Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG)

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1 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) (Vom.) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Gastgewerbes sowie den Handel mit alkoholischen Getränken. Es bezweckt den Schutz der Gesundheit und der Jugend sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Geltungsbereich Als Ausübung des Gastgewerbes gelten: a) die entgeltliche Abgabe von Speisen oder Getränken zum Konsum an Ort und Stelle; b) die Durchführung von Veranstaltungen für einen unbestimmten Personenkreis, an denen mitgebrachte oder angelieferte Speisen oder Getränke konsumiert werden. Als Handel mit alkoholischen Getränken gilt der Verkauf an Konsumenten. Der Regierungsrat kann in den Vollzugsbestimmungen Ausnahmen vom Geltungsbereich vorsehen. Sprachliche Gleichbehandlung Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer. II. Bewilligungspflicht. Gastgewerbe Bewilligung Zur Ausübung des Gastgewerbes ist eine Bewilligung erforderlich. Die Bewilligung wird handlungsfähigen natürlichen Personen für einen bestimmten Betrieb oder Anlass erteilt.

2 Die Betriebsbewilligung ist in der Regel unbefristet. Die Anlassbewilligung ist befristet. Die Bewilligung kann zur Gewährleistung des Schutzzweckes nach Abs. mit Auflagen verbunden und an Bedingungen geknüpft werden. 5 Bewilligungsvoraussetzungen a) Persönliche und fachliche Die gesuchstellende Person muss Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten. Sie muss über ausreichende Kenntnisse in den Bereichen Gastgewerbegesetzgebung, Lebensmittelgesetzgebung, Hygiene und Suchtprävention verfügen. Der Nachweis der ausreichenden Kenntnisse kann durch eine entsprechende Ausbildung oder eine Berufspraxis, welche die Kenntnisse nach Abs. vermittelt hat, erbracht werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 6 b) Bauliche und betriebliche Die gastgewerblichen Räume, Anlagen und Einrichtungen müssen den bau-, lebensmittel-, feuer- und verkehrspolizeilichen Anforderungen entsprechen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.. Handel mit alkoholischen Getränken 7 Bewilligung Der Handel mit alkoholischen Getränken ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird für einen bestimmten Betrieb erteilt. Die Bewilligung kann zur Gewährleistung des Schutzzweckes nach Abs. mit Auflagen verbunden und an Bedingungen geknüpft werden. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind: a) Betriebe mit einer Gastgewerbebewilligung gemäss, welche die Abgabe von alkoholischen Getränken erlaubt; b) Betriebe, die der Weinhandelskontrolle gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 9. April 998 über die Landwirtschaft unterstellt sind und nur im Weinhandel tätig sind. III. Ausübung des Gastgewerbes 8 Betriebsführung Der Inhaber der Gastgewerbebewilligung ist verpflichtet, im Betrieb oder am Anlass für die Durchsetzung des Jugendschutzes, den Schutz der Gesundheit der Gäste sowie Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Er hat sicherzustellen, dass die Umgebung nicht durch übermässige Einwirkungen belästigt wird.

3 9 Sexdienstleistungen Werden vom Betrieb oder mit dessen Duldung von Dritten Dienstleistungen des Sexgewerbes angeboten, so muss dies nach aussen deutlich erkennbar sein. Der Inhaber der Gastgewerbebewilligung hat bei der Bewilligungsbehörde Meldung zu erstatten. Jugendlichen unter 8 Jahren ist der Zutritt zu verweigern. In Zweifelsfällen ist der Inhaber der Gastgewerbebewilligung bzw. die von ihm beauftragte Person verpflichtet, sich anhand eines amtlichen Ausweises über das Alter des Gastes zu vergewissern. Der Inhaber der Gastgewerbebewilligung hat dafür zu sorgen, dass Personen, welche Dienstleistungen des Sexgewerbes erbringen, ihren gesetzlichen Pflichten betreffend Aufenthalt, Arbeit, Sozialversicherungen und Steuern nachkommen. Der Kanton sorgt für die Beratung der im Sexgewerbe tätigen Personen, namentlich in Gesundheitsfragen. Der Inhaber der Gastgewerbebewilligung hat den vom Kanton beauftragten Fachpersonen Zugang zu den Betriebsräumen zu gewähren und Beratungsgespräche zu ermöglichen. 0 Öffnungszeiten a) Grundsatz Bewilligungspflichtige Betriebe und Anlässe dürfen von Uhr bis.00 Uhr geöffnet sein bzw. stattfinden. Vorbehalten bleibt die Verordnung über die öffentlichen Ruhetage vom. November 00. Die Öffnungszeiten gelten nicht für Gasträume in Beherbergungsbetrieben, die ausschliesslich den Übernachtungsgästen offen stehen. b) Kürzere Öffnungszeiten Für einen einzelnen Betrieb oder Anlass können kürzere Öffnungszeiten angeordnet werden, wenn der Schutzzweck nach Abs. dies erfordert. c) Längere Öffnungszeiten Eine befristete Verlängerung der Öffnungszeiten kann bewilligt werden, wenn aufgrund von Lage, Art und Grösse des Betriebes sowie der bisherigen Betriebsführung anzunehmen ist, dass der Schutzzweck nach Abs. gewährleistet ist. Für einzelne Veranstaltungen in Betrieben und für einzelne Anlässe kann eine Verlängerung der Öffnungszeiten bewilligt werden, sofern die Voraussetzungen von Abs. gegeben sind. Verlängerungsbewilligungen können im Sinne von Abs. mit Auflagen verbunden und an Bedingungen geknüpft werden.

4 d) Freinächte Für bestimmte Anlässe können einzelne Freinächte festgelegt werden, die für alle Betriebe einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles gelten. IV. Jugendschutz Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke Verboten ist bei der Ausübung des Gastgewerbes sowie beim Handel mit alkoholischen Getränken die Abgabe von: a) alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 6 Jahren; b) Spirituosen oder verdünnten alkoholischen Getränken auf der Basis von Spirituosen an Kinder und Jugendliche unter 8 Jahren; c) alkoholischen Getränken an offensichtlich Betrunkene; d) alkoholischen Getränken mittels Automaten. Jugendliche haben beim Erwerb von alkoholischen Getränken immer einen amtlichen Ausweis vorzuweisen. 5 Massnahmen zum Jugendschutz Für Gastgewerbebetriebe oder Anlässe, die vorwiegend von Jugendlichen besucht werden oder für diese bestimmt sind, kann eine Bewilligung gemäss nur erteilt werden, sofern die geeigneten Massnahmen zum Jugendschutz getroffen werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 6 Testkäufe Die Kantonspolizei kann zur Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Abgabebeschränkungen Alkohol-Testkäufe vornehmen oder vornehmen lassen. Sie arbeitet dabei mit Fachstellen des Jugendschutzes und den Bewilligungsbehörden zusammen. 7 Alkoholfreie Getränke In Gastgewerbebetrieben und bei Veranstaltungen mit Alkoholausschank müssen mindestens drei verschiedene alkoholfreie Kaltgetränke preisgünstiger angeboten werden als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge. V. Beherbergung von Gästen 8 Gästekontrolle Wer gewerbsmässig Gäste beherbergt, muss eine Gästekontrolle führen. Die Daten sind während zweier Jahre aufzubewahren.

5 Der Beherberger hat sicherzustellen, dass die Gäste den Meldeschein entsprechend den Angaben ihres amtlichen Ausweises korrekt ausfüllen und unterzeichnen. Die Meldescheine sind der Kantonspolizei auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder in elektronischer Form zu übermitteln. Diese kann die Daten zu kriminalpolizeilichen Zwecken verwenden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Meldepflichten von ausländischen Gästen gemäss der Ausländergesetzgebung. VI. Kontrollen und Sanktionen 9 Kontrollen Die Kontrollorgane der Bewilligungsbehörden und die Kantonspolizei haben im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung während der ordentlichen Öffnungszeiten Zutritt zu Betriebseinrichtungen, die der Ausübung des Gastgewerbes oder dem Handel mit alkoholischen Getränken dienen. 0 Verwaltungsmassnahmen Bewilligungen werden entzogen, wenn: a) die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b) der Betrieb oder Anlass übermässige Immissionen verursacht; c) den Pflichten gemäss diesem Gesetz nicht nachgekommen wird; d) gegen Auflagen verstossen wird; e) im Betrieb oder am Anlass wiederholt illegale Drogen konsumiert oder damit gehandelt wurde. Bei erstmaligen Pflichtversäumnissen sowie in leichten Fällen kann eine Verwarnung oder eine Auflage verfügt werden. Strafbestimmung Mit Busse wird bestraft, wer: a) ohne Bewilligung eine gastgewerbliche Tätigkeit oder den Handel mit alkoholischen Getränken ausübt; b) das Verbot der Abgabe von alkoholischen Getränken gemäss missachtet; c) seinen Pflichten zur Betriebsführung nach 8, 9 und 7 nicht nachkommt; d) ausserhalb der erlaubten Öffnungszeiten Gäste bewirtet, deren Anwesenheit duldet oder den Kontrollorganen verheimlicht; e) seiner Meldepflicht nach 9 Abs. nicht nachkommt; f) seiner Pflicht zur Führung einer Gästekontrolle nach 8 nicht nachkommt. VII. Abgaben und Gebühren Gebühren Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz. 5

6 Abgabe für Handel mit gebrannten Wassern Für den Handel mit gebrannten Wassern ( und 7) wird eine Abgabe von Fr bis pro Jahr bzw. von Fr bis für Einzelanlässe erhoben. Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach der Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebes. VIII. Vollzug Departement Das zuständige Departement beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. 5 Gemeinderat Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig erklären, vollzieht der Gemeinderat dieses Gesetz. Er ist insbesondere zuständig für: a) die Erteilung und den Entzug von Betriebs- und Anlassbewilligungen sowie von Bewilligungen für den Handel mit alkoholischen Getränken; b) die Bewilligung von Verlängerungen sowie die Anordnung von Einschränkungen der Öffnungszeiten der Betriebe; c) die Bewilligung von Freinächten; d) die Beaufsichtigung der Gastgewerbe- und Handelsbetriebe ( 7); e) die Festsetzung der jährlichen Abgaben. Der Gemeinderat kann die Erteilung von Anlassbewilligungen sowie die Bewilligung von Verlängerungen für einzelne Veranstaltungen in Betrieben und für Anlässe einer Kommission, einem seiner Mitglieder oder einer Verwaltungsstelle übertragen. Gegen deren Verfügungen kann beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen 6 Vollzugsbestimmungen Der Regierungsrat erlässt Vollzugsbestimmungen. 7 Aufhebung und Änderung von Erlassen Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 0. September 997 aufgehoben. Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: a) Gesetz über das kantonale Strafrecht vom. Januar 97 5 : 6

7 5 Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche Wer einem Kind oder einem Jugendlichen unter 6 Jahren alkoholische Getränke abgibt, ohne dass ihm die elterliche Sorge zusteht, wird mit Busse bestraft. Wer einem Kind oder einem Jugendlichen unter 8 Jahren Spirituosen oder verdünnte alkoholische Getränke auf der Basis von Spirituosen abgibt, ohne dass ihm die elterliche Sorge zusteht, wird mit Busse bestraft. 6 und 7 Haft oder Busse wird durch Busse ersetzt. b) Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) vom 8. Februar Anhang, Ziffern. (neu) und. (neu). Abgabe von alkoholischen Getränken an ein Kind oder einen Jugendlichen unter 6 Jahren, ohne dass der abgebenden Person die elterliche Sorge zusteht ( 5 Abs. StrG) Abgabe von Spirituosen oder verdünnten alkoholischen Getränken auf der Basis von Spirituosen an ein Kind oder einen Jugendlichen unter 8 Jahren, ohne dass der abgebenden Person die elterliche Sorge zusteht ( 5 Abs. StrG) c) Verordnung über die Kantonspolizei vom. März : Abs. und (neu) Sie kann Unmündige, die Anzeichen von Alkohol- oder Drogenmissbrauch zeigen, mitnehmen und die Inhaber der elterlichen Sorge auffordern, die Unmündigen abzuholen oder diese gegen Gebühr dem Inhaber oder der Inhaberin der elterlichen Sorge zuführen. Die Kantonspolizei informiert die für den Jugendschutz zuständigen Behörden. 8 Übergangsbestimmungen Bisherige Bewilligungen bleiben gültig. Änderungen und Entzug richten sich nach neuem Recht. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Gesuche sind nach neuem Recht zu beurteilen. 9 Kompetenzdelegation Der Kantonsrat ist ermächtigt, dieses Gesetz unter Vorbehalt des fakultativen Referendums den jeweiligen Änderungen des Bundesrechts anzupassen. 0 Volksabstimmung und Inkrafttreten Dieses Gesetz wird der Volksabstimmung unterstellt. 7

8 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. SR 90. SRSZ 55.0 SRSZ 7. SRSZ.00 5 SRSZ SRSZ.0 7 SRSZ

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