Fallfundus Zwischenprüfungsklausuren

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fallfundus Zwischenprüfungsklausuren"

Transkript

1 FACHSTUDIENBERATUNG JURA Fallfundus Zwischenprüfungsklausuren Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht im SS 2014 Inhalte und Schwerpunkte dieser Klausur: - Drei-Elementen-Lehre - Funktionelle, organisatorisch-personelle, sachlich-inhaltliche demokratische Legitimation - Verfassungskonforme Interpretation - Befugnis der Nichtanwendung von Landesgesetzen durch Beamte bei Verfassungswidrigkeit - Konkrete Normenkontrolle - Verfassungsautonomie der Länder

2 1 Fallfundus Zwischenprüfungsklausuren Sachverhalt: Frage 1: Erläutern Sie den Begriff des Staates im Sinne der Drei-Elementen- Lehre und stellen sie die Bezüge zum deutschen Verfassungsrecht her. Frage 2: Erläutern Sie die Begriffe der funktionellen, organisatorischpersonellen bzw. sachlich-inhaltlichen demokratischen Legitimation. Frage 3: Was bedeutet verfassungskonforme Interpretation Frage 4: A ist Beamter bei der Kreisverwaltung Siegburgund dort zuständig für die Bauaufsicht. Eine neue Vorschrift der Landesbauordnung ein Parlamentsgesetz des Landtags NRW sieht vor, dass alle Eigentümer von Häusern, deren Kanalanschluss älter als 20 Jahre ist, diesen zum Schutz des Grundwassers durch einen neuen Anschluss auf dem Stand der Technik bis zum ersetzen müssen. Bei Zuwiderhandlung ist zwingend ein Bußgeld zu verhängen. A hält dieses Gesetz wegen Unverhältnismäßigkeit für verfassungswidrig. Unterstellt, diese Rechtsauffassung sei zutreffend, dürfte A das Gesetz unangewendet lassen? Abwandlung: Nehmen Sie an, A verhängt das Bußgeld gegen Bürger B. B legt hiergegen einspruch ein. Was könnte der für die Entscheidung zuständige Amtsrichter tun, wenn er die Norm für verfassungswidrig hält? (Erfolgsaussichten eines etwaigen Verfahrens sind nicht zu prüfen!). Frage 5: Inwiefern besteht unter dem Grundgesetz eine Verfassungsautonomie der Länder? Bearbeitungshinweis: Beantworten Sie die Fragen jeweils in vollständigen Sätzen. Für die Gesamtgewichtung bei der Bewertung der Klausur sind die Fragen als etwa gleichwertig anzusehen. Bearbeitungszeit: 120 Minuten

3 2 Fallfundus Zwischenprüfungsklausuren Klausur Frage 1: Die Staatlichkeit eines Landes setzt nach der Drei-Elementen-Lehre, von Georg Jellinek, ein umrissenes Staatsgebiet, ein darauf sesshaftes Staatsvolk und eine Staatsgewalt bezogen auf das Staatsgebiet und das Staatsvolk voraus. Im deutschen Verfassungsrecht wird das Staatsgebiet in der Präambel verdeutlicht, durch die Aufzählung der 16 Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland. Zu dem Staatsgebiet zählen Gewässer, die sich sechs Meilen vom begrenzten Land befinden und auch der Luftraum des Landes. Flughäfen hingegen zählen nicht zum deutschen Boden, sondern zum internationalen Boden, so wie die Gewässer, die sich weiter als die genannten sechs Meilen vom festen Boden des Landes befinden (hierbei handelt es sich dann um internationale Gewässer). Das Staatsvolk in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) sind alle die Bürger, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. (Die Summe der Bürger mit deutscher Staatsangehörigkeit). Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht völkerrechtlich geregelt, sondern wird nach inländischem Recht behandelt. Die deutsche Staatsangehörigkeit kann man durch die Geburt im Land erwerben (ius soli) oder dadurch, dass ein Familienangehöriger bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (ius sanguinis). Ausländer können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, Eheschließung, Adoption oder durch die Anerkennung zum Beamten erlangen. Bei der Einbürgerung ist jedoch zu beachten, dass derjenige, der die dt. Staatsangehörigkeit erwerben will, seine vorherige Staatsangehörigkeit aufgeben muss, es sei denn es denn das Aufgeben der Staatsangehörigkeit des anderen Landes ist mit Voraussetzungen verknüpft, die man der Person nicht zumuten will (Beispielsweise der Iran). Aufgeben kann man die Staatsangehörigkeit durch einen förmlichen Antrag, gleichzeitiges Erwerben einer anderen Staatsangehörigkeit, denn nach deutschem Recht darf man nicht staatenlos werden. Kommentar [B1]: schön Kommentar [B2]: gut Kommentar [B3]: Küstenmeer Kommentar [B4]: 12 Seemeilen ungenau so nicht sachgerecht Kommentar [B5]: Ungenau, welcher Flughafenbereich? so nicht zutreffend Kommentar [B6]: s.o. Kommentar [B7]: nehmen Sie hier auf Art. 116 GG Bezug! Kommentar [B8]: gut Kommentar [B9]: das dt. Staatsangehörigkeitsrecht folgt traditionell dem ius sanguinis Kommentar [B10]: zu ungenau Kommentar [B11]: Begründung Das Völkerrecht setzt nur die Grenzen der Verleihung der Staatsangehörigkeit voraus. Es müssen nach dem Völkerrecht hinreichende Anknüpfungspunkte zur Verleihung der Staatsangehörigkeit bestehen wie beispielsweise ein dauerhaften Wohnort oder einen ständigen Aufenthalt in dem Land. Die Verleihung der Staatsangehörigkeit durch ein Familienmitglied (ius sanguini) zeichnet die Personalhoheit der BRD aus und die Verleihung der Staatsangehörigkeit durch den Geburtsort (ius seli) bringt die Territorialhoheit der BRD zum Ausdruck. Die Staatsgewalt der BRD ist in Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG konstruiert und besagt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. In Deutschland besteht eine repräsentative Demokratie, denn das Volk legitimiert das Parlament unmittelbar durch Wahlen (Art. 38 GG). Die im Parlament beschlossenen Gesetze zeichnen sich durch ihre Gültigkeit aus und durch ihre Anwendung. Folglich sind alle Voraussetzungen der Drei-Elementen-Lehre erfüllt im Hinblick auf Deutschland. Kommentar [B12]: Sie gehen hier nicht auf das entscheidende Element der andauernden und prinzipiell unbegrenzten Herrschaftsmacht des Staates ein u.a. Gewaltmonopol des Staates bzgl. der Staatsgewalt sind Ihre Ausführungen nicht vollständig

4 3 Fallfundus Zwischenprüfungsklausuren Frage 2: 1. Funktionelle bzw. institutionelle Legitimation Der Gesetzgeber selbst konstituiert die demokratische Legitimation, der Organe mit tragender Funktion, im Grundgesetz. Die Exekutive wird in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ( vollziehende Gewalt ) legitimiert, sowie die Judikative auch in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ( Rechtsprechung ). Somit sind alle drei Staatsgewalten demokratisch legitimiert. Die institutionelle Legitimation überträgt den Organen jedoch nicht die Kompetenz spezielle Entscheidungen zu treffen, anderenfalls könnten einmal konstituierte Organe sich von den demokratischen Bindungen lösen und sich verselbstständigen. Kommentar [B13]: + Art. 92 GG Kommentar [B14]: gut! 2. Organisatorisch-personelle Legitimation Die organisatorische-personelle Legitimation wird durch eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den jeweiligen Organen weiter übertragen. Das Parlament wird unmittelbar vom Volk gewählt und gleichzeitig legitimiert. Das Parlament kann die Legitimation an die Exekutive, in Form eines Wahlakts weiterleiten, welche dann wiederum mittelbar vom Volk legitimiert ist. Die Exekutive kann weiterhin die Legitimation an die Beamten weitergeben, welche dann ebenfalls mittelbar vom Volk legitimiert sind. Also ist die Ernennung eines Beamten Ausdruck der organisatorisch-personellen Legitimation, welche stattfindet, um das Parlament zu entlasten. Kommentar [B15]: gut 3. Sach-inhaltliche Legitimation Die sachlich-inhaltliche Legitimation verdeutlicht, dass auch das inhaltliche Handeln der legitimierten Staatsorgane auf das Interesse des Volkes zurückzuführen ist. Die Exekutive und die Judikative sind an die Gesetze gebunden, die von dem unmittelbar legitimierten Gesetzgeber beschlossen worden sind (Art. 20 III GG). Diese Staatsgewalten müssen sich an den Vorrang des Gesetzes halten. Für die Staatsgewalten gilt ein Anwendungsgebot bezüglich der geltenden Normen, so wie ein Abweichungsverbot, sie dürfen also nicht vom geltenden Recht abweichen. Die Rechtsgrundlage des Vorrang des Gesetzes ist Art. 20 III GG. Frage 3: Verfassungskonforme Interpretation stellt eine Auslegungsmethode der Gesetze dar. Der Gesetzgeber lässt manche Normen inhaltlich offen, um die freie, individuelle Selbstbestimmung nicht zu sehr einzuschränken. Ist man sich also über die Grenzen einer Norm nicht bewusst, aufgrund der abstrakten Formulierung, so muss der Rechtsanwender über die Grenzen und den Inhalt der Norm interpretieren. Eine verfassungskonforme Interpretation ist eine Interpretation einer Norm, die nicht der Verfassung widerspricht oder sich gegen den Sinn und Zweck der Verfassung richtet. Kommentar [B16]: gut Kommentar [B17]: + Art. 97 GG Kommentar [B18]: gut Kommentar [B19]: worin liegen aber die Grenzen dieser Auslegungsmethode?

5 4 Fallfundus Zwischenprüfungsklausuren Frage 4: Es ist umstritten, ob A als Beamter der Kreisverwaltung ein Gesetz (Parlamentsgesetz) unangewendet lassen darf, weil er es für verfassungsnichtig hält. Eine Auffassung besagt, dass die Verwaltungen das Gesetz, was ihnen vom Parlament, in diesem Fall ein Parlamentsgesetz des Landtags NRW, vorgelegt wird auch anwenden muss. Diese Auffassung argumentiert unter anderem damit, dass die Verwaltungen diese Gesetze aus Respekt gegenüber dem parlamentarischen Gesetzgeber anzuwenden hat. Art. 20 Abs. 4 ist unergiebig, da es sich nicht um einen dort bezeichneten Folgenfehler handelt. Die Verwaltung könnte auch keine abstrakte Normenkontrolle anstrengen, nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, da nur die Bundesregierung, Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages einen solchen Antrag für eine abstrakte Normenkontrolle stellen können. Die Verwaltung könnte auch keine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG anstrengen, da diese Anträge nur die Justiz bzw. die Gerichte stellen können. Die Gerichte müssen sich danach auch an den vorgegebenen Normen des Parlaments halten. Die logische Schlussfolgerung wäre, dass, wenn selbst die Gerichte sich an die ihnen vorgegebenen Normen halten müssen und diesen anwenden müssen, die Verwaltungen (die einen niedrigeren Rang als die Gerichte besitzen) sich erst recht an die Normen des Gesetzgebers halten müssen bzw. diese anwenden müssen. Danach dürfte A das Gesetz nicht unangewendet lassen. Für Beamte jedoch gilt nach Art. 33 Abs. 4 GG eine allgemeine Treuepflicht. Die Beamten müssen sich stets mit der Verfassung identifizieren (auch außerhalb ihrer Dienstzeit). Die Beamten verpflichten sich dazu, die Verfassung zu wahren und sich aktiv gegen verfassungswidriges Handeln aufzulehnen. Kommentar [B20]: Sie meinen wohl Art. 20 III GG Abwandlung: Der Amtsrichter, welcher nach Art. 97 I GG unabhängig ist und nur dem Gesetz unterworfen ist, kann eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 I GG anstrengen. Der Richter, als Teil der Justiz, erfüllt die notwendigen Voraussetzungen, welche an den Antragsteller gestellt werden. Antragsgegenstand muss ein Gesetz sein. Im vorliegenden Sachverhalt handelt es sich ebenfalls um ein Gesetz und zwar um ein Parlamentsgesetz des Landtags NRW. Der Landtag NRW konnte aus seiner Position heraus ein solches Gesetz beschließen. Kommentar [B21]: vor dem BVerfG Kommentar [B22]: nicht ein Gesetz, sondern ein nachkonstitutionelles parlamentarisches Gesetz Im Weiteren müsste geprüft werden, ob das Verfahren (Gesetzgebungsverfahren) und die Form der Ausfertigung der Gesetze eingehalten wurden.

6 5 Fallfundus Zwischenprüfungsklausuren Frage 5: Die einzelnen Bundesländer Deutschland können sich nach Art. 28 GG eine eigene Verfassung geben (strittig, ob diese das auch tun müssen). Jedoch sind diese Verfassung der Homogenität des Grundgesetzes unterworfen. Die Länderverfassungen haben mit Ar. 28 GG die Autonomie verliehen bekommen sich eine engere Verfassung für ihr Land zu geben, allerdings sind die Länder in ihrer Autonomie insofern eingeschränkt, als dass sie sich an das Grundrecht halten müssen. Die Verfassungen der Länder sind beispielsweise in den Wahlgrundsätzen identisch mit denen im Grundgesetz (vgl. Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG). Die Länder sind dazu verpflichtet sich bezüglich ihrer Verfassungsordnung ebenfalls an die Staatsstrukturprinzipien des Grundgesetzes zu halten, welche in Art. 20 Abs. 2 und 3 GG festgelegt sind. Diskutiert wurde früher, ob die Länder in ihrer Verfassungsordnung zu sehr beschränkt seien, da sie sich aufgrund der Verpflichtung zur Homogenität an das GG halten müssten, welches eine repräsentative Demokratie besitzt, da durch Wahlen die Organe legitimiert werden Entscheidungen für das Volk zu treffen und nicht das Volk selbst durch Abstimmungen. Dies ist jedoch allein deshalb zu widerlegen, weil das Grundgesetz in Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG auch Abstimmungen kennt. Aus demselben Grund wäre es auch mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar auf Bundesebene direkt demokratische Elemente einzuführen. Somit sind die Länder trotz Verpflichtung zur Homogenität nicht auf die repräsentative Demokratie, welche auf Bundesebene benutzt wird, beschränkt. Kommentar [B23]: gut Kommentar [B24]: was genau versteht man unter diesem Homogenitätsgebot? Kommentar [B25]: Möglichkeit von direktdemokratischer Elemente in den Landesverfassungen Kommentar [B26]: gut Ende der Bearbeitung

7 6 Fallfundus Zwischenprüfungsklausuren Sehr geehrte Bearbeiterin, Frage 1 führen Sie sachgerecht die Elemente des Staatsbegriffs auf. Inhaltlich gehen Sie sehr ausführlich auf die einzelnen Elemente ein, was dann jedoch leider nicht vollständig präzise gelingt, vgl. Randbemerkungen. Gerade das Element der Staatsgewalt wird nicht zufriedenstellend erläutert. Frage 2 wird sachgerecht und vollständig bearbeitet, gut! Bei der Beantwortung von Frage 3 hätten Sie auf die Grenze dieser Auslegungsmethode eingehen sollen. Im Ausgangsfall von Frage 4 erkennen Sie die Problematik, ob die Exekutive eine inzidente Prüfungskompetenz hat und verneinen diese unter Berücksichtigung der Regelungen im GG mit ausführlicher Begründung so gut vertretbar. In der Abwandlung wird die Möglichkeit der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 I GG zutreffend erkannt und inhaltlich sachgerecht ausgeführt. In Frage 5 hätten Sie noch darauf eingehen sollen, was unter dem Homogenitätsgebot zu verstehen ist. Inhaltlich wird diese Frage jedoch sehr zufriedenstellend beantwortet, Sie erkennen die weiten Spielräume der Landesverfassungen am konkreten Beispiel der Einführung von demokratischen Elementen. 15 Punkte (gut)

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,

Mehr

Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995

Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 Fall 3 Demokratische Legitimation Die unabhängige Aufsichtsbehörde Im Gegensatz zum Bereich der Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (Verwaltung) unterliegen bzw. unterlagen die Datenschutzbeauftragten

Mehr

NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT VERFASSUNGGEBENDE GEWALT DES VOLKES DR. ULRICH PALM

NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT VERFASSUNGGEBENDE GEWALT DES VOLKES DR. ULRICH PALM STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT DR. ULRICH PALM NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG Verfassung ist das erste Gesetz des Staates (nicht bloßer Programmsatz) Vorrang der Verfassung (Art. 20 III, Art. 1 III

Mehr

Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise. 2. Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG

Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise. 2. Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise Der Antrag der Bayerischen Staatsregierung hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Antragsberechtigung,

Mehr

I. Prozessgrundrechte

I. Prozessgrundrechte AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus

Mehr

AUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater)

AUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) AUSARBEITUNG Thema: Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Bearbeiter: Abschluss der Arbeit: 23. März 2006 Reg.-Nr.: WF III G 097/06 Ausarbeitungen

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 1

Staatsorganisationsrecht Fall 1 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 1 WS 2013/2014 Organisatorisches AG Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht annika.schmidl@jura.uni-augsburg.de 0821/598

Mehr

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der

Mehr

Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff

Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Juristische Fakultät 12.10.2012 Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Diese Skizze gibt nur mögliche Elemente der Lösung an. Die

Mehr

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren,

Mehr

Gliederung zur Vorlesung Staatsrecht I

Gliederung zur Vorlesung Staatsrecht I Gliederung zur Vorlesung Staatsrecht I 1. Teil: Einführung (Folie 1) 1 Recht und Rechtsquellen I. Recht und seine Funktionen (Folie 2) II. Rechtsquellen (Folie 3) III. Normenhierarchie (Folien 4 und 5)

Mehr

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. I. Verfassungsmäßigkeit

Mehr

Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht

Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht Prof. Dr. Horst Dreier Wintersemester 2014/15 Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht Erster Teil: Einführung I. Das Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland 1. Das Grundgesetz

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht I. Einführung

Vorlesung Öffentliches Recht I. Einführung Vorlesung Öffentliches Recht I Einführung Organisation Zeitplan und Folien im Netz Kontakt E-Mail: matthias.baecker@kit.edu Sprechstunde: Mittwoch, 14:30 Uhr (bitte mit Anmeldung)!! Tutorium bei Herrn

Mehr

Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg

Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg Vorblatt Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg A. Problem Die Angleichung der Richtergesetze in Berlin und Brandenburg erfordert in einem ersten Schritt

Mehr

Inhalt. fit-lernhilfen.de

Inhalt. fit-lernhilfen.de Inhalt Über das Buch... 9 Etappe 1: Das öffentliche Recht im Wirtschaftsleben... 11 Startschuss: Schlagwörter und Prüfungstipps... 12 Abgrenzung des öffentlichen Rechts zum Zivilrecht... 13 Definition

Mehr

Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist

Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul 26.04.2010 Einführung in das Staatsrecht t der Bundesrepublik Deutschland Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Gliederung A. Allgemeines

Mehr

Die Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

Die Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Die Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter besonderer Berücksichtigung ihrer Organisation als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts von Claudia Gotzmann Verlag

Mehr

Art.3 des Gesetzes regelt sodann die Abstimmungsmodalitäten, welche den Regelungen des BWahlG entsprechen.

Art.3 des Gesetzes regelt sodann die Abstimmungsmodalitäten, welche den Regelungen des BWahlG entsprechen. Sachverhalt Fall 9 Sachverhalt Der Bundestag berät einen in der Öffentlichkeit heiß diskutierten Gesetzentwurf zur Reform der sozialen Sicherungssysteme. Da die Struktur der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung

Mehr

Vorlesungsgliederung

Vorlesungsgliederung PD Dr. Emanuel V. Towfigh SoSe 2015 Staatsrecht II: STAATSORGANISATIONSRECHT Vorlesungsgliederung I. Einführung und Grundbegriffe 1. Veranstaltungsorganisation, Materialien, Literatur 2. Staatsorganisationsrecht

Mehr

Methodik im Verfassungsrecht: Auslegung

Methodik im Verfassungsrecht: Auslegung Methodik im Verfassungsrecht: Studiengang: Bachelor of Laws (LL.B.) Modul: Staats- und Verfassungsrecht (55104) Methode zur Konkretisierung eines Tatbestandes in zwei Fällen wichtig: 1. keine Legaldefinition/einheitliche

Mehr

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit

Mehr

Fall 7: Ministerienschwund

Fall 7: Ministerienschwund Fall 7: Ministerienschwund (vgl. VerfGH NW NJW 1999, 1243 = JuS 1999, 1122) vgl. VerfGH NW NJW 1999, 1243 = JuS 1999, 1122 Nach einem Machtwechsel bei den nächsten Wahlen wurden im Rahmen einer Neubildung

Mehr

Staatsorganisationsrecht Teil 2

Staatsorganisationsrecht Teil 2 Dr. Berit Völzmann, Goethe-Universität Frankfurt am Main Staatsorganisationsrecht Teil 2 COURS MAGISTRAUX DU PROGRAMME INTERNATIONAL MINERVE DROIT ALLEMAND A LYON PowerPointPräsentation und Skript unter

Mehr

Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/

Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/ Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Universität Bonn Wintersemester 2010/11 20.01.2011 Überblick über diese Doppelstunde I. Besonderheiten im Staatsorganisationsrecht II. Übungsfall I. Besonderheiten

Mehr

Rechtsquellen werden unterschieden. derivatives Recht (z.b. Verordnungen)

Rechtsquellen werden unterschieden. derivatives Recht (z.b. Verordnungen) Prof. Dr. Christine Langenfeld Folie 1 SS 2006 Rechtsquellen werden unterschieden - in geschriebenes und ungeschriebenes Recht - in originäres Recht (insbes. Gesetze) und derivatives Recht (z.b. Verordnungen)

Mehr

A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG

A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG I. Stellung im Staatsgefüge Staatsoberhaupt der BRD Oberstes Verfassungsorgan II.

Mehr

Das Politische System Deutschlands

Das Politische System Deutschlands Das Politische System Deutschlands Lehrstuhl für Vergleichende Politikwissenschaft Geschwister-Scholl-Institut Vierte Sitzung: Die Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes Pflichtvorlesung im Wintersemester

Mehr

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12. Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.2007 Die abstrakte Normenkontrolle hat Aussicht auf Erfolg, falls sie

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht I

Vorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht I Vorlesung Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht I Wiederholung Wenn sich nach einem Todesfall kein Erbe findet, erbt nach 1936 BGB das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Verfassungsrechtliche Grundlagen Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 Verfassungsrechtliche Grundlagen 2. Vorlesung Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Verfassungsrechtliche Grundlagen 2 Verfassungsrechtliche Grundlagen

Mehr

Auf einen Blick. Über den Autor...7 Einleitung Teil I: Die Basics Staat, Grundgesetz, Europa... 25

Auf einen Blick. Über den Autor...7 Einleitung Teil I: Die Basics Staat, Grundgesetz, Europa... 25 Auf einen Blick Über den Autor....7 Einleitung... 19 Teil I: Die Basics Staat, Grundgesetz, Europa.... 25 Kapitel 1: Staat und Staatsrecht.... 27 Kapitel 2: Das Grundgesetz als Verfassung Deutschlands....

Mehr

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß Sachverhalt Der Bundestag verabschiedet gegen die Stimmen der Opposition ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz, durch das 12 BWahlG um einen Absatz 2a erweitert wird, der wie folgt lautet: Wahlberechtigt

Mehr

Sind Sie angesichts der bestialischen Morde an Kindern in diesem Jahr für die Wiedereinführung der Todesstrafe?

Sind Sie angesichts der bestialischen Morde an Kindern in diesem Jahr für die Wiedereinführung der Todesstrafe? Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 9: Wiedereinführung der Todesstrafe? Verfassungsrecht, Verfassungsprozeßrecht (091/SS 00/SS02) Sachverhalt Als sich in

Mehr

Thema: Gewaltenteilung im deutschen Grundgesetz ein Vorbild für Vietnam

Thema: Gewaltenteilung im deutschen Grundgesetz ein Vorbild für Vietnam DAAD-ALUMNI-WORKSHOP ZUR VERFASSUNGSREFORM AUS DER PERSPEKTIVE DER RECHTSWISSENSCHAFT am 11. Mai 2013 Thema: Gewaltenteilung im deutschen Grundgesetz ein Vorbild für Vietnam Dr. iur. Nguyễn Minh Tuấn Juristische

Mehr

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT

Mehr

Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie

Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt - Gesetzgebung

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam

Mehr

Vorlesung Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht Gliederung

Vorlesung Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht Gliederung Vorlesung Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht Gliederung 1 Einführung Teil I: Grundlagen I. Überblick über die wesentlichen Inhalte der Vorlesung II. Der Staat und das Staatsrecht 1. Staatslehre und

Mehr

Referenden zu europapolitischen Themen in der Bundesrepublik Deutschland Rechtliche Voraussetzungen der Einführung von mehr direkter Demokratie

Referenden zu europapolitischen Themen in der Bundesrepublik Deutschland Rechtliche Voraussetzungen der Einführung von mehr direkter Demokratie Referenden zu europapolitischen Themen in der Bundesrepublik Deutschland Rechtliche Voraussetzungen der Einführung von mehr direkter Demokratie 2013 Deutscher Bundestag Seite 2 Referenden zu europapolitischen

Mehr

Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft

Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Hamburger Examenskurs Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Juris_09_Hatje.indd 1 12.01.2009 15:30:30 Juris_09_Hatje.indd 2 12.01.2009 15:30:30 Hamburger Examenskurs Öffentliches recht Universität

Mehr

Allgemeine Staatslehre Begriffliche Grundlagen

Allgemeine Staatslehre Begriffliche Grundlagen Allgemeine Staatslehre Begriffliche Grundlagen den Begriff Staat erklären Drei Elemente Lehre die wichtigsten Staatszwecke nennen und die sich daraus ergebenen Aufgaben des Staates beschreiben Innere u.

Mehr

Einführung in die. 7. Vorlesung

Einführung in die. 7. Vorlesung Einführung in die Rechtswissenschaft 7. Vorlesung I. Konkurrenzen Umgekehrter Fall zur Rechtsfortbildung, bei der kein Gesetz anwendbar ist: mehrere Gesetze sind anwendbar. Dann stellt sich Frage der Konkurrenzen:

Mehr

LANDESKUNDE DEUTSCHLAND DAS POLITISCHE SYSTEM

LANDESKUNDE DEUTSCHLAND DAS POLITISCHE SYSTEM LANDESKUNDE DEUTSCHLAND DAS POLITISCHE SYSTEM ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES STAATES Das politische Leben in Deutschland ist mehr als Kanzleramt, Bundestag und Parteizentralen. An vielen Stellen füllen

Mehr

Das Demokratie-Verständnis der Verfassung mit besonderem Blick auf Fragen der Technikgestaltung

Das Demokratie-Verständnis der Verfassung mit besonderem Blick auf Fragen der Technikgestaltung Das Demokratie-Verständnis der Verfassung mit besonderem Blick auf Fragen der Technikgestaltung Alexander Roßnagel Technikgestaltung demokratisieren!? Workshop Partizipatives Privacy by Design Wissenschaftliches

Mehr

Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung

Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung - Ausarbeitung - 2008 Deutscher Bundestag WD 3 3000 215/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zu den Grundrechten in

Mehr

WISSENSCHAFTLICHE DISZIPLINEN,

WISSENSCHAFTLICHE DISZIPLINEN, WISSENSCHAFTLICHE DISZIPLINEN, DIE SICH MIT DEM STAAT BEFASSEN: Allgemeines Staatsrecht (Allgemeine) Staatslehre Verfassungslehre Politikwissenschaft Staatsphilosophie Verfassungsgeschichte Verfassungsvergleichung

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung Fall 15 - Lösung In Betracht kommt hier ein Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. In einem Organstreitverfahren entscheidet das BVerfG darüber, ob ein oberstes Bundesorgan oder Beteiligte,

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Grundlagen I. Die öffentliche Verwaltung II. Das Verwaltungsrecht III. Die Rechtsquellen IV. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung V. Ermessen und Beurteilungsspielräume

Mehr

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph

Mehr

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG I. Organstreitverfahren

Mehr

Politisches System der Bundesrepublik Deutschland

Politisches System der Bundesrepublik Deutschland Inhalt und Konzept 1. Woraus setzt sich die Regierung zusammen? 2. Bundesrat, Bundestag, Präsident und Kanzlerin 3. Wahlsystem 4. Demokratie + Föderalismus 5. Die im Bundestag vertretenen Parteien 6. Legislative,

Mehr

Fragen zur mündlichen PoWi-Prüfung Ext. HASA 2012

Fragen zur mündlichen PoWi-Prüfung Ext. HASA 2012 Fragen zur mündlichen PoWi-Prüfung Ext. HASA 2012 worgtsone.scienceontheweb.com - mailto: worgtsone @ hush.com 2012-06-12 12. Juni 2012 Inhaltsverzeichnis 1 Prüfung 1 2 1.1 Geografie.............................................

Mehr

Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b.

Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Welche Fragestellungen erwarten einen nun in der Klausur? Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Ist ein Akt der Legislative/Exekutive/Judikative verfassungswidrig? Ist das Gesetz

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Rn Seite. Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Übereinstimmungstabelle zum EUV und zum EGV

Inhaltsverzeichnis. Rn Seite. Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Übereinstimmungstabelle zum EUV und zum EGV Staatsrecht III Staatsrecht Völkerrecht Europarecht von Dr. jur. Michael Schweitzer o. Professor an der Universität Passau 8., neu bearbeitete Auflage C.F.Müller Verlag Heidelberg Vorwort Abkürzungsverzeichnis

Mehr

GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen

GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Überblick Grundrechtekatalog

Mehr

A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen

A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen I. Geschriebene Kompetenzen 1. Grundsatz: Länder, Art. 30, 70 I GG (Bsp.: Schulrecht) 2. Ausschließliche

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 4

Staatsorganisationsrecht Fall 4 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 4 WS 2013/2014 Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes a) Geschriebene Kompetenzen: Art. 70 ff. GG b) Ungeschriebene Kompetenzen

Mehr

Die von der Bundesregierung erarbeitete Gesetzesvorlage des SafariG lautet:

Die von der Bundesregierung erarbeitete Gesetzesvorlage des SafariG lautet: Fall: Jagdfieber 1. Teil Im Jahr 2013 möchte die Bundesregierung das BJagdG dahingehend ändern, dass in bestimmten Jagdbezirken die Jagd aus Helikoptern, Kraftfahrzeugen oder Motorbooten zulässig ist,

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die

Mehr

Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt

Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt Sachverhalt Fall 7 Sachverhalt Der 15. Bundestag beschließt nach bis dahin fehlerfreiem Verfahren mehrheitlich ein Gesetz zur Änderung des ursprünglich zustimmungspflichtigen Atomgesetzes. Danach wird

Mehr

Die Geltung der Grundrechte für ein Handeln deutscher Organe im Ausland Jonas Eckert, Johannes Pogoda Europa-Universität Viadrina

Die Geltung der Grundrechte für ein Handeln deutscher Organe im Ausland Jonas Eckert, Johannes Pogoda Europa-Universität Viadrina Die Geltung der Grundrechte für ein Handeln deutscher Organe im Ausland I. Grundrechte und extraterritoriale Hoheitsakte Grundrechte und extraterritoriale Hoheitsakte Art. 1 III maßgeblich: Die nachfolgenden

Mehr

Vorlesung Staatsrecht III. Montags, 18 bis 20 Uhr c.t., Raum 3.06.S 19 (ab 5. Dezember 2016) - Gliederung -

Vorlesung Staatsrecht III. Montags, 18 bis 20 Uhr c.t., Raum 3.06.S 19 (ab 5. Dezember 2016) - Gliederung - Universität Potsdam / Juristische Fakultät WS 2016/2017 Priv.-Doz. Dr. Norbert Janz (janz@uni-potsdam.de) Vorlesung Staatsrecht III Montags, 18 bis 20 Uhr c.t., Raum 3.06.S 19 (ab 5. Dezember 2016) - Gliederung

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz. Wissenschaftliche Dienste WD /11

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz. Wissenschaftliche Dienste WD /11 Deutscher Bundestag Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz Seite 2 Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 3. Januar

Mehr

Fall: Die zu verbietende Partei

Fall: Die zu verbietende Partei Fall: Die zu verbietende Partei Seit vielen Jahren agiert die rechte N-Partei in der Bundesrepublik. Sie hat mehrere tausend Mitglieder. Vereinzelt ist sie mit einigen Abgeordneten in dens Volksvertretungen

Mehr

Staatsprüfung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst. im Juli / August Prüfungsfach: Rechts- und Verwaltungskunde (Teil 1)

Staatsprüfung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst. im Juli / August Prüfungsfach: Rechts- und Verwaltungskunde (Teil 1) /Nr. Staatsprüfung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst im Juli / August 2008 Prüfungsfach: Rechts- und Verwaltungskunde (Teil 1) Zeit: 2 Stunden Hilfsmittel: keine Seitenzahl: 3

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des

Mehr

DUNCKER & H U M B L O T / BERLIN. Von. Dr. Dietmar Breer

DUNCKER & H U M B L O T / BERLIN. Von. Dr. Dietmar Breer Die Mitwirkung von Ausländern an der politischen Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland durch Gewährung des Wahlrechts, insbesondere des Kommunalwahirechts Von Dr. Dietmar Breer 133 DUNCKER &

Mehr

Die Normenhierarchie

Die Normenhierarchie Die Normenhierarchie Europarecht Grundgesetz Bundesgesetz Bundesrechtsverordnung (Art. 80 GG) Landesverfassung Landesgesetz Landesrechtsverordnung (Art. 70 Landesverfassung NRW) Satzung Beachte dazu auch:

Mehr

Fall: Die Qual der Wahl

Fall: Die Qual der Wahl Fall: Die Qual der Wahl Universität Leipzig Juristenfakultät AG Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht Sachverhalt Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung Fall 16 - Lösung Hier geht es um die Frage, ob ein Gesetz nach den Vorschriften des GG ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Diese Frage überprüft das BVerfG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gemäß

Mehr

Einzelfragen zum Verfahren der Aufstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts des Deutschen Bundestages

Einzelfragen zum Verfahren der Aufstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts des Deutschen Bundestages Einzelfragen zum Verfahren der Aufstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts des Deutschen Bundestages 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zum Verfahren der Aufstellung, Ausführung und

Mehr

Wesentliche Grundsätze des Grundgesetz

Wesentliche Grundsätze des Grundgesetz Wesentliche Grundsätze des Grundgesetz Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin 1 Vorrang der Verfassung Verfassungsgebende

Mehr

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Vergleich der Regierungssysteme - Deutschland und Frankreich

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Vergleich der Regierungssysteme - Deutschland und Frankreich Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Vergleich der Regierungssysteme - Deutschland und Frankreich Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de SCHOOL-SCOUT

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5198 18. Wahlperiode 07.02.2017 Gesetzentwurf der Piratenfraktion Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung (Einführung von Referenden) Der

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/196 18. Wahlperiode 13.09.2012 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN zur Stärkung der verfassungsmäßigen Rechte des Landtags und des Volkes Der Landtag hat

Mehr

Bundesbeschluss über die erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration

Bundesbeschluss über die erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration Fragen / Aufträge Vorlage: Bundesbeschluss über die erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration Auftrag 1 Ihre Kollegin wurde vor einigen Tagen 18 Jahre alt und kann bei der

Mehr

Inhalt. 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7. I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10

Inhalt. 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7. I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10 Staatsorganisationsrecht Inhalt 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7 I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10 2 Das Grundgesetz als Grundlage der

Mehr

Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe

Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme

Mehr

Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre.

Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. Übungsklausur Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle

Mehr

Staatsorganisationsrecht Inhalt

Staatsorganisationsrecht Inhalt Staatsorganisationsrecht Inhalt Karteikarten 1 bis 32 1: Grundlagen 4: Die Grundrechte Staatsbegriff.................. 1 Rechtscharakter/ Funktion/ Drittwirkung.. 16 Staatsmodelle............... 2 Grundrechtsadressaten/

Mehr

A. Überblick: Partei und Fraktion

A. Überblick: Partei und Fraktion 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Partei und Fraktion I. Partei - Regelungen in Art. 21 GG und einfachgesetzlich im PartG - Definition: Vereinigung von

Mehr

Gesetzgebungsverfahren II

Gesetzgebungsverfahren II 1 Gesetzgebungsverfahren II Harte Zeiten für Lottokönige Aufgrund der angespannten Finanzsituation beschließt der Bundestag im Dezember 2007 ein Gesetz zur Änderung der Einkommenssteuer. Der Gesetzentwurf

Mehr

Teil I: Staats- und Verfassungsordnung

Teil I: Staats- und Verfassungsordnung Teil I: Staats- und Verfassungsordnung 1 Grundlagen von Staat und Verfassung I. Staat und Verfassung 1. Der Staat als Organisationsform politischer Herrschaft 2. Die Sicht des Völkerrechts: Staatlichkeit

Mehr

ALLGEMEINE STAATSLEHRE. Verfassungsgebung, Verfassungsänderung, Republik, Demokratie

ALLGEMEINE STAATSLEHRE. Verfassungsgebung, Verfassungsänderung, Republik, Demokratie Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2008/2009 ALLGEMEINE STAATSLEHRE VI. Verfassungsgebung, Verfassungsänderung, Republik, Demokratie 1. Verfassungsgebung a) Formen der Verfassungsgebung Wahl einer verfassungsgebenden

Mehr

I. Formelle Rechtmäßigkeit

I. Formelle Rechtmäßigkeit sophie.oldenburg@rewi.hu-berlin.de http://schlink.rewi.hu-berlin.de/staff/so Sophie Oldenburg Raum PAL 117 Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2008/2009 Übungsfall 6 Gesetzgebungsverfahren

Mehr

B. Das Demokratieprinzip und seine Ausgestaltung

B. Das Demokratieprinzip und seine Ausgestaltung B. Das Demokratieprinzip und seine Ausgestaltung I. Grundlagen 1. Volkssouveränität Demokratie heißt: Volksherrschaft (griech.), das Volk ist der Träger der Staatsgewalt, es ist der Souverän d.h. Alle

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

Dr. Thomas Schmitz WS 2002/03 GRUNDKURS ÖFFENTLICHES RECHT I. Gliederung

Dr. Thomas Schmitz WS 2002/03 GRUNDKURS ÖFFENTLICHES RECHT I. Gliederung Dr. Thomas Schmitz WS 2002/03 GRUNDKURS ÖFFENTLICHES RECHT I Gliederung Erster Teil: Einführung 1 Die Weltordnung der Staaten I. Die rudimentäre völkerrechtliche Welt-Rechtsordnung II. Die herausragende

Mehr

Gliederung. 1. Demokratieprinzip 2. Demokratieformen 3. Formen direkter Demokratie

Gliederung. 1. Demokratieprinzip 2. Demokratieformen 3. Formen direkter Demokratie Formen der direkten Demokratie Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Universität Rostock Juristische Fakultät Gerd-Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht und Öffentliches Recht Gliederung 1. Demokratieprinzip

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Registrierungspflicht von Lobbyisten: Ahndung von Verstößen durch den Deutschen Bundestag?

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Registrierungspflicht von Lobbyisten: Ahndung von Verstößen durch den Deutschen Bundestag? Deutscher Bundestag Registrierungspflicht von Lobbyisten: Ahndung von Verstößen durch den Deutschen Bundestag? 2010 Deutscher Bundestag Seite 2 Registrierungspflicht von Lobbyisten: Ahndung von Verstößen

Mehr

3 Rechtsstaat. bprofessor Dr. Klaus Ferdinand Gärditz Staatsrecht I (Staatsorganisationsrecht) Wintersemester 2016/2017

3 Rechtsstaat. bprofessor Dr. Klaus Ferdinand Gärditz Staatsrecht I (Staatsorganisationsrecht) Wintersemester 2016/2017 bprofessor Dr. Klaus Ferdinand Gärditz Staatsrecht I (Staatsorganisationsrecht) Wintersemester 2016/2017 3 Rechtsstaat Lesehinweise: D. Grimm, Stufen der Rechtsstaatlichkeit, JZ 2009, S. 596; H. Hofmann,

Mehr

Grundzüge politischer Systeme der Gegenwart

Grundzüge politischer Systeme der Gegenwart Grundzüge politischer Systeme der Gegenwart Jahrgangsstufen Fach/Fächer Zeitrahmen 11, Lernbereich 11.2.1 Grundzüge politischer Systeme der Gegenwart Sozialkunde 15 Minuten Arbeitszeit Benötigtes Material

Mehr

Modul. Die rechtlichen Voraussetzungen Einbürgerung. Methode: Frontalunterricht

Modul. Die rechtlichen Voraussetzungen Einbürgerung. Methode: Frontalunterricht Modul 3 der Die rechtlichen Voraussetzungen Einbürgerung Methode: Frontalunterricht Materialien: Staatsangehörigkeitsgesetz Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz Folien Ablauf: Der Vortrag

Mehr

VORLAGE 16/4412. Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldorf

VORLAGE 16/4412. Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldorf Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPEFllODE

Mehr

Frage zur Novelle des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten

Frage zur Novelle des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten Frage zur Novelle des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-214/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in:

Mehr

Ist das Amt des Bundespräsidenten entbehrlich?

Ist das Amt des Bundespräsidenten entbehrlich? Politik Sascha Jakobus Ist das Amt des Bundespräsidenten entbehrlich? Studienarbeit 1 Einleitung Meine Äußerungen zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr am 22. Mai dieses Jahres, sind auf heftige Kritik

Mehr

Polizei im Auslandseinsatz

Polizei im Auslandseinsatz Polizei im Auslandseinsatz INAUGURAL-DISSERTATION zur Erlangung der Doktorwürde der Juristischen Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen vorgelegt von Adrian Mehler aus Waiblingen 2013 Köhler

Mehr

STAATSBEGRIFF klassische Definition: erweiterte Definition:

STAATSBEGRIFF klassische Definition: erweiterte Definition: STAATSBEGRIFF klassische Definition: Der Staat ist die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgerüstete Verbandseinheit (Körperschaft) eines sesshaften Volkes. (GEORG JELLINEK) Staatsvolk Staatsgebiet Staatsgewalt

Mehr