Lösungsvorschlag. Begründung

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1 RSTR 1619/ Lösungsvorschlag Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH erstattet im Schlichtungsfall zwischen XXX und der UPC Austria GmbH auf der Grundlage der beiderseitigen Vorbringen sowie der Ermittlungsergebnisse gemäß 122 Abs. 1 Z 1 TKG 2003 in Verbindung mit 4 der Verfahrensrichtlinien für die Streitschlichtung den folgenden Lösungsvorschlag: Es wird vorgeschlagen, dass im Rahmen des zwischen den Parteien dieses Lösungsvorschlages bestehenden Vertragsverhältnisses die UPC Austria GmbH den Zugang zu Internet-Adressen, die auf.255 enden, über den vertragsgegenständlichen Anschluss ermöglicht. Begründung Mit Verfahrensformular vom xx.xx.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß 122 Abs. 1 Z 1 TKG 2003 wegen mangelhafter Leistungserbringung durch die UPC Austria GmbH (in Folge kurz mit UPC bezeichnet) und brachte hierzu zusammengefasst vor, dass die Website von seinem Anschluss aus nicht aufrufbar sei, da deren IP-Adresse auf.255 ende und diese Adressen durch UPC neuerdings generell gesperrt seien, obwohl die bezeichnete Internetseite lange Zeit problemlos funktioniert hätte. Das unter dieser Seite abrufbare Programm werde von ihm aber benötigt. RSTR 1619/11

2 UPC nahm hierzu im Schlichtungsverfahren wie folgt Stellung: in einem Class C Netz mit /24 hat die Host Adresse die auf.255 endet eine spezielle Bedeutung: sie ist die sogenannte Broadcast Adresse. Wenn ein Request an xxx.xxx.xxx.255 gesendet wird, dann geht dieser Request an alle hosts innerhalb des Netzwerks. Dies wird etwa verwendet beim Hochfahren des Computers - bevor dieser eine IP Adresse bekommen hat kann man nur etwas an eine broadcast Adresse die auf.255 endet schicken; Konkret an die sogenannte "limited broadcast address" In einem c class network kann also kein webserver oder eine anderes Gerät eine Adresse mit Ende.255 haben. 99% aller netzwerke weltweit sind so aufgebaut. Ist die netzstruktur grösser - also z.b.: /20 - kann die.255 für hosts theoretisch verwendet werden Kein Techniker der Welt würde jedoch so etwas tun. Der Grund weshalb nun hosts mit IP Adressen die auf.255 enden eingehend gefiltert werden, ist der Schutz unserer Kunden und unserer Netzintegrität. Konkret zum Schutz vor "Überfluten" unseres Netzes und sogenannten "Denial of Service" Angriffen. Ich verweise in dem Zusammenhang auf die beiden RFC 1812 [1] und RFC 2644 [2] in dem das Thema auch beschrieben ist. [1] [2] Eine individuelle Lösung für den Beschwerdeführer könnte die Verwendung eines (Web) Proxy Servers für den Aufruf der Seite avisynth.org sein. Auf Nachfrage der Schlichtungsstelle unter Bezugnahme auf den Inhalt der seitens des Sachverständigen der RTR-GmbH erstellten Stellungnahme teilte UPC Nachstehendes mit: wie in unserer ersten Stellungnahme ausgeführt, liegt der Grund weshalb Hosts mit IP Adressen die auf.255 enden eingehend gefiltert werden, im Schutz unserer Kunden und unserer Netzintegrität. Konkret zum Schutz vor "Überfluten" unseres Netzes und sogenannten "Denial of Service" Angriffen. Es ist absolut unüblich für einen Webhost eine IP Adresse zu verwenden die auf.255 endet. Wir hatten auch noch nie eine Kundenanfrage diesbezüglich. Eine generelle Lösung würde eine komplette Umstellung der Provisioning-Struktur bei UPC bedeuten und kann derzeit nicht durchgeführt werden. Selbstverständlich wurde dieser Punkt seitens unserer Technik für zukünftige Planungen aufgenommen. Eine individuelle Lösung für den Beschwerdeführer könnte die Verwendung eines (Web) Proxy Servers für den Aufruf der Seite avisynth.org sein. Dem Lösungsvorschlag wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist unter der Nummer xxx Kunde von UPC und hat mit dieser einen Vertrag über die Zurverfügungstellung eines Internetzuganges über einen ortsgebundenen Festnetzanschluss abgeschlossen. RSTR 1619/11 2

3 Während der Laufzeit des Vertrages wurde seitens UPC durch eine Änderung von Filtereinstellungen eine Blockierung von auf.255 endenden IP-Adressen bewirkt, sodass entsprechend nummerierte Webseiten vom Anschluss des Beschwerdeführers aus nicht mehr aufrufbar sind. Dass diese generelle Sperre aller Webseiten im genannten Adressbereich aus technischer Sicht unumgänglich erforderlich wäre, konnte nicht festgestellt werden. Darüber hinausgehende Feststellungen konnten nicht getroffen werden. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Erwägungen: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, jenes von UPC sowie auf die Stellungnahme des technischen Sachverständigen der RTR-GmbH, XXX, welche diesem Lösungsvorschlag im Anhang beigefügt ist und einen integrierenden Bestandteil desselben darstellt. Aufgrund der technischen Stellungnahme des Sachverständigen konnte nicht festgestellt werden, dass eine generelle Sperre aller Webseiten im Adressbereich.255 tatsächlich wie von UPC vorgebracht - erforderlich ist. Vielmehr wäre es technisch ausreichend, wenn seitens des Betreibers lediglich die in dessen Netz (AS) als Broadcast-Adressen genutzen Adressen gesperrt würden. Eine Sperre der (vermuteten) Broadcast-Adressen anderer Netzbetreiber wäre überschießend, wobei der Betreiber lediglich vermuten könnte, dass (viele) Netze Broadcast-Adressen mit 24Bit-Netzmasken (also ) verwenden, was jedoch nicht notwendigerweise der Fall sein muß, da auch größere Netze als solche mit 253 Hosts existieren. Das Vorbringen von UPC erschien daher insoweit nicht schlüssig. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich folgende rechtliche Schlussfolgerungen: Im Rahmen der gegenständlichen Schlichtungsangelegenheit hatte die Schlichtungsstelle zu überprüfen, ob die generelle Sperre von Webseiten, deren Adressierung auf.255 endet, zu Recht erfolgte oder nicht. In diesem Zusammenhang war zunächst die Frage zu klären, ob die Ermöglichung des Zugangs zu diesen Seiten vom vertraglichen Leistungsumfang des bestehenden Vertrages umfaßt ist oder nicht. Das Bestehen einer expliziten vertragliche Vereinbarung dahingehend, dass seitens des Betreibers der Zugang zu Webseiten mit einer bestimmten Adressierung (in concreto: auf.255 endend) generell ohne Vorliegen besonderer Gründe gesperrt werden kann, wurde von Seiten der UPC nicht behauptet. Somit muß davon ausgegangen werden, dass entsprechend dem nach allgemeiner Auffassung gewöhnlichen Leistungsinhalt eines Internetdienste-Vertrages grundsätzlich der Zugang zum gesamten Netz (ohne generelle Ausnahme von Webseiten mit bestimmten Adressen) geschuldet wird. Die Blockierung bzw. Filterung einer bestimmten Webseite wäre demnach nur vertragskonform, wenn dafür besondere Gründe im Einzelfall vorliegen. Bei einer insoweit unbegründeten Sperre von Webinhalten sind in rechtlicher Hinsicht in weiterer Folge die einschlägigen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts heranzuziehen. RSTR 1619/11 3

4 Gemäß 922 Abs 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) leistet der Übergeber einer Sache dafür Gewähr, dass die Sache dem Vertrag entspricht, wenn die Überlassung gegen Entgelt erfolgt. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder die im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung entspricht und dass sie der Natur des Geschäftes oder gemäß der getroffenen Verabredung verwendet werden kann. Gewöhnlich vorausgesetzt hängt davon ab, ob der Erwerber nach der Verkehrsauffassung annehmen kann, dass diese Eigenschaft vorhanden ist. Wird die vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt, treten nach allgemeinem Vertragsrecht an ihre Stelle (u.a.) Ansprüche aus dem Rechtstitel der Gewährleistung. Gemäß 922 Abs. 1 ABGB haftet der Gewährleistungspflichtige u.a. dafür, dass die von ihm erbrachte Leistung die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Ob die Leistung die gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft aufweist oder nicht, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Im vorliegenden Fall ist - den obigen Ausführungen entsprechend - davon auszugehen, dass der Zugang zum gesamten Internet (vorbehaltlich der bereits erwähnten Einschränkungen) als nach der Verkehrsauffassung gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft der Leistung Internet-Datendienste isd 922 Abs. 1 ABGB anzusehen ist. Dass in concreto ein demgegenüber eingeschränkter Leistungsinhalt (insbesondere hinsichtlich der Abrufbarkeit von Webseiten aus bestimmten Adressbereichen) zwischen den Parteien dieses Schlichtungsverfahrens vertraglich vereinbart worden wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch von Seiten der UPC nicht eingewendet. Auch konnte im Schlichtungsverfahren eine rechtfertigende Notwendigkeit aus technischer Sicht nicht festgestellt werden; vielmehr wäre auch die Ergreifung gelinderer Maßnahmen - wie in den Sachverhaltsfeststellungen angeführt - möglich gewesen, um die seitens UPC ins Treffen geführten Zielsetzungen (insbesondere Schutz vor Überflutung des Netzes sowie Denial of Service Angriffen) zu erreichen. Somit ist die Nichtverfügbarkeit von Webseiten mit der Endadresse.255 vom Anschluss des Beschwerdeführers aus jedenfalls als ein Gewährleistungsansprüche des Nutzers begründender Mangel der seitens UPC im konkreten Fall erbrachten Leistung anzusehen. Entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers auf Verbesserung dieses Mangels erstattet die Schlichtungsstelle somit den im Spruch genannten Lösungsvorschlag, den Zugang zu Internet-Adressen, die auf.255 enden, über den Anschluss des Beschwerdeführers zu ermöglichen. RSTR 1619/11 4

5 Hinweis Stimmen beide Streitparteien diesem Lösungsvorschlag binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu, so entsteht über die im Lösungsvorschlag genannten Ansprüche ein rechtsverbindlicher außergerichtlicher Vergleich. RTR-GmbH Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH i.a. Mag. Gregor Goldbacher Anlage: technische Stellungnahme RSTR 1619/11 5

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