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1 Fördern, was Ihnen am Herzen liegt mit Ihrer Stiftung. Soziales, Kultur, Wissenschaft...

2 Inhalt Vorwort 3 Definition 4 Lebenswerk 5 Stiftungszwecke 6 Stiftungskapital 8 Stiftungsformen 10 Kundenstiftung 12 Familienstiftung 13 Unternehmen 14 Steuerprivilegien 16 Steuerliche Rahmenbedingungen 18 Der geeignete Zeitpunkt 19 Realisierbarkeit 20 Schritte zur Tat 21 Fazit 22 Ihr Partner 23

3 Werte für die Zukunft bewahren: mit Ihrer Stiftung. Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, als Die Bank unserer Stadt liegt uns stifterisches Engagement für München sehr am Herzen. Damit verbinden wir den Wunsch, das gesellschaftliche Leben in München noch menschlicher, vielfältiger und nachhaltiger zu gestalten. Die Stadtsparkasse München engagiert sich mit ihren eigenen fünf Stiftungen bereits seit vielen Jahren zum Wohl von München. Gemeinsam mit Münchens Bürgerinnen und Bürgern wollen wir künftig noch mehr für unsere Stadt bewirken. Daher haben wir die Kundenstiftung Gemeinsam Gutes tun gegründet. Ausgestattet mit einem Kapitalstock von Euro hat die Stadtsparkasse einen soliden Grundstein für diese Gemeinschaftsstiftung gelegt. Unabhängig von der Höhe des Betrags können Kunden nun Vermögen an die Stiftung spenden oder dem Kapital zustiften, wenn sie ihre Erben schon abschließend bedacht haben oder keine Erben vorhanden sind. So stellen Kunden sicher, dass ihr Erbe sinnvoll und nachhaltig eingesetzt wird und wenn gewünscht einem bestimmten Zweck zugute kommt. Zu tun gibt es für Stiftungen auch in München genug. Denn nicht immer kann der Staat bei Problemen einspringen. Deshalb ist bürgerschaftliches Engagement als unterstützende Hilfe für unsere Gesellschaft wichtig. Gutes tun, sich engagieren und Werte festigen genau das sind erklärte Ziele von Stiftern. Stifter sind Vorbilder. Egal, welche Ziele sie mit ihrer Stiftung erreichen möchten: eine gesellschaftliche Veränderung zum Besseren, die Sicherung ihrer Familie oder den Erhalt eines Unternehmens auf jeden Fall sollten sie sich ausführlich und professionell von einem Experten beraten lassen. Mit dem Generationen- und Stiftungsmanagement der Stadtsparkasse München begleiten wir unsere Kunden und Interessierte gerne dabei, ihre eigene Stiftung zu errichten. Zudem beraten wir Stiftungen bei ihrer Vermögensanlage und erarbeiten gemeinsam Lösungen für den langfristigen Werterhalt des Stiftungsvermögens sowie der Erzielung von nachhaltigen Erträgen für den Stiftungszweck. Die Stadtsparkasse steht künftigen Stiftern bereits vor Gründung der Stiftung zur Seite bis hin zur Frage, wie sie Stiftungsvermögen nicht nur werterhaltend, sondern auch nachhaltig ertragreich anlegen können. Auf die vielfältigen Leistungen unseres Stiftungsmanagements, unsere eigenen Erfahrungen im Umgang mit Stiftungen und unser Netzwerk von Experten können Stifter von Anfang an bauen. Mit besten Grüßen Ralf Fleischer Vorstandsvorsitzender Vorwort 3

4 Klarheit stiften: eine Definition. Von einer Stiftung spricht man, wenn ein Vermögen oder Teile davon einem be stimmten, auf Dauer angelegten Zweck unwiderruflich gewidmet werden. Das gestiftete Vermögen wird im Gegensatz zu einer Spende nicht verbraucht, sondern bleibt erhalten, um den Stiftungszweck dauerhaft zu erfüllen. Es werden lediglich die Erträge verwendet, die das angelegte Stiftungskapital erwirtschaftet. Aufgaben einer Stiftung können sein: b Die Förderung wohltätiger Zwecke, um als gemeinnützige Stiftung anerkannt zu werden. b Die Versorgung einer Familie in Form einer nicht gemeinnützigen Familien stiftung. b Die Führung eines Unternehmens oder das Bündeln von Untern ehmensbeteiligungen als unternehmensverbundene Stiftung. Wesentliche Merkmale der Stiftung sind: b Der Stiftungszweck, den der Stifter fest legt und der ge meinnützig oder privatnützig sein kann. b Das Stiftungsvermögen, aus dessen Erträgen der Stiftungszweck verwirklicht wird. b Die Stiftungsorganisation, deren Vorstand an den in der Stiftungssatzung festgelegten Willen des Stifters gebunden ist. b Die Eigentumsverhältnisse: Eine Stiftung hat keine Eigen tümer, sie gehört somit sich selbst. Das Modell der Stiftung eignet sich somit auch zur Regelung von Unternehmensnachfolgen. Es können nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen wie eine GmbH, eine Aktiengesellschaft oder ein eingetragener Verein als Stifter fungieren. Stiftungen existieren in privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Form. Diese Broschüre behandelt die selbstständige (rechtsfähige) Stiftung des Privatrechts ( 80 ff. BGB), die unselbstständige (treuhänderisch verwaltete) Stiftung, sowie die Möglichkeiten der Spende, Zustiftung oder zweckgebundenen Zustiftung (Stiftungsfonds) in die Kundenstiftung der Stadtsparkasse München Gemeinsam Gutes tun. 4 Definition

5 Vorteile einer Stiftung: Ihr Lebenswerk in guten Händen. Eine Stiftung spiegelt in besonderer Weise das Lebenswerk ihres Stifters wider. Im Laufe des Lebens erworbene Vermögenswerte, wie z. B. eine Kunstsammlung, eine Immobilie oder auch ein Unternehmen, bilden die materielle Grundlage. Diese Werte bleiben über den Tod des Stifters hinaus erhalten. Als Stiftungszweck definiert ein Stifter ein ihm wichtiges Anliegen, das die Stiftung auf Dauer also auch über seinen Tod hinaus verfolgt. Eine Stiftung ist damit auch ein ideales Instrument für Menschen, die keine Nachkommen haben, aber das im Laufe ihres Lebens geschaffene Vermögen erhalten und gleichzeitig sinnvoll verwendet wissen möchten. So kann der Stifter sein Vermögen in den Dienst eines von ihm selbst bestimmten Zwecks stellen. Der Gesetzgeber hat gemeinnützige Stiftungen durch verschiedene Steuerbegünstigungen privilegiert. Beispielsweise fallen bei der Vermögensübertragung in das Stiftungsvermögen einer gemeinnützigen Stiftung weder Schenkung- noch Erbschaftsteuer an. Ebenso kann ein Erbe bis zu zwei Jahre nach dem Erbfall die geerbten Vermögenswerte bei vollständiger Erbschaftssteuerbefreiung (auch rückwirkend) einer gemeinnützigen Stiftung übertragen. Das gilt auch für die Schenkungen zu Lebzeiten, wobei jedoch in beiden Fällen diese Zuwendungen an die gemeinnützige Stiftung nicht zusätzlich als Sonderausgabe geltend gemacht werden kann. Die Gründung einer Stiftung hat häufig Auswirkungen auf die Familie des Stifters, abhängig davon, welches Vermögen er zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Zweck einer Stiftung zur Verfügung stellt. Besonders zu beachten ist, dass das Stiftungsgeschäft die bestehenden Vorschriften des Erbrechts nicht aufhebt. Darin ist eine Regelung enthalten, aufgrund derer nahe Angehörige (Eltern, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner und Abkömmlinge) auch dann Anspruch auf Teile des Nachlasses haben, wenn der Erblasser sie testamentarisch nicht bedenken möchte (Pflichtteilsansprüche). Diese Ansprüche erstrecken sich auch auf Vermögenswerte, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers übertragen wurden. Dieser Aspekt sollte gegebenenfalls bei der Gestaltung einer Stiftung berücksichtigt werden. Die Zuwendung von Vermögen an eine Stiftung entzieht es dem Zugriff des Stifters und seiner Angehörigen auf Dauer. Damit steht es auch nicht mehr für die persönliche Versorgung und die der Familie zur Verfügung. Bereits bei Gründung der Stiftung sind also die Fragen der späteren Versorgung zu klären. Der Förderung der Gemeinnützigkeit hat der Gesetzgeber verständlicherweise enge Grenzen gesetzt. Dennoch kann bis zu einem Drittel der Erträge aus dem Stiftungs ver mögen zum Unterhalt des Stifters oder seiner nächsten Angehörigen verwendet werden. Trotz der zahlreichen Steuerprivilegien sind Stiftungen jedoch grundsätzlich keine Steuer sparmodelle. auf einen Blick Die Vorteile einer Stiftung: b Bewahrung von Vermögen des Stifters b Alternative für die Nachlass regelung b Nachhaltigkeit für gemeinnütziges Engagement des Stifters b Begünstigung des Stifters oder seiner nächsten Angehörigen (z. B. für die Grabpflege) mit maximal einem Drittel der Erträge ohne Gefährdung der Gemein nützig keit b Sicherung des Fortbestands von Familienunternehmen b Sicherung des Familienvermögens Lebenswerk 5

6 6 Stiftungszwecke

7 Stiftungszwecke: die Suche nach Idealen. Der Stiftungszweck ist das zentrale Element einer Stiftung. Er legt die Auf gaben der Stiftung fest und bestimmt, wen die Stiftung in welcher Weise begünstigt. Ein sinnvolles und realisierbares Stif tungs vorhaben zu entwickeln sowie den Stif tungszweck genau zu formu lieren, ist eine der herausforderndsten Aufgaben für den Stifter. Grundsätzlich ist er bei der Wahl eines Stiftungs zwecks frei. Die Stiftung kann einen oder mehrere Zwecke wählen, die sowohl gleichrangig als auch unterschiedlich gewichtet sein können. Bei der Wahl des Stiftungszwecks sollte sich ein Stifter beraten lassen, um sinnvoll Nutzen zu stiften. Ca. 96 Prozent aller Stiftungen in Deutschland verfolgen gemeinnützige Zwecke. Diese Stiftungen sind steuerlich privilegiert. Hier lassen sich drei Gruppen unterscheiden: auf einen Blick Gemeinnützig: Selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf geistigen, sittlichen oder materiellen Gebieten, wie z. B.: b Wissenschaft und Forschung b Kunst, Kultur oder Sport b Bildung und Erziehung b Völkerverständigung, Entwicklungshilfe b Umwelt, Landschafts- und Denkmalschutz Mildtätig: Selbstlose Förderung von Per sonen, die infolge ihres körperlichen oder seelischen Zustands auf Hilfe angewiesen sind, wie z. B.: b Behinderte, Alte und Kranke b Personen mit geringem Einkommen Kirchlich: Selbstlose Förderung einer Religionsgemeinschaft, die Körper schaft des öffentlichen Rechts ist. Hierzu ge hören beispielsweise die katholische Kirche und die evange lischen Landes kirchen. Die Förderung kann bestehen in: b Errichtung, Renovierung oder Unterhalt von Kirchengebäuden b Ausbildungsförderung von Geistlichen b Besoldung und Altersversorgung von Kirchenpersonal und deren Hinter bliebenen Stiftungszwecke 7

8 Stiftungskapital: Ihr Vermögen wird unvergänglich. Die materielle Basis für die Arbeit der Stiftung ist das Stiftungsvermögen. Es kann grundsätzlich aus allen Arten von Vermögenswerten bestehen. Übliche Vermögenswerte sind: b Geld und Wertpapiere b Immobilien b Unternehmen b Kunstsammlungen b Patente, Lizenzen oder Urheberrechte Ist das Stiftungsvermögen eingebracht, kann die Stiftung maximal ein Drittel der Erträge für die Ehrung des Andenkens und Pflege der Gräber des Stifters und seiner nächsten Angehörigen, sowie für angemessene Unterhaltsleistungen verwenden, ohne die Gemeinnützigkeit und damit die Steuerbegünstigung zu gefährden. Der Grundstock kann durch Zustif tun gen, also spätere Zuführungen zum Stif tungskapital, erhöht werden. Sowohl der Stifter als auch Dritte können zustiften. Das Stiftungsvermögen sollte einen dem Stiftungs zweck angemessenen Umfang besitzen. Dabei kann das Ver mögen entweder unmittelbar dem Stiftungszweck (z. B. Kunstsammlung) dienen oder Erträge erwirtschaften (z. B. Wertpapiervermögen), mit denen der Stiftungszweck verwirklicht wird. 1. Grundstock Das Stiftungsvermögen ist das eigentliche Fundament der Stiftung. Es muss ungeschmälert erhalten bleiben, um den Bestand und die Arbeit der Stiftung nachhaltig zu sichern. Das Vermögen ist sicher und wirtschaftlich zu verwalten, wobei Umschichtungen erlaubt sind. Wird beispielsweise eine Immobilie in das Grundstockvermögen eingebracht, darf diese verkauft werden, sofern die Satzung der Stiftung nichts anderes regelt. Der Erlös muss im Grundstockvermögen verbleiben und wieder rentierlich investiert werden. 2. Ertrag zur Erfüllung des Zwecks Das Grundstockvermögen muss sicher und wirtschaftlich angelegt werden, damit die Stiftung den Stiftungszweck nachhaltig erfüllen kann. Im Beispiel der Immobilie besteht der Ertrag aus Miet einnahmen. Die Erträge aus dem Ver mögen können durch Spenden ergänzt werden. Im Gegensatz zu den Zustiftungen, die das Vermögen erhöhen, müssen Spenden an die Stiftung zeitnah für den Stiftungszweck verwendet werden. 3. Ertrag zum Erhalt des Grundstocks Das Vermögen einer Stiftung muss real erhalten bleiben. Daher müssen die Erträge aus dem Grundstockvermögen neben der Förderung des Stiftungs zwecks zur Sub stanz erhaltung des Grundstocks beitragen. Bei einer Anlage des Vermögens in Werten, die der Infla tion unterliegen, wie z. B. Geld ver mö gen, ist ein Inflations ausgleich zu schaffen. Bei einer Immobilie müssen die Erträge die Kosten für die In stand hal tung de cken. Eine Möglichkeit für den Inflationsausgleich ist die Bildung von Rücklagen. 8 Stiftungskapital

9 4. Ertrag zur Deckung der Organisa tionskosten Jede Stiftung benötigt zur Durchführung ihrer Aufgaben eine mehr oder minder große Organisation. Je nach Aktivität und Größe der Stiftung fallen die Auf wendungen für die laufende Verwaltung der Stiftung, wie z. B. Personal- und Sachkosten, unterschiedlich hoch aus. Die laufenden Erträge der Stiftung müssen diese Kosten decken. Grundstockvermögen und Stiftungs zweck müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Nach dem erforderlichen Kapitalbedarf lassen sich zwei weitere Typen von Stiftungen unterscheiden: b Operative Stiftungen initiieren eigene Projekte oder besitzen selber Einrichtungen, die unmittelbar dem Stiftungszweck dienen. So kann beispielsweise eine Stiftung einen Kindergarten in Eigenregie betreiben. Der Betrieb dieser Einrichtungen erfordert in der Regel ein hohes Stiftungskapital. b Förderstiftungen erfüllen ihren Zweck durch die Förderung anderer gemeinnütziger Organisationen und Einrichtungen oder durch Mittelbeschaffung für diese Organisationen. Beispielsweise fördert eine Stiftung durch Zuwendungen an einen gemeinnützigen Verein die Unterstützung von mittellosen Senioren. Förderstiftungen können bereits mit geringeren Mitteln arbeiten und eignen sich somit insbesondere für kleinere Stiftungsvermögen. Stiftungskapital 9

10 Zu treuen Händen die Formen des Stiftungsengagements. Der Stifter kann zwischen der selbstständigen (rechtsfähigen) Stiftung, der unselbstständigen (treuhänderischen) Stiftung und der Zustiftung wählen. Hinsichtlich des Stiftungszwecks stellen die Stiftungsformen die gleichen rechtlichen Anforderungen. Unterschiede bestehen in der Höhe der Kapitalausstattung und in der Stiftungsorganisation. Die treuhänderische Stiftung Sie ist rechtlich nicht selbstständig, sondern nutzt die vorhandenen Strukturen eines rechtsfähigen Trägers, der für sie handelt. Der Stifter überträgt diesem Träger treuhänderisch ein Vermögen zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks. Die rechtsfähige Stiftung Sie ist als juristische Person rechtlich eigenständig, selbst handlungsfähig und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen völlig unabhängig. Die Stiftungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes kontrolliert die Satzung, genehmigt die Stiftung und übernimmt die laufende Überwachung, die Finanzbehörde prüft, ob die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit erfüllt sind. Diese Form der Stiftung verfügt über eine eigene, verwaltende und gestaltende Organisation. Der Ertrag aus dem Stiftungsvermögen muss über den eigentlichen Stiftungszweck hinaus auch die Verwaltungskosten decken. Die rechtsfähige Stiftung eignet sich daher für größere Stiftungsvermögen z. B. ab Euro, abhängig von der Anzahl der Stiftungszwecke. Bei der Gründung unterstützt Sie die Stadtsparkasse München gemeinsam mit Partnern. Es entstehen keine Kosten einer eigenen Organisation, lediglich die Arbeit des Treuhänders wird vergütet. Die treuhänderische Stiftung eignet sich daher bereits für mittlere Stiftungsvermögen. Mit Hilfe des Stiftungsmanagements der Stadtsparkasse München ist es möglich bereits ab einem angestrebten Endvermögen von Euro eine unselbstständige Stiftung zu errichten. Die Errichtung, die Zweckerfüllung und die laufende Verwaltung übernimmt die DS Deutsche Stiftungsagentur. auf einen Blick Vorteile der treuhänderischen Stiftung: b Das staatliche Anerkennungsverfahren durch die Stiftungsaufsicht entfällt b Von der ersten Idee bis Verwirklichung vergehen nur wenige Wochen b Kostenvorteile bei der Errichtung und im laufenden Betrieb b Keine Nachfolgeprobleme im Stiftungsvorstand b Satzungsänderungen sind zu Lebzeiten des Stifters einfacher möglich b Andenken und Pflege der Gräber des Stifters und seiner nächsten Angehörigen sind möglich 10 Stiftungsformen

11 Die (zweckgebundene) Zustiftung Eine Zustiftung ist eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung von Bar- oder Sachwerten in den Grundstock einer bestehenden Stiftung. Da man sich einer bereits vorhandenen Organisationsform bedient, sind der zusätzliche Aufwand und die damit verbundenen Kosten gering. Kann man die Zustiftung mit einer selbst definierten Zweckerfüllung verbinden und mit einem eigenen Namen versehen, spricht man von einem Stiftungsfonds (sog. zweckgebundene Zustiftung). Die Stadtsparkasse München bietet die Möglichkeit, schon mit kleineren Vermögen durch Zustiftungen oder Stiftungsfonds in die ausschließlich für Kundengelder vorgesehene Treuhandstiftung Gemeinsam Gutes tun Die Kundenstiftung der Stadt sparkasse München, das Gemeinwohl sinnvoll und nachhaltig zu unterstützen. Spenden an eine Stiftung oder andere gemeinnützige Organisation Spenden sind freiwillige, unentgeltliche Zuwendungen von Barwerten, die aber, im Gegensatz zu Zustiftungen nicht dem Vermögensstock der Stiftung zugerechnet, sondern nach dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. D. h. spätestens zwei Jahre nach der Spende muss das Geld für den guten Zweck wieder ausgegeben werden. Dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen alle gemeinnützigen Institutionen, egal, ob es sich um eine Stiftung, einen Verein oder eine andere Körperschaft handelt. Stiftungsformen 11

12 Gemeinsam Gutes tun Die Kundenstiftung der Stadtsparkasse München. Gemeinsam Gutes tun Die Kundenstiftung der Stadtsparkasse München ist ein nachhaltiges Zukunftsprojekt. Das einmal eingebrachte Stiftungsvermögen bleibt ungeschmälert erhalten. Die festgelegten Zwecke sind auf Dauer bindend. Nur die erwirtschafteten Erträge werden zur Förderung des Stiftungszwecks eingesetzt. Finanzielles Engagement Je nach Höhe des finanziellen Engagements kann man sich als Spender oder Stifter in unterschiedlicher Form beteiligen. Spende: Ab 1 Euro kann eine Spende eingebracht werden, die unmittelbar dem Stiftungszweck zu Gute kommt. Gemeinsam Die Vorteile eines Zusammenschlusses vieler Stifter werden optimal genutzt. Zusammen besteht die Möglichkeit, Projekte aus unterschiedlichen Bereichen in der Region München zu unterstützen. Der Stiftungszweck umfasst alle anerkannten gemeinnützigen sowie kirchliche und mildtätige Zwecke. Die einzelnen Fördermaßnahmen werden jährlich vom Stiftungsvorstand beschlossen. Kompetent Die Kundenstiftung wird professionell von der DS Deutsche Stiftungsagentur GmbH verwaltet. Nach der Entscheidung übernimmt die Stadtsparkasse München in Zusammenarbeit mit dieser Agentur sämtliche Verwaltungsaufgaben. Zustiftung: Ab Euro ist eine Zustiftung möglich. Diese erhöht das allgemeine Stiftungsvermögen. Die Erträge aus der Zustiftung unterstützen jedes Jahr, nach dem Beschluss des Stiftungsvorstandes, einzelne Fördermaßnahmen in der Region München. Stiftungsfonds: Ab Euro kann ein eigener Stiftungsfonds eingerichtet werden. Es besteht die Möglichkeit diesem einen eigenen Namen zu geben, und man kann den konkreten Stiftungszweck auch überregional selbst wählen. Das Vermögen bleibt langfristig unter dem Dach der Kundenstiftung erhalten. Die Erträge werden nach eigenen Vorgaben ausgeschüttet. Testament Zu meinem unbeschränkten Alleinerben setze ich hiermit die unselbstständige Stiftung " Gemeinsam Gutes tun - Die Kundenstiftung der Stadtsparkasse München in Rechtsträgerschaft der DS Deutsche Stiftungsagentur GmbH, Gut Gnadental, Nixhütter Weg 85, Neuss ein. Den Erben beschwere ich mit der Auflage, den verbleibenden Nachlass als zweckgebundene Zustiftung (Stiftungsfonds) mit dem Namen Maria Muster Stiftungsfonds einzubringen und dauerhaft zu verwalten. Mit den Erträgen soll mein Stiftungsfonds folgende Einrichtung unterstützen: 12 Kundenstiftung

13 Familienstiftung Errichtet man eine Stiftung zugunsten der eigenen Familie, handelt es sich um eine in aller Regel privatnützige Familienstiftung. Eine privatnützige Familienstiftung unterliegt der allgemeinen Steuerpflicht. Die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung löst eine Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht aus. Dazu kommt die Erbersatzsteuer, durch die in einem 30-jährigen Turnus der Erbfall fingiert wird. Die Erbersatzsteuer kann bei einer Verzinsung von 5,5 Prozent pro Jahr auch in 30 gleichen Jahresbeträgen entrichtet werden. Zu beachten ist, dass bei der Besetzung der Stiftungsorgane der Vorstand, zur Vermeidung von Interessenkonflikten, nicht aus dem Kreis der begünstigten Familienmitglieder bestellt werden sollte. Dagegen ist eine Beteiligung der Begünstigten an einem Aufsichtsgremium sinnvoll, um ihnen so Kontrollrechte vorzubehalten. Besonders bei einer Familienstiftung sind Regelungen zu Satzungsänderungen und zur Auflösung der Stiftung erforderlich, da es langfristig möglich ist, dass die Familie (und damit die Begünstigten) ausstirbt. Zum begünstigten Personenkreis einer Familienstiftung können Ehegatten, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Verwandtschaft und Schwägerschaft oder z. B. Stiefeltern gehören. Diesen Personenkreis kann man als Stifter eingrenzen oder erweitern. Deshalb empfiehlt sich eine genaue Definition der Begünstigten. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass sich der Kreis der Familienangehörigen in der Zukunft stark verzweigen kann. Familienstiftung 13

14 Unternehmensstiftung: Nachfolge nach Art des Hauses. Im Unternehmensbereich werden Stiftun gen aus sehr unterschiedlichen Mo tiven und Beweggründen errich tet. Sei es, um ein vorhandenes Unter nehmen vor der Zerschlagung im Zuge von Erbauseinandersetzungen zu be wahren, oder um einen Verkauf zu verhindern, wenn der Unternehmer keine Nach kommen besitzt oder er seinen Kindern die Fortführung seines Lebens werks nicht zutraut. Im Unternehmensbereich gibt es verschiedene Aus prägungen von Stiftun gen. Die häufigsten sind: b Unternehmensträgerstiftung b Beteiligungsträgerstiftung b Stiftung & Co. KG b Stiftung als Kommanditistin Auch im Unternehmensbereich lässt sich ein stifterisches Engagement ideal mit der Förderung des Gemeinwohls verbinden. Dabei gelten auch hier die steuerlichen Privi legien für gemeinnützige Stiftungen. Mit der Errichtung einer Stiftung kann ein Unternehmer sein Lebenswerk über seinen Tod hinaus erhalten. Das von ihm selbst aufgebaute Unternehmen und sein Name existieren damit dauerhaft fort. Schon von ihrer Rechts natur ist eine Stiftung dafür prädestiniert, Kontinuität zu wahren: Aus dem Stiftungsvermögen und dem in der Satzung verankerten Zweck existiert sie dauerhaft aus sich selbst heraus. Mit einer gemeinnützigen Stiftung kann der Stifter gleichzeitig einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten. Unternehmensträgerstiftung b In diesem Fall betreibt die Stiftung selbst das Unternehmen und haftet wie ein Unternehmer per sönlich für das unternehmerische Engagement. Wegen der Haftungsproblematik kommt diese Stiftungsform in der Praxis selten vor. Beteiligungsträgerstiftung b Bei dieser Form einer Stiftung hält die Stiftung Anteile an einer Perso nen- oder Kapitalgesellschaft. Sie hat damit die Gesellschafterrechte inne, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Der Stifter kann seine Vorstellungen von der Unter neh mens führung bindend in der Stif tungs satzung verankern. 14 Unternehmen

15 Stiftung & Co. KG b Die Stiftung & Co. KG ist eine echte Kommandit gesellschaft. Hier ist die Stiftung die Komplementärin, also die einzige persönlich haftende Gesell schafterin. Die auch hier problematische Haftung führt dazu, dass diese Form nur eine geringe praktische Bedeutung hat. Stiftung als Kommanditistin b Diese Stiftungsform ist im Vergleich zu der Stiftung & Co. KG wesentlich unproblematischer, da sie die Haf tung der Stiftung selbst begrenzt. Die Stiftung haftet hier lediglich in Höhe ihrer geleisteten Einlage. Die Errichtung einer Stiftung im Unter nehmensbereich ist eine sehr komplexe Thematik. Sie erfordert aufgrund einer Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten eine professionelle Beratung. Das Stiftungsmanagement der Stadtsparkasse München steht jederzeit für ein Gespräch zur Verfügung. auf einen Blick Vorteile einer Stiftungserrichtung für Unternehmen: b Klärung der Nachfolgefrage im Unternehmen b Zerschlagung des Unternehmens im Zuge von Erbauseinander setzungen wird vermieden b Kontinuität im Gesellschafter bestand durch rechtliche Eigenständigkeit und Bindung an die Satzung b Steuerliche Begünstigung ge meinnütziger, unternehmensverbundener Stiftungen durch steuerfreie Übertragung von Unter nehmensanteilen an die Stiftung b Steigerung der Reputation des Unternehmens in der Öffentlichkeit b Ihr Unternehmen verwurzelt sich in der Heimat durch die Stiftungs errichtung noch zusätzlich b Wachsende Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unter nehmen b Stärkere Motivation und Identi fi kation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen Unternehmen 15

16 Steuerprivilegien: Fördern wird gefördert. Das Steuerrecht bietet gemeinnützigen Stiftungen mehrere Privi le gien. Um in den Genuss der Steuer begünsti gungen zu kommen, muss eine Stiftung einige Voraussetzungen erfüllen. Soll eine Stiftung gemeinnützig sein, müssen steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden, die in der Satzung eindeutig formuliert sind. Gemeinnützig ist eine Stiftung, wenn sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke selbstlos fördert. Sind die Anforderungen der Finanz be hörden an die Gemeinnützigkeit erfüllt, fallen bei der Übertragung von Vermö genswerten an die Stiftung keine Erb schaft-, Schenkungoder Grund er werbsteuern an. Das übertragene Vermögen bleibt so ungeschmälert erhalten. Soziales Engagement wird gefördert Darüber hinaus werden auch Stiftungen als gemeinnützig anerkannt, die mildtätige oder kirchliche Zwecke erfüllen. Eine Stiftung verfolgt mildtätige Zwecke, wenn sie körperlich, geistig oder seelisch Kranke selbstlos unterstützt. Hierunter fällt auch die Unterstützung von Blinden, Behinderten, Alten und Kranken. Kirchliche Zwecke liegen vor, wenn eine Religions ge meinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos gefördert wird. Die selbstlose Förderung ist bereits dann gegeben, wenn nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Stehen dagegen die Vermehrung der eigenen Ein künfte oder des eigenen Vermögens im Vordergrund, ent fallen die steuerlichen Vorteile. Was heißt Gemeinnützigkeit? Gemeinnützige Zwecke liegen vor, wenn die Stiftung die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert, so definiert es die Abgabenordnung. Der Begriff der Allgemeinheit bedeutet nicht die Gesamtheit aller Bürger oder deren Mehrheit. Die Förderung der Allgemeinheit liegt jedoch nicht vor, wenn der Kreis der geförderten Personen auf einige wenige be grenzt ist. Das ist der Fall, wenn eine Fami lien stiftung nur Ange hörige einer einzigen Familie be güns tigt. Mit dieser Regelung soll die Förde rung von reinen Sonderinteressen vermieden werden. Ertrag ist nicht gleich Ertrag Gemeinnützige Stiftungen sind von der laufenden Besteuerung befreit, soweit es sich um Erträge aus der Verwaltung des eigenen Vermögens handelt. Unterhält eine Stiftung jedoch einen wirtschaftlichen Geschäfts betrieb, muss sie z. B. die Ein künfte und die Umsätze nach den normalen steuerlichen Vorschriften versteuern. Die Gemeinnützigkeit bleibt dabei grundsätzlich erhalten. 16 Steuerprivilegien

17 Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber nur diejenigen Stiftungen be günstigen, die nicht im Wettbewerb mit anderen Unterneh men stehen. Rücklagen Für den Erhalt der Gemeinnützigkeit sind Stiftungen verpflichtet, die Erträge zeitnah für den Stiftungszweck auszugeben. Rücklagen dürfen daher nur in einem eng definierten Rahmen gebildet werden. Der Gesetzgeber erlaubt es, in den ersten Jahren aus Überschüssen eine Ansparrücklage zu bilden. Vor allem kleinere Stiftungen können so schneller eine leistungsfähigere Struktur aufbauen. Ausschließlichkeitsregel Die Stiftung ist gehalten, ausschließlich die in der Stiftungssatzung niedergelegten Zwecke zu verfolgen. Hat die Stiftung diese Grundsätze der Gemeinnützigkeit in ihrer Satzung niedergelegt und beachtet sie diese im tatsächlichen Geschäftsab lauf, wird sie grundsätzlich als ge mein nützig anerkannt. auf einen Blick Steuern, die bei der Übertragung von Vermögenswerten zugunsten einer gemeinnützigen Stiftung entfallen: b Erbschaftsteuer b Schenkungsteuer b Grunderwerbsteuer Gemeinnützig und damit steuerbegünstigt sind Stiftungen, die b die Allgemeinheit fördern b selbstlos fördern b die Erträge zeitnah verwenden b ausschließlich Zwecke gemäß ihrer Stiftungssatzung fördern b Zwecke unmittelbar selbst verwirklichen Steuerprivilegien 17

18 Wichtige steuerliche Rahmenbedingungen: Gemeinnützigkeit zahlt sich aus. Wer einer gemeinnützigen Stiftung einen Betrag zu wendet, kann nach dem Einkommensteuerrecht diese Zuwendungen im Rahmen bestimmter Höchstbeträge steuermindernd geltend machen. Ein Stifter kann sowohl die Ausstattung einer gemeinnützigen Stiftung mit Stiftungskapital, eine Zustiftung in eine bereits bestehende Stiftung als auch Zuwendungen (Spenden) als Sonderausgabe oder wie eine Betriebsausgabe abziehen. Vermögensstockspenden Stifter können einen zusätzlichen Höchstbetrag von einer Million Euro für Zuwendungen in das Grundstockvermögen geltend machen. Dies gilt auch für Zustiftungen. Der Betrag kann auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden neun Jahre verteilt werden, darf jedoch nur einmal innerhalb eines Jahrzehnts angerechnet werden. Dies gilt nicht für Körperschaften als Stifter. Verheiratete können diesen Betrag doppelt geltend machen. Es gelten folgende allgemeine Höchstbeträge: Spendenabzugsmöglichkeit von 20 Prozent Bei der Gründung von Stiftungen sind die steuerlichen Aspekte immer individuell zu betrachten. Deshalb sollte man vorab auf jeden Fall einen Steuerberater konsultieren. Die erste Vergünstigung gilt für Zuwendungen (Spenden) an alle gemeinnützigen Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform (Stiftung, Verein, GmbH). Als Spender oder Stifter kann man Zuwendungen in Höhe von bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben geltend machen. Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstsätze überschreiten oder im Veranlagungszeitraum nicht berücksichtigt werden können, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen (unbegrenzter Spendenvortrag) als Sonderausgaben abzuziehen. Wenn Unternehmen spenden, können sie alternativ 0,4 Prozent der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Besonderheiten für Erben Wird geerbtes oder durch Schenkung erworbenes Vermögen innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb einer Stiftung zugewendet, erlischt die bereits angefallene Erbschaftoder Schenkungsteuer rückwirkend und wird auf Antrag zurückerstattet, allerdings entfällt dann die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs. 18 Steuerliche Rahmenbedingungen

19 Der geeignete Zeitpunkt: Stiftungs errichtung zu Lebzeiten oder von Todes wegen. Stiftungen können zu Lebzeiten des Stifters oder von Todes wegen durch Testament oder Erbvertrag errichtet werden. Der beste Zeitpunkt ergibt sich aus den individuellen Bedürfnissen des Stifters sowie aus seiner Vermögenssituation. Für gemeinnützige Stif tungen gelten in beiden Fällen steuerliche Begünsti gungen. seines guten Werkes nicht mehr persönlich erleben. Wer eine Stiftung durch seine letztwillige Verfügung er richten lassen möchte, sollte besondere Sorgfalt bei der Gestal tung des Stiftungsgeschäfts walten lassen, da Nachbesserungen naturgemäß ausgeschlossen sind. Die Errichtung zu Lebzeiten Der Königsweg: einen Teil zu Leb zeiten stiften, per Testament zustiften Die Stiftungserrichtung zu Lebzeiten bietet zahlreiche Vorteile: Der Stifter kann die Erfolge seiner Stiftung zu Lebzeiten genießen. Er kann aktiv mitwirken und der Stiftung wertvolle Erfahrungen zur Verfügung stellen. Gerade nach dem Rückzug aus einem erfolgreichen und bewegten Berufsleben bietet eine Stiftung ein Forum, sich weiterhin aktiv und engagiert für seine Ideen einzusetzen. Wer zu Lebzeiten eine Stiftung errichten will, muss nicht sein ganzes Vermögen sofort in die Stiftung einbringen. Es reicht aus, mit einem kleinen Betrag zu beginnen und später, z. B. durch Testament, der Stiftung weitere Mittel zukommen zu lassen. Die Vorteile beider Modelle, also die Stiftung zu Lebzeiten zu erproben und sich selbst einen ausreichenden finanziellen Spielraum zu erhalten, lassen sich kombinieren: Die Stiftung wird zu Leb zeiten mit einem Teil betrag er richtet. Später erhöhen Zustif tun gen noch zu Lebzeiten des Stifters oder durch seine letztwillige Verfügung das Stiftungs vermögen. Die Errichtung von Todes wegen Alternativ kann eine Stiftung auch mit tels Testament oder Erbvertrag errichtet werden. Hier wird das Vermögen des Stifters, das in die Stiftung fließen soll, erst im Todesfall übertragen. Der Vorteil: Zu Lebzeiten bleibt die finanzielle Flexibilität des Stifters erhalten. Der Nachteil: Der Stifter kann die Wirkung Für alle Stiftungsformen gilt: Wir empfehlen Ihnen, Ihre persönliche Situation in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht mit Ihrem Rechts- und Steuer berater zu besprechen. Der geeignete Zeitpunkt 19

20 Realisierbarkeit: damit die Stiftung hält, was sie verspricht. Bewegt Sie der Gedanke, eine eigene Stiftung zu errichten und damit Ihr Lebenswerk oder auch Ihren Namen auf Dauer zu erhalten? Lassen Sie sich in Ihrem Vorhaben unterstützen. Sprechen Sie Ihren Kundenbetreuer an. Mit der Unterstützung des Stiftungsmanagements der Stadtsparkasse München und ihrem Netzwerk an Partnern gelangen Sie schnell an Ihr Ziel. b Das Stiftungsvermögen sollte sicher und Ertrag bringend angelegt sein, damit die Stiftung dauerhaft ihren Zweck verwirklichen kann. b Eine Stiftung sollte möglichst keine lokale Konkurrenz haben, um leichter Spenden akquirieren zu können. Materielle Anforderungen b Der Stiftungszweck und das Stif tungs vermögen müssen in einem angemessenen Verhältnis aufeinander abgestimmt sein. Ideelle Anforderungen b Der Stiftungszweck sollte realisierbar sein. b Die zu errichtende Stiftung sollte in ihrem gesellschaftlichen Umfeld gesehen werden. Der Stiftungs zweck sollte einen gewissen Bedarf, der dauerhaft besteht, befriedigen. b Stiftungen sind auf Dauer angelegt. Der Stiftungs zweck sollte daher zukunftsoffen sein und sich nicht auf die Gegenwart beschränken, ansons ten würde bei Erledigung der Auf gabe die Stiftung ihre Daseins berech tigung verlieren. Formale Anforderungen b Die Formerfordernisse ergeben sich einerseits aus der Mustersatzung der Abgabenordnung (Anlage 1 zu 60 AO) und andererseits aus den Mustersatzungen der Aufsichtsbehörden. b In der Stiftungssatzung muss die Gemeinnützigkeit gemäß den Kriterien der Abgabenordnung formuliert sein. b Die Satzung muss für die Fälle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke einen steuerbegünstigten Anfallsberechtigten nennen, der das erhaltene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 20 Realisierbarkeit

21 Stiftungserrichtung: in sieben Schritten von der Idee zur Tat. 1. Stiftungszweck festlegen 5. Stiftung anerkennen lassen Die Idee für einen Stiftungszweck entsteht oft aus einem beeindruckenden Ereignis, aus persönlicher Betroffenheit, aus dem beruflichen Umfeld oder aus einem Gefühl der Heimatverbundenheit. Weitere Ansätze geben die gesetz lichen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit. 2. Stiftungsvermögen bestimmen Der Stifter bestimmt die Art und die Höhe des Vermögens, das der Stiftung als materielle Basis für die Verwirk li chung des Stiftungszwecks dienen soll. Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung sind bei der Aufsichtsbehörde für Stif tun gen einzureichen und die Aner kennung zu beantragen. Sind alle gesetzlichen Anfor de rungen erfüllt, muss die Behörde die Stiftung anerkennen. Die Finanzbe hörde bescheinigt die Gemein nützig keit. Die Stiftung erhält eine eigene Steuernummer. Bei einer unselbstständigen Stiftung entfällt das Aner kennungsverfahren. Lediglich die Zustimmung der Finanzbehörde in Bezug auf die Gemeinnützigkeit ist durch den Treuhänder einzuholen. 6. Vermögen übertragen 3. Stiftungssatzung erstellen Der Stifter erstellt eine Stiftungssatzung, in der er schriftlich erklärt, dass er die Stiftung dauerhaft mit einem Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks ausstattet. Die Stiftungssatzung ist quasi das Gesetz der Stiftung und bestimmt ihre Arbeitsweise. Beim Erstellen der Satzung sollte ein Experte unterstützen. Bei der unselbstständigen Stiftung wird diese gemeinsam mit dem Treuhänder erstellt. Nach Anerkennung der Stiftung, bzw. nach Bescheinigung der Gemeinnützigkeit bei Treuhandstiftungen, wird das zugesagte Stiftungsvermögen auf ein gesondertes Stiftungskonto übertragen. 7. Realisierung des Stiftungszwecks Der Stifter entwickelt ein detailliertes Kon zept für die Umsetzung des Stif tungszwecks. 4. Stiftung errichten Durch die Unterzeichung der Satzung und des sog. Stiftungsgeschäfts wird die Stiftung errichtet. Bei Stiftungen von Todes wegen erfolgt die Errichtung per Testament oder Erbvertrag. Schritte zur Tat 21

22 Fazit Stiften kann man wohl als die eleganteste Form der Gemeinwohlförderung und des bürgerschaftlichen Engagements bezeichnen. Auch für die Regelung der privaten und unternehmerischen Nachfolge kann eine Stiftungsgründung die ideale Lösung sein. Die Errichtung einer Stiftung ist viel einfacher, als Sie vielleicht erwarten: Ein großes Vermögen wird nicht gebraucht und als Stifter müssen Sie sich auch nicht um alles selbst kümmern. Doch eine Stiftung kann nur dann erfolgreich arbeiten, wenn von vornherein durch die passenden Zwecke, die richtige Organisation und Programmgestaltung Ihr Stifterwille optimal umgesetzt wird. Viele wichtige Weichen sind dazu schon vor der Stiftungsgründung zu stellen. Es geht bei der Errichtung einer Stiftung auch nicht nur um Geld, sondern in erster Linie um Sie und Ihre Vorstellungen als Stifterpersönlichkeit. Wir helfen Ihnen gern, Ihre Ideen und Werte tragfähig umzusetzen, damit Ihre Stiftung einen nachhaltigen Beitrag zum Gemeinwohl und zur Gesellschaft leisten kann. 22 Fazit

23 Stiftungsmanagement der Stadtsparkasse München: ganz in Ihrem Sinne. Die Stadtsparkasse München ist bei der Errichtung Ihrer Stiftung der kompetente Partner an Ihrer Seite, damit Sie Ihr Kapital und Ihr Engagement voll und ganz Ihrem ei gentlichen Stiftungszweck widmen können. Denn eine sorgfältige Vorbereitung und die Beachtung rechtlicher sowie organisatorischer Voraussetzungen sind ganz entscheidend für eine möglichst reibungslose Stif tungs errichtung. Auch die spätere Verwaltung der Stiftung stellt hohe Anforderungen. Bei der Realisation Ihres persönlichen Stiftungsziels können Sie auf die Leistungen des Stiftungsmanagements der Stadtsparkasse München mit seinen Netzwerkpartnern von Anfang an bauen. Die Stadtsparkasse München unterstützt Sie beispiels weise bei der Wahl eines geeigneten Stiftungszwecks. Externe Fachberater helfen Ihnen, ein Stiftungskonzept zu erstellen und die Stiftungssatzung zu entwickeln. Sie be gleiten Sie fachkundig während des Antrags- und des Anerkennungsverfahrens. Abgestimmt auf die stiftungsrechtlichen Erfordernisse einer ungeschmälerten Vermö gensanlage, berät Sie die Stadtspar kasse München gern bei der Wahl einer geeigneten Anlagestrategie für das Stiftungsvermögen. Auch bei der Akquisition von Zustiftungen, dem Fund raising, kann Ihnen die Stadtsparkasse München wir kungs voll zur Seite stehen. Für die Beratung stehen Ihnen in der Stadtsparkasse München erstklassig ausgebildete Mit arbeiter mit stiftungsspezifischem Fachwissen zur Verfügung. Ergänzend arbeitet das Team der Stiftungsspezialisten (insbesondere im Bereich der Rechts- und Steuerberatung) mit zuverlässigen und renommierten Partnern zusammen. Wenn Sie Fragen zum Thema Stiftungen haben oder sich für das Leistungsangebot des Stiftungsmanagements der Stadtsparkasse München interessieren, sprechen Sie bitte Ihren Berater an. Kontakt Stadtsparkasse München Generationen- und Stiftungsmanagement Sparkassenstraße München Telefon Fax stiftungsmanagement@sskm.de Ihr Partner 23

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