Steuerklassenwahl für das Jahr 2008

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1 Steuerklassenwahl für das Jahr 2008 Stand: Dezember 2007 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn 1 beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III / V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens zugunsten des in Steuerklasse III eingestuften Ehegatten kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs bei dem in der Steuerklasse V ein-

2 gestuften Ehegatten zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenwahl III / V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/ IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten die günstigere Steuerklasse III. Es erscheint ratsam, dass die Ehegatten ihre bisherige Steuerklassenwahl im Hinblick auf 2008 überprüfen. Denn veränderte Lohn- und Gehaltsverhältnisse können die bisherige Steuerklassenwahl in Frage stellen. Um verheirateten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Aus ihnen können die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne 1 die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, müssen diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abgezogen werden. Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Außerdem kann das Finanzamt für Arbeitnehmer, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer übersteigt. Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten daran denken, dass die Steuerklassenkombination auch die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld beeinflussen kann. In den Fällen der Altersteilzeit kann die Steuerklassenkombination Auswirkung auf die Höhe der Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz haben. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehe-

3 gatten im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Lohnersatzleistungen oder beim Bezug von Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz unerwartete Auswirkungen ergeben. Vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination sollten sich Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung zu beziehen, oder die eine solche schon in Anspruch nehmen, bei den zuständigen Sozialleistungsträgern über die Auswirkung auf die Höhe der Lohnersatzleistung informieren. In den Fällen der Altersteilzeit sollte sich der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber informieren. In den Fällen, in denen die Ehegatten bisher schon beide Arbeitslohn bezogen haben, trägt die Gemeinde auf den Lohnsteuerkarten für 2008 die Steuerklasse ein, die auf den Lohnsteuerkarten für 2007 bescheinigt waren. Die Ehegatten haben jedoch die Möglichkeit, die Steuerklasseneintragung vor dem 1. Januar 2008 von der Gemeinde ändern zu lassen, von der die Lohnsteuerkarten ausgestellt wurden. Ein Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres 2008 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2008, bei der Gemeinde beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2008 ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, kann die Gemeinde bis zum 30. November 2008 auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Bei einer Änderung der Steuerklasse oder einem Steuerklassenwechsel sind beide Lohnsteuerkarten bei der Gemeinde vorzulegen.

4 Tabellen zur Steuerklassenwahl Da die Höhe der Lohnsteuer auch davon abhängt, ob die Lohnsteuer nach dem Allgemeinen Lohnsteuertarif ermittelt wird, weil der Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig ist, oder ob die Lohnsteuer nach dem Besonderen Lohnsteuertarif ermittelt wird, weil der Arbeitnehmer rentenversicherungsfrei ist, sind zwei Tabellen zur Steuerklassenwahl aufgestellt. Die Tabelle I ist zu benutzen, wenn der höherverdienende Ehegatte rentenversicherungspflichtig ist; die Tabelle II ist zu benutzen, wenn der höherverdienende Ehegatte rentenversicherungsfrei ist. Beide Tabellen gehen vom monatlichen Arbeitslohn A 1, 2 des höherverdienenden Ehegatten aus. Dazu wird jeweils der monatliche Arbeitslohn B 1, 2 des geringerverdienenden Ehegatten angegeben, der bei einer Steuerklassenkombination III (für den Höherverdienenden) und V (für den Geringerverdienenden) nicht überschritten werden darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Die Spalte 2 ist maßgebend, wenn der geringerverdienende Ehegatte rentenversicherungspflichtig ist. Falls der geringerverdienende Ehegatte rentenversicherungsfrei ist, ist die Spalte 3 maßgebend. Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringerverdienenden Ehegatten den nach den Spalten 2 oder 3 der Tabellen in Betracht kommenden Betrag, so führt die Steuerklassenkombination IV/ IV für die Ehegatten zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination III / V. Beispiele: 1. Ein Arbeitnehmer-Ehepaar, beide rentenversicherungspflichtig, bezieht Monatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von Euro und Euro. Da der Monatslohn des geringerverdienenden Ehegatten den nach dem Monatslohn des höherverdienenden Ehegatten in der Spalte 2 der Tabelle I ausgewiesenen Betrag von Euro nicht übersteigt, führt in diesem Falle die Steuerklassenkombination III / V zur geringsten Lohnsteuer. Vergleich nach dem Allgemeinen Monatslohnsteuertarif: a) Lohnsteuer für Euro nach Steuerklasse III 270,16 Euro für Euro nach Steuerklasse V 439,16 Euro insgesamt also 709,32 Euro b) Lohnsteuer für Euro nach Steuerklasse IV 548,66 Euro für Euro nach Steuerklasse IV 177,33 Euro insgesamt also 725,99 Euro 4

5 2. Würde der Monatslohn des geringerverdienenden Ehegatten Euro betragen, so würde die Steuerklassenkombination IV / IV insgesamt zur geringsten Lohnsteuer führen. Vergleich nach dem Allgemeinen Monatslohnsteuertarif: a) Lohnsteuer für Euro nach Steuerklasse III 270,16 Euro für Euro nach Steuerklasse V 758,50 Euro insgesamt also 1.028,66 Euro b) Lohnsteuer für Euro nach Steuerklasse IV 548,66 Euro für Euro nach Steuerklasse IV 395,58 Euro insgesamt also 944,24 Euro 1 Aktives Beschäftigungsverhältnis, keine Versorgungsbezüge 2 Nach Abzug etwaiger Freibeträge

6 Tabelle I Rentenversicherungspflicht des höherverdienenden Ehegatten Monatlicher Arbeitslohn A 2 Monatlicher Arbeitslohn B 2 des geringerverdienenden Ehegatten bei... Monatlicher Arbeitslohn A 2 Monatlicher Arbeitslohn B 2 des geringerverdienenden Ehegatten bei... Rentenversicherungspflicht Rentenversicherungsfreiheit Rentenversicherungspflicht Rentenversicherungsfreiheit

7 Tabelle II Rentenversicherungsfreiheit des höherverdienenden Ehegatten Monatlicher Monatlicher Arbeitslohn B 2 Arbeitslohn A 2 des geringerverdienenden Ehegatten bei Monatlicher Arbeitslohn A 2 Monatlicher Arbeitslohn B 2 des geringerverdienenden Ehegatten bei Rentenversicherungspflicht Rentenversicherungsfreiheit Rentenversicherungspflicht Rentenversicherungsfreiheit

8 Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt oder an das Finanzministerium Baden-Württenberg Neues Schloss Schlossplatz Stuttgart Telefon Telefax

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