STADTGEMEINDE SPIELBERG MIET- UND BENÜTZUNGSORDNUNG FÜR DIE SAALRÄUMLICHKEITEN "KULTUR IM ZENTRUM"
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- Nadja Knopp
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1 STADTGEMEINDE SPIELBERG MIET- UND BENÜTZUNGSORDNUNG FÜR DIE SAALRÄUMLICHKEITEN "KULTUR IM ZENTRUM" 1.) Die Mietvereinbarungen sind schriftlich abzuschließen. Aus einer mündlichen oder schriftlich beantragten Terminnotierung kann kein Rechtsanspruch auf einen späteren Mietabschluß abgeleitet werden. Erst ein vom Mieter unterzeichnetes Reservierungsansuchen und eine vom Vermieter unterzeichneten Reservierungsbestätigung (Formblatt A) bindet den Mieter und die Vermieterin. 2.) Mit der Unterzeichnung des Reservierungsansuchens anerkennt der Mieter die Bestimmungen dieser Miet- und Benützungsordnung sowie der Haus- und Bühnenbenützungsordnung. 3.) Von der Miet- und Benützungsordnung abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie von der Vermieterin schriftlich bestätigt wurden. 4.) Veranstalter ist der Mieter. Auf sämtlichen Werbedrucksachen ist der Name des Veranstalters zu nennen. 5.) Führt der Mieter die Veranstaltung aus einem Grund, den er zu vertreten hat, nicht durch, so gilt folgendes: a) Zeigt der Mieter den Ausfall der Veranstaltung bis ein Monat vor dem Veranstaltungstermin an, werden keine Kosten berechnet. b) Zeigt der Mieter den Ausfall der Veranstaltung weniger als ein Monat vor deren Beginn an und kann daher der vereinbarte Termin nicht mehr anderweitig belegt werden, sind 50 % des Mietzinses zu entrichten. Bei einer anderweitigen Verwertung werden keine Kosten berechnet. 6.) Die Vermieterin kann vom Vertrag zurücktreten, wenn: a) durch die geplante Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadtgemeinde Spielberg zu befürchten ist, b) eine geforderte Haftpflichtversicherung nicht zu dem festgesetzten Termin nachgewiesen oder eine geforderte Sicherheitsleistung nicht termingerecht erbracht wird, c) der Nachweis der gesetzlich erforderlichen Anmeldungen oder etwaiger Genehmigungen nicht erbracht wird. 7.) Termine für Vorbereitungsarbeiten, wie das Abladen und Anbringen von Dekorationen, das Aufstellen von Gegenständen, die Durchführung von Proben sowie das Entfernen und Abtransportieren eingebrachter Gegenstände müssen besonders vereinbart werden. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass keinerlei Beschädigungen oder Rückstände verbleiben. Ausbesserungen werden auf seine Kosten durchgeführt.
2 2 8.) Während der Veranstaltung führt die Vermieterin die Oberaufsicht. Den Weisungen des Personals/Brandschutz der Stadtgemeinde Spielberg ist Folge zu leisten. 9.) Der Ablauf der Veranstaltung und die gewünschte Raumgestaltung sind spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstermin mit dem zuständigen Bediensteten der Saalverwaltung der Stadtgemeinde Spielberg festzulegen. 10.) Der Mieter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf der Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sowie die ordnungsbehördlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften zu beachten. Die Bestellung einer Brandsicherheitswache sowie die Bestimmung deren Umfang wird von der Stadtgemeinde Spielberg in Anlehnung an die Richtlinien für die Brandsicherheitswachdienste (Präsidialbeschluß v ) vorgenommen! Den Aufwand dafür trägt der Mieter! Der Umfang beträgt bei Veranstaltungen ab 120 Personen ein Brandschutzbeauftragter oder Brandschutzwart mit mehr als 300 Personen ab 3 Mann. Dauer des Brandsicherheitswachdienstes: Beginn: 1/2 Stunde vor Veranstaltungsbeginn Ende: Nach Beendigung des offiziellen Veranstaltungsteiles, z.b. Ende der Musikdarbietung bzw. bis Ende der Veranstaltung wenn es seitens Brandschutz notwendig ist. Der Brandschutzbeauftragte ist vorab zu informieren! 11.) Dem Mieter obliegen auf eigene Kosten die nachstehenden Verpflichtungen des Veranstalters: a) Einholung behördlicher Genehmigungen jeder Art, b) Beachtung des Gesetzes zum Schutze der Jugend und Einhaltung der Polizeistunde in den Veranstaltungsräumen. 12.) Als Konzessionsträger bei Veranstaltungen in den Veranstaltungsräumlichkeiten tritt grundsätzlich der Gastronomiebetrieb Restaurant Kultur im Zentrum, Marktpassage 1, 8724 Spielberg, unter der konzessionsrechtlichen Leitung von Hotel-Restaurant Hubertushof Ranzmaier KG, Herrn Michael Hausleitner, geb. am wh. in 8740 Judenburg, Bahnhofstrasse 81/111 auf. Örtliche Vereine, die bisher bereits bei ihren Veranstaltungen selbst den Ausschank bzw. das Auskochen von Speisen durchgeführt haben, können dies unter diesem Konzessionsträger auch weiterhin vornehmen. Bedingung für die Benützung der Zentralküche, also das Auskochen von Speisen ist allerdings, dass eine durch den Veranstalter Mieter namhaft gemachte verantwortliche Person durch den Konzessionsträger ausreichend und damit eigenverantwortlich für die Bedienung der diversen Geräte unterwiesen wird. Bei Benützung/Verwendung der Veranstaltungsräumlichkeiten durch den Vertragspartner, wenn dieser selbst als Veranstalter auftritt, gilt die Tarifpost III wie für heimische Vereine. Der Konzessionsgeber wird gleichzeitig verpflichtet, nach Vorgabe der Stadtgemeinde Spielberg die jeweiligen konkreten Veranstaltungen persönlich oder durch einen verantwortlichen Vertreter zu bedienen. Bei Nichtfunktionieren dieser Verpflichtung bzw. im Falle grundsätzlich anderwärtiger Verwendungsmöglichkeiten dieser Räumlichkeiten behält sich die Stadtgemeinde Spielberg den jederzeitigen Rücktritt von dieser Vereinbarung vor!
3 3 13.) Ortsfremde Veranstalter, wie Organisationen, Vereine u.a.m., müssen verbindlich zur Kenntnis nehmen, dass der Konzessionsträger die in Pos. 12 genannte Person ist, mit dem vor der jeweiligen Veranstaltung Kontakt aufzunehmen ist. Dafür besteht für den Veranstalter die Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem Konzessionsträger den Ausschank bzw. das Bedienungsservice selbst zu übernehmen. Eine Benützung der Küche bzw. das eigenständige Auskochen von Speisen ist nicht möglich, da dieses nur durch den Konzessionsträger erfolgt. Der gesamte Stromverbrauch für die Benützung der Küche ist anlässlich einer jeden Veranstaltung auf der Grundlage des Zählerstandes eines mittlerweile eingebauten Stromverbrauchs-Zwischenzählers konkret gesondert in Rechnung zu stellen. Bei Benützung der Küche für Veranstaltungen durch den Konzessionsgeber selbst hat dieser den festgestellten Verbrauch auch zu bezahlen! Sämtliche sonstigen Bestimmungen bleiben aufrecht. 14.) Hinsichtlich der Übergabe bzw. Abnahme des für Ausschank und Küchenbetrieb erforderlichen Inventars lt. Inventarkontrolliste (Gläser, Teller, Ausstattungsgegenstände etc.) wird festgehalten, dass der Konzessionsträger an dem der Veranstaltung vorangehenden Werktag bzw. dem der Veranstaltung folgenden Werktag die Übergabe bzw. Abnahme vornimmt. Bei allfällig festgestellten Schäden am Inventar ist die Schadenssumme anhand einer eigenen, vom Konzessionsträger zur Verfügung gestellter Preisliste sofort bei Abnahme zu erlegen! Der gesamte durch den Veranstalter in Anspruch genommene Geschirr-, Besteck- und Gläserbestand ist dem Konzessionsgeber in gereinigter und polierter Form und insbesondere vollständig wiederum zu übergeben. Etwaige Fehlbestände sind primär aus der hinterlegten Kaution zu bezahlen, d.h. in Anrechnung zu bringen bzw. darüber hinaus auf der Grundlage der Preisliste des Konzessionsgebers demselben zu ersetzen. Dasselbe gilt auch für die in Anspruch genommenen Tischtücher. 15.) Für sämtliche sonstige Einrichtungsgegenstände, benötigte Räumlichkeiten und techn. Zubehörs ist anhand einer "Checkliste" durch den beauftragten Mitarbeiter der Stadtgemeinde Spielberg als Verantwortlicher für die Saalverwaltung ebenfalls an dem der Veranstaltung vorangehenden Werktag bzw. dem der Veranstaltung folgenden Werktag die protokollarische Übergabe bzw. Abnahme vorzunehmen! Ebenso sind allfällig festgestellt Schäden an der Einrichtung, an der Ausstattung des Saales bzw. der Säle u.a.m., festzuhalten! 16.) Den beauftragten Mitarbeitern der Vermieterin ist jederzeit der Zutritt zu den vermieteten Räumen zu gestatten! 17.) Der Veranstalter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung, einschließlich ihrer Werbung, Vorbereitung und der nachfolgenden Abwicklung. Für alle Schäden, die durch den Mieter, seinen Beauftragten oder die Veranstaltungsbesucher aus Anlass der Benützung der Mietsache entstehen, haftet der Mieter. Er haftet insbesondere für Schäden, die am Gebäude oder am Inventar der Vermieterin durch Anbringen von Dekorationen oder Reklame, durch Einbringen fremder oder Veränderungen eigener Einrichtungsgegenstände entstehen.
4 4 18.) Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen frei, die ihm selbst, seinen Beauftragten oder 3. Personen, insbesondere den Veranstaltungsbesuchern aus Anlaß der Benützung der Mietsache entstehen. Die Vermieterin haftet nur für Schäden, die auf mangelhafte Beschaffenheit der überlassenen Räume und des Inventars zurückzuführen sind. Für ein Versagen irgendwelcher Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet die Vermieterin nicht! Die Vermieterin kann den vorherigen Abschluss einer Haftpflichtversicherung oder die vorherige Zahlung einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe verlangen. Sie ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen. Wenn die Vermieterin auf Wunsch des Mieters Zusatzbauten oder Zusatzeinrichtungen schafft oder Mieter besondere Leistungen in Anspruch nimmt, die nicht in den Mieten und Nebenkosten beinhaltet sind, werden diese Kosten gesondert in Rechnung gestellt! Die gesetzlichen Sperrstunden müssen eingehalten werden! Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass naturgemäß jener Bereich der vom Konzessionsgeber benützt wird (insbesondere Küchen- und Barbereich), auch von diesem nach der Benützung entsprechend wiederherzustellen ist (Reinigung der Räumlichkeit, des Inventars, Gläser etc.)! Für die Rechtsstreitigkeiten aus dieser Vereinbarung gegebener Gerichtsstand ist das Bezirksgericht Knittelfeld. Für die Vermieterin, die Stadtgemeinde Spielberg: Der Bürgermeister: / Der 1. Vizebürgermeister: Der Veranstalter - Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift die ordnungsgemäße Übernahme der Räumlichkeiten des Kultur- und Veranstaltungszentrums der Stadtgemeinde Spielberg lt. Reservierungsbestätigung vom Art der Veranstaltung: Datum: Für die Vermieterin, die Stadtgemeinde Spielberg: Der Mieter - Veranstalter:
5 5 Im Sinne dieser Mietvereinbarung wurden anhand der genannten Check- bzw. Kontrollliste für Einrichtung, Inventar und Zubehör nachfolgende Schäden bzw. Abgänge festgestellt: Spielberg am, Für die Stadtgemeinde Spielberg: Für den Mieter - Veranstalter:
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