Aktive Beamte erhalten Besoldung. Die Besoldung des Beamten ist im LBesG geregelt. b. Die Versorgung des Beamten im Alter und bei Dienstunfähigkeit

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1 VI. Die Rechte des (Polizei-) Beamten 1. Das Recht auf Fürsorge und Schutz 2. Die Alimentation a. Besoldung des Beamten Aktive Beamte erhalten Besoldung. Die Besoldung des Beamten ist im LBesG geregelt. b. Die Versorgung des Beamten im Alter und bei Dienstunfähigkeit Mit Erreichen der Altersgrenze oder bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit wird der Beamte nach 49 ff. LBG in den Ruhestand versetzt. Nach 59 Abs. 2 LBG erhält der Ruhestandsbeamte Ruhegehalt nach dem BeamtVG des Bundes. Maßgeblich für den Anspruch auf Ruhegehalt sind insbesondere die 4 ff. BeamtVG. 4 Abs. 1 S. 1 BeamtVG bestimmt zunächst einmal die Eingangsvoraussetzungen: Dienstzeit von mindestens 5 Jahren oder Dienstunfähigkeit infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sich der Beamte bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, ohne daß ihn grobes Verschulden trifft. Für die Höhe der Beamtenversorgung ist zunächst 4 Abs. 3 BeamtVG maßgebend. Danach wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet. Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge sind in 5 BeamtVG definiert. Was die regelmäßige ruhegehaltsfähige Dienstzeit ist, bestimmen 6 bis 13 BeamtVG. Die Berechnung ergibt sich sodann aus 14 BeamtVG: Die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre (Faktor a) wird mit 1,79375 (Faktor b) multipliziert. Der Wert dieses Produktes, gedeckelt auf 71,75 (neuer Faktor) wird dann mit den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen multipliziert: Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten x 1,79375 = Neuer Faktor (max. 71,75) Neuer Faktor (max. 71,75) x ruhegehaltsfähige Dienstbezüge = Ruhegehalt. In 14 Abs. 3 BeamtVG ist dann der sog. Versorgungsabschlag geregelt. Der Abschlag beträgt 3,6 vom Hundert für jedes Jahr der enumerativ aufgezählten Fälle vorzeitiger Verset-

2 zung in den Ruhestand. Der Abschlag wird vom Ruhegehalt vorgenommen und nicht vom Ruhegehaltssatz. Da Polizeibeamte nach 147 LBG nicht mit 65 Jahren in den Ruhestand treten, sondern bereits mit 60 Jahren, ist das 65. Lebensjahr in 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 3 BeamtVG durch das 60. Lebensjahr zu ersetzen, vgl. 14 Abs. 3 S. 3 BeamtVG. Sofern der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand tritt, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet, für die Berechnung des Ruhegehalts zu 2/3 der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit hinzugerechnet, es sei denn, daß diese Zeit ohnehin bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltsfähig berücksichtigt wird, 13 BeamtVG (sog. Zurechnungszeit). 3. Das Recht auf Urlaub 4. Rechte in Bezug auf das Amt 5. Das Recht auf Nebentätigkeit 6. Das Recht auf gewerkschaftliche Betätigung 7. Das Recht auf Zeugniserteilung und dienstliche Beurteilung a. Dienstliche Beurteilung, 115 LBG Fall: PHK Lässig ist bereits seit mehr als einem Jahr ans LKA abgeordnet. Zum Stichtag 01. März 2010 hat er eine dienstliche Regelbeurteilung mit der Gesamtbewertung 3,3 entspricht uneingeschränkt den Anforderung erhalten. Die Einzelbewertungen der Submerkmale innerhalb des Hauptmerkmals Fachkenntnisse und Fähigkeiten bewegt sich zwischen 3,7 und 2,9. Er hält die Beurteilung für falsch, da er der Auffassung ist, im Beurteilungszeitraum durchweg überdurchschnittliche Leistungen erbracht zu haben. Insbesondere hat er im Beurteilungszweitraum zwei Mal Leistungsprämien für herausragende Einzelleistungen in Höhe von 700,00 und 800,00 erhalten. In der Begründung für die Zuwendung der Prämien wird sein besonderes Engagement und sein Einsatz in den Ermittlungsgruppen ELDORADO und PARADIES gelobt, das maßgeblich zum Erfolg der Ermittlungen beigetragen habe. Lässig meint, dies beweise, daß er nicht nur den Anforderungen entspreche, sondern diese bei weitem übertreffe. Außerdem liegt der Durchschnitt der Einzelbewertungen bei 3,5. Zu der schlechten Beurteilung sei es nur gekommen, weil der Vorgesetzte KOR Kleinlich, der die Beurteilung erstellt habe, befangen gewesen sei. Er habe mit dem Kleinlich

3 vor 10 Monaten eine heftige Auseinandersetzung über die Erstellung der Dienstpläne gehabt. Hierfür habe der Kleinlich sich jetzt rächen wollen. Kleinlich sei außerdem nicht sein unmittelbarer Vorgesetzter. Dies sei vielmehr der ihm wohlgesonnene PR Sonnenschein. Mit Kleinlich habe er in der täglichen Arbeit nichts zu tun. Kleinlich sei daher gar nicht imstande, seine Leistungen zu beurteilen. Sonnenschein sei aber von Kleinlich, der die Beurteilung allein unterschrieben hat, bewußt nicht befragt worden, weil er wußte, daß Sonnenschein sich nur bestens über ihn äußern würde, so mutmaßt Lässig. Lässig will wissen, ob die schlechte Beurteilung für ihn irgendwelche Konsequenzen hat oder ihm nicht gleichgültig sein kann. Schlechte Noten würden ihn persönlich nicht so sehr scheren, er sei schon auf der Schule eher der vier-gewinnt -Typ gewesen. Sollte die Beurteilung für ihn aber nicht konsequenzenlos sein, will er wissen, ob und wie er gegen die dienstliche Beurteilung vorgehen kann. Außerdem will er wissen, ob es überhaupt sinnvoll ist, gegen die Beurteilung vorzugehen. Er hat mal gehört, gegen dienstliche Beurteilungen stehe man immer auf verlorenem Posten. Lösungshinweise: Dienstliche Beurteilungen haben erhebliche Bedeutung im Hinblick auf Beförderungen, da sich die Bestenauslese bei der Besetzung von Dienstposten nach der Rechtsprechung maßgeblich an den dienstlichen Beurteilungen zu orientieren hat. Lässig kann einen Antrag auf Änderung der dienstlichen Beurteilung stellen oder (alternativ) Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung (Achtung kein VA) einlegen, 54 Abs. 2 BeamtStG. Bleibt er hiermit erfolglos, kann er Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Stellt er erst einen Antrag auf Änderung der dienstlichen Beurteilung, muß er dann bei negativer Bescheidung dieses Antrags zunächst noch das Widerspruchsverfahren durchführen, bevor er (Leistungs-) Klage vor dem VG erheben kann. Es ist schwierig, erfolgreich gegen dienstliche Beurteilungen vorzugehen, da den Beurteilern ein sog. Beurteilungsspielraum zusteht, der von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft wird. Eine Klage hat aber Aussicht auf Erfolg, wenn gegen Verwaltungsvorschriften oder -regeln verstoßen wurde: die formalen Anforderungen ergeben sich i.d.r. aus VwV-Beurteilung Pol; Beispiele: Beurteilung trotz Beurteilungsverbot, z.b. weil der Beamte aufgrund Erreichens eines bestimmten Alters nicht mehr zu beurteilen ist; Unzuständigkeit der Beurteiler; die Beurteiler dürfen nicht voreingenommen sein, es wird auf die Perspektive eines objektiven Dritten abgestellt, Besorgnis der Befangenheit reicht nicht aus, die Anforderungen sind sehr hoch, aus der Beurteilung selbst oder dem Verhalten des Beurteilers muß der Schluß

4 zu ziehen sein, daß dieser nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen; der gesetzliche Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt wurden: Hier geht es v.a. um den Gleichbehandlungsgrundsatz, der gebietet, daß der Dienstherr für die gleichmäßige Anwendung von Beurteilungsrichtlinien auf all Beamten Sorge trägt; ein unrichtiger Sachverhalt zugrundegelegt wurde; allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet wurden: Solche sind bspw. Leistungsvergleiche zwischen Beamten des gehobenen Dienstes und Beamten des mittleren Dienstes sind nur aussagekräftig, wenn der Unterschied in die Erwägungen einbezogen wird; eine Beurteilung ist rechtswidrig, wenn durch sie eine frühere Beurteilung aufrechterhalten wird, obwohl die darin aufgewiesenen negativen Umstände inzwischen nicht mehr vorliegen; sachfremde Erwägungen angestellt wurden: Dies ist bspw. der Fall, wenn der Beamte aus erzieherischen Gründen (um seine Arbeitsmoral zu stärken) besonders streng beurteilt wird; der Beurteiler stuft den Beamten allein deswegen schlechter ein, als er es an sich für leistungsgerecht hält, weil er sich dadurch die Begründung für eine bevorstehende Auswahlentscheidung erleichtern will. Ansatzpunkte hier: Verfahrensfehler: V durfte die Beurteilung nicht (allein) unterschreiben, weil endgültiger Beurteiler der Leiter des LKA ist, vgl VwV-Beurteilung Pol. Dem vorläufigen Beurteiler, der vom Leiter der Beurteilungskonferenz bestimmt wird, muß nach VwV-Beurteilung Pol der zu Beurteilende persönlich bekannt sein, ggf. hat er sich die erforderlichen Kenntnisse bei entsprechend kundigen Vorgesetzten zu verschaffen. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Kleinlich nicht vor. Ein Verfahrensfehler läge ferner dann vor, wenn Kleinlich, wie von Lässig geltend gemacht, befangen gewesen wäre. Ausreichend ist allerdings nicht die Besorgnis der Befangenheit, sondern der Kleinlich müßte zu einer sachlichen Beurteilung nicht imstande oder nicht willens gewesen sein; dies müßte der Lässig beweisen. Hier (-). Die Submerkmale dürfen nach 4.2 VwV-Beurteilung-Pol nur mit ganzen Punkten bewertet werden. Auch das wurde hier nicht beachtet. Die Gesamtbewertung wird nach 4.4 VwV-Beurteilung-Pol auf zwei Stellen nach dem Komma in Viertelstufen festgesetzt. Kein formaler Fehler ist es, daß die Gesamtbewertung nicht das (gerundete) arithmetische Mittel der Einzelbewertungen ist, vgl. 4.4 VwV-Beurteilung-Pol.

5 Materielle Fehler: Aufgrund des bestehenden Beurteilungsspielraums ist hier nur sehr schwer heranzukommen. Ansatzpunkt für die Argumentation könnte hier ein Widerspruch zwischen den Leistungsprämien und der dienstlichen Beurteilung sein; über diese Differenz müßten die Beurteiler sich zumindest Gedanken gemacht haben, um das Ergebnis begründen zu können. b. Zeugnis, 116 LBG Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder beim Wechsel des Dienstherrn hat der Beamte auf Antrag Anspruch auf ein Dienstzeugnis von seinem letzten Dienstvorgesetzten, 116 Abs. 1 S. 1 LBG. Außerdem ist ihm auf Antrag zum Zweck der Bewerbung um eine Stelle bei einem anderen Dienstherrn oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ein Dienstzeugnis zu erteilen, 116 Abs. 1 S. 2 LBG. Auf Verlangen des Beamten muß das Zeugnis auch Auskunft über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen geben, 116 Abs. 2 LBG.

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