Gliederung. I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB

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1 Gliederung I. Tatkomplex: Ausflug nach Mannheim I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB 1. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts (Muss an dieser Stelle von den Bearbeitern nicht zwingend erläutert werden.) Territorialitätsprinzip 2. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache b) Wegnahme c) Zurechnung der einzelnen Tathandlungen im Wege der Mittäterschaft, 25 II StGB 3. Subjektiver Tatbestand 4. Rechtswidrigkeit 5. Schuld 6. Strafzumessung a) 243 I Nr. 1 StGB PKW zwar umschlossener Raum, aber fehlende Angabe über Tatvorgehen bzw. Tatmittel im Sachverhalt, daher Regelbeispiel (-), bei lebensnaher Auslegung Annahme des Regelbeispiels aber vertretbar b) 243 I Nr. 2 StGB Wegfahrsperre als Schutzvorrichtung, die Fahrzeug vor Wegnahme besonders sichert c) 243 I Nr. 3 StGB Gewerbsmäßiges Handeln (+) -> siehe Abrede 7. Ergebnis 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB (+) 1

2 II. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 244 I Nr. 2, 25 II StGB a) Grundtatbestand, 242 I StGB (+) s.o. b) Qualifikation, 244 I Nr.2 StGB aa) Bande bb) die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat cc) unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds dd) Zwischenergebnis: objektiver Tatbestand (+) a) Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts, 242 I StGB (+) s.o. b) Subjektiver Tatbestand der Qualifikation, 244 I Nr. 2 StGB (+) 3. Rechtswidrigkeit 4. Schuld 5. Ergebnis I, 244 I Nr. 2, 25 II StGB (+) III. Strafbarkeit des B, C und D nach 242, 244a, 25 II StGB a) Objektiver Tatbestand des Grunddelikts, 242 I StGB (+) s.o. b) Objektiver Tatbestand der Qualifikation, 244a StGB B, C und D haben jeweils als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds gehandelt. Unter dieser Voraussetzung haben B, C und D den Diebstahl in einem besonders schweren Fall erfüllt (243 I 2 Nr. 2, Nr. 3). a) Grunddelikt (+) b) Qualifikation (+) 242 I, 243 I 2 Nr. 2, Nr. 3, 244a, 25 II StGB (+) 2

3 244 a StGB verdrängt im Wege der Spezialität 242 StGB und 244 I Nr. 2 StGB. IV. Strafbarkeit des B, C und D nach 248b, 25 II StGB a) Taugliches Tatobjekt, 248b IV StGB (+) b) Ingebrauchnahme gegen den Willen des Berechtigten (+) 248b, 25 II StGB (+) 248b StGB ist gegenüber 244a StGB subsidiär. V. Verbrauchs an Kraft-und Schmierstoffen Der durch den Gebrauch des Fahrzeugs einhergehende Verbrauch an Kraftund Schmierstoffen ist im Unrecht des 248b enthalten. Daher darf der Verbrauch nicht selbstständig nach den 242, 246 bestraft werden. 1 VI. Strafbarkeit des B nach 185 StGB Beleidigung 185 StGB (+) 1 Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, Vermögensdelikte, 18. Auflage 2016, 6 Rn.9. 3

4 VII. Strafbarkeit des D nach 242 I StGB a) Fremde bewegliche Sache b) Wegnahme a) Vorsatz b) rechtswidrige Zueignungsabsicht mind. dolus eventualis bezüglich dauerhafter Enteignung -> hinsichtlich der Ledergeldbörse dolus eventualis, hinsichtlich der Geldscheine dolus directus 1. Grades dolus directus 1. Grades auf eine auch nur vorübergehende Aneignung -> Geldscheine (+), Ledergeldbörse (-) c) Rechtswidrigkeit der Zueignung und entsprechender Vorsatz (+) D handelte rechtswidrig und schuldhaft. 242 I (+) bezüglich der Geldscheine im Wert von 200 VIII. Strafbarkeit des A nach 242 I, 244a, 25 II StGB 1. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts 9 II 2. Objektiver Tatbestand a) Objektiver Tatbestand des Grunddelikts, 242I StGB Abgrenzung Täterschaft Teilnahme 3. Ergebnis 242 I, 25 II StGB (-) 4

5 IX. Strafbarkeit des A nach 242 I, 244a, 27 StGB a) Vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat Eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat liegt vor (s.o.). b) Hilfeleisten a) Vorsatz bzgl. Haupttat b) Vorsatz bzgl. Hilfeleisten 3. Tatbestandsannex - Tatbestandsverschiebung gem. 28 II StGB (P) Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal (P) Vorliegen der Bandeneigenschaft bei A 4. Rechtswidrigkeit 5. Schuld 6. Strafzumessung, 243 I 2 Nr. 2, Nr.3 StGB Quasivorsatz auf 243 I 2 Nr. 2 StGB gegeben Gewerbsmäßigkeit ( 243 I 2 Nr. 3) als besonderes persönliches Merkmal entsprechende Anwendung des 28 II StGB 7. Ergebnis 242 I, 243 I 2 Nr. 2, 27 StGB (+) 5

6 II. Tatkomplex: In Lettland vom Ausflug zurück I. Strafbarkeit des B, C und D nach 259 I, 25 II StGB 1. Strafanwendung 7 I StGB passive Personalitätsprinzip 2. Objektiver Tatbestand Taugliche Täter (-) 3. Ergebnis 259 I, 25 II StGB (-) II. Strafbarkeit des B, C und D nach 261, 25 II StGB Taugliche Täter nach 261 IX StGB (-) 2. Ergebnis 261, 25 II StGB (-) Gesamtergebnis: B: 244a, 25 II; 185, 53 StGB C: 244a, 25 II StGB D: 244a, 25 II; 242 I, 53 StGB A : 242 I, 243 I Nr. 2, 27 StGB 6

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