- Regeleintrittsalter 65 Jahre. 60 Jahre für Feuerwehrleute, Polizisten und Beamte, die im Strafvollzug tätig sind.
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- Norbert Brinkerhoff
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1 Stand Juni 2004 Seite 1 / 14 Stand Juni 2004 Seite 1 / 14 DIE BEAMTENVERSORGUNG (im kommunalen und kirchlichen Bereich der AKA) Kurzüberblick 1. Rechtsquellen - Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vom mit zahlreichen Änderungen - Die der AKA angeschlossenen Versorgungskassen erbringen die Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz für die Versorgungsempfänger ihrer Mitglieder aufgrund landesgesetzlicher und/oder satzungsrechtlicher Regelungen. 2. Organisation und Aufsicht 3. betroffener Personenkreis - 21 in der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. zusammengeschlossene kommunale und kirchliche Versorgungskassen - Die Aufsicht wird i. d. R. durch das Innenministerium des jeweiligen Bundeslandes ausgeübt, in dem die Versorgungskasse ihren Sitz hat. Beamte aller Laufbahnen (Berufsgruppen) im kommunalen und kirchlichen Dienst, sofern ihre Dienstherren (Arbeitgeber) Mitglieder einer kommunalen bzw. kirchlichen Versorgungskasse sind und Angestellte mit vertraglich vereinbarter Altersversorgung nach Beamtenrecht. 4. Finanzierung Überwiegend im Wege des Umlageverfahrens. Der Umlagesatz bestimmt sich nach dem Verhältnis der jährlichen Ausgaben der Versorgungskasse zu der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage sind im Regelfall die für das jeweilige Geschäftsjahr zu berücksichtigenden umlagepflichtigen Bezüge der angemeldeten Beamten, teilweise auch die im gleichen Zeitraum von der Versorgungskasse gezahlten Versorgungsleistungen. Alleiniger Schuldner der Umlagezahlung ist der Dienstherr an die Versorgungskassen, jedoch indirekte Beteiligung der Beamten über eine Versorgungsrücklage, die durch eine geringere Anhebung der Beamtenbezüge als bei Angestellten des öffentlichen Dienstes finanziert wird. Diese Eigenbeteiligung ist vorübergehend im Zeitraum 2003 bis 2010 ausgesetzt, da die Beamtenversorgung bis zu diesem Zeitpunkt schrittweise um 3,25 Prozentpunkte abgesenkt wird.
2 Stand Juni 2004 Seite 2 / Leistungen 5.1 Voraussetzungen - Regeleintrittsalter 65 Jahre. 60 Jahre für Feuerwehrleute, Polizisten und Beamte, die im Strafvollzug tätig sind. - Vorgezogener Ruhestand - Hinausschieben des Ruhestands 63 Jahre als sog. Antragsaltersgrenze (in Bayern 64 Jahre) Anwendung eines Abschlags von 3,6 % pro Jahr vor Erreichen des 65 Lebensjahres. 60 Jahre bei Schwerbehinderung: seit : Abschlag von 3,6% pro Jahr vor Erreichen des Alters von 63 Jahren. Maximale Reduzierung 10,8 %. Bis zum Alter von 68 Jahren möglich. - Wartezeit Mindestens 5 Jahre Dienstzeit; entfällt bei dienstlich verursachter Dienstunfähigkeit. 5.2 Ruhegehalt Berechnung Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge x Dienstjahre (maximal 40 Jahre) x 1,875 % (dieser Faktor wird schrittweise bis zum Jahr 2011 auf 1,79375 % gesenkt). höchstmöglicher Ruhegehaltssatz bei 40 Jahren Dienstzeit: 75% (voraussichtlich ab dem Jahr 2011: 71,75 %). Mindestversorgung: 35%. 5.3 Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Berechnung: wie bei der Berechnung des Ruhegehalts. Zurechnungszeiten: Wenn der Beamte das Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht hat, erhält er 2/3 des Zeitraums zwischen dem Eintritt in den Ruhestand und der Vollendung des 60. Lebensjahres als Zurechnungszeit. Abschlag von 3,6 % pro Jahr vor Erreichung des 63. Lebensjahres; maximal 10,8 %. Wenn der Beamte infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist, erhöht sich der Ruhegehaltssatz um 20 v. H. 5.4 Hinterbliebenenversorgung Witwen bzw. Witwer erhalten 55 % des Ruhegehalts des verstorbenen Beamten. Aufgrund von Übergangsregelungen beträgt dieser Prozentsatz bei Bestandsfällen in der Regel 60 %. Halbwaisen erhalten 12 %, Vollwaisen 20 %. Ist der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalls verstorben, beträgt der Anspruch 30 %. Das Waisengeld wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Bei Studium, Berufsausbildung oder Behinderung verlängert sich diese Frist.
3 Stand Juni 2004 Seite 3 / 14 Die Beamtenversorgung 1. Rechtsquellen Die Versorgung der Beamten ist im Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) geregelt. Es enthält Regelungen über die Bezugsvoraussetzungen und die Höhe der Versorgungsbezüge und gilt für alle Beamten. Das Beamtenversorgungsgesetz wurde am 24. August 1976 verabschiedet. Seitdem sind zahlreiche Änderungen ergangen. Die der AKA angeschlossenen Versorgungskassen erbringen die Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz für die Versorgungsempfänger ihrer Mitglieder aufgrund landesgesetzlicher und/oder satzungsrechtlicher Regelungen. 2. Organisation Die Organisation der Beamtenversorgung in Bund, Ländern und Gemeinden ist unterschiedlich geregelt. Auf der Ebene des Bundes und der Länder gibt es keine gesonderten, unabhängigen Einrichtungen, die mit der Altersversorgung der Beamten betraut sind. Vielmehr wird die Altersversorgung der Bundes- und Landesbeamten aus den laufenden Haushalten bestritten. Für den kommunalen Bereich sind in den meisten Ländern kraft Landesrecht Versorgungskassen eingerichtet worden. In diesen Kassen werden die Beamten in Solidargemeinschaften zusammengefasst, um die kommunalen Haushalte vor Zufallsschwankungen bei Ausgaben für die Altersversorgung zu schützen. In fast allen Ländern ist eine Pflichtmitgliedschaft bei den zuständigen Kassen vorgesehen. Größere Städte sind hiervon in einigen Bundesländern ausgenommen; sie finanzieren die Altersversorgung ihrer Beamten in der Regel aus ihrem Haushalt. Die Altersversorgung der kirchlichen Beamten erfolgt durch kirchliche Versorgungskassen, die ebenfalls der AKA angehören. Die Versorgungskasse wird von einem Direktor/Geschäftsführer oder einem mehrköpfigen Gremium geleitet. In der Regel besteht ein Verwaltungsrat als Hauptorgan der Versorgungskasse. Dieser setzt sich aus Vertretern der Mitglieder zusammen. Er beschließt über die wichtigsten Angelegenheiten und überwacht die Geschäftsführung sowie die Ausführung seiner Beschlüsse. Die Rechtsaufsicht über die kommunalen Versorgungskassen übt in der Regel das Innenministerium des jeweiligen Bundeslandes aus.
4 Stand Juni 2004 Seite 4 / 14 In der AKA sind 17 kommunale sowie 4 kirchliche Versorgungskassen zusammengeschlossen. Sie sind grundsätzlich zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger ihrer Mitglieder (d.h. die kommunalen und kirchlichen Dienstherren). Schuldner der Versorgungsleistungen im Rechtssinne bleiben aber in der Regel die Dienstherren selbst, so dass die Kassen vergleichbar einer Rückdeckungsversicherung tätig werden. Die Versorgungskassen praktizieren zumeist ein Umlagesystem, dessen Kalkulationsmethode von Versorgungskasse zu Versorgungskasse variiert (s.u. Ziffer 4). 3. Betroffener Personenkreis Die kommunalen und kirchlichen Versorgungskassen zahlen die Pensionen für Beamte aller Laufbahngruppen (Berufsgruppen), sofern sie bei Mitgliedern einer Versorgungskasse beschäftigt sind. Sie übernehmen auch die Auszahlung der Pensionen für Angestellte mit Versorgungszusagen nach Beamtenrecht. 3.1 Dienstherren Zum gehörten den in der AKA zusammengeschlossenen kommunalen und kirchlichen Versorgungskassen insgesamt Mitglieder an. Mitglieder der Versorgungskassen sind Gemeinden, Städte, Landkreise und sonstige kommunale Einrichtungen. Hierzu können auch Einrichtungen in privatrechtlicher Rechtsform gehören. Die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in den kommunalen Versorgungskassen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden; sie ähneln sich jedoch. Für Gemeinden und kleinere Städte sowie für Landkreise und kommunale Zweckverbände ist die Mitgliedschaft in vielen Bundesländern verpflichtend. Die Mitgliedschaft für sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, ist überwiegend freiwillig. Mitglieder der kirchlichen Versorgungskassen sind kirchliche und karitative Einrichtungen sowie Einrichtungen der Daseinsvorsorge in kirchlicher Trägerschaft. 3.2 Beamte Versorgungsempfänger sind Beamte aller Laufbahnen (Berufsgruppen) im kommunalen und kirchlichen Dienst (Polizisten, Richter, Lehrer und Beamte im Strafvollzug sind bei Bund oder Ländern angestellt). Den Mitgliedern der AKA waren am
5 Stand Juni 2004 Seite 5 / Aktive Versorgungsempfänger zuzuordnen. (Hier werden Geschäftsbesorgungen, die ihre Rechtsgrundlage im BeamtVG haben, mitgezählt.) 4. Finanzierung 4.1 Finanzierungsmodell Die Mitglieder der Versorgungskassen wenden überwiegend das reine Umlageverfahren an. Hierbei werden die Ausgaben eines Kalenderjahres auf alle Mitglieder umgelegt. Da die Umlage alle Ausgaben der Kassen decken soll, muss sie ausreichen, um neben den eigentlichen Versorgungsleistungen, d.h. den Pensionen für Versorgungsempfänger und Hinterbliebene, auch alle sonstigen Leistungen wie z.b. Unfallfürsorge oder Sterbegeld sowie die Verwaltungskosten und die Zuführungen zu den vorgeschriebenen Rücklagen (im Regelfall in Höhe der Ausgaben von mindestens zwei Monaten) zu finanzieren. Der hiernach benötigte Gesamtbetrag wird ins Verhältnis zur Umlagebemessungsgrundlage gesetzt und hieraus der Umlagesatz ermittelt. Seit einiger Zeit gehen die kommunalen Kassen zunehmend zu einer stärkeren Kapitalbildung im Rahmen des Umlageverfahrens über, um künftige Schwankungen des Umlagebedarfs zu vermeiden. Dies gilt besonders für die Versorgungskassen in den neuen Ländern. Einzelne Versorgungskassen halten auch Versorgungsfonds bereit, in die die Mitglieder fakultative Einzahlungen zur Vermeidung künftiger Versorgungslasten leisten können. Die Umlagen werden von den Mitgliedern gezahlt. Sie werden jährlich neu berechnet, wobei die Kalkulationsmethoden der einzelnen Versorgungskassen variieren. Als Umlagebemessungsgrundlage (Berechnungsbasis) dienen regelmäßig die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der aktiven Beamten und teilweise auch die von der Kasse gezahlten Versorgungsleistungen. Die Umlagesätze der einzelnen Versorgungskassen sind sehr unterschiedlich und wegen der unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen nicht miteinander vergleichbar. Die Beamten zahlen direkt keine Beiträge. Jedoch werden sie indirekt an der Finanzierung ihrer Altersversorgung durch Bildung sogenannter Versorgungsrücklagen beteiligt. Dies erfolgt dadurch, dass von 1999 bis 2002 und von 2011 bis 2017 die Dienst- und Versorgungsbezüge im Vergleich zu den Vergütungen der Angestellten des öffentlichen Dienstes um jährlich 0,2 % vermindert angepasst werden. Die aus der verminderten Anpassung eingesparten Mittel fließen in die Versorgungsrücklagen, die zur Abflachung der zukünftig steigenden Pensionszahlungen geschaffen wurden. Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurde die Versorgungsrücklage für die auf den folgenden acht Bezügeanpassungen ausgesetzt.
6 Stand Juni 2004 Seite 6 / Einnahmen und Ausgaben Einnahmen im Jahr 2002 Im Jahr 2002 hatten die Versorgungskassen der AKA Einnahmen von Umlagen und Beiträgen in Höhe von Euro. Ausgaben im Jahr 2002 Im Jahr 2002 zahlten die Versorgungskassen der AKA Versorgungsleistungen in Höhe von Euro. 5. Leistungen 5.1 Voraussetzungen Altersgrenze Die gesetzliche Altersgrenze wird grundsätzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht, bei Beamten der Feuerwehr, mit Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres. Auf Antrag kann der Beamte vorzeitig mit 63 Jahren (in Bayern 64 Jahre), bei Schwerbehinderung (Grad der Behinderung mindestens 50 %) mit 60 Jahren in den Ruhestand versetzt werden. Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 % für jedes Jahr, wenn der Beamte von der Möglichkeit Gebrauch macht, ab dem 63. Lebensjahr die Versetzung in den Ruhestand zu beantragen. Für Schwerbehinderte wird ebenfalls ein Abschlag in Höhe von 3,6 % für jedes Jahr erhoben, um das der Beamte vor Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird, höchstens aber 10,8 %. Ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist höchstens bis zum Alter 68 möglich, wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung dies erfordern. Wartezeit Sie beträgt 5 Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis. Vorangegangene ruhegehaltfähige Dienstzeiten werden zum Teil angerechnet.
7 Stand Juni 2004 Seite 7 / Ruhegehalt Berechnung Das Ruhegehalt errechnet sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Ruhegehaltfähig sind in der Regel die zuletzt gezahlten Dienstbezüge (Grundgehalt, Familienzuschlag und Zulagen). Ruhegehaltfähige Dienstzeit Berücksichtigt werden Zeiten im Beamtenverhältnis nach Vollendung des 17. Lebensjahres, aber auch zum Beispiel Zeiten des Wehrdienstes und der Ausbildung. Teilzeitbeschäftigung wird im entsprechenden Verhältnis angerechnet. Ebenso werden Zeiten eines unmittelbar vorausgegangenen Angestelltenverhältnisses im öffentlichen Dienst berücksichtigt, wenn diese Tätigkeit zur Beamtenernennung geführt hat. Eine Beschäftigung im ausländischen öffentlichen Dienst kann angerechnet werden. Sie wird jedoch nicht für die Berechnung der Wartezeit (s.o. Ziffer 5.1) berücksichtigt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit wird nach Maßgabe der nachstehenden Berechnungsformel in einen bestimmten Prozentsatz (= Ruhegehaltssatz) umgewandelt. Berechnungsformel Bis zum wurde jedes ruhegehaltfähige Dienstjahr mit 1,875 % angerechnet. Der Höchstsatz betrug nach 40 Jahren demnach 75 %.
8 Stand Juni 2004 Seite 8 / 14 Formel für die Berechung des Ruhegehalts (nach der bis zum gültigen Rechtslage): P = (A x 1,875) % x G d.h. P = Ruhegehalt A = Ruhegehaltfähige Dienstzeit G = Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Beispiel: ruhegehaltfähige Dienstbezüge: Euro ruhegehaltfähige Dienstzeit: 45 Jahre Ruhegehaltssatz: 45 x 1,875 = 84,38 %, jedoch höchstens 75 % (Höchstsatz) (nach der bis zum gültigen Rechtslage) Tatsächliches Ruhegehalt: 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge = 1.533,75 Euro Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind grundsätzlich nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Absenkung des Versorgungsniveaus durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom wurden die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen. Ab dem wird der Höchstruhegehaltssatz in einem Übergangszeitraum von 2003 bis voraussichtlich 2010 stufenweise um 3,25 Prozentpunkte abgesenkt. Dementsprechend wird er sich von 75 % auf 71,75 % verringern. Dies gilt sowohl für bereits vorhandene als auch für künftig neu eintretende Versorgungsfälle.
9 Stand Juni 2004 Seite 9 / 14 Diese Absenkung wird in mehreren Schritten vollzogen. Im Zuge der acht ab dem Jahr 2003 folgenden Versorgungsanpassungen (s. u. Ziffer 5.2.3) wird die Erhöhung der Versorgungsbezüge in gleichen Schritten von je 0,54 % abgeflacht. Durch diesen geringeren Anstieg des Zuwachses reduziert sich der jährliche Steigerungssatz von 1,875 % auf 1,79375 %. Der Höchstruhegehaltssatz sinkt auf 71,75 % ab. Die Absenkung wird zunächst allerdings nicht über eine direkte Absenkung des Ruhegehaltssatzes gesteuert, sondern durch Anwendung eines jährlich sinkenden Kürzungsfaktors, der bei jeder zukünftigen jährlichen Erhöhung der Versorgungsbezüge über einen Zeitraum von acht Jahren auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge angewandt wird. Dieser Kürzungsfaktor betrug im Jahre , Im Jahre 2009 wird er mit 0,96208 letztmals in die Berechnung der Versorgungsbezüge mit einfließen. Durch die Anknüpfung der insgesamt acht Kürzungsschritte an die künftigen Erhöhungen der Versorgungsbezüge ist gewährleistet, dass sich der jeweils zustehende Nominalbetrag der Versorgung nicht verringert. Lediglich der Anstieg aus den regelmäßigen Anpassungen fällt somit geringer aus. Der Mindestruhegehaltssatz beträgt auch nach dieser Reform weiterhin 35 % Zahlung Die Zahlung der Versorgungsbezüge erfolgt monatlich in gleicher Höhe zuzüglich einer Sonderzuwendung im Dezember (Weihnachtsgeld) in Höhe von derzeit 84,29 % der monatlichen Versorgung. Diese Sonderzuwendung wird künftig deutlich herabgesetzt werden. In Bayern beispielsweise erfolgt eine Herabsetzung auf 60 % bzw. ab Besoldungsgruppe A 12 auf 56 % der monatlichen Versorgung Anpassung Die Versorgungsbezüge werden entsprechend der Anpassung der Dienstbezüge der aktiven Beamten angepasst Zusammentreffen mehrerer Ansprüche (Kumulierung) Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen. Bei einem Einkommen aus einer Beschäftigung als Angestellter in der Privatwirtschaft, dem öffentlichen Dienst oder als Selbständiger kann die Versorgung gekürzt werden. Derartige Einkünfte führen dann zur Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn sie zusammen mit der Versorgung die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe übersteigen, auf deren Grundlage die Versorgung berechnet wird. Für Beamte, die
10 Stand Juni 2004 Seite 10 / 14 aufgrund von Dienstunfähigkeit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres als Schwerbehinderte vorzeitig in den Ruhestand treten, sind dies bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres maximal 75 % (ab ,75 %) dieses Betrages zuzüglich 325 Euro. Ab 65 Jahren wird nur ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst berücksichtigt. Dem Versorgungsempfänger verbleiben im Regelfall jedoch mindestens 20 % seiner Versorgungsbezüge. Eine Sonderregelung gilt für die sogenannten Wahlbeamten (= politische Beamte, die gewählt wurden). Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge Bei erneuter Verwendung als Beamter entsteht ein weiterer Versorgungsanspruch. Die früheren Versorgungsbezüge sind dann später nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze zu zahlen, die sich unter Berücksichtigung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt errechnet, ergibt. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Versorgungsbezüge werden neben Renten (zum Beispiel aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes) nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt. Sie errechnet sich aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt errechnet und der Dienstzeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles. Der auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeil wird nicht angerechnet. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung Der deutsche Versorgungsanspruch von Beamten, die aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zusätzlich eine Versorgung erhalten, ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Die Gesamthöhe der deutschen Versorgung und anderer Versorgungsleistungen darf diese Höchstgrenze nicht überschreiten, die genauso errechnet wird, wie im Falle des Zusammentreffens mehrerer (deutscher) Versorgungsbezüge Vorzeitiger Ruhestand Altersteilzeit Altersteilzeitarbeit ist bei einer Vielzahl von Dienstherren ab einem bestimmten Alter möglich, meistens ab dem 55., in Bayern ab dem 60. Lebensjahr. Beim Teilzeitmodell erbringt der Beamte 50 % der normalen Arbeitszeit und
11 Stand Juni 2004 Seite 11 / 14 erhält 83 % des letzten Nettogehaltes. Die Altersteilzeit kann aber auch als sogenanntes "Blockmodell" erfolgen: Vollzeitarbeit während der ersten Hälfte des Zeitraums bis zum Ruhestand, dafür in der zweiten Hälfte Freistellung. Die Altersteilzeit ist zu 9/10 der regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig. Frühpensionierung Beamte können ab 63 Jahren sog. Antragsaltersgrenze, bei Schwerbehinderung bereits ab 60 Jahren, die Versetzung in den Ruhestand beantragen. Voraussetzung hierfür ist die Erfüllung einer Wartezeit von 5 Jahren. Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 % für jedes Jahr, um das der Beamte vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt wird. Für Schwerbehinderte wird seit dem ebenfalls ein Abschlag in Höhe von 3,6 % für jedes Jahr erhoben, um das der Beamte vor Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird, höchstens aber 10,8 %. 5.3 Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Voraussetzungen Die Dienstunfähigkeit wird in der Regel durch ein amtsärztliches Gutachten festgestellt. Die Wartezeit beträgt 5 Jahre. Ist der Beamte bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes dienstunfähig geworden, entfällt die Wartezeit. Für die Dienstunfähigkeit ist ein bestimmter, medizinisch festgestellter Grad der Behinderung nicht maßgebend. Das Gesetz fordert vielmehr, dass der Beamte auf Lebenszeit infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Bei der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit kann der Beamte unter bestimmten Voraussetzungen reaktiviert werden. In diesem Fall wird die Versorgungszahlung eingestellt Berechnungsmethode Die Höhe der Versorgung richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung (wegen Dienstunfähigkeit) gezahlten Dienstbezügen. Liegt dieser Zeitpunkt vor Vollendung des 60. Lebensjahres, wird für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes die zeitliche Differenz zwischen dem Eintritt in den Ruhestand und der Vollendung des 60. Lebensjahres zu 2/3 berücksichtigt (Zurechnungszeit). Die Höhe des Ruhegehalts wird gemäß Ziffer berechnet.
12 Stand Juni 2004 Seite 12 / 14 Ist der Beamte infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, erhöht sich der Ruhegehaltssatz um 20 %. Er beträgt mindestens 66,67 % und höchstens 75 %. Bei Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 % für jedes Jahr, um das der Beamte vor Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird, höchstens aber um 10,8 %. 5.4 Hinterbliebenenversorgung Witwen-/ Witwerversorgung Seit dem ist eine Wartezeit in Form einer mindestens fünfjährigen Dienstzeit des verstorbenen Beamten vorgeschrieben. Außerdem muss die Ehe mindestens ein Jahr (bisher drei Monate) gedauert haben, es sei denn, sie wurde vor dem geschlossen. Ist der überlebende Ehegatte mehr als 20 Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, wird die Versorgung gekürzt. Die Leistungen werden grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gewährt. Bei einer Wiederverheiratung werden die Zahlungen eingestellt und die Witwe erhält eine Abfindung in Höhe von 24 Monatsbezügen. Wird die neue Ehe geschieden oder aufgelöst, lebt der Anspruch wieder auf, wobei eine Mindestehedauer von 24 Monaten erforderlich ist. Das Witwengeld beträgt seit dem nur noch 55 % statt wie bisher 60 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre (bei Versterben an den Folgen eines Dienstunfalls ist die Unfall- Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, vgl ). Ausnahme von diesem Versorgungssatz in Höhe von 55 %: Wurde die Ehe vor dem geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte vor dem geboren, verbleibt es bei 60 %. Witwen-/Witwer-, aber auch Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Gegebenenfalls werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt. Die bis 2010 gestaffelte Absenkung des Höchstversorgungssatzes von 75 % auf 71,75 % (s.o. Ziffer 2.2) wirkt sich auch auf die Hinterbliebenenversorgung (Witwen-, Witwer-, aber auch Waisengeld) aus, da diese aus dem Ruhegehalt des verstorbenen Beamten berechnet wird.
13 Stand Juni 2004 Seite 13 / Waisenversorgung Gewöhnlich wird das Waisengeld bis zum Alter von 18 Jahren gezahlt. Körperlich oder geistig oder seelisch behinderte Waisen haben einen Anspruch auf Waisenversorgung, solange sie nicht in der Lage sind, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Studenten oder Jugendliche in der Berufsausbildung erhalten Leistungen bis zum Alter von 27 Jahren. Diese Grenze verlängert sich um Wehr- oder Zivildienstzeiten. Nichteheliche Kinder des verstorbenen Beamten haben dieselben Ansprüche. Vollwaisen erhalten 20% des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Halbwaisen erhalten 12 %. Ist der Beamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, beträgt der Anspruch 30 % (unabhängig davon, ob ein Elternteil oder beide starben).
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