Datenschutz Was darf auf die Schulhomepage?

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1 Datenschutz Was darf auf die Schulhomepage? Workshop 3 - Thema A9 NRW-Praxistag Auf Nummer sicher im Netz am in Düsseldorf von Jutta Katernberg

2 I. Einführung Datenschutz Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung: Jede natürliche Person hat das Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen. => v. a. Abwehrrecht Jutta Katernberg 2

3 II. Inhaltsdaten: Was darf ins Netz? 1. Allgemeiner Grundsatz Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn a) dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder b) die betroffene Person eingewilligt hat. ( 4 Abs. 1 Satz 1 DSG NRW; vgl. für den Bereich Schule insbesondere auch 120 ff. SchulG) => sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Jutta Katernberg 3

4 II. Inhaltsdaten: Was darf ins Netz? 2. Prüfungsschema 1. Schutzbereich: personenbezogene/-beziehbare Daten (Abgrenzung: anonymisierte Daten) 2. Eingriff: Datenverarbeitung (Erhebung, Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Sperrung, Löschung) 3. Zulässigkeit des Eingriffs: a. Rechtsvorschrift (bereichsspezifische oder allgemeine Befugnisnorm) b. Einwilligung (Freiwilligkeit, Informiertheit, Schriftlichkeit, Widerrufbarkeit) Jutta Katernberg 4

5 III. Daten der Lehrkräfte auf der Schulhomepage a. Rechtsvorschrift/Befugnisnormen: 12 i. V. m. 9 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein- Westfalen (IFG NRW): Veröffentlichung bestimmter Daten ist grds. ohne die Einwilligung der betroffenen Personen zulässig - zulässige Angaben: Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und dienstliche Rufnummer - Einschränkung: es sei denn, der Offenbarung stehen schutzürdige Belange der betroffenen Person entgegen ( 9 Abs. 3 letzter Halbsatz IFG NRW) b. Einwilligung: andere Daten (insbesondere auch Fotos!) dürfen grds. nur mit wirksamer Einwilligung der/des Betroffenen auf der Schulhomepage veröffentlicht werden Jutta Katernberg 5

6 IV. Daten der Schüler/innen auf der Schulhomepage a. Rechtsvorschrift: grds. keine gesetzliche Befugnis zur Veröffentlichung von Schüler/innen/daten auf der Schulhomepage b. Einwilligung Veröffentlichung jeder personenbezogenen Angabe ist grds. nur mit wirksamer Einwilligung zulässig Einwilligungsfähigkeit, 120 Abs. 2 Satz 3 SchulG: Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind einwilligungsfähig, wenn sie die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihrer rechtlichen Folgen erfassen können und ihren Willen hiernach zu bestimmen vermögen. Jutta Katernberg 6

7 V. Einwilligung Informiertheit: vorherige umfassende Aufklärung der Betroffenen - über den gesamten geplanten Prozess der Datenverarbeitung einschließlich der verantwortlichen Stelle/Person sowie des Verwendungszwecks der Daten (Transparenz!) - ausdrücklicher Hinweis auf Freiwilligkeit (keine Nachteile bei Verweigerung der Einwilligung) - Information über Widerrufsrecht (jederzeit, wo, bei wem, Folgen) Freiwilligkeit: - die Einwilligung muss auch frei von (sozialem) Druck erfolgen - es muss Handlungsalternativen geben Widerruflichkeit (in der Regel) Schriftlichkeit der Erklärung - Ausnahme: wegen besonderer Umstände ist eine andere Form angemessen - elektronische Einwilligung gemäß 13 Abs. 2 TMG Jutta Katernberg 7

8 VI. Sonderproblem: Fotos KunstUrhG (Recht am eigenen Bild): Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. (...) 23 KunstUrhG (Ausnahmen zu 22): (1) Ohne die nach 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. (...) (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder (...) verletzt wird. A B E R => => => Jutta Katernberg 8

9 VI. Sonderproblem: Fotos A B E R: Bereichsspezifische schulrechtliche Vorschriften: 120 Abs. 1 Satz 1 SchulG: (vgl. für Lehrkräfte 121 Abs. 1 S. 1) Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. 120 Abs. 5 Satz 3 SchulG: (vgl. Lehrkräfte 121 Abs. 1 S.4 i.v.m...) Die Übermittlung von Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn ein rechtlicher Anspruch auf die Bekanntgabe der Daten besteht und schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder wenn die oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. A L S O: Veröffentlichung (auch) von Fotos nur mit Einwilligung! Jutta Katernberg 9

10 Webcam: VII. Weitere Problemfelder => auch hier: Recht am eigenen Bild; ohne Einwilligung allenfalls Übersichtaufnahmen Gästebuch, schwarzes Brett, Foren => auch Warnhinweise und Regelungen in Nutzungsordnungen tragen dem Problem nur sehr bedingt Rechnung Kontaktlisten => Aufnahme nur mit Einwilligung der Betroffenen Beiträge von Schüler/inne/n => Veröffentlichung kann von Genehmigung abhängig gemacht werden; Regelung in Nutzungsordnung => Ausnahme: Schülerzeitung (vgl. 45 Abs. 3 SchulG) Jutta Katernberg 10

11 VIII. Exkurs: Informationspflichten der Schule als Diensteanbieterin Wer die Homepage einer Schule aufsucht, um sich zu informieren oder mit anderen zu kommunizieren, muss wissen, welche personenbezogenen Daten erhoben, gespeichert, verarbeitet, genutzt werden. => TRANSPARENZ!!! => datenschutzrechtliche Vorgaben für das Angebot von Informationsund Kommunikationsdiensten: TMG Anbieterkennzeichnung/Impressum Anzeige der Weitervermittlung Informationspflichten (z.b. Cookies, bestimmte Programme) Transparenz durch Datenschutzpolicy Individuelle Information - elektronische Auskunft Jutta Katernberg 11

12 IX. Noch Fragen? Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Postfach Düsseldorf Telefon: (Jutta Katernberg: -56) Homepage: Jutta Katernberg 12

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