Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr /13
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- Julia Geisler
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1 Antrag der Stadtratsfraktion Freie Wähler - UWG vom TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr /13 öffentlich Datum Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 32/2 gr - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat Betreff Erstellen einer Katzenschutzverordnung Antrag der Stadtratsfraktion Freie Wähler - UWG vom Beschlussentwurf: Dem Antrag zum Erstellen einer Katzenschutzverordnung wird nicht gefolgt.
2 Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
3 Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr /13 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR 0,00 EUR Bemerkungen
4 Begründung Seite 2 1. Mit Schreiben vom (Anlage 1) beantragt die Stadtratsfraktion Freie Wähler UWG das Erstellen einer Katzenschutzverordnung zur Beratung und ggf. Beschlussfassung auf die Tagesordnung der Sitzung des Rates am zu setzen. 2. Mit dieser Thematik hat sich auf Antrag der Stadtratsfraktion der FDP (Anlage 2) bereits der Ausschuss für Ordnung, Sicherheit und Verkehr in seiner 16. Sitzung am befasst. Hintergrund war ein Schreiben des Tierschutzvereins Krefeld und Umgebung von 1877 e.v. vom , in dem dieser um Einführung einer Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen durch Aufnahme entsprechender Bestimmungen in die Ordnungsbehördliche Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Verkehrsflächen und Anlagen in der Stadt Krefeld gebeten hat (Anlage 3). Die Verwaltung hat hierzu eine umfangreiche Vorlage erstellt (Vorlagennr. 5191/13). Auch wenn die Sitzungsniederschrift noch nicht vorliegt, kann vorab mitgeteilt werden, dass der Ausschuss die Vorlage der Verwaltung dem Beschlussvorschlag folgend zur Kenntnis genommen hat. 3. Die rechtliche und tatsächliche Situation stellt sich wie folgt dar: a) Die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Regelung im Wege einer ordnungsbehördlichen Verordnung sind in dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen an die Stadt Geldern vom Az aufgeführt (Anlage 4). Entsprechend hat sich der Rechts- und Verfassungsausschuss des Städtetages Nordrhein-Westfalen in seiner Sitzung am zu der Thematik verhalten (Anlage 5). Demnach ist die entscheidende Voraussetzung für die materielle Rechtmäßigkeit einer ordnungsbehördlichen Verordnung das Vorliegen einer abstrakten Gefahr. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine abstrakte Gefahr gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall an einem geschützten Rechtsgut einzutreten pflegt. Dies setzt eine in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherte Prognose voraus. Solange eine Behörde mangels genügender Kenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte oder über die maßgeblichen Kausalverläufe nicht zu der erforderlichen Gefahrenprognose im Stande ist, liegt keine abstrakte Gefahr vor. Vielmehr handelt es sich in solchen Fällen um letztlich politische Entscheidungen, die dem Gesetzgeber vorbehalten sind. b) Zur Situation in Krefeld: aa) Kastrationspflicht für Freigängerkatzen Zum derzeitigen Zeitpunkt liegen der Verwaltung keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass im gesamten Stadtgebiet oder auch nur in einzelnen Teilen infolge von unterlassenen Kastrationen bei freilaufenden Katzen eine problematisch hohe Katzenpopulation existiert. Selbst wenn man indes eine derart hohe Katzenpopulation unterstellt, erscheint die Annahme einer abstrakten Gefahr fraglich. Vorliegend möglicherweise betroffene Schutzgü-
5 Begründung Seite 3 ter könnten allenfalls die Gesundheit der Bevölkerung sowie das Tierschutzgesetz (TierSchG) sein. Eine abstrakte Gefahr kann vorliegend nicht wegen Nichtbeachtung des Tierschutzgesetzes angenommen werden. Hierfür wäre erforderlich, dass das Tierschutzgesetz diesbezüglich vom Bürger ein Tun oder Unterlassen verlangt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Kastration von Katzen ist für eine artgerechte Tierhaltung nach den Vorgaben des 2 TierSchG nicht erforderlich. Auch 6 Absatz 1 Nr. 5 TierSchG beinhaltet keine Kastrationspflicht, sondern nimmt lediglich die Unfruchtbarmachung zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung vom grundsätzlichen Verbot des Entnehmens oder Zerstörens von Organen aus. Das Unterlassen der Kastration stellt schließlich keinen Verstoß gegen 1 Satz 2 TierSchG dar, da hierdurch der betreffenden Katze keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt werden. Dafür, dass von einer überhöhten Katzenpopulation verstärkt Gesundheitsgefahren für den Menschen ausgehen, gibt es derzeit keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Moralische und hygienische Zumutungen insbesondere durch ggf. verstärkte Ausscheidungen der Katzen sowie das Leiden und Sterben der Tiere überschreiten nicht die Gefahrenschwelle. Bloße Belästigungen, Nachteile, Unbequemlichkeiten oder Geschmacklosigkeiten rechtfertigen nicht den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung. Solange eine erhöhte Gesundheitsgefährdung für den Menschen nicht nachgewiesen ist, ist daher nach Auffassung der Verwaltung eine Kastrationspflicht für Freigängerkatzen durch Verordnung mangels abstrakter Gefahr nicht rechtmäßig. Zu dem vom Tierschutzverein Krefeld und Umgebung von 1877 e.v. angeführten Gefahren für den Straßenverkehr ist zu sagen, dass nach Mitteilung der Krefelder Polizei vom Unfälle mit Katzen in der offiziellen polizeilichen Unfallstatistik nicht gesondert erfasst werden. Nach einer bei der Polizei intern geführten Statistik ist von einem Verkehrsunfall unter Beteiligung einer Katze im Jahr auszugehen. Eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist von daher gleichfalls nicht gegeben. Selbst wenn das Vorliegen einer abstrakten Gefahr mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden könnte, begegnet die Regelung durch ordnungsbehördliche Verordnung durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Zweckmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit: Die Population wildlebender Katzen wird nach den Ausführungen des Tierschutzvereins Krefeld und Umgebung von 1877 e.v. vor allem durch ausgesetzte Hauskatzen vergrößert. Schon jetzt ist es nach 3 Satz 1 Nummer 3 TierSchG verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen dieses Verbot stellt nach 18 Absatz 1 Nr. 4 TierSchG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden kann. Es erscheint lebensfremd, dass die Einführung eines weiteren Ordnungswidrigkeitentatbestandes im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das geforderte Kastrations- und Kennzeichnungsgebot die Rechtstreue der Tierhalter zu befördern vermag. Hauptgrund für die ausbleibende Kastration von Freigängerkatzen sind nach übereinstimmender Einschätzung der Verwaltung und des Tierschutzvereins Krefeld und Umgebung von 1877 e.v. vor allem fehlende finanzielle Mittel der Tierhalter. Diesem Grund wäre durch Schaffung eines bußgeldbewehrten Gebotes nicht zu begegnen, nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist im Gegenteil vielmehr zu besorgen, dass nach Inkrafttreten einer entsprechenden Vorschrift, die Zahl der ausgesetzten Tiere ansteigen würde.
6 Begründung Seite 4 Darüber hinaus wäre die Einhaltung der Kastrations- und Kennzeichnungspflicht aus naheliegenden Gründen durch die Verwaltung nicht flächendeckend zu kontrollieren, woran eine Durchsetzung scheitern würde. Letztlich würde sich die Einführung einer Kastrations- und Kennzeichnungspflicht in der von Verfassungs wegen gebotenen Abwägung der durch Artikel 14, 19 und 20a des Grundgesetzes geschützten Rechtsgüter als unverhältnismäßig erweisen, da erkennbar ein milderes Mittel zur Verfügung steht: Statt einer Kastrationspflicht wäre es im Hinblick auf eine Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung völlig ausreichend, vorzuschreiben, dass empfängnisbereiten Katzen kein Freigang gewährt werden darf. bb) Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen Auch hier liegt nach Einschätzung der Verwaltung derzeit keine abstrakte Gefahr vor, die eine Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen rechtfertigen könnte. Insbesondere kann das Bedürfnis, freilaufende Katzen schnell dem Halter zuordnen zu können, eine allgemeine Kennzeichnungspflicht nicht rechtfertigen. Denn eine entlaufene, streunende oder herrenlose Katze stellt regelmäßig keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Das bloße Leiden eines Tieres an sich beeinträchtigt die öffentliche Sicherheit und Ordnung regelmäßig nicht, da dem Tier keine subjektiven Rechte zukommen. Erst infolge eines Verstoßes gegen Normen des Tierschutzgesetzes kann eine Gefahrenlage bejaht werden. Beispielsweise wenn das Tier bewusst vom Halter ausgesetzt wurde und dieser dadurch seine Pflichten zur artgerechten Tierhaltung aus 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 TierSchG verletzt. Für diese Fälle erscheint jedoch eine Kennzeichnungspflicht für alle Katzen angesichts anderer Möglichkeiten zur Bekämpfung dieser Gefahr, wie z.b. der Unterbringung in einem Tierheim, nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. Soweit die Kennzeichnungspflicht nur dazu dienen soll, die Einhaltung der Kastrationspflicht kontrollieren zu können, ist sie zumindest solange nicht zulässig, wie auch die Kastrationspflicht mangels Gefahrenlage nicht rechtmäßig ist. c) Ergänzend ist wie auch in der Ausschusssitzung geschehen noch anzumerken, dass durch das dritte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom (BGBl. I S. 2182, 2191) ein neuer Paragraf 13b (Anlage 6) in das Tierschutzgesetz eingefügt worden ist, durch den die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz freilebender Katzen ermächtigt werden. Diese Vorschrift entfaltet eine Sperrwirkung dahin gehend, dass eine tierschutzrechtliche Regelung durch eine bloße ordnungsbehördliche Verordnung nicht mehr möglich ist.
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