individual D&O-Versicherung Die persönliche Absicherung von Organ-Risiken
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- Oskar Ackermann
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1 individual D&O-Versicherung Die persönliche Absicherung von Organ-Risiken Hinweis Der gegenständliche Versicherungsvertrag beruht auf dem Anspruchserhebungsprinzip (Claims-Made). Dies bedeutet, dass ausschließlich solche Haftpflichtansprüche vom Versicherungsschutz umfasst sind, die während der Versicherungslaufzeit oder einer vereinbarten Nachmeldefrist erstmals in Textform gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die Versicherungssumme begrenzt. Auf die Versicherungssumme werden auch die Kosten der Abwehr von Haftpflichtansprüchen angerechnet. Allgemeine Bedingungen der individual D&O-Versicherung (AVBIDO) 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Versicherungsschutz Versicherungsfall Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen einer bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden erstmals schriftlich in Anspruch genommen wird. Für die Bestimmung der Versicherungssumme und der Bedingungen einer Versicherungsperiode ist der Zeitpunkt der ersten Anspruchserhebung maßgeblich Vermögensschäden Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen herleiten. Als Vermögensschäden gelten aber auch a. Schäden, die aus einem Personen- oder Sachschaden folgen, die Pflichtverletzung jedoch nicht dafür, sondern ausschließlich für einen damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war, b. Folgeschäden aus Personen- und Sachschäden eines Dritten durch das ein im Versicherungsschein benanntes Unternehmen einen Vermögensschaden erleidet, der über den Ausgleich des bei dem Dritten eingetretenen Personen- und Sachschaden hinausgeht, c. psychische Beeinträchtigungen und immaterielle Schäden, die im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder ähnlicher Rechtsvorschriften geltend gemacht werden Zeitlicher Deckungsumfang Versichert sind Haftpflichtansprüche aufgrund von nach Vertragsbeginn begangenen Pflichtverletzungen, die während der Dauer der Versicherung erstmals in Textform geltend gemacht werden. Der erstmaligen Inanspruchnahme steht die Einreichung einer Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer gleich. AVBIDO 2015 Stand 01/15 DUAL direkt Seite 1/13
2 1.2 Versicherte Tätigkeit, Versicherungsnehmer Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die auch operative Tätigkeit des Versicherungsnehmers in seiner ehemaligen, gegenwärtigen und zukünftigen Tätigkeit als Mitglied in Leitungs- und Aufsichtsorganen in Gesellschaften oder juristischen Personen, sofern diese Tätigkeit dem Versicherer angezeigt wurde und diese Organstellungen im Versicherungsschein als versichert aufgeführt sind (versicherte Tätigkeit). Für neue Organstellungen besteht vorläufig Versicherungsschutz vorsorglich und vorbehaltlich einer Einigung über eine Prämienanpassung. Wird eine Einigung hierüber nicht binnen drei Monate nach Anzeige der Veränderung erzielt, so entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend für die neue Organstellung. Die vorläufige Deckung besteht nicht für neue Organstellungen in Gesellschaften, deren Wertpapiere an einer Börse gehandelt werden, Institute im Sinne von 1 Absatz 1b Gesetz über das Kreditwesen (KWG), Gesellschaften mit Sitz oder Registrierung in Nordamerika oder Gesellschaften, deren Wertpapiere in Nordamerika an einer Börse gehandelt werden, einschließlich ADR und Private Placements. Für alle Mandate der vorläufigen Deckung gilt ein Sublimit von 30 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal jedoch EUR 2,5 Mio. je Versicherungsfall und Versicherungsperiode. Kein Versicherungsschutz besteht für Tätigkeiten aufgrund von separaten Dienstleistungsverträgen für die im Versicherungsschein genannten Unternehmen (z.b. Gutachter- und Beratertätigkeiten). Die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadenausgleich finden Anwendung. Ehegatten, Lebensgefährten, Betreuer, Pfleger, Insolvenz- oder Vergleichsverwalter oder - im Falle des Todes des Versicherungsnehmers - dessen Erben oder Nachlassverwalter sind vom Versicherungsschutz umfasst, sofern diese für Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers in Anspruch genommen werden. 1.3 Integrierte Selbstbehaltsversicherung Im Rahmen von Ziffer 1.1 gewährt der Versicherer nach Maßgabe der folgenden Bedingungen sowie sämtlicher Regelungen der betroffenen D&O-Versicherungen der in Ziffer 1.1 genannten Unternehmen ( anderweitige D&O- Versicherung ) Versicherungsschutz, soweit die betroffene anderweitige D&O-Versicherung aufgrund eines vertraglich vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Selbstbehaltes keine Freistellung von einem Haftpflichtanspruch gewährt. Diesen Teil des Haftpflichtanspruches befriedigt dieser Versicherer, sobald der Versicherer der anderweitigen D&O-Versicherung den Antrag des Versicherungsnehmers auf Freistellung wegen des Selbstbehaltes in Textform abgelehnt hat oder der Versicherer der anderweitigen D&O-Versicherung nach Vorleistung auf den Selbstbehalt den Versicherungsnehmer hierfür in Textform in Regress nimmt. Der Versicherungsfall tritt mit der erstmaligen Anspruchserhebung gemäß der in der anderweitigen D&O-Versicherung näher geregelten Form ein. Der Versicherer dieses Vertrages folgt im Rahmen der integrierten Selbstbehaltsversicherung uneingeschränkt der Schadenregulierung des Versicherers der anderweitigen D&O-Versicherung. AVBIDO 2015 Stand 01/15 DUAL direkt Seite 2/13
3 Kein Selbstbehaltsversicherungsschutz besteht für Pflichtverletzungen, die vor dem begangen wurden und soweit der Selbstbehalt nicht auf einer Selbstbehaltspflicht beruht. Als Selbstbehaltspflicht gelten ausschließlich folgende Vorschriften: 93 Absatz 2 Satz 3 AktG Deutscher Corporate Governance Kodex. 2 Umfang der Versicherung 2.1 Abwehrfunktion, Schadenersatz Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche sowie die Freistellung von berechtigten Haftpflichtansprüchen. Die Abwehr umfasst die Übernahme angemessener und erforderlicher gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten der Abwehr eines Haftpflichtanspruches (Abwehrkosten). Diese sind insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, die der versicherten Person entstehen. Abwehrkosten werden auch dann im Rahmen des Leistungsversprechens vollständig und nicht nur anteilig übernommen, wenn in einem Versicherungsfall der Streitwert die Versicherungssumme übersteigt. Sofern der Schadenersatz in einer Fremdwährung ausgezahlt wird, gilt der amtliche Mittelkurs am Auszahlungstag. 2.2 Versicherungssumme, Kosten Die Leistungspflicht des Versicherers ist pro Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt. Für alle Versicherungsfälle innerhalb einer Versicherungsperiode zusammen steht die Versicherungssumme zweifach zur Verfügung. Sämtliche versicherte Leistungen werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Auf die Versicherungssumme angerechnet werden daher insbesondere folgende Leistungen: Integrierte Selbstbehaltsversicherung gemäß Ziffer 1.3, Freistellungszahlungen gemäß Ziffer 2.1, Abwehrkosten gemäß Ziffer 2.1, Komfortleistungen gemäß Ziffer 2.4, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Vermögensschadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten. Für Kosten, die bei dem Versicherer selbst entstehen, auf Weisung des Versicherers veranlasste Schadenminderungskosten sowie für Zinsen, die der Versicherungsnehmer infolge einer vom Versicherer veranlassten Verzögerung der Befriedigung des Anspruchsstellers diesem schuldet, erfolgt keine Anrechnung. Bei Erschöpfung der Versicherungssumme besteht keine weitere Leistungspflicht des Versicherers. 2.3 Sublimits und Zusatzlimits Sublimits sind von der Versicherungssumme gemäß Versicherungsschein abweichende Leistungsobergrenzen und stehen als Teil der Versicherungssumme und nicht zusätzlich zu dieser zur Verfügung. Sie gelten je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode insgesamt. Zusatzlimits stehen einmalig je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode insgesamt im Anschluss an die Versicherungssumme gemäß Versicherungsschein zur Verfügung. AVBIDO 2015 Stand 01/15 DUAL direkt Seite 3/13
4 2.4 Komfortleistungen Abwendungskosten Bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherer in Abstimmung mit dem Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt zur Vertretung seiner Interessen beauftragen, sofern ihm Umstände bekannt werden, die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zur Geltendmachung eines Haftpflichtanspruches führen können Vorbeugende Rechtskosten Der Versicherungsnehmer hat ab dem Eintritt eines der nachfolgend genannten Ereignisse das Recht, eine vorsorgliche Beratung zur Abwehr von Haftpflichtansprüchen im Sinne von Ziffer 1.1, durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen vornehmen zu lassen: Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, das sich auf die Organtätigkeit bezieht, Verweigerung der Entlastung des Versicherungsnehmers, Vorzeitige Kündigung des Anstellungsvertrages des Versicherungsnehmers, Erteilung einer Abmahnung gegenüber dem Versicherungsnehmer, Nichterbringung oder Kürzung von vereinbarten Leistungen aus Dienst- oder Anstellungsverträgen gegenüber dem Versicherungsnehmer, Bestellung eines Sonderprüfers gemäß 142 Aktiengesetz (AktG) oder vergleichbaren ausländischen Rechtsnormen, Ankündigung oder Androhung eines Schadenersatzanspruches in Textform, Beschluss des Aufsichtsorgans oder der Gesellschafterversammlung einer im Versicherungsschein benannten Gesellschaft, dass ein haftungsrelevantes Verhalten vorliegt oder dass ein besonderer Vertreter zur Geltendmachung eines Anspruches gegen den Versicherungsnehmer bestellt wird (insbesondere gemäß 147 AktG sowie entsprechender ausländischer Rechtsvorschriften), Gerichtlicher Antrag von Aktionären zur Bestellung eines anderen als des satzungsmäßigen Vertreters, Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs, einer Leistungs- oder Unterlassungsklage gegen eine im Versicherungsschein genannte Gesellschaften mit einem Streitwert in Höhe von mindestens EUR ,00, Aufforderung der Gesellschafter gegenüber einer im Versicherungsschein genannten Gesellschaft in Textform, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer geltend zu machen. Die Übernahme dieser Kosten erfolgt nur, wenn eine Inanspruchnahme im Sinne von Ziffer 1.1 Absatz 1 wahrscheinlich ist und der Versicherer der Beauftragung vorher nicht widersprochen hat. Der Versicherer kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widersprechen. Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 20 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal EUR 1,0 Mio., begrenzt Rechtsschutz bei Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, KWG-Verfahrensrechtsschutz i. Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer notwendig, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. ii. Werden wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, übernimmt der Versicherer zudem die Kosten eines mit dem Versicherer abgestimmten Gutachtens zur Feststellung von Tatsachenfragen, sofern dieses dazu geeignet ist die Eröffnung des Hauptverfahrens zu verhindern. AVBIDO 2015 Stand 01/15 DUAL direkt Seite 4/13
5 iii. Werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erstmals während der Versicherungsperiode Maßnahmen nach 46 Absatz 1 KWG schriftlich angekündigt oder durchgeführt oder Zwangsmittel zu deren Durchsetzung angewendet, so übernimmt der Versicherer die erforderlichen und angemessenen Kosten der Verteidigung des Versicherungsnehmers gegen diese Maßnahmen sowie Zwangsmittel, sofern ihm selbst Rechtsbehelfe hiergegen zustehen. iv. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Übernahme von Kosten des Versicherungsnehmers hinsichtlich der vorsorglichen Beratung zur Abwehr von Haftpflichtansprüchen im Sinne von Ziffer 1.1.1, wenn bei den im Versicherungsschein genannten Unternehmen, deren Organen oder Beschäftigten aus besonderem Anlass eine Prüfung gemäß 44 KWG angeordnet bzw. vorgenommen wird und eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers wahrscheinlich ist. v. Die Kosten gemäß Ziffer sind mit einem Sublimit von 10 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal EUR ,00 begrenzt und werden nur erstattet, soweit nicht Deckung über eine andere Versicherung beansprucht werden kann Rechtsschutz bei Aufrechnung Erklärt eine im Versicherungsschein genannte Gesellschaft die Aufrechnung mit Haftpflichtansprüchen, die im Umfang der Bedingungen dieses Vertrages versichert wären, gegen dienstvertragliche und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Ansprüche oder Ansprüchen aus Aufhebungs- und Abfindungsverträgen, übernimmt der Versicherer die Kosten der Geltendmachung dieser Ansprüche. Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 30 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal EUR ,00, begrenzt Kosten der Gehaltsfortzahlung Sofern eine im Versicherungsschein genannte Gesellschaft Haftpflichtansprüche, die im Umfang der Bedingungen dieses Vertrages versichert wären, gegen fortlaufende monatliche Festvergütungen des Versicherungsnehmers aufrechnet, werden die Festvergütungen in der zum Zeitpunkt der Aufrechnung vereinbarten Höhe für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten übernommen. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen die im Versicherungsschein genannten Gesellschaften, die die Aufrechnung erklärt haben, gehen in Höhe der geleisteten Zahlungen auf den Versicherer über. Wenn die Gesellschaften die Gegenforderung auf Anspruchsgrundlagen stützen, die nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind oder wenn sie die dienstvertraglich vereinbarten Leistungen nachträglich erbringen, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der vom Versicherer gezahlten Leistungen verpflichtet. Diese Leistungen sind mit einem Sublimit von 20 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal mit EUR ,00 je Versicherungsperiode begrenzt Kosten für betriebliche Nebenleistungen Sofern eine im Versicherungsschein genannte Gesellschaft die Möglichkeit der weiteren Nutzung eines Dienstwagens, eines Laptops / Tablets oder eines Mobiltelefons / Smartphones des Versicherungsnehmers aufgrund vermeintlicher Pflichtverletzungen, die zur Behauptung von Haftpflichtansprüchen führen, die im Umfang der Bedingungen dieses Vertrages versichert wären, versagt, übernimmt der Versicherer die Kosten für die Anmietung jeweils vergleichbarer Modelle für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen die Gesellschaften, die die weitere Nutzung versagen, gehen in Höhe der übernommenen Leistung auf den Versicherer über. Wenn das betreffende Unternehmen die dienstvertraglich vereinbarten Leistungen nachträglich erbringt, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der vom Versicherer gezahlten Leistungen verpflichtet. AVBIDO 2015 Stand 01/15 DUAL direkt Seite 5/13
6 Diese Leistungen sind mit 75 % des Bruttojahresgehaltes des Versicherungsnehmers und einem Sublimit von 20 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal mit EUR ,00 je Versicherungsperiode begrenzt Kosten Reputationsschäden Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für die Kosten zur Abwendung oder Minderung von Reputationsschäden des Versicherungsnehmers wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, sofern dies dem Versicherer schriftlich vor Beauftragung angezeigt wird und diese Kosten von dem Unternehmen, bei dem der Versicherungsnehmer als Organ tätig ist, nicht übernommen werden. Etwaige Ansprüche auf Kostenübernahme gegenüber dem Unternehmen sind im Falle der Kostenübernahme aus diesem Vertrag an den leistenden Versicherer abzutreten. Gedeckt sind Rechts- bzw. Beratungskosten für eine Gegendarstellung und einen externen Public-Relations-Berater, den der Versicherungsnehmer beauftragt, um den Schaden für sein Ansehen zu mindern, welcher aufgrund von Medienberichten oder anderer öffentlich zugänglicher Informationen Dritter droht oder entstanden ist, sofern das vorherige Einverständnis des Versicherers bezüglich der Beauftragung des Anwalts bzw. des externen Public- Relations-Berater vorliegt. Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 20 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal EUR ,00, je Versicherungsperiode begrenzt Verteidigung gegen Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Unterlassungs- oder Auskunftsanspruch nach den Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts, des Kartellrechts oder des Wettbewerbsrechts geltend gemacht, übernimmt der Versicherer die erforderlichen anwaltlichen und gerichtlichen Kosten der Verteidigung gegen diesen Anspruch, soweit dieser mit einer bei der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung begründet wird, die entweder bereits einen durch diesen Vertrag gedeckten Versicherungsfall ausgelöst hat oder durch die dem Versicherer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine versicherungsvertragliche Freistellungspflicht droht. Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 10 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal EUR ,00, begrenzt Mediationsverfahren Liegt ein Versicherungsfall gemäß Ziffer 1.1 vor, kann mit Zustimmung des Versicherers ein Mediator zur freiwilligen, außergerichtlichen Streitbeilegung der Parteien (Anspruchsteller und Versicherungsnehmer) eingeschaltet werden. Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer einen Mediator zur Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland und trägt dessen Kosten. Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 20 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal EUR ,00 je Versicherungsperiode begrenzt Kosten in Arrest- und Verbotsverfahren Wird wegen eines Haftpflichtanspruchs gem. Ziffer 1.1 ein dinglicher Arrest über Vermögenswerte des Versicherungsnehmers oder ein persönlicher Arrest des Versicherungsnehmers angeordnet oder ein zeitlich begrenztes oder dauerhaftes Verbot der Ausübung der versicherten Tätigkeit erlassen, so übernimmt der Versicherer die notwendigen und angemessenen Kosten der Verteidigung des Versicherungsnehmers. Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 10 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal EUR ,00, begrenzt. AVBIDO 2015 Stand 01/15 DUAL direkt Seite 6/13
7 Sofortkosten Im Versicherungsfall darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers angemessene Abwehrkosten für innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich erforderliche Maßnahmen auslösen, sofern eine vorherige Abstimmung mit dem Versicherer nicht möglich ist. Ziffer 2.7 Absatz 2 gilt entsprechend. Diese Kosten sind mit einem Sublimit von EUR ,00 begrenzt. 2.5 Serienschaden Unabhängig von den einzelnen Versicherungsperioden gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle aufgrund einer vom Versicherungsnehmer begangenen Pflichtverletzung oder aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers, sofern diese Pflichtverletzungen dem gleichen Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem und zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser Versicherungsfall gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch erstmals in Textform geltend gemacht wurde. Liegt die erste Pflichtverletzung zeitlich vor Beginn des Versicherungsvertrags und ist aufgrund von Kenntnis für diese die vereinbarte Rückwärtsversicherung ausgeschlossen, so gelten alle Versicherungsfälle aufgrund von Pflichtverletzungen dieser Serie als nicht versichert. 2.6 Allokation Werden in einem Verfahren Schadenersatzansprüche sowohl gegen den Versicherungsnehmer als auch gegenüber anderen Organmitgliedern desselben Unternehmens oder den im Versicherungsschein genannten Gesellschaften (Dritte) erhoben, so besteht Versicherungsschutz für die jeweils persönlichen Abwehrkosten und den Vermögensschaden. Werden in einem Verfahren Schadenersatzansprüche sowohl aufgrund versicherter als auch nicht versicherter Sachverhalte erhoben, so besteht Versicherungsschutz für den Teil der Abwehrkosten die dem Organ persönlich für versicherte Sachverhalte entstehen bzw. für den Teil des Vermögensschadens, der dem Haftungsanteil des Versicherungsnehmers für versicherte Sachverhalte entspricht. Der Versicherer behält sich einen Regress gegen Dritte vor. Mögliche Regressansprüche des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten gehen gemäß 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auf den Versicherer über. Soweit der Versicherer eine geleistete Zahlung im Regress- oder Ausgleichsweg wieder erlangt, wird durch diesen erlangten Betrag die Versicherungssumme wieder aufgefüllt. 2.7 Verfahrensführung, Anwaltswahl Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Beilegung des Anspruchs zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolgern, so führt der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherer wird keinem Vergleich im Namen des Versicherungsnehmers zustimmen und kein Anerkenntnis im Namen des Versicherungsnehmers abgeben, sofern die Versicherungssumme zur Befriedigung des daraus entstehenden Schadenersatzanspruches nicht ausreicht. AVBIDO 2015 Stand 01/15 DUAL direkt Seite 7/13
8 Die Anwaltswahl steht dem Versicherungsnehmer in Abstimmung mit dem Versicherer zu. Der Versicherer übernimmt die gebührenordnungsmäßigen Kosten und darüber hinausgehende Kosten im Rahmen von angemessenen und erforderlichen Honorarvereinbarungen, soweit diese im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sache angemessen sind. Eine angemessene Rechtsanwaltsvergütung wird unterstellt, sofern diese EUR 300,-/Std. nicht übersteigt. 3 Ausschlüsse Es besteht kein Versicherungsschutz im Zusammenhang mit 3.1 Vorsätzlicher Pflichtverletzung direkt vorsätzlichen Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers. Bedingt vorsätzliche Pflichtverletzungen sind vom Versicherungsschutz umfasst. Sofern die direkt vorsätzliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Deckungsschutz für die Abwehrkosten. Wird eine direkt vorsätzliche Pflichtverletzung rechtskräftig festgestellt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherer verzichtet im Falle der Feststellung einer wissentlichen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung gegenüber dem Versicherungsnehmer auf eine Rückforderung bereits geleisteter Verteidigungskosten. Bei einer direkt vorsätzlichen Verletzung von internen Richtlinien oder Vorschriften besteht Versicherungsschutz, soweit der Versicherungsnehmer bei objektiver Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung des Gesellschaftswohls annehmen durfte, dass die Befolgung der internen Richtlinien oder Vorschriften rechtlich nicht erforderlich und insoweit ihr Handeln rechtmäßig war. 3.2 Strafen Schadenersatzansprüchen, welche Entschädigungen mit Strafcharakter (z.b. "punitive" oder "exemplary damages") zur Folge haben, sofern ein gesetzliches Versicherungsverbot besteht. 3.3 Innenverhältnis USA, Kanada Schadenersatzansprüchen eines im Versicherungsschein genannten Unternehmens, für die die versicherte Tätigkeit ausgeübt wird, gegen den Versicherungsnehmer, die in den USA oder Kanada oder auf Basis des Rechts dieser Länder geltend gemacht werden, es sei denn es handelt sich um Kosten der Abwehr dieser Ansprüche, diese Ansprüche werden von Aktionären ohne jegliche Unterstützung, Förderung oder Veranlassung des Versicherungsnehmers, oder einer im Versicherungsschein genannten Gesellschaft oder juristischen Person erhoben. 3.4 Zusatzausschlüsse USA Schadenersatzansprüchen in den USA, die ganz oder teilweise auf tatsächlichen oder angeblichen Verstößen gegen Bestimmungen des US-Gesetzes zur Sicherung des Ruhestandseinkommens von Angestellten (Employee Retirement Income Security act von 1974) oder des US-Securities Act von 1933, des US-Securities Exchange Act von 1934, Title IX des Organized Crime Control Act von 1970 (bekannt als Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act, oder RICO), AVBIDO 2015 Stand 01/15 DUAL direkt Seite 8/13
9 sowie entsprechender Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften dieser Bestimmungen oder vergleichbarer Bundes- oder Staatsgesetze, einschließlich bundesstaatlicher Blue Sky-Laws oder entsprechender Grundsätze des Common Law beruhen Schadenersatzansprüchen in den USA im Zusammenhang mit Anstellungsschadenersatzansprüchen, z.b. Diskriminierung, Belästigung, Diffamierung etc. und im Zusammenhang mit Umwelteinwirkungen. 4 Anderweitige Versicherungen Ist der unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachte Anspruch auch unter einem anderen Versicherungsvertrag versichert, leistet der Versicherer dieses Vertrages unter Abtretung der Ansprüche des Versicherungsnehmers vor. Der Versicherungsnehmer kann gegenüber der DUAL in Textform bestimmen, dass die Versicherungsleistung vorrangig von dem Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages erbracht werden soll. In diesem Falle steht der hier gegenständliche Versicherungsschutz im Anschluss an den Versicherungsschutz des anderweitigen Vertrages zur Verfügung. Bestreitet der anderweitige Versicherer seine Eintrittspflicht, leistet die DUAL gegen Abtretung des Deckungsanspruchs gegen den anderweitigen Versicherer vor. 5 Dauer der Versicherung 5.1 Beginn Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung der ersten jährlichen Prämie, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein festgesetzten Zeitpunkt, und besteht für die Dauer der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungsperiode. Wird die erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt eingefordert und dann unverzüglich bezahlt, beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt. 5.2 Vertragsverlängerung Der Versicherungsvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Versicherungsperiode schriftlich gekündigt wird. Der Versicherer verzichtet auf sein Recht zur schadenfallbedingten Kündigung gemäß 111 VVG. 5.3 Nachmeldefrist Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle, die nach Vertragsbeendigung innerhalb einer Nachmeldefrist von 72 Monaten eintreten und dem Versicherer gemeldet werden, sofern die dem Versicherungsfall zugrunde liegende Pflichtverletzung innerhalb der Vertragslaufzeit oder einer vereinbarten Rückwärtsversicherung begangen worden ist und die Beendigung nicht wegen Prämienzahlungsverzug durch den Versicherer erfolgte und der Versicherungsvertrag mindestens eine volle Versicherungsperiode bestanden hat. Für den Zeitraum der Nachmeldefrist steht der unverbrauchte Teil der Versicherungssumme der letzten Versicherungsperiode zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Versicherungsvertrages gegen Zahlung einer Zusatzprämie in Höhe von 125 % der Prämie der letzten Versicherungsperiode die Verlängerung der Nachmeldefrist auf 120 Monate erwerben. 5.4 Unbegrenzte Rückwärtsversicherung Versicherungsschutz besteht auch für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen, sofern der Versicherungsnehmer von dieser Pflichtverletzung vor Abschluss des Versicherungsvertrags keine Kenntnis hatte. AVBIDO 2015 Stand 01/15 DUAL direkt Seite 9/13
10 5.5 Umstandsmeldung Der Versicherungsnehmer kann bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages dem Versicherer Umstände vorsorglich melden, die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Inanspruchnahme führen können. Wird das Vertragsverhältnis beendet, kann eine Meldung noch innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsende erfolgen. Für den Fall einer Inanspruchnahme wird dann angenommen, dass diese zu dem Zeitpunkt der vorsorglichen Meldung der Sachverhalte erstmals erfolgte. Die Umstandsmeldung muss konkrete Angaben zu der Art und dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung und zum möglichen Schaden, inklusive Geschädigtem, enthalten. 6 Anzeigen, Willenserklärungen, Obliegenheiten 6.1 Textform Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform ( 126 b BGB) abzugeben. 6.2 Schadenanzeige Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich jeden Versicherungsfall anzuzeigen. 6.3 Pflicht zur Abwehr und Minderung des Schadens Der Versicherungsnehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu beachten. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstellen und ihn bei der Schadenermittlung und Schadenregulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 6.4 Besondere Anzeigepflichten Abweichend von den Bestimmungen des VVG sind ausschließlich die nachfolgend genannten Gefahrerhöhungen anzeigepflichtig: Mandatsänderungen bezüglich der laut Versicherungsschein als versichert aufgeführten Organmandate; Neuaufnahme weiterer Organmandate; die Änderung des Gesellschaftszwecks der im Versicherungsschein genannten Gesellschaften oder juristischen Personen für die der Versicherungsnehmer tätig ist, ein geplanter Handel der Wertpapiere derartiger Gesellschaften an einer Börse, eine Verschmelzung der Gesellschaften oder juristischen Personen gemäß Umwandlungsgesetz (UmwG) oder deren freiwillige Liquidation; Wechsel der gesellschaftsrechtlichen Kontrolle über die im Versicherungsschein genannten Gesellschaften oder juristischen Personen, für die der Versicherungsnehmer als Organ tätig ist (dies gilt nicht für Anteils- oder Stimmrechtsverschiebungen auf Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder bisheriger Anteilseigner); Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der im Versicherungsschein genannten Gesellschaften. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer jede Gefahrerhöhung unverzüglich anzuzeigen. Die 24 ff VVG finden Anwendung. AVBIDO 2015 Stand 01/15 DUAL direkt Seite 10/13
11 6.5 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 in Textform stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen Der Versicherer muss die ihm nach Ziff und zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. AVBIDO 2015 Stand 01/15 DUAL direkt Seite 11/13
12 Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff und nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff und genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 6.6 Rechtsfolgen Die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit ergeben sich abschließend aus diesem Vertrag. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Abs. 2 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. 7 Sanktionen/Embargos Der Versicherungsschutz unter diesem Versicherungsvertrag erstreckt sich nicht auf Risiken, soweit diese selbst oder deren Versicherung anwendbare Wirtschafts- oder Handelssanktionen der UN und/oder der EU/EEA und/oder sonstige anwendbare Wirtschafts- oder Handelssanktionen verletzt. Dies gilt klarstellend nicht, sofern hierdurch EU-Recht (z.b. Blocking Regulation, Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 o.a.) verletzt würde. 8 Kontinuität bei Bedingungsänderungen Wird der Versicherungsvertrag mit Bedingungseinschränkungen fortgesetzt, so gilt für vor Wirksamkeit der Änderung begangene Pflichtverletzungen der zuletzt vor Wirksamkeit der Änderung geltende und insofern weitergehende Versicherungsumfang. Von der Regelung gemäß Satz 1 kann in den folgenden Versicherungsperioden nicht zulasten des Versicherungsnehmers abgewichen werden. AVBIDO 2015 Stand 01/15 DUAL direkt Seite 12/13
13 Eine Reduzierung der Versicherungssumme gilt nicht als Bedingungseinschränkungen im Sinne dieser Bedingung. 9 Gesetzliche Bestimmungen, Gerichtsstand Im Übrigen gelten für diese Versicherung die Bestimmungen des VVG. Für Streitigkeiten aus diesem Versicherungsvertrag gelten ausschließlich ein deutscher Gerichtsstand und die Anwendung deutschen Rechts als vereinbart. 10 Kumulklausel Ist der Versicherungsfall unter mehreren Versicherungsverträgen des Versicherers dieses Vertrages gedeckt, so ist die maximale Leistung auf die in einer dieser Versicherungen vereinbarte höchste Versicherungssumme je Versicherungsfall und Versicherungsperiode begrenzt. 11 Ansprechpartner / Bevollmächtigter Assekuradeur Die DUAL Deutschland GmbH, Schanzenstraße 36 / Gebäude 197, Köln ist im Auftrag und mit Vollmacht des Versicherers für die gesamte Verwaltung des Vertrages einschließlich des Prämieninkassos sowie für die Schadenbearbeitung zuständig. Sämtliche den Vertrag betreffende Korrespondenz wird über die DUAL Deutschland GmbH geführt. AVBIDO 2015 Stand 01/15 DUAL direkt Seite 13/13
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