Handlungsleitfaden zum Betriebserlaubnisverfahren für intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung gem. 35 SGB VIII in Hessen

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1 Hessisches Sozialministerium Abt. II Landesjugendamt Handlungsleitfaden zum Betriebserlaubnisverfahren für intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung gem. 35 SGB VIII in Hessen Dezember 2006 Sabine Stahl Heinz Pielert

2 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung gem. 35 SGB VIII Betriebserlaubnis gem. 45 ff KJHG 1. Ausgangslage: Träger X, der seine Tätigkeit bisher im Bundesland Y entfaltete, errichtet nunmehr auch eine oder mehrere Betreuungsstelle(n) in Hessen. Die Struktur der Betreuungsstelle stellt sich in der Regel so dar, dass der Träger X in Hessen fachlich und persönlich geeignete Familien oder Einzelpersonen anwirbt und diesen ein bis zwei Kinder/Jugendliche zur Betreuung im Rahmen von Hilfe zur Erziehung übergibt. Häufig handelt es sich hierbei um Kinder/Jugendliche aus dem Bundesland Y. Z.T. begründet der Träger X dabei eine zentrale steuernde Stelle in Hessen, z.t. erfolgt dies durch die Stammeinrichtung im Bundesland Y. Wie ist an dieser Stelle im Hinblick auf die für die Plätze in Hessen erforderliche/nicht erforderliche Betriebserlaubnis gem. 45 SGB VIII zu verfahren? 2

3 2. Grundsätzliches Ein Träger bedarf einer Betriebserlaubnis (BE) des Hessischen Sozialministeriums - Landesjugendamt (HSM-LJA) bzw. hat grds. einen Anspruch hierauf, wenn er auf hessischem Territorium eine Einrichtung oder eine selbständige sonstige betreute Wohnform begründen will ( 87a SGB VIII; Territorialprinzip). Für die Erfüllung des Einrichtungsbegriffs sind die üblichen Kriterien anzulegen. Auch eine Ansammlung von pädagogisch-therapeutischen Einzelarrangements ist unter bestimmten Voraussetzungen als Einrichtung anzusehen - selbst wenn keine Stammeinrichtung existiert. Dies ist - gem. dem bisherigen Verfahren im HSM-LJA - bei folgenden Kriterien anzunehmen: Gemeinsames Trägerdach Verzahnung/Klammer Funktionierender Zusammenhang Regionaler Bezug (der Einzelarrangements) Bei den infrage stehenden Trägern ist davon auszugehen, dass es sich i.d.r. um diese Variante handeln wird. (Kriterien für eine selbständige sonstige betreute Wohnform können sein: Organisatorisch nicht mit einer Einrichtung verbunden D.h.: Hohes Maß an Selbstorganisation, Selbständigkeit, Unabhängigkeit Keine räumliche Anbindung an Einrichtung Keine Oberaufsicht durch Einrichtungsleitung Keine enge kostenrechtliche Anbindung an Einrichtung) 3

4 3. Für betriebserlaubnispflichtige Projekte gelten nachfolgende Kriterien: Es gibt mind. 3 Plätze in Hessen von Anfang an oder die feste Absicht des Trägers, perspektivisch einen Projekt-Verbund mit mind. 3 Plätzen in Hessen zu begründen. Es wird ein Regionalbüro in Hessen eingerichtet. Eine Trägergemeinschaft ist möglich. Es wird eine umfassend verantwortliche Ansprechperson für das HSM-LJA bzw. das Standort-Jugendamt benannt. Die Dienst- u. Fachaufsicht ist sichergestellt. Eine Fachberatung in der Region ist gegeben. Der Schlüssel beträgt max. 1 : 12. Es gibt eine Regelung für Krisen bzw. für die Gestaltung von Krisenintervention oder für andere Situationen, die ein unmittelbares Eingreifen erfordern. Es gibt eine Vertretungsregelung bez. der Betreuung und der Koordination, die umgehend greifen kann. Es gibt eine Vertragsvereinbarung zwischen Träger und Projekt (es gilt das Fachkräftegebot; der Standort arbeitet auf der Basis von Leitbild, Konzeption, Leistungsbeschreibung etc. des Trägers; die Durchführungsverantwortung des Trägers ist gegeben; es gibt ein örtliches Prüfungsrecht des Trägers; die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erfolgt im Abstand von 2 Jahren). Ein Standort kann nur von einem Träger im Rahmen von Hilfe zur Erziehung belegt werden. Die zusätzliche Aufnahme von Pflegekindern ist nicht möglich. Die BE wird aus pragmatischen Gründen beim HSM-LJA beantragt. Das HSM-LJA informiert die jeweilig zuständigen Standort-Jugendämter und bittet um Unterstützung gemäß 16 Abs. 3 AG-KJHG. Die beteiligten Jugendämter erhalten eine Durchschrift der BE. Es soll sicher gestellt sein, dass der Träger ggf. erforderliche Verhandlungen gem. 78b Abs. 1 SGB VIII nur mit einem Jugendamt in Hessen zu führen hat. Sodann gilt 78e Abs. 1 SGB VIII. 4

5 4. Für nicht betriebserlaubnispflichtige Projekte gelten nachfolgende Kriterien: Es gibt max. 2 Plätze in Hessen und keinerlei weitere Absichten. Es erfolgt eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit der Heimberatung des Standort- Jugendamtes in Hessen zwecks Abstimmung (Mitteilung von Anschrift des Maßnahmeträgers und der Leitung; Mitteilung der Planung, des Ortes und der Platzzahl; namentliche Nennung der Betreuungspersonen). Es existiert eine Selbstverpflichtungserklärung des Trägers und der Projektstelle (es gibt eine Projektbeschreibung; es gilt das Fachkräftegebot; es gibt Beratung/Supervision; der 72a SGB VIII wird strikt beachtet; die unmittelbare Krisenintervention ist sichergestellt; besondere Vorkommnisse werden dem öffentlichen Träger der Maßnahme und dem Standort-Jugendamt gemeldet; es gibt ein Prüfungsrecht des Standort-Jugendamtes in Hessen analog 46 SGB VIII; die Letztverantwortung des Trägers ist gegeben; die kontinuierliche finanzielle Ausgestaltung der Maßnahme ist gesichert). Ein Muster mit Kernpunkten einer Selbstverpflichtungserklärung ist als Anlage beigefügt und kann ggf. im Einzelfall ergänzt werden. Es gibt eine Fallaufsicht durch das Entsendejugendamt. Es erfolgt eine Mitteilung des Standort-Jugendamtes in Hessen an das HSM-LJA bez. der Rahmendaten der Maßnahme (Mitteilung von Anschrift des Maßnahmeträgers und der Leitung; Mitteilung der Planung, des Ortes und der Platzzahl; namentliche Nennung der Betreuungspersonen). 5

6 Träger Projektstelle SELBSTVERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG für Träger von individualpädagogischen Leistungen der Erziehungshilfe in Hessen Träger und Projektstelle erklären sich bereit, nachfolgende Punkte einzuhalten. 1. Es erfolgt eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit der Heimberatung des Standort- Jugendamtes in Hessen zwecks Abstimmung (Mitteilung von Anschrift des Maßnahmeträgers und der Leitung; Mitteilung der Planung, des Ortes und der Platzzahl; namentliche Nennung der Betreuungspersonen). 2. Es gibt max. 2 Plätze in Hessen 3. Es gibt eine Projektbeschreibung 4. Es gilt das Fachkräftegebot 5. Es gibt Beratung/Supervision 6. Der 72a SGB VIII wird strikt beachtet 7. Die unmittelbare Krisenintervention ist sichergestellt 8. Besondere Vorkommnisse werden dem öffentlichen Träger der Maßnahme und dem Standort-Jugendamt gemeldet 9. Es gibt ein Prüfungsrecht des Standort-Jugendamtes in Hessen analog 46 SGB VIII 10. Die Letztverantwortung des Trägers ist gegeben 11. Die kontinuierliche finanzielle Ausgestaltung der Maßnahme ist gesichert. Ort, Datum Ort, Datum. Träger Projektstelle 6

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