Fallfundus Zwischenprüfungsklausuren
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- Michael Maurer
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1 FACHSTUDIENBERATUNG JURA Fallfundus Zwischenprüfungsklausuren Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht im SS 2014 Inhalte und Schwerpunkte dieser Klausur: - Drei-Elementen-Lehre - Funktionelle, organisatorisch-personelle, sachlich-inhaltliche demokratische Legitimation - Verfassungskonforme Interpretation - Befugnis der Nichtanwendung von Landesgesetzen durch Beamte bei Verfassungswidrigkeit - Konkrete Normenkontrolle - Verfassungsautonomie der Länder
2 1 Fallfundus Zwischenprüfungsklausuren Sachverhalt: Frage 1: Erläutern Sie den Begriff des Staates im Sinne der Drei-Elementen- Lehre und stellen sie die Bezüge zum deutschen Verfassungsrecht her. Frage 2: Erläutern Sie die Begriffe der funktionellen, organisatorischpersonellen bzw. sachlich-inhaltlichen demokratischen Legitimation. Frage 3: Was bedeutet verfassungskonforme Interpretation Frage 4: A ist Beamter bei der Kreisverwaltung Siegburgund dort zuständig für die Bauaufsicht. Eine neue Vorschrift der Landesbauordnung ein Parlamentsgesetz des Landtags NRW sieht vor, dass alle Eigentümer von Häusern, deren Kanalanschluss älter als 20 Jahre ist, diesen zum Schutz des Grundwassers durch einen neuen Anschluss auf dem Stand der Technik bis zum ersetzen müssen. Bei Zuwiderhandlung ist zwingend ein Bußgeld zu verhängen. A hält dieses Gesetz wegen Unverhältnismäßigkeit für verfassungswidrig. Unterstellt, diese Rechtsauffassung sei zutreffend, dürfte A das Gesetz unangewendet lassen? Abwandlung: Nehmen Sie an, A verhängt das Bußgeld gegen Bürger B. B legt hiergegen einspruch ein. Was könnte der für die Entscheidung zuständige Amtsrichter tun, wenn er die Norm für verfassungswidrig hält? (Erfolgsaussichten eines etwaigen Verfahrens sind nicht zu prüfen!). Frage 5: Inwiefern besteht unter dem Grundgesetz eine Verfassungsautonomie der Länder? Bearbeitungshinweis: Beantworten Sie die Fragen jeweils in vollständigen Sätzen. Für die Gesamtgewichtung bei der Bewertung der Klausur sind die Fragen als etwa gleichwertig anzusehen. Bearbeitungszeit: 120 Minuten
3 2 Fallfundus Zwischenprüfungsklausuren Klausur Frage 1: Die Staatlichkeit eines Landes setzt nach der Drei-Elementen-Lehre, von Georg Jellinek, ein umrissenes Staatsgebiet, ein darauf sesshaftes Staatsvolk und eine Staatsgewalt bezogen auf das Staatsgebiet und das Staatsvolk voraus. Im deutschen Verfassungsrecht wird das Staatsgebiet in der Präambel verdeutlicht, durch die Aufzählung der 16 Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland. Zu dem Staatsgebiet zählen Gewässer, die sich sechs Meilen vom begrenzten Land befinden und auch der Luftraum des Landes. Flughäfen hingegen zählen nicht zum deutschen Boden, sondern zum internationalen Boden, so wie die Gewässer, die sich weiter als die genannten sechs Meilen vom festen Boden des Landes befinden (hierbei handelt es sich dann um internationale Gewässer). Das Staatsvolk in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) sind alle die Bürger, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. (Die Summe der Bürger mit deutscher Staatsangehörigkeit). Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht völkerrechtlich geregelt, sondern wird nach inländischem Recht behandelt. Die deutsche Staatsangehörigkeit kann man durch die Geburt im Land erwerben (ius soli) oder dadurch, dass ein Familienangehöriger bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (ius sanguinis). Ausländer können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, Eheschließung, Adoption oder durch die Anerkennung zum Beamten erlangen. Bei der Einbürgerung ist jedoch zu beachten, dass derjenige, der die dt. Staatsangehörigkeit erwerben will, seine vorherige Staatsangehörigkeit aufgeben muss, es sei denn es denn das Aufgeben der Staatsangehörigkeit des anderen Landes ist mit Voraussetzungen verknüpft, die man der Person nicht zumuten will (Beispielsweise der Iran). Aufgeben kann man die Staatsangehörigkeit durch einen förmlichen Antrag, gleichzeitiges Erwerben einer anderen Staatsangehörigkeit, denn nach deutschem Recht darf man nicht staatenlos werden. Kommentar [B1]: schön Kommentar [B2]: gut Kommentar [B3]: Küstenmeer Kommentar [B4]: 12 Seemeilen ungenau so nicht sachgerecht Kommentar [B5]: Ungenau, welcher Flughafenbereich? so nicht zutreffend Kommentar [B6]: s.o. Kommentar [B7]: nehmen Sie hier auf Art. 116 GG Bezug! Kommentar [B8]: gut Kommentar [B9]: das dt. Staatsangehörigkeitsrecht folgt traditionell dem ius sanguinis Kommentar [B10]: zu ungenau Kommentar [B11]: Begründung Das Völkerrecht setzt nur die Grenzen der Verleihung der Staatsangehörigkeit voraus. Es müssen nach dem Völkerrecht hinreichende Anknüpfungspunkte zur Verleihung der Staatsangehörigkeit bestehen wie beispielsweise ein dauerhaften Wohnort oder einen ständigen Aufenthalt in dem Land. Die Verleihung der Staatsangehörigkeit durch ein Familienmitglied (ius sanguini) zeichnet die Personalhoheit der BRD aus und die Verleihung der Staatsangehörigkeit durch den Geburtsort (ius seli) bringt die Territorialhoheit der BRD zum Ausdruck. Die Staatsgewalt der BRD ist in Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG konstruiert und besagt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. In Deutschland besteht eine repräsentative Demokratie, denn das Volk legitimiert das Parlament unmittelbar durch Wahlen (Art. 38 GG). Die im Parlament beschlossenen Gesetze zeichnen sich durch ihre Gültigkeit aus und durch ihre Anwendung. Folglich sind alle Voraussetzungen der Drei-Elementen-Lehre erfüllt im Hinblick auf Deutschland. Kommentar [B12]: Sie gehen hier nicht auf das entscheidende Element der andauernden und prinzipiell unbegrenzten Herrschaftsmacht des Staates ein u.a. Gewaltmonopol des Staates bzgl. der Staatsgewalt sind Ihre Ausführungen nicht vollständig
4 3 Fallfundus Zwischenprüfungsklausuren Frage 2: 1. Funktionelle bzw. institutionelle Legitimation Der Gesetzgeber selbst konstituiert die demokratische Legitimation, der Organe mit tragender Funktion, im Grundgesetz. Die Exekutive wird in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ( vollziehende Gewalt ) legitimiert, sowie die Judikative auch in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ( Rechtsprechung ). Somit sind alle drei Staatsgewalten demokratisch legitimiert. Die institutionelle Legitimation überträgt den Organen jedoch nicht die Kompetenz spezielle Entscheidungen zu treffen, anderenfalls könnten einmal konstituierte Organe sich von den demokratischen Bindungen lösen und sich verselbstständigen. Kommentar [B13]: + Art. 92 GG Kommentar [B14]: gut! 2. Organisatorisch-personelle Legitimation Die organisatorische-personelle Legitimation wird durch eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den jeweiligen Organen weiter übertragen. Das Parlament wird unmittelbar vom Volk gewählt und gleichzeitig legitimiert. Das Parlament kann die Legitimation an die Exekutive, in Form eines Wahlakts weiterleiten, welche dann wiederum mittelbar vom Volk legitimiert ist. Die Exekutive kann weiterhin die Legitimation an die Beamten weitergeben, welche dann ebenfalls mittelbar vom Volk legitimiert sind. Also ist die Ernennung eines Beamten Ausdruck der organisatorisch-personellen Legitimation, welche stattfindet, um das Parlament zu entlasten. Kommentar [B15]: gut 3. Sach-inhaltliche Legitimation Die sachlich-inhaltliche Legitimation verdeutlicht, dass auch das inhaltliche Handeln der legitimierten Staatsorgane auf das Interesse des Volkes zurückzuführen ist. Die Exekutive und die Judikative sind an die Gesetze gebunden, die von dem unmittelbar legitimierten Gesetzgeber beschlossen worden sind (Art. 20 III GG). Diese Staatsgewalten müssen sich an den Vorrang des Gesetzes halten. Für die Staatsgewalten gilt ein Anwendungsgebot bezüglich der geltenden Normen, so wie ein Abweichungsverbot, sie dürfen also nicht vom geltenden Recht abweichen. Die Rechtsgrundlage des Vorrang des Gesetzes ist Art. 20 III GG. Frage 3: Verfassungskonforme Interpretation stellt eine Auslegungsmethode der Gesetze dar. Der Gesetzgeber lässt manche Normen inhaltlich offen, um die freie, individuelle Selbstbestimmung nicht zu sehr einzuschränken. Ist man sich also über die Grenzen einer Norm nicht bewusst, aufgrund der abstrakten Formulierung, so muss der Rechtsanwender über die Grenzen und den Inhalt der Norm interpretieren. Eine verfassungskonforme Interpretation ist eine Interpretation einer Norm, die nicht der Verfassung widerspricht oder sich gegen den Sinn und Zweck der Verfassung richtet. Kommentar [B16]: gut Kommentar [B17]: + Art. 97 GG Kommentar [B18]: gut Kommentar [B19]: worin liegen aber die Grenzen dieser Auslegungsmethode?
5 4 Fallfundus Zwischenprüfungsklausuren Frage 4: Es ist umstritten, ob A als Beamter der Kreisverwaltung ein Gesetz (Parlamentsgesetz) unangewendet lassen darf, weil er es für verfassungsnichtig hält. Eine Auffassung besagt, dass die Verwaltungen das Gesetz, was ihnen vom Parlament, in diesem Fall ein Parlamentsgesetz des Landtags NRW, vorgelegt wird auch anwenden muss. Diese Auffassung argumentiert unter anderem damit, dass die Verwaltungen diese Gesetze aus Respekt gegenüber dem parlamentarischen Gesetzgeber anzuwenden hat. Art. 20 Abs. 4 ist unergiebig, da es sich nicht um einen dort bezeichneten Folgenfehler handelt. Die Verwaltung könnte auch keine abstrakte Normenkontrolle anstrengen, nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, da nur die Bundesregierung, Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages einen solchen Antrag für eine abstrakte Normenkontrolle stellen können. Die Verwaltung könnte auch keine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG anstrengen, da diese Anträge nur die Justiz bzw. die Gerichte stellen können. Die Gerichte müssen sich danach auch an den vorgegebenen Normen des Parlaments halten. Die logische Schlussfolgerung wäre, dass, wenn selbst die Gerichte sich an die ihnen vorgegebenen Normen halten müssen und diesen anwenden müssen, die Verwaltungen (die einen niedrigeren Rang als die Gerichte besitzen) sich erst recht an die Normen des Gesetzgebers halten müssen bzw. diese anwenden müssen. Danach dürfte A das Gesetz nicht unangewendet lassen. Für Beamte jedoch gilt nach Art. 33 Abs. 4 GG eine allgemeine Treuepflicht. Die Beamten müssen sich stets mit der Verfassung identifizieren (auch außerhalb ihrer Dienstzeit). Die Beamten verpflichten sich dazu, die Verfassung zu wahren und sich aktiv gegen verfassungswidriges Handeln aufzulehnen. Kommentar [B20]: Sie meinen wohl Art. 20 III GG Abwandlung: Der Amtsrichter, welcher nach Art. 97 I GG unabhängig ist und nur dem Gesetz unterworfen ist, kann eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 I GG anstrengen. Der Richter, als Teil der Justiz, erfüllt die notwendigen Voraussetzungen, welche an den Antragsteller gestellt werden. Antragsgegenstand muss ein Gesetz sein. Im vorliegenden Sachverhalt handelt es sich ebenfalls um ein Gesetz und zwar um ein Parlamentsgesetz des Landtags NRW. Der Landtag NRW konnte aus seiner Position heraus ein solches Gesetz beschließen. Kommentar [B21]: vor dem BVerfG Kommentar [B22]: nicht ein Gesetz, sondern ein nachkonstitutionelles parlamentarisches Gesetz Im Weiteren müsste geprüft werden, ob das Verfahren (Gesetzgebungsverfahren) und die Form der Ausfertigung der Gesetze eingehalten wurden.
6 5 Fallfundus Zwischenprüfungsklausuren Frage 5: Die einzelnen Bundesländer Deutschland können sich nach Art. 28 GG eine eigene Verfassung geben (strittig, ob diese das auch tun müssen). Jedoch sind diese Verfassung der Homogenität des Grundgesetzes unterworfen. Die Länderverfassungen haben mit Ar. 28 GG die Autonomie verliehen bekommen sich eine engere Verfassung für ihr Land zu geben, allerdings sind die Länder in ihrer Autonomie insofern eingeschränkt, als dass sie sich an das Grundrecht halten müssen. Die Verfassungen der Länder sind beispielsweise in den Wahlgrundsätzen identisch mit denen im Grundgesetz (vgl. Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG). Die Länder sind dazu verpflichtet sich bezüglich ihrer Verfassungsordnung ebenfalls an die Staatsstrukturprinzipien des Grundgesetzes zu halten, welche in Art. 20 Abs. 2 und 3 GG festgelegt sind. Diskutiert wurde früher, ob die Länder in ihrer Verfassungsordnung zu sehr beschränkt seien, da sie sich aufgrund der Verpflichtung zur Homogenität an das GG halten müssten, welches eine repräsentative Demokratie besitzt, da durch Wahlen die Organe legitimiert werden Entscheidungen für das Volk zu treffen und nicht das Volk selbst durch Abstimmungen. Dies ist jedoch allein deshalb zu widerlegen, weil das Grundgesetz in Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG auch Abstimmungen kennt. Aus demselben Grund wäre es auch mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar auf Bundesebene direkt demokratische Elemente einzuführen. Somit sind die Länder trotz Verpflichtung zur Homogenität nicht auf die repräsentative Demokratie, welche auf Bundesebene benutzt wird, beschränkt. Kommentar [B23]: gut Kommentar [B24]: was genau versteht man unter diesem Homogenitätsgebot? Kommentar [B25]: Möglichkeit von direktdemokratischer Elemente in den Landesverfassungen Kommentar [B26]: gut Ende der Bearbeitung
7 6 Fallfundus Zwischenprüfungsklausuren Sehr geehrte Bearbeiterin, Frage 1 führen Sie sachgerecht die Elemente des Staatsbegriffs auf. Inhaltlich gehen Sie sehr ausführlich auf die einzelnen Elemente ein, was dann jedoch leider nicht vollständig präzise gelingt, vgl. Randbemerkungen. Gerade das Element der Staatsgewalt wird nicht zufriedenstellend erläutert. Frage 2 wird sachgerecht und vollständig bearbeitet, gut! Bei der Beantwortung von Frage 3 hätten Sie auf die Grenze dieser Auslegungsmethode eingehen sollen. Im Ausgangsfall von Frage 4 erkennen Sie die Problematik, ob die Exekutive eine inzidente Prüfungskompetenz hat und verneinen diese unter Berücksichtigung der Regelungen im GG mit ausführlicher Begründung so gut vertretbar. In der Abwandlung wird die Möglichkeit der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 I GG zutreffend erkannt und inhaltlich sachgerecht ausgeführt. In Frage 5 hätten Sie noch darauf eingehen sollen, was unter dem Homogenitätsgebot zu verstehen ist. Inhaltlich wird diese Frage jedoch sehr zufriedenstellend beantwortet, Sie erkennen die weiten Spielräume der Landesverfassungen am konkreten Beispiel der Einführung von demokratischen Elementen. 15 Punkte (gut)
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