen der Versicherten gewährt. Für Leistungen von Fremdanbietern wird, sofern sie den im o. g. Handlungsleitfaden aufgeführten Qualitätskriterien genügen, bei Vorlage einer Teilnahmebestätigung (Nachweis der Teilnahme von mindestens 80 v. H. der Kurseinheiten) ein Zuschuss in Höhe von bis zu 150,00 Euro je Kurs gewährt Satzungsnachtrag Nr. 1 vom in Kraft ab Satzungsnachtrag Nr. 14 vom in Kraft ab Satzungsnachtrag Nr. 4 vom in Kraft ab Satzungsnachtrag Nr. 4 vom in Kraft ab Satzungsnachtrag Nr. 4 vom in Kraft ab Satzungsnachtrag Nr. 14 vom in Kraft ab Satzungsnachtrag Nr. 4 vom in Kraft ab S e i t e 30

33 II. 46 Als Maßnahme zur Prävention beteiligt sich die atlas BKK ahlmann auf Basis des Leitfadens Prävention - Handlungsfelder und Kriterien des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung von 20 und 20a SGB V vom 21. Juni 2000 in der jeweils gültigen Fassung - Leistungen zur primären Prävention nach dem individuellen Ansatz (GKV-Leitfaden Prävention) an den Kosten der BKK- Aktivwoche. Die BKK-Aktivwoche wird durch die Gesundheitsservice Management GSM GmbH in Leverkusen zu den vereinbarten Bedingungen durchgeführt. Die Gesundheitsservice Management GSM GmbH stellt die inhaltliche Konformität der BKK-Aktivwoche mit dem jeweils aktuellen GKV-Leitfaden Prävention gegenüber der atlas BKK ahlmann sicher. Die atlas BKK ahlmann übernimmt für das Präventionsprogramm im Rahmen der BKK-Aktivwoche den jeweils gültigen mit der Gesundheitsservice ggmbh vereinbarten Zuschuss. Der Zuschuss beträgt aktuell für Erwachsene maximal 160,00 Euro und für Kinder ab 6 Jahren maximal 110,00 Euro. Der Zuschuss für eine BKK-Aktivwoche wird von der atlas BKK ahlmann einmal pro Kalenderjahr gezahlt. 46 Satzungsnachtrag Nr. 14 vom in Kraft ab S e i t e 31

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