August Entwurf eines neuen Bankenrettungsregimes für Deutschland.

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1 August 2014 Entwurf eines neuen Bankenrettungsregimes für Deutschland

2 Allen & Overy 2014

3 Einleitung Das deutsche Bankenrestrukturierungs- und -abwicklungsregime nähert sich der Zielgeraden. Bereits 2008, als Antwort auf die Finanzkrise, begann der deutsche Gesetzgeber mit Änderungen der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften, um die Stabilität der Finanzsysteme zu verbessern und Banken in einer Krise zu retten. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen wurden seitdem mehrfach nachjustiert. Als jüngste Entwicklung hat die Bundesregierung am 9. Juli 2014 nun ein Gesetzespaket veröffentlicht, das unter anderem die Richtlinie 2014/59/EU (Bankensanierungs- und abwicklungsrichtlinie, Bank Resolution and Recovery Directive BRRD) umsetzen und in weiten Teilen zum 1. Januar 2015 in Kraft treten soll. Dadurch wird das bereits heute geltende Regime zur Bankenrettung angepasst. Ähnlich der BRRD bestehen in Deutschland bereits heute Regeln zur Vorbereitung und Planung (siehe Abschnitt 1), zum frühzeitigen Eingreifen (siehe Abschnitt 2) und zur Abwicklung (siehe Abschnitt 3). Darüber hinaus verfügt Deutschland über ein Trennbankenregime, das Mitte nächsten Jahres in Kraft treten wird. Der Gesetzesentwurf verändert diese Vorschriften partiell erheblich. Seine Auswirkungen werden nachfolgend im Überblick dargestellt. 1. Vorbereitung und Planung Im Bereich der Vorbereitung und Planung justiert das neue Gesetzespaket vor allem den persönlichen Anwendungsbereich der Sanierungsplanung erheblich nach. Auf der Basis der aktuellen Rechtslage sind deutsche Institute, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als potentiell systemgefährdend eingestuft werden, zur Erstellung eines Sanierungsplans verpflichtet. Künftig erfasst die Regelung grundsätzlich alle Institute. Der Sanierungsplan ist jedoch primär auf Gruppenebene vom jeweiligen Unionsmutterunternehmen (in dessen Heimatmitgliedstaat) zu erstellen. Nur in Einzelfällen muss auch ein Sanierungsplan isoliert für einzelne Tochterinstitute erstellt werden. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf deutsche Tochterinstitute von EU-Unternehmen, die von der BaFin bislang als potentiell systemgefährdend eingestuft wurden. Gleichzeitig legt der Entwurf nahe, dass deutsche Zweigstellen von Drittstaateninstituten ( 53 KWG) und Tochterunternehmen von Drittstaateninstituten grundsätzlich zunächst zur Erstellung eines Sanierungsplans verpflichtet werden. Für nicht systemrelevante Institute / Zweigstellen sind dagegen (signifikante) Erleichterungen z.b. im Hinblick auf den Inhalt des Plans zu erwarten. Der Gesetzesentwurf sieht ferner die Möglichkeit vor, Institute, die einem Institutssicherungssystem angehören, von der Pflicht zur Erstellung eines Sanierungsplans auszunehmen. Auch inhaltlich werden die Anforderungen an den Sanierungsplan weiter konkretisiert. So geht der am 18. Juli 2014 veröffentlichte finale Entwurf der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Beurteilung von Sanierungsplänen (Assessment of recovery plans) z.b. deutlich über die aktuell geltenden Anforderungen zur strategischen Analyse nach dem aktuell geltenden Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen (MaSan) hinaus. Das Gesetzespaket führt ferner Sondervorschriften zur sogenannten gruppeninternen finanziellen Unterstützung ein. Entsprechende Regelungen fehlten im deutschen Recht bislang. Sowohl die Vereinbarung als auch die tatsächliche Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung wird an diverse Voraussetzungen geknüpft, ohne gleichzeitig das Verhältnis der Regelungen zu den Anfechtungsregeln des Insolvenzrechts und ggf. zu Kapitalerhaltungsgrundsätzen des Gesellschaftsrechts klarzustellen. Im Markt wird aktuell diskutiert, ob aufgrund dieser Anforderungen und der ggf. aus Allen & Overy

4 dem Insolvenz- und Gesellschaftsrecht folgenden Risiken Institute von dieser Regelung überhaupt Gebrauch machen werden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in Deutschland zum 1. Juli 2015 (mit weiteren Übergangsfristen) ein Trennbankensystem in Kraft treten wird. Instituten und Gruppen wird dann ab einer gewissen Größe untersagt, aus CRR- Kreditinstituten heraus bestimmte riskante, spekulative Geschäfte zu erbringen. Diese Geschäfte sind in ein sogenanntes Finanzhandelsinstitut zu überführen. 2. Frühzeitiges Eingreifen Das Gesetzespaket erweitert die bereits im deutschen Recht bestehenden Befugnisse für ein frühzeitiges Eingreifen erheblich. So kann die Aufsichtsbehörde künftig z.b. von der Geschäftsleitung verlangen, dass diese den Sanierungsplan aktualisiert oder eine oder mehrere der im Sanierungsplan genannten Handlungsoptionen umsetzt; von der Geschäftsleitung verlangen, eine Versammlung der Anteilsinhaber mit einer von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Tagesordnung einzuberufen bzw. dies selbst zu tun; vom Institut verlangen, dass einer oder mehrere der Geschäftsleiter des Instituts abberufen werden; von der Geschäftsleitung verlangen, die Geschäftsstrategie sowie die rechtlichen und operativen Strukturen zu ändern; soweit die Maßnahmen nicht ausreichend sind, die Abberufung einzelner oder aller Geschäftsleiter anordnen. Soweit auch die Abberufung einzelner oder aller Geschäftsleiter nicht ausreichend ist, die Situation des Instituts zu verbessern, soll die Aufsichtsbehörde einen vorläufigen Verwalter bestellen können. Er kann vorübergehend entweder die Geschäftsleitung ablösen oder mit dieser zusammenarbeiten. Bereits heute bestehende Möglichkeiten, z.b. zur Bestellung eines Sonderbeauftragten, bestehen fort, so dass es partiell zu einer Doppelung von Befugnissen kommt. Daneben bleibt auf der Basis des aktuellen Gesetzesentwurfs auch das bereits 2011 eingeführte Sanierungsverfahren bestehen. Dieses Verfahren ermöglicht Instituten auf freiwilliger Basis auf Antrag eine Sanierung durchzuführen, ohne jedoch im Rahmen des Verfahrens einseitig in Gläubigerrechte eingreifen zu dürfen. Das Verfahren wurde bislang nie genutzt und wird überwiegend als für seine Zwecke ungeeignet angesehen. 3. Abwicklung Hauptziel des Gesetzespakets ist jedoch eine Umgestaltung und erhebliche Erweiterung der Abwicklungsinstrumente und - mechanismen. Im Vordergrund steht hier die Einführung neuer Regelungen zur Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger an den Verlusten eines Instituts, wie auch in der BRRD vorgesehen. Beteiligung der Anteilsinhaber und sonstiger Inhaber von Eigenmittelinstrumenten Anteilsinhaber und die sonstigen Inhaber von Eigenmittelinstrumenten werden künftig verpflichtend als Erste an der Abwicklung durch Abschreibung ihrer Anteile/Rechte beteiligt. Sie dürfen dadurch zwar nicht schlechter gestellt werden, als sie in einem Insolvenzverfahren gestanden hätten. Die Wahrscheinlichkeit, dass es in einem Insolvenzverfahren nicht zu einem weitgehenden Ausfall dieser Personengruppen gekommen wäre, ist jedoch regelmäßig gering. Die Abschreibung der Kapitalinstrumente ist für den Fall der Abwicklung grundsätzlich zwingend. Sie kann nach 4 Allen & Overy 2014

5 dem Wortlaut des Gesetzes bereits dann greifen, wenn z.b. eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird. Abwicklungsinstrumente Daneben wird der Rahmen der zur Verfügung stehenden Abwicklungsinstrumente erweitert. Voraussetzung für die Anwendung dieser Instrumente ist regelmäßig eine Beteiligung der Anteilsinhaber und sonstigen Inhaber von Eigenmittelinstrumenten. Das Gesetzespaket sieht analog der BRRD folgende Abwicklungsinstrumente vor: Unternehmensveräußerung, Übertragung auf ein Brückeninstitut, Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft und Bail-In (Gläubigerbeteiligung). Die Instrumente können wenn die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind grundsätzlich einzeln oder in Kombination angewandt werden (lediglich die Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft setzt eine Kombination mit anderen Maßnahmen voraus). Materiell ist die Unternehmensveräußerung der heute bereits existenten (partiellen) Übertragungsanordnung verwandt, im Detail unterscheiden sich die Voraussetzungen und Wirkungen jedoch. Über ein eigenständiges Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut verfügte das deutsche Recht bislang nicht. Der bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) eingerichtete Restrukturierungsfonds konnte jedoch ein Brückeninstitut gründen. Auf dieses war eine Übertragung von Teilen des Vermögens, der Verbindlichkeiten und der Rechtsverhältnisse durch Erlass einer partiellen Übertragungsanordnung möglich. Das Instrument der Vermögensverwaltungsgesellschaft findet im deutschen Recht bislang kein Pendant. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Abwicklungsanstalt (sogenanntes Bad Bank-Modell) zu gründen oder Risikopositionen eines Instituts auf eine Zweckgesellschaft (Special Purpose Vehicle SPV) zu übertragen (SPV-Modell). Beides setzt jedoch einen Antrag des Instituts voraus und kann nicht von der Aufsichtsbehörde einseitig angeordnet werden. Exkurs: Abwicklungsinstrument des Bail-In (Gläubigerbeteiligung) Das Abwicklungsinstrument des Bail-In (Gläubigerbeteiligung) ermöglicht die Beteiligung der Gläubiger durch aufsichtsrechtlichen Debt-to-Equity Swap und (falls dies nicht ausreicht) ggf. partielle Abschreibung ihrer Forderungen. Die Regelungen werden weitgehend der BRRD nachgebildet. Diverse Forderungen sind vom Bail-In ausgenommen, z.b. geschützte Einlagen und besicherte Forderungen. Banken werden verpflichtet, einen Mindestbetrag bail-in-fähiger Verbindlichkeiten vorzuhalten. Der Bail-In soll in Deutschland bereits mit Inkrafttreten der neuen Regelungen zum 1. Januar 2015 umgesetzt werden, d.h. nicht erst zum 1. Januar 2016, wie nach der BRRD erforderlich. Ziel ist es, die Finanzierung einer Bankenrettung primär durch die Anteilsinhaber und Gläubiger der Bank sicherzustellen, also nicht durch öffentliche Mittel. Allen & Overy

6 Reorganisationsverfahren Neben diesen Abwicklungsinstrumenten bleibt auf der Basis des aktuellen Gesetzesentwurfs das bereits 2011 eingeführte, freiwillige Reorganisationsverfahren bestehen. Das Verfahren kann nur auf Antrag eines Instituts eingeleitet werden. Es ist einem Insolvenzplanverfahren nachgebildet und kam bislang nie zur Anwendung. Überwiegend wird das Verfahren als für seine Zwecke ungeeignet angesehen. 4. Umlagebezogene Finanzierung (Abwicklungsfonds) Ferner verändert der Gesetzesentwurf die gesetzlichen Vorgaben zur Finanzierung der Bankenrettung und begründet neue Zuständigkeiten. Fortentwicklung und Europäisierung der Restrukturierungsfonds Zum Zwecke der Abwicklung kann bereits heute in Deutschland auf einen von den Banken zu finanzierenden Abwicklungsfonds zugegriffen werden. Dieser wurde 2011 durch das Restrukturierungsgesetz errichtet (Restrukturierungsfonds). Er wird an die BRRD angepasst und in ein System nationaler Abwicklungsfonds der Mitgliedstaaten integriert, die sich gegenseitig unterstützen (können) und die Last der Abwicklung einer Bank nach betroffenen Mitgliedstaaten teilen (können). Der ebenfalls im Gesetzespaket enthaltene Gesetzesentwurf zur Ratifizierung des intergouvernementalen Übereinkommens vom 21. Mai 2014 dient der Überführung des nationalen Abwicklungsfonds auf einen einheitlichen, europäischen Abwicklungsfonds (der Eurozone 1, Single Resolution Fund - SRF). Die überführten nationalen Abwicklungsfonds bestehen zunächst als Teilfonds des SRF fort, begründen jedoch bereits initial keine vollständige Haftungsabschirmung. So ist zwar geplant, die Mittel der einzelnen Teilfonds nicht pro rata einzusetzen, sondern vorrangig die Mittel des/der betroffenen Teilfonds zu verwenden. Subsidiär haften jedoch ebenfalls alle anderen Teilfonds zunächst allerdings nur in begrenztem Umfang. Innerhalb von acht Jahren wird diese (partielle) Haftungsabschirmung weiter abgeschmolzen mit dem Ziel, die Teilfonds aufzuheben. Spätestens damit entsteht eine Solidargemeinschaft und -haftung der Banken in der Eurozone. Neuausgestaltung der Bankenabgabe Ausnahmen für Sparkassen und Volksbanken Die den SRF finanzierende Bankenabgabe wird ebenfalls neu ausgestaltet u.a. mit dem Ziel, spätestens Ende 2024 die angestrebte Zielausstattung von 1% der gedeckten Einlagen zu erreichen (geschätzt EUR 55 Mrd.). Für die Berechnung der Abgabe werden einheitliche Regelungen gelten. Die Höhe der Abgabe kann jedoch anhand des Risikoprofils der betroffenen Bank adjustiert werden. Nach Medienberichten schlägt die Kommission in einem internen Papier insoweit einen nunmehr erheblich weniger ausdifferenzierten Risikofaktor vor als ursprünglich geplant. Sie kommt damit Frankreich und Spanien entgegen, die befürchteten, dass andernfalls spanische und französische Banken wirtschaftlich benachteiligt werden könnten. Ferner schlägt die Kommission in ihrem internen Papier laut Medienberichten auch vor, 1 Und einiger weiterer Staaten, die dem Abkommen beigetreten sind. 6 Allen & Overy 2014

7 kleineren Instituten mit einer Bilanzsumme von weniger als EUR 300 Mio. weitere, gestufte Erleichterungen zu gewähren. Die Regelung käme insbesondere den deutschen Sparkassen und Volksbanken zugute. Einsatz des Restrukturierungsfonds erst nach Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger Um das Risiko eines frühzeitigen Eingreifens des Fonds ohne Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger zu vermeiden, stehen dessen Mittel jedenfalls dem in Abwicklung befindlichen Institut grundsätzlich erst dann zur Verfügung, wenn Anteilsinhaber und Gläubiger zum Ausgleich eines Verlusts und zur Rekapitalisierung an der Rettung der Bank in Höhe von mindestens 8% der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmitteln beteiligt wurden. Aus deutsch-rechtlicher Sicht stellt diese Änderung eine Erleichterung dar. Mit der Einführung des Restrukturierungsfonds im Jahr 2011 wurde dem Fonds per se untersagt, einem in Abwicklung befindlichen Institut Mittel zu gewähren. Die Spaltung der Bank in eine Good und eine Bad Bank wurde damit zur Einsatzvoraussetzung für den Restrukturierungsfonds erhoben. Allerdings erscheint auf der Basis des aktuellen Gesetzesentwurfs unklar, in welchen Fällen die 8%-Sperrwirkung Anwendung finden soll. Vor dem Hintergrund der europäischen Rechtslage besteht insoweit Konkretisierungsbedarf. Die 8%-Regelung soll generell verhindern, dass ohne Gläubigerbeteiligung letztlich die Gemeinschaft der Banken für die Schwierigkeiten einer einzelnen Bank haftet und dadurch (in der EU) Fehlanreize entstehen könnten. Gleichzeitig erschwert die Vorgabe jedoch ggf. die Refinanzierung und Rekapitalisierung von Banken am Kapitalmarkt. 5. Verschiebung von Zuständigkeiten Das Gesetzespaket (und andere Parallelentwicklungen) haben zur Folge, dass die BaFin in vielen Bereichen der Bankenaufsicht ihre Entscheidungskompetenzen als Aufseher einbüßen wird. Die Europäisierung der Bankenrettung geht mit einer Entmachtung der BaFin einher. Schon seit einiger Zeit steht fest, dass zum 4. November 2014 die Europäische Zentralbank (EZB) von der BaFin die direkte Aufsicht über eine Vielzahl deutscher Institute übernimmt. Parallel verliert sie auf der Basis der neuen Vorschläge die Zuständigkeit für die Bankenabwicklung an die FMSA, die allerdings zu einem späteren Zeitpunkt wieder in die BaFin integriert werden soll. Jedoch verbleibt die Abwicklungszuständigkeit langfristig auch nur partiell bei der FMSA: So geht die Kompetenz, über die Abwicklung zu entscheiden (nebst Abwicklungsplanung), zum 1. Januar 2016 auf den neu zu gründenden Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board) über eine Agentur der Europäischen Union mit eigener Rechtspersönlichkeit, die auch über die Mittel des SRF verfügen wird. Die Übertragung der Zuständigkeiten und Befugnisse auf den Ausschuss für eine einheitliche Abwicklung ist Teil der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Schaffung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism SRM) (SRM-Verordnung). Die SRM- Verordnung wurde am 30. Juli 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und bedarf unseres Erachtens noch der Berücksichtigung im Wortlaut des deutschen Gesetzesentwurfs. Auf der Basis der SRM-Verordnung erlangt der Ausschuss ab 2016 die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Abwicklung (i) aller Institute unter direkter EZB-Aufsicht, (ii) aller grenzüberschreitend tätigen Institute und (iii) solcher Institute, die Mittel aus dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) erhalten/benötigen. Die Entscheidung des Ausschusses wird innerhalb von 24 Stunden bindend. Zuvor kann der Rat auf Vorschlag der Kommission der Entscheidung des Ausschusses widersprechen. Dem Europäischen Parlament steht insoweit grundsätzlich kein Mitspracherecht zu. Allen & Overy

8 Ab 2016 ist die nationale Abwicklungsbehörde FMSA daher weitgehend nur noch für die Umsetzung der Entscheidungen des Ausschusses zuständig. Folgt sie diesen nicht, kann der Ausschuss selbst Maßnahmen direkt gegenüber den betroffenen Instituten erlassen. Damit verliert die FMSA ihre planerische Funktion weitgehend und wird insoweit zu einer rein umsetzenden Abwicklungsbehörde degradiert. Der Kreis der deutschen Institute, die nicht in die Zuständigkeit des Ausschusses fallen, systemrelevant sind und für die tatsächlich in Deutschland eine Abwicklungsplanung erforderlich sein wird, dürfte sehr begrenzt sein. Besetzung und Entscheidungsfindung des Ausschusses Der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden, vier Vollzeitmitgliedern und den Vertretern der nationalen Abwicklungsbehörden. Die nationalen Abwicklungsbehörden sind insoweit an der Entscheidungsfindung weiter beteiligt. Sie verfügen jedoch über kein Vetorecht. So ist für die Entscheidung über die Abwicklung einer Bank grundsätzlich eine Plenarsitzung des Ausschusses erforderlich, wenn mindestens EUR 5 Mrd. Kapital des SRF oder EUR 10 Mrd. als Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellt werden sollen. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit, die jedoch mindestens 30% der betroffenen Mittel des Fonds repräsentieren muss. Soll von Banken ferner z.b. eine Zusatzabgabe erhoben werden (ex post contribution), bedarf es bis zur vollständigen Aufhebung der Teilfonds einer Zweidrittelmehrheit, die mindestens 50% der Beiträge zum Fonds repräsentiert. Nach Ablauf der acht Jahre für die Aufhebung der Teilfonds bedarf die Entscheidung nur noch einer Zweidrittelmehrheit, die lediglich 30% der Beiträge zum Fonds repräsentiert. 6. Erweiterung der Möglichkeiten zur außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln Das vom Kabinett am 9. Juli 2014 beschlossene Gesetzespaket erweitert auf den ersten Blick überraschenderweise auch die Möglichkeit, Banken mit öffentlichen Mittel zu retten. Verlängerung des SoFFin Die aktuellen gesetzlichen Regelungen sollen dahingehend geändert werden, dass der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) entgegen der heutigen Rechtslage auch 2015 noch voll einsatzfähig ist. Zwar würde der Einsatz des SoFFin zur Bankenrettung als außerordentliche finanzielle Unterstützung i.d.r. eine zwingende Abschreibung der Anteilsinhaber und Gläubiger von Eigenmittelinstrumenten auslösen. Dies dürfte einen Einsatz des SoFFin im aktuellen politischen Umfeld erschweren. Ggf. verbleibt als Einsatzbereich jedoch z.b. die Schließung einer Kapitallücke im Rahmen eines Stresstests, wie er z.b. gerade im Rahmen des Comprehensive Assessment durchgeführt wird. So ist eine zwingende Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger von Eigenmittelinstrumenten auf der Basis der neuen Vorschläge nicht geboten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung der Staatshilfe das Institut selbst nicht in Schieflage ist, gleichzeitig aber eine schwere Störung der gesamten Volkswirtschaft vorliegt. Es bleibt abzuwarten, wie dieser Ausnahmetatbestand gelebt wird. 8 Allen & Overy 2014

9 Direkte Bankenrekapitalisierung durch den ESM Der SoFFin wird seinerseits vermutlich 2016 durch den ESM abgelöst. So ist ein Teil des Gesetzespakets auch die Zustimmung des deutschen Gesetzgebers zur bereits vereinbarten Einführung des neuen ESM-Instruments der direkten Bankenrekapitalisierung. Die Vergemeinschaftung nicht nur der Abwicklungsentscheidung und des Abwicklungsfonds sondern auch der staatlichen Finanzierungsmittel dazu erscheint konsequent. Sie führt jedoch dazu, dass Deutschland im Rahmen seiner Beiträge zum ESM künftig ggf. die Rettung von Banken des Euroraums aus öffentlichen Mitteln direkt mitfinanziert. Fazit Das Entwurfspaket verbindet eine Vielzahl von Maßnahmen unterschiedlicher Stoßrichtung. Ob mit der Haftungssolidarisierung und der Übertragung von Zuständigkeiten auf EU-Ebene ein Beitrag zur Stabilität des Finanzsektors geleistet wird, kann kaum abgeschätzt werden. Das auf EU-Ebene zentralisierte Verfahren ist jedoch auf jeden Fall praktikabler in der Handhabung als die in der BRRD vorgesehene Koordination nationaler Abwicklungsbehörden. Anteilsinhaber, Gläubiger und die betroffenen Institute selbst müssen sich zeitnah auf die geänderten Rahmenbedingungen einstellen. Aus Sicht der betroffenen Banken bedarf es z.b. der Planung im Hinblick auf das Erfordernis bail-in-fähiger Verbindlichkeiten und der Auswirkungen auf Eigenmittel und deren Zusammensetzung. Anteilsinhaber und Gläubiger von Banken sollten sich mit den sie betreffenden, neuen Risiken vertraut machen, und ggf. über eine Vertragsanpassung nachdenken. Allen & Overy

10 Entwurf eines neuenn Bankenrettungsregimes für Deutschland August 2014 Kontak ktinformationen Dr. Bernd M. Geier Counsel Tel novery.com Peter Hoegen Partner Tel Frank Herring Partner Tel lenovery.com Laura Druckenbrodt Associate Tel Allen & Overy 2014

11 Allen & Overy

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