Vorläufige Orientierungshilfe des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Anwendung des Landesbeamtengesetzes (LBG) Inhaltsverzeichnis

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vorläufige Orientierungshilfe des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Anwendung des Landesbeamtengesetzes (LBG) Inhaltsverzeichnis"

Transkript

1 Vorläufige Orientierungshilfe des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Anwendung des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 794) Vom 14. Februar 2011 Inhaltsverzeichnis Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis 5 A. Präambel 6 B. Allgemeines 6 C. Einzelne Regelungsbereiche 8 1. Regelungsgegenstand, Geltungsbereich und Dienstherrnfähigkeit 8 Geltungsbereich, 1 LBG ( 1 BeamtStG) 8 Dienstherrnfähigkeit, 2 LBG ( 2 BeamtStG) 8 2. Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten, Zustellung 9 Begriffsbestimmungen, 3 LBG 9 Allgemeine Zuständigkeit, Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz, 4 LBG 10 Zustellung, 5 LBG Beamtenverhältnis 12 Allgemeines 12 Verschiedene Beamtenverhältnisse 12 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses 15 Ernennung Laufbahnen, 14 bis 23 LBG 22 Allgemeines 22 Laufbahn, 14 LBG (Artikel 62 1 DRG, Übergangsbestimmungen) 22 Bildungsvoraussetzungen, 15 LBG 23 Erwerb der Laufbahnbefähigung, 16 LBG 24 Beschränkung der Zulassung zur Ausbildung, 17 LBG 26 1

2 Einstellung, 18 LBG 27 Probezeit, 19 LBG 28 Beförderung, 20 LBG 31 Horizontaler Laufbahnwechsel, 21 LBG 33 Aufstieg, 22 LBG 35 Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn und von früheren Beamtinnen und Beamten, 23 LBG Versetzung, Abordnung, Umbildung von Körperschaften, Zuweisung, 24 bis 30 LBG, 13 bis 20 BeamtStG 40 Allgemeines 40 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Umsetzung - Allgemeines 40 Übertritt und Übernahme bei Umbildungen von Körperschaften - Allgemeines 41 I. Wechsel innerhalb Baden-Württembergs 41 Versetzung, 24 LBG 41 Abordnung, 25 LBG 43 II. Länderübergreifende Abordnung und Versetzung, Abordnung und Versetzung in die Bundesverwaltung 43 Abordnung, 14 BeamtStG 44 Versetzung, 15 BeamtStG 44 III. Zuweisung, 20 BeamtStG Beendigung des Beamtenverhältnisses, BeamtStG, LBG 46 Allgemeines 46 I. Entlassung, 21 Nr. 1, 22, 23 BeamtStG, 31, 32 LBG 46 Entlassung kraft Gesetzes, 21 Nr. 1, 22 BeamtStG 46 Entlassung durch Verwaltungsakt, 23 BeamtStG 47 Zuständigkeit, Form und Zeitpunkt der Entlassung, 31 LBG 48 Rechtsfolgen der Entlassung, 32 LBG 49 II. Verlust der Beamtenrechte 50 Verlust der Beamtenrechte, 24 BeamtStG 50 Folgen des Verlusts der Beamtenrechte, 33 LBG 51 Gnadenerweis, 34 LBG 51 Weitere Folgen eines Wiederaufnahmeverfahrens, 35 LBG 51 III. Ruhestand, Verabschiedung, Dienstunfähigkeit 52 Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes wegen Erreichens der Altersgrenzen oder Endes der Amtszeit ( 25 BeamtStG, 36 bis 39 LBG) 52 Hinausschiebung der Altersgrenze, 39 LBG 54 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, 40 LBG 55 2

3 Einstweiliger Ruhestand, 30, 31 BeamtStG, 42 LBG 56 Dienstunfähigkeit, begrenzte Dienstfähigkeit, Reaktivierung - Allgemeines ( 26 bis 29 BeamtStG, 43, 44 LBG) 57 Dienstunfähigkeit, begrenzte Dienstfähigkeit, Wiederberufung, 26 bis 29 BeamtStG, 43 LBG 57 Verfahren bei Dienstunfähigkeit, 44 LBG 58 Form, Zuständigkeit und Beginn des Ruhestands und des einstweiligen Ruhestands, 45, 46 LBG Allgemeine Pflichten und Rechte, Nichterfüllung von Pflichten, 33 bis 39, 42, 47 bis 49 BeamtStG, 47 bis 59 LBG 60 Grundpflichten, 33 BeamtStG 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten, 34 BeamtStG 61 Weisungsgebundenheit, 35 BeamtStG 61 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit, 36 BeamtStG, 48 LBG 62 Verschwiegenheitspflicht, Korruptionsbekämpfung, 37 BeamtStG, 57 LBG 62 Diensteid, 38 BeamtStG, 47 LBG 63 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, 39 BeamtStG 64 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen, 42 BeamtStG 64 Nichterfüllung von Pflichten, 47 BeamtStG, 58 LBG 64 Pflicht zum Schadenersatz, 48 BeamtStG, 59 LBG 65 Übermittlung bei Strafverfahren, 49 BeamtStG 66 Anträge, Beschwerden, Vertretung, 49 LBG 66 Fortbildung, 50 LBG 66 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis, 51 LBG 66 Befreiung von Amtshandlungen, 52 LBG 66 Ärztliche Untersuchungen, genetische Untersuchungen und Analysen, 53 LBG 67 Aufenthaltsort, 54 LBG 68 Dienstkleidung, 55 LBG 68 Amtsbezeichnung, 56 LBG Nebentätigkeit, Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ( 40, 41 BeamtStG, 60 bis 66 LBG) 70 Nebentätigkeit, 40 BeamtStG 70 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, 41 BeamtStG 70 Nebentätigkeit, 60 LBG 70 Nebentätigkeit auf Verlangen, 61 LBG 71 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, 62 LBG 72 3

4 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, 63 LBG 74 Pflichten bei der Ausübung von Nebentätigkeiten, 64 LBG 75 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, 66 LBG Arbeitszeit und Urlaub, 43, 44 BeamtStG, 67 bis 74 LBG 77 Arbeitszeit, 67 LBG 77 Fernbleiben vom Dienst, Krankheit, 68 LBG 79 Teilzeitbeschäftigung, 69 LBG 80 Altersteilzeit, 70 LBG 82 Urlaub, 71 LBG 85 Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge, 72 LBG 85 Höchstdauer von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung und Urlaub, 73 LBG 86 Pflegezeiten, 74 LBG ( 29 Abs. 2, 48 ff. AzUVO) 86 Art des Dienstrechtsreformgesetzes - Übergangsbestimmungen Fürsorge und Schutz, 45, 46 BeamtStG, 75 bis 82 LBG 89 Benachteiligungsverbot, 75 LBG 89 Mutterschutz, Elternzeit, 76 LBG 89 Arbeitsschutz, 77 LBG 90 Beihilfe, 78 LBG 90 Heilfürsorge, 79 LBG 91 Ersatz von Sachschaden, 80 LBG 91 Übergang des Schadenersatzanspruchs, 81 LBG 92 Dienstjubiläen, 82 LBG Personalakten, 50 BeamtStG, 83 bis 88 LBG 93 Personalakte, 50 BeamtStG 93 Erhebung, 83 LBG 93 Übermittlung, 85 LBG 94 Löschung, 86 LBG 95 Einsichtsrecht, Anhörung, Mitteilung über gespeicherte Daten, 87 LBG 96 Gliederung von Personalaktendaten, Zugriff auf Personalaktendaten, 88 LBG Besondere Beamtengruppen, 91, 92 LBG 98 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, 91 LBG 98 Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, 92 LBG Rechtsweg, 54 BeamtStG 99 4

5 Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis BBG Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) BeamtStG Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) BRRG Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBI. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 14 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) DRG Dienstrechtsreformgesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793) LBG Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 794) LBG-alt LVO LBesGBW Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 801) aufgehoben Landeslaufbahnverordnung vom 28. August 1991 ( GBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 2010 (GBl. S. 989, 933) aufgehoben Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 826) LBeamtVGBW Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 911) LVwVfG Landesverwaltungsverfahrensgesetz vom 12. April 2005 (GBl. S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809, 811) PflegeZG Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) ErnG GemO LKrO LHG LDSG BeamtZuVO LNTVO Ernennungsgesetz in der Fassung vom 29. Januar 1992 (GBl. S. 141 ), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 954) Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 962) Landkreisordnung in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 962) Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 47) Landesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 648), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 43) Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung vom 8. Mai 1996 (GBl. S. 402), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 975) Landesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1972 (GBl. 1973, S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 972) 5

6 A. Präambel Das Innenministerium gibt diese erste Orientierungshilfe zum neuen Landesbeamtengesetz heraus, um die Anwendung am 1. Januar 2011 in Kraft getretener Vorschriften zu erleichtern. Erläutert wird dabei auch der Bezug beziehungsweise das Verhältnis der jeweiligen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes zum Beamtenstatusgesetz, das bei der Bearbeitung von Einzelfällen in großem Umfang maßgeblich ist. B. Allgemeines Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) sind auch im Beamtenrecht die Gesetzgebungskompetenzen neu verteilt worden. Die bisherige Rahmenkompetenz des Bundes für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen ist entfallen. Der Bund hat nunmehr die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Mit dem Bundesgesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz BeamtStG) hat der Bund in Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz einheitlich das Statusrecht für die Beamtinnen und Beamten in den Ländern geregelt. Baden-Württemberg hat die Neuverteilung der Gesetzgebungskompetenzen u. a. dazu genutzt, die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande einer Generalrevision zu unterziehen und den modernen Erfordernissen, den Interessen der Beamtinnen und Beamten sowie den Belangen des Landes anzupassen. Dies hat zu wesentlichen Neuerungen im Landesbeamtengesetz (Artikel 1 des Dienstrechtsreformgesetzes DRG), z. B. im Laufbahnrecht, und zu weiteren Verbesserungen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie geführt. Regelungen, die sich bewährt hatten, sind aus dem alten in das neue Landesbeamtengesetz (LBG) übernommen worden. Bei der Bearbeitung beamtenrechtlicher Fragestellungen ist immer das Verhältnis zwischen Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz zu beachten. Das Beamtenstatusgesetz enthält anders als das frühere Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) überwiegend unmittelbar geltende Vorschriften. Das bedeutet, dass bei der Bearbeitung eines Einzelfalles zunächst auf die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes zurückzugreifen ist. Daneben kann das Landesbeamtengesetz ausgestaltende 6

7 oder ergänzende Vorschriften enthalten. Finden sich im Beamtenstatusgesetz hingegen keine einschlägigen Regelungen, wie z. B. zum Laufbahnrecht, ist das Landesbeamtengesetz maßgebend. Entsprechendes gilt für das übrige Dienstrecht, soweit nicht Statusrechte betroffen sind. 7

8 C. Einzelne Regelungsbereiche 1. Regelungsgegenstand, Geltungsbereich und Dienstherrnfähigkeit Geltungsbereich, 1 LBG ( 1 BeamtStG) 1 LBG legt den Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes fest. Für Bundesbeamtinnen und -beamte trifft das Bundesbeamtengesetz (BBG) eigene Regelungen. 1 BeamtStG bestimmt den Geltungsbereich des Beamtenstatusgesetzes. Danach regelt dieses Gesetz das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Dienstherrnfähigkeit, 2 LBG ( 2 BeamtStG) 2 BeamtStG regelt für den Landesbereich, welche juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Recht besitzen, Beamtinnen und Beamte zu haben. Dieses Recht wird als Dienstherrnfähigkeit bezeichnet. Nach dieser Vorschrift steht dieses Recht den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden zu. Ferner haben dieses Recht sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die das Recht schon besitzen oder denen es durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird. Mit 2 LBG wird von der bundesrechtlichen Ermächtigung, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Dienstherrnfähigkeit auch aufgrund von Landesrecht verleihen zu können, dadurch Gebrauch gemacht, dass die Dienstherrnfähigkeit u. a. auch durch Satzung verliehen werden kann. Eine solche Satzung bedarf jedoch der Genehmigung der Landesregierung. Bisher bestehende Dienstherrnfähigkeiten bleiben unberührt. 8

9 2. Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten, Zustellung Begriffsbestimmungen, 3 LBG Absatz 1 übernimmt die Definition des 16 Abs. 1 BeamtStG für Körperschaften. Absatz 2 entspricht weitgehend 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG-alt; eine inhaltliche Änderung enthält die neue Formulierung nicht. Absatz 3 definiert die Dienstvorgesetzten. Wie bisher schon werden die Dienstvorgesetzten durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, z. B. die Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung. Satz 3 ermöglicht den Dienstvorgesetzten, Beamtinnen und Beamte ihrer Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzte zu beauftragen (vgl. auch 8 BeamtZuVO). Absatz 4 entspricht 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 LBG-alt. Absatz 5 regelt für den beamtenrechtlichen Bereich den Begriff der Angehörigen. Über den Verweis auf 20 Abs. 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und 7 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) sind davon umfasst: - Verlobte, - Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, - Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, - Verwandte und Verschwägerte gerader Linie (z. B. Kinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder), - Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, auch die des Ehegatten oder Lebenspartners, - Geschwister sowie deren Kinder und Ehegatten, Geschwister der Ehegatten, - Geschwister der Eltern, - Personen, die wegen eines auf längere Dauer angelegten Pflegeverhältnisses mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Absatz 6 bestimmt den Begriff des Grundgehalts, wie ihn auch das Beamtenstatusgesetz verwendet, für das Statusrecht nach der höchsten Erfahrungsstufe einer Besoldungsgruppe. Bisher war statusrechtlich der Begriff des Endgrundgehalts für dienstrechtliche Entscheidungen maßgeblich (vgl. z. B. für Beförderungen 9 Nr. 4 LBG-alt). Für derartige Entscheidungen ist jetzt das Grundgehalt maßgeblich. Der Begriff Grundgehalt entspricht damit statusrechtlich im Wesentlichen dem bisherigen Begriff des Endgrundgehalts. Es umschließt zusätzlich die Amtszulagen sowie die Strukturzulage, die der früheren allgemeinen Stellenzulage entspricht. 9

10 Das statusrechtliche Grundgehalt beispielsweise in Besoldungsgruppe A 9 richtet sich also nach der Erfahrungsstufe 11, unabhängig davon, in welche Erfahrungsstufe eine Beamtin oder ein Beamter jeweils tatsächlich eingestuft ist. Hiervon zu unterscheiden ist das besoldungsrechtliche Grundgehalt nach 1 Abs. 2 Nr. 1 LBesGBW, das sich weiter nach der Besoldungsgruppe und der jeweiligen Erfahrungsstufe bemisst ( 31 Abs. 1 LBesGBW). Allgemeine Zuständigkeit, Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz, 4 LBG 4 Abs. 1 LBG regelt die Zuständigkeiten der unmittelbaren Dienstvorgesetzten neu. Diese sind grundsätzlich zuständig für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen. Allerdings können übergeordnete Dienstvorgesetzte Verfahren in Einzelfällen an sich ziehen und entsprechende Entscheidungen selbst treffen. Die obersten Dienstbehörden können die Zuständigkeiten von Dienstvorgesetzten durch Rechtsverordnung auch teilweise auf andere Dienstvorgesetzte übertragen. Nach bisherigem Recht war die oberste Dienstbehörde für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständig, konnte diese Aufgaben aber delegieren (vgl. z. B. 78 Abs. 1 S. 1 - Verbot der Führung der Dienstgeschäfte - oder 87a Abs. 2 LBG-alt - Zuständigkeit für die Genehmigung von Nebentätigkeiten). Dieser Grundsatz wird im neuen Recht umgekehrt, so dass nunmehr grundsätzlich der unmittelbare Dienstvorgesetzte zuständig ist (vgl. z. B. das neue Nebentätigkeitsrecht, 60 ff. LBG). Nach 72 i. V. m. 4 Abs. 1 LBG sind z. B. die unmittelbaren Dienstvorgesetzten zuständig für die Entscheidung über Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge. Diese Entscheidung war bisher der obersten Dienstbehörde vorbehalten ( 152, 153 LBG-alt). Nach 6 BeamtZuVO wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz, Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr und Sozialministeriums diese Zuständigkeit der Ernennungsbehörde beziehungsweise der obersten Dienstbehörde übertragen. Das bedeutet, dass es sich bei der Bearbeitung eines Falles empfiehlt, ausgehend vom Grundsatz der Zuständigkeit des unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu prüfen, ob es im Landesbeamtengesetz oder einem sonstigen Gesetz eine Sonderregelung gibt (z. B. 4 Abs. 3 bis 5 LBG oder die Zuständigkeiten für Ernennung und Entlassung von Beamten beziehungsweise für die Versetzung in den Ruhestand, 9, 31 und 45 LBG i. V. m. ErnG respektive die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde nach 16 Abs. 3 Satz 3 LBG). Besondere Regelungen für die Zuständigkeit in bestimmten be- 10

11 amtenrechtlichen Angelegenheiten finden sich auch in der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung. Ist dort oder in Spezialregelungen (z. B. in besonderen Zuständigkeitsverordnungen der Ressorts oder beispielsweise in der Unfallfürsorgezuständigkeitsverordnung vom ) keine andere Bestimmung der Zuständigkeit getroffen, ist für die Entscheidung in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der unmittelbare Dienstvorgesetzte zuständig. Nach 4 Abs. 4 ist wie bisher für die Versagung der Aussagegenehmigung die oberste Dienstbehörde beziehungsweise oberste Aufsichtsbehörde zuständig. Aussagegenehmigungen werden weiterhin vom Dienstvorgesetzten erteilt (bisher: 79 Abs. 2 S. 2 LBG-alt, jetzt: 37 Abs. 3 BeamtStG i. V. m. 4 Abs. 1 LBG). Absatz 5 überträgt der Landesregierung (vgl. Artikel 45 Abs. 2 der Landesverfassung) laufbahnrechtliche Zuständigkeiten für Politische Beamtinnen und Beamte (vgl. 30 BeamtStG i. V. m. 42 Abs. 1 LBG). Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen 60 Abs. 3 LBG-alt. Zustellung, 5 LBG Die Vorschrift dient der Rechtssicherheit und entspricht inhaltlich im Wesentlichen 119 LBG-alt. 11

12 3. Beamtenverhältnis Allgemeines Wesen, Arten und Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses sowie die Kriterien der Ernennung, der Nichtigkeit und der Rücknahme der Ernennung sind als statusrechtliche Kerngebiete ausführlich im Beamtenstatusgesetz geregelt. Das Landesbeamtengesetz trifft hierzu Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften und einzelne ausgestaltende Regelungen. Das Beamtenstatusgesetz kennt das Institut der Anstellung nicht. Die Anstellung konnte auch durch Landesrecht nicht mehr vorgesehen werden. Nach 8 Abs. 3 BeamtStG wird mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses (außer auf Widerruf) gleichzeitig ein Amt verliehen. Außerdem sind im Beamtenstatusgesetz die Heilungsmöglichkeiten bei fehlerhaften Ernennungen ausgeweitet ( 11 BeamtStG, 13 LBG). Die Verleihung eines Amts mit anderem Grundgehalt bedarf immer einer Ernennung ( 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG). Nach 3 Abs. 1 BeamtStG stehen Beamtinnen und Beamte wie bisher nach 2 LBG-alt in einem besonderen Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn. Dabei ist die Berufung ins Beamtenverhältnis nach Absatz 2 nur für hoheitliche oder besonders staatsrelevante Aufgaben zulässig (vgl. 5 Abs. 1 LBG-alt). Der Vorbehalt, wonach hoheitsrechtliche Befugnisse in der Regel Beamten zu übertragen sind (vgl. 5 Abs. 2 LBG-alt), findet sich im Beamtenstatusgesetz nicht. Er ergibt sich aber weiterhin unmittelbar aus Artikel 33 Abs. 4 GG. Verschiedene Beamtenverhältnisse 4 BeamtStG zählt abschließend die verschiedenen Arten des Beamtenverhältnisses auf. Die 6 bis 8 LBG gestalten diese verschiedenen Arten näher aus. Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach 4 Abs. 1 BeamtStG bildet weiterhin die Regel des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses. Es dient der dauernden Wahrnehmung von hoheitlichen und anderen besonders staatsrelevanten Aufgaben (vgl. 7 Abs. 2 LBG-alt). 12

13 Beamtenverhältnis auf Probe 6 LBG regelt das in 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG vorgesehene Beamtenverhältnis auf Probe und entspricht der Regelung des 8 Abs. 2 Satz 1 LBG-alt. Die Probezeit ist in 19 LBG näher geregelt (vgl. dort). Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren haben Beamtinnen und Beamte auf Probe einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit, wenn sie die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen ( 7 BeamtStG) und sich in der Probezeit bewährt haben ( 10 BeamtStG). Für die Umwandlung des Beamtenverhältnis auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bedarf es einer Ernennung ( 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG). Die Vollendung des 27. Lebensjahres ist nicht mehr Voraussetzung für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit. Beamtenverhältnis auf Zeit 4 Abs. 2, 6 BeamtStG und 7 LBG regeln das Beamtenverhältnis auf Zeit. 7 Satz 1 LBG entspricht 7 Abs. 3 LBG-alt. Regelfall ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ( 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage. Beamte auf Zeit sind beispielsweise die kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten und gegebenenfalls die hauptamtlichen Vorstandmitglieder einer Hochschule (vgl. 42 Abs 2 Satz 2 GemO bzw. 17 Abs. 2 LHG). Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit bestehen z. B. für den Eintritt in den Ruhestand Sonderregelungen. Außerdem sind für kommunale Wahlbeamtinnen und -beamte in 92 LBG Besonderheiten bezüglich der Ernennung und des Amtsantritts geregelt. Soweit keine Sonderregelungen bestehen, haben Beamtinnen und Beamte auf Zeit dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit ( 6 BeamtStG). Die zunächst befristete Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit nach 4 Abs. 2 b) BeamtStG ist in Baden-Württemberg im Landesbeamtengesetz nicht geregelt und kommt hier nicht zur Anwendung. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf Beamtinnen und Beamte auf Widerruf nach 4 Abs. 4 BeamtStG werden wie bisher für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes einer Laufbahn ernannt (vgl. 16 Abs. 1 Buchst. a LBG). 13

14 Das Beamtenstatusgesetz sieht keine Möglichkeit vor, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf nur nebenbei für hoheitliche Aufgaben zu verwenden ( 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b LBG-alt). Weiterhin möglich ist aber die befristete Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Beamtenverhältnis auf Widerruf ( 4 Abs. 4 Buchst. b BeamtStG). Zahlreiche beamten- und laufbahnrechtliche Vorschriften finden in diesem Fall keine Anwendung, weil kein Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen wird. Führungsfunktionen auf Probe 8 LBG regelt die Übertragung von Führungsfunktionen auf Probe. Die Vorschrift gestaltet 4 Abs. 3 Buchst. b BeamtStG aus und entspricht im Wesentlichen 34a LBG-alt. Teilweise sind Regelungen des 34a Abs. 5 LBG-alt jetzt im Beamtenstatusgesetz enthalten. Die entsprechenden Verweise finden sich in 8 Abs. 4 LBG. Absatz 7 regelt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Berufung in ein Amt mit leitender Funktion auf Probe abweichend von Abs. 3 Satz 1 ausnahmsweise zulässig ist. Die Ämter mit leitender Funktion sind im Anhang zum Landesbeamtengesetz abschließend aufgelistet. Bisherige Beamtinnen und Beamte auf Zeit, Art DRG - Übergangsvorschrift Für bestimmte Beamtenverhältnisse auf Zeit ist Art DRG zu beachten. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten bei Landratsämtern, die sich bei Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes in einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach 137a LBG-alt befunden haben, mit Wirkung vom 1. Januar 2011 das Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nach 8 LBG übertragen. Zeiten im Beamtenverhältnis auf Zeit sollen auf die Probezeit angerechnet werden. Nach Absatz 2 gilt dies für die dort genannten Beamtenverhältnisse auf Zeit entsprechend. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte 5 BeamtStG ermöglicht es in Absatz 1, Ehrenbeamtinnen und -beamten Aufgaben im Sinne des 3 Abs. 2 BeamtStG unentgeltlich zu übertragen. 5 Abs. 2 BeamtStG räumt dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit ein, von den für alle Beamtinnen und Beamten geltenden Regelungen abzuweichen und durch Lan- 14

15 desrecht andere Regelungen vorzusehen. Der Landesgesetzgeber hat davon im 91 LBG (vgl. dort) Gebrauch gemacht. Die Regelungen über die Verabschiedung von Ehrenbeamten befinden sich in 41 LBG (ggf. i. V. m. der Übergangsvorschrift in Art Abs. 6 DRG). Daneben finden andere landesgesetzliche Spezialregelungen Anwendung ( 91 Abs. 3 LBG). So ist z. B. die Bürgermeisterin und der Bürgermeister in Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern nach 42 Abs. 2 Satz 1 GemO grundsätzlich Ehrenbeamtin bzw. Ehrenbeamter auf Zeit, für die in der GemO besondere Dienstpflichten geregelt sind (vgl. 52, 17 Abs. 1 bis 3, 18 GemO). Der beamtenrechtliche Status als Ehrenbeamtin oder -beamter ist nicht zu verwechseln mit einer lediglich ehrenamtlichen Tätigkeit im öffentlichen Bereich, z. B. in der freiwilligen Feuerwehr nach 11 des Feuerwehrgesetzes oder als ehrenamtlicher Gemeinderat nach 32 Abs. 1 Satz 1 GemO. Absatz 3 ersetzt den bisherigen 151 Abs. 1 Nr. 3 LBG. Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses 7 BeamtStG regelt, wer in ein Beamtenverhältnis berufen werden darf. 7 Abs. 1 bis 3 BeamtStG entspricht inhaltlich dem 6 Abs. 1 bis 3 LBG-alt. 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BeamtStG erweitert den Personenkreis über Deutsche, EU-Bürger und Bürger der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, nämlich Island, Liechtenstein und Norwegen, hinaus. In ein Beamtenverhältnis können auch Angehörige von Drittstaaten berufen werden, denen Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikation eingeräumt haben, wie z. B. der Schweiz. Nach 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG müssen Bewerberinnen und Bewerber die Gewähr für ihre Verfassungstreue bieten. Die besondere Treuepflicht gegenüber Staat und Verfassung ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Abs. 5 GG. Sie ist eine der Kernpflichten in jeder Funktion, die eine Beamtin oder ein Beamter übernimmt. Nach 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG müssen Bewerberinnen und Bewerber die nach dem Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzen (vgl. 14 ff. LBG). 7 Abs. 2 BeamtStG regelt den Vorbehalt, demzufolge für bestimmte besondere hoheitliche Aufgaben nur Deutsche in ein Beamtenverhältnis berufen werden dürfen. Dabei handelt es sich um eine Vorschrift, die - zumindest für EU-Staatsangehörige - 15

16 auf der Bereichsausnahme des Artikels 45 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beruht (früher Artikel 39 Abs. 4 EGV). Da es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, die europarechtlichen Bezug hat, ist sie grundsätzlich eng auszulegen. Zuständig für die Entscheidung über Ausnahmen nach 7 Abs. 3 BeamtStG ist nach 4 Abs. 3 LBG die jeweilige Ernennungsbehörde. Damit ist 6 Abs. 3 Satz 3 LBG-alt entbehrlich. Der Zustimmungsvorbehalt des Innenministeriums entfällt. Ernennung Die 8 bis 12 BeamtStG regeln detailliert den Bereich der Ernennung. Der Landesgesetzgeber konnte daher nur ergänzende Regelungen über die Zuständigkeit und das Verfahren treffen bzw. statusrechtliche Öffnungsklauseln ausnutzen. Ernennungsgrundsatz 8 Abs. 1 BeamtStG entspricht im Wesentlichen dem alten 5 Abs. 1 BRRG. Nach 8 Abs. 3 BeamtStG wird mit der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe ein Amt verliehen, so dass es keine gesonderte Ernennung mehr bei der Verleihung des ersten Amtes gibt. Das Institut der Anstellung ist weggefallen, mithin unterscheidet 8 Abs. 1 BeamtStG nicht zwischen der Begründung des Beamtenverhältnisses und der ersten Übertragung eines Amtes. Seit dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes ist nach 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG für jede Verleihung eines Amtes mit anderem Grundgehalt eine Ernennung erforderlich, unabhängig davon, ob damit eine andere Amtsbezeichnung verbunden ist. Nach 43 Abs. 2 LBesGBW sind Amtszulagen Bestandteil des Grundgehalts. Daher macht auch ihre Gewährung eine Ernennung erforderlich. Wird ein anderes Amt in einer anderen Besoldungsgruppe aber mit gleicher Amtsbezeichnung verliehen, so empfiehlt sich für die Ernennungsurkunde folgender Text: Ich übertrage Herrn/Frau [bisherige Amtsbezeichnung]... das Amt eines/einer [gleiche Amtsbezeichnung] der Besoldungsgruppe... Für die Gewährung einer Amtszulage empfiehlt sich für die Ernennungsurkunde folgender Text: 16

17 Ich übertrage Herrn/Frau [bisherige Amtsbezeichnung]... das Amt eines/einer [gleiche Amtsbezeichnung] mit Amtszulage. 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG ermächtigt den Landesgesetzgeber, für die Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung ebenfalls die Ernennung vorzuschreiben. Der Gesetzgeber hat von dieser Ermächtigung in 10 LBG Gebrauch gemacht und weiterhin das Erfordernis einer Ernennung beim Wechsel der Laufbahngruppe (Aufstieg, vgl. 22 LBG) vorgesehen (bisher 9 Nr. 5 LBG-alt). 8 Abs. 2 BeamtStG regelt wie der alte 5 Abs. 4 BRRG beziehungsweise 12 Abs. 1 LBG-alt detailliert den Inhalt der Ernennungsurkunde um sicherzustellen, dass Beamtinnen und Beamte im gesamten Bundesgebiet einheitlich ernannt werden. Dies erleichtert Dienstherrenwechsel im Bundesgebiet. Zu beachten ist die Heilungsvorschrift des 11 Abs. 2 BeamtStG (vgl. dort) für fehlerhafte Ernennungen. Sie erstreckt sich auch auf Altfälle, die bisher nach 12 Abs. 2 LBG-alt nicht einmal nichtige Ernennungen waren (sog. Nichternennungen). 8 Abs. 4 BeamtStG entspricht 12 Abs. 3 S. 2 LBG-alt. Wegen der konstitutiven Wirkung der Urkunde ist die Ernennung erst mit dem tatsächlichen Aushändigen der der Urkunde wirksam. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unwirksam. Kriterien der Ernennung 9 BeamtStG legt die Kriterien der Ernennung fest. Diese Vorschrift enthält zwei Regelungsschwerpunkte, nämlich die Beachtung des Leistungsgrundsatzes und ein Diskriminierungsverbot; sie löst 11 Abs. 1 S. 1 LBG-alt ab. Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit Bevor Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit ernannt werden, müssen sie sich in einer Probezeit bewährt haben. Nach 10 BeamtStG dauert die Probezeit grundsätzlich zwischen mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren. Innerhalb dieses Rahmens kann sich der Landesgesetzgeber bei seinen spezifischen Regelungen zur Probezeit bewegen. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden. Auf 19 LBG sowie die Erläuterungen hierzu wird insofern verwiesen. 17

18 Die Bewährung bezieht sich auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung einer Beamtin oder eines Beamten. Bestehen Bedenken bezüglich der Bewährung, muss der Dienstherr die erforderlichen Entscheidungen rechtzeitig zum Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit, spätestens unverzüglich nach Ablauf der Probezeit treffen. Entscheidet er nicht oder nicht rechtzeitig über die Bewährung oder die Verlängerung der Probezeit und ergeht auch keine Entscheidung über die Nichtbewährung und damit über die Entlassung der Beamtin oder des Beamten, so steht dies der Feststellung der Bewährung gleich. Die Probebeamtin oder der Probebeamte haben dann einen Anspruch auf Ernennung auf Lebenszeit (vgl. Ausführungen zu 6 LBG). Eignungsmängel, die erst nach der laufbahnrechtlichen Probezeit auftreten, stellen die Bewährung nicht nachträglich in Frage und können dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht mehr entgegenstehen. Es kommt gegebenenfalls eine disziplinarrechtliche Ahndung in Betracht (z. B. wegen vorsätzlicher Minderleistung oder Verstoßes gegen die Gesunderhaltungspflicht). Die Probezeit kann nach 19 Abs. 6 LBG auf bis zu fünf Jahre verlängert werden. Bei der Verlängerung der Probezeit wirkt der Personalrat mit ( 80 Abs. 1 Nr. 3 LPVG). Außerdem ist die Beamtin oder der Beamte anzuhören. Anschließend ist die Verlängerung der Probezeit schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dabei muss auch die Dauer der Verlängerung festgelegt werden. Ernennungszuständigkeit und Rechtsfolgen einer Ernennung 9 Abs. 1 LBG entspricht 10 Abs. 3 LBG-alt und regelt die Ernennungszuständigkeit für Beamtinnen und Beamte, die bei einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft beschäftigt sind. So entscheidet der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister beispielsweise über die Ernennung von Gemeindebeamtinnen und -beamten nach 10 Abs. 3 LBG in Verbindung mit 24 Abs. 2 GemO. Den eigentlichen Akt der Ernennung nimmt der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde vor ( 42 Abs. 1 Satz 2 GemO). Die Ernennungszuständigkeit für Landesbeamtinnen und -beamte ergibt sich wie bisher aus Artikel 51 der Landesverfassung i. V. m. dem Ernennungsgesetz. 9 Abs. 2 LBG entspricht 12 Abs. 3 Satz 1 LBG-alt, 9 Abs. 3 LBG entspricht 12 Abs. 4 LBG-alt. 18

19 Auswahlverfahren, Stellenausschreibung Das Auswahlverfahren ist in 11 LBG geregelt, der im Wesentlichen dem 11 Abs. 2 bis 4 LBG-alt entspricht. Die Kriterien für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber sind in 9 BeamtStG geregelt (vgl. dort). Nach 11 Abs. 3 Nr. 1 LBG haben die kommunalen Dienstherren nicht mehr die Pflicht, freie Stellen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe auszuschreiben. Bei Stellenausschreibungen sind die Regelungen des SGB IX sowie das Chancengleichheitsgesetz zu beachten. Nichtigkeit der Ernennung 11 Abs. 1 BeamtStG regelt die Fälle der Nichtigkeit einer beamtenrechtlichen Ernennung abschließend. Das Verfahren und die Rechtsfolgen in diesen Fällen ist in 13 Abs. 1 und 4 LBG geregelt. 11 Abs. 2 BeamtStG regelt die Heilungsmöglichkeiten bei Fehlern nach Absatz 1. Danach sind die Heilungsmöglichkeiten für nichtige Ernennungen weitgehender als nach früherem Recht. Selbst bisherige Nichternennungen können geheilt werden. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten. Zur Wahrung der Rechtseinheit werden aber Mindestvoraussetzungen für die Heilung von Ernennungsfehlern vorgegeben. Bisher waren nach 13 Abs. 1 Satz 2 LBG-alt nur nichtige Ernennungen heilbar, die an einem Zuständigkeitsmangel litten. Jetzt ist nach 11 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG auch eine Ernennung, die an einem Formfehler leidet, von Anfang an wirksam, wenn aus der Urkunde oder dem Akteninhalt klar hervorgeht, welche Ernennung gewollt war, und die zuständige Stelle die Wirksamkeit der Ernennung bestätigt. Das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist. Nach 11 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG gelten - wie nach altem Recht - Ernennungen, die von einer unzuständigen Behörde vorgenommen wurden, als von Anfang an als wirksam, wenn die zuständige Behörde sie schriftlich bestätigt. Nach 11 Abs. 2 Nr. 3 BeamtStG kann auch die fehlende Voraussetzung der Deutscheneigenschaft beziehungsweise der Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder eines hinsichtlich beruflicher Qualifikationen gleich zu behandelnden Drittstaates ( 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG, vgl. dort) geheilt werden. Dazu muss die nach 7 Abs. 3 BeamtStG erforderliche Ausnahme nachgeholt werden. 19

20 13 Abs. 1 LBG trifft Regelungen zum Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung. Kommt die zuständige Behörde zum Ergebnis, dass eine Ernennung nichtig ist, muss sie der betroffenen Person unverzüglich jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Allerdings ist eine Ernennung nach 13 Abs. 1 S. 4 LBG nur dann nichtig, wenn keine Heilung durch die sachlich zuständige Stelle vorgenommen wird. 13 Abs. 4 LBG bestimmt, dass die bis zum Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen einer Person, deren Ernennung nichtig ist, in gleicher Weise wirksam sind, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte. Die Stelle, welche die Nichtigkeit feststellt, trifft nach 13 Abs. 4 Satz 2 LBG auch die Entscheidung darüber, ob die der nichtig ernannten Person gewährten Leistungen belassen werden können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Nichtigkeitsgrund aus der Sphäre der Verwaltung stammt oder ob er im Einflussbereich der Beamtin oder des Beamten liegt. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen in welchem Umfang man auf die Rechtmäßigkeit der Ernennung vertrauen durfte. 13 Abs. 4 Satz 2 LBG bezieht sich nicht auf Leistungen, welche die nicht ernannte Person möglicherweise einem Bürger gewährt hat. Für solche Leistungen gilt 13 Abs. 4 Satz 1 LBG. Rücknahme der Ernennung 12 Abs. 1 BeamtStG listet die Tatbestände auf, die eine Rücknahme der Ernennung zwingend erfordern. Dies sind zum Einen Fälle, welche in der Sphäre der ernannten Person liegen, wie die Herbeiführung der Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Straftaten ( 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BeamtStG). Ferner ist die Ernennung zurückzunehmen, wenn eine Aufgabe, die nur deutschen Staatsangehörigen übertragen werden darf, einem Ausländer übertragen worden ist und keine Ausnahme nach 7 Abs.3 BeamtStG zugelassen worden ist (Fälle des 7 Abs. 2 und 3 BeamtStG). Schließlich ist die Ernennung im Falle der fehlenden Mitwirkung einer nach Landesrecht zu beteiligenden Stelle zurückzunehmen. Dieser Tatbestand wird in 12 LBG aufgegriffen im Hinblick auf die Mitwirkung von Aufsichtsbehörden. In all diesen Fällen muss die Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden; ein Ermessen besteht nicht. Für Ernennungen, die in der Vergangenheit ohne die nach altem Recht vorgeschriebene Mitwirkung des Landespersonalausschusses erfolgt sind, trifft Art Abs. 1 Nr. 5 DRG eine Übergangsregelung. 20

21 Nach 12 Abs. 2 BeamtStG soll eine Ernennung zurückgenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist. Dabei muss es sich nicht um ein deutsches Beamtenverhältnis gehandelt haben, sondern es genügt ein Beamtenverhältnis bei der Europäischen Gemeinschaft, einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder einem Staat, dessen Berufsqualifikationen anerkannt sind (Staaten des 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG, vgl. dort). Diese Vorschrift beruht auf dem Gedanken der wachsenden Mobilität innerhalb Europas und trägt dem Umstand Rechnung, dass neben Deutschen auch Angehörige dieser Staaten in das Beamtenverhältnis berufen werden können. In diesen Fällen bleibt ein Restermessen bei der Entscheidung über die Rücknahme für atypische Fälle. Verfahren und Rechtsfolgen der Rücknahme der Ernennung 13 Abs. 2 und 4 LBG regeln das Verfahren und die Rechtsfolgen bei der Rücknahme einer Ernennung. Zu beachten ist die Frist von sechs Monaten für die Rücknahme ab dem Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde Kenntnis vom Rücknahmegrund erlangt hat. Die Rechtsfolgen sind in Absatz 4 parallel zu den Rechtsfolgen bei der Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung geregelt (vgl. oben). Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe 13 Abs. 3 LBG trifft Regelungen zum Verfahren bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. In den Fällen des 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (vgl. dort), in denen Beamtinnen oder Beamte auf Probe entlassen werden können, wenn sie eine Handlungen begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit disziplinarrechtlich zumindest zu einer Kürzung der Bezüge (vgl. 29 LDG) führen würden, muss die zuständige Behörde analog dem Disziplinarverfahren die notwendigen Ermittlungen durchführen. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. 21

22 4. Laufbahnen, 14 bis 23 LBG Allgemeines Das Laufbahnrecht wurde flexibilisiert und den Anforderungen einer modernen Personalwirtschaft angepasst. Wesentliche Änderungen im Vergleich zum bisherigen Recht sind: - die grundlegenden Regelung für das Laufbahnrecht finden sich im Landesbeamtengesetz; die Landeslaufbahnverordnung wird im Wesentlichen aufgehoben, - der Wegfall des einfachen Dienstes, - die Anpassung der Bildungsvoraussetzungen an die neuen Studienstrukturen (Bachelor, Master, Duale Hochschule Baden-Württemberg), - die einheitliche Probezeit von drei Jahren für alle Laufbahngruppen, - die Möglichkeit der Einstellung im ersten oder zweiten Beförderungsamt beziehungsweise von Sprungbeförderungen in besonderen Ausnahmefällen, - der Wegfall von Mindestdienstzeiten für Beförderungen beziehungsweise der Mindest- oder Höchstaltersgrenzen für den Aufstieg, - die Verlagerung von Zuständigkeiten für laufbahnrechtliche Entscheidungen auf die Dienstherren. Bisher vorgesehene Ausnahmen von laufbahnrechtlichen Bestimmungen sind durch die Flexibilisierung des Laufbahnrechts in großem Umfang überflüssig geworden. Im Übrigen können die Behörden laufbahnrechtliche Entscheidungen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben selbst treffen. Damit ist die Aufgabe des Landespersonalausschusses, über laufbahnrechtliche Ausnahmen zu entscheiden, entfallen. Der Landespersonalausschuss ist deshalb entbehrlich geworden. Laufbahn, 14 LBG (Artikel 62 1 DRG, Übergangsbestimmungen) Nach Absatz 1 sind die Laufbahnen weiterhin horizontal nach verschiedenen Fachrichtungen gefächert, z. B. allgemeiner Verwaltungsdienst, feuerwehrtechnischer Dienst, bautechnischer Verwaltungsdienst oder landwirtschaftstechnischer Verwaltungsdienst. Gleichzeitig bleiben sie wie bisher vertikal in verschiedene Laufbahngruppen unterteilt. Der einfache Dienst wurde aufgegeben. Es gibt nur noch die Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes. Beamtinnen und Beamte des bisherigen einfachen Dienstes werden nach den Übergangsbestimmungen des Artikels 62 1 Abs. 1 Nr. 3 DRG in ein Amt mit gleichem Grundgehalt 22

23 einer entsprechenden Laufbahn in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes übergeleitet. Gibt es ein derartiges Amt nicht, werden sie in das jeweilige Eingangsamt des mittleren Dienstes übergeleitet, das in 24 LBesGBW geregelt ist. Diese Überleitung ist schriftlich festzustellen und den Betroffenen bekannt zu geben. Die besoldungsrechtliche Überleitung erfolgt nach den 98 und 100 LBesGBW. Wie bisher erfolgt die Zuordnung der Laufbahnen zu den Laufbahngruppen nach der Schwierigkeit der wahrzunehmenden Aufgaben, dem Grad der Selbständigkeit und Verantwortung, den Bildungsvoraussetzungen und der Ausbildung. In Absatz 2 ist außerdem die grundsätzliche Zuordnung der Ämter zu den verschiedenen Laufbahngruppen dargestellt. Die konkreten Eingangsämter ergeben sich aus den 24 ff. LBesGBW. Bildungsvoraussetzungen, 15 LBG 15 LBG entspricht im Wesentlichen den bisherigen Bestimmungen und regelt, welche Vorbildung Bewerberinnen und Bewerber haben müssen, um grundsätzlich zu den einzelnen Laufbahnen zugelassen werden zu können. Dabei ermöglicht das Vorliegen einer Bildungsvoraussetzung lediglich die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahngruppe (z. B. ein Universitätsabschluss zum höheren Dienst). Für die Berufung in ein Beamtenverhältnis und damit für den konkreten Zugang zu einer Laufbahn ist darüber hinaus eine Laufbahnbefähigung nach 16 LBG erforderlich. Diese legt grundsätzlich das laufbahngestaltende Ressort fest (vgl. die Ausführungen zu 16). Eine auf einem Hauptschulabschluss basierende Berufsausbildung ergänzt um eine mehrjährige Berufserfahrung oder eine gleichwertige qualifizierende Maßnahme erfüllt die Bildungsvoraussetzung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes. Dasselbe gilt für eine auf einem Realschulabschluss basierende Berufsausbildung. Hintergrund der Ausweitung gegenüber der alten Regelung ist der Wegfall des einfachen Dienstes. Ferner erfolgte in Absatz 1 Nr. 2 und 3 eine Anpassung an die neuen gestuften Studienstrukturen Bachelor und Master im Hinblick auf die Bildungsvoraussetzungen für den gehobenen und den höheren Dienst. Gesetzlich normiert wurde nunmehr, dass ein akkreditierter Masterstudiengang Bildungsvoraussetzung für eine Laufbahn des höheren Dienstes ist. Dies gilt auch, wenn in dem jeweiligen Akkreditierungsbescheid kein Zusatz über den Zugang zum höheren Dienst enthalten ist, es sei denn, dieser Zusatz wurde explizit verweigert. 23

24 Absatz 3 regelt die Anerkennung anderer als der aufgezählten Abschlüsse als gleichwertig. Im Einzelfall entscheidet für Schulabschlüsse das Kultusministerium und für Studienabschlüsse das Wissenschaftsministerium jeweils im Einvernehmen mit dem laufbahngestaltenden Ressort. Sofern ein Ressort einen Bildungsstand für eine von ihm eingerichtete Laufbahn generell als gleichwertig anerkennen möchte, muss es dies nach Absatz 4 durch eine Verordnung festlegen. Erwerb der Laufbahnbefähigung, 16 LBG Mit 16 LBG hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten des Erwerbs einer Laufbahnbefähigung vielfältiger ausgestaltet als bisher. Die in Absatz 1 aufgeführten Möglichkeiten sind als Baukasten zu sehen, aus dem die laufbahngestaltenden Ressorts die konkreten Zugänge zu einer bestimmten Laufbahn im Rahmen ihrer Rechtsverordnungen nach Absatz 2 wählen können. Neben der klassischen Variante, die Laufbahnbefähigung durch einen Vorbereitungsdienst oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis mit anschließender Laufbahnprüfung zu erwerben (Absatz 1 Nr. 1) ist es prinzipiell möglich, die Laufbahnbefähigung auch auf folgende Weise zu erwerben (das Vorliegen der Bildungsvoraussetzungen vorausgesetzt): - durch eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung (Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a). Diese kann innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erfolgen, zum Beispiel in der Form eines Trainees, und stellt eine neue Variante des Laufbahnerwerbs dar; - durch eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit, welche die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amts der angestrebten Laufbahn vermittelt (Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b). Dies entspricht den bisherigen Laufbahnen besonderer Fachrichtung, die insbesondere in den 33 bis 44 der Landeslaufbahnverordnung geregelt waren. Hinweis: Die Bestimmungen der 33 bis 44 LVO gelten nach Art Abs. 2 DRG in der vor Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes geltenden Fassung fort, längstens bis zum 31. Dezember 2014, sofern nicht neue Regelungen getroffen werden. Der Laufbahnerwerb durch einen horizontalen Laufbahnwechsel nach 21 LBG, einen Aufstieg nach 22 LBG und die Anerkennung der Berufsqualifikation auf der Grundlage europarechtlicher Vorschriften ist unverändert gegenüber der bisherigen Rechtslage. 24

25 Neu ist die Möglichkeit für die obersten Dienstbehörden, abweichend von den Vorschriften der jeweiligen Laufbahnvorschriften die Befähigung einer anderen Bewerberin oder eines anderen Bewerbers für eine bestimmte Laufbahn unter den in Absatz 3 dargestellten Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, festzustellen. Bisher war die Feststellung der Laufbahnbefähigung in diesen Fällen dem Landespersonalausschuss vorbehalten. Die Möglichkeit dieses Befähigungserwerbs soll auf Einzelfälle beschränkt werden, bei denen ein besonderes dienstliches Interesse an einer Übernahme in das Beamtenverhältnis besteht und der Erwerb der Laufbahnbefähigung nach den Vorgaben der entsprechenden Verordnung eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Außerdem müssen die Bewerberinnen und Bewerber in der Lage sein, durch Vor- und Ausbildung sowie die bisherigen beruflichen Tätigkeiten die gesamte Bandbreite der Aufgaben der Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, wahrnehmen zu können. Eine mindestens vierjährige Wahrnehmung von laufbahnentsprechenden Aufgaben wird als Mindestdauer vorausgesetzt, wenn die Bildungsvoraussetzungen nach 15 LBG vorliegen. Um dem Leistungsgedanken für besonders profilierte und leistungsstarke Bewerberinnen und Bewerber Rechnung zu tragen, soll die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung auch dann ermöglicht werden, wenn die Bildungsvoraussetzungen nur für die nächst niedrigere Laufbahngruppe vorliegen. Als Ausgleich für den eigentlich nicht ausreichenden Bildungsabschluss müssen dann aber die Erfahrungen in laufbahnentsprechenden Aufgaben über einen entsprechend längeren Zeitraum erbracht werden. Die Ministerien haben die Regelungskompetenz, Laufbahnen, die in ihren Geschäftsbereich fallen, einzurichten, sie näher zu regeln und den Zugang zu den Laufbahnen auszugestalten (Absatz 2). Bestehen Zweifel an der Zuordnung einer fachlichen Laufbahn zu einem bestimmten Geschäftsbereich, stimmen sich die betroffenen Ministerien ab. Die getroffenen laufbahnrechtlichen Regelungen gelten für alle Beamtinnen und Beamten, die in diese Laufbahn eingestellt werden, gleichermaßen und unabhängig vom jeweiligen Dienstherrn. Ein Beispiel: für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes ist das Innenministerium laufbahngestaltendes Ressort. Die entsprechende Laufbahnvorschrift des Innenministeriums wird für alle Beamtinnen und Beamte gelten, die in diese Laufbahn eingestellt werden, unabhängig davon, ob sie bei einem Regierungspräsidium, einem Ministerium, bei einer Gemeinde, einem Landratsamt oder einer anderen Behörde, wie beispielsweise dem Landesamt für Verfassungsschutz beschäftigt werden sollen. Das Landesbeamtengesetz normiert die grundlegenden Voraussetzungen und die verschiedenen Möglichkeiten für den Erwerb der Laufbahnbefähigung. Die Ministerien können bei der Einrichtung und Ausgestaltung der jeweiligen Laufbahnen Einzelheiten hierzu regeln, wie z. B. die Anforderungen an den Nachweis zusätzlicher Fach- 25

26 kenntnisse, besondere Anforderungen an die Vor- bzw. Ausbildung und die gesundheitlichen und körperlichen Fähigkeiten (z. B. im Polizeivollzugsdienst). Zu beachten sind auch die Übergangsregelungen in Artikel 62 1: Die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gelten zunächst weiter; ebenso die Verordnungen im Polizeibereich, die aufgrund von 139 LBG-alt erlassen wurden (vgl. Art Abs. 3 DRG). Laufbahnrechtliche Verordnungen auf der Grundlage der neuen Regelungen im Landesbeamtengesetz für die einzelnen Laufbahnen können sukzessive erarbeitet werden. Absatz 5 stellt die Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen den Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst weitgehend gleich. Sie sollen wie bisher eine Unterhaltsbeihilfe bekommen, die nach Maßgabe des Besoldungsrechts gewährt wird. Allerdings sind sie nicht nach 8 BeamtStG zu ernennen und sie leisten keinen Diensteid im Sinne des 38 BeamtStG i. V. m. 47 LBG. Abweichende beziehungsweise ergänzende Regelungen der Ministerien sind im Benehmen mit Innenministerium und Finanzministerium möglich. Zu beachten ist die Übergangsvorschrift des Artikels 62 1 Abs. 5 DRG, wonach für bereits vorhandene Dienstanfängerinnen und -anfänger die alten Vorschriften fort gelten. Beschränkung der Zulassung zur Ausbildung, 17 LBG 17 LBG trifft unter Beachtung des Grundrechts auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG ( 17 Abs. 1 LBG) Regelungen, nach denen die Zulassung zum Vorbereitungsdienst eingeschränkt werden kann. Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährt grundsätzlich ein Recht auf Zugang zum Vorbereitungsdienst. Zulassungsbeschränkungen sind nur verfassungsgemäß, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des unbedingt Erforderlichen und unter erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazitäten bewegen. Außerdem müssen für alle, welche die grundsätzlichen Voraussetzungen vorweisen, bei der Auswahl sachgerechte Kriterien gelten, nach denen sie eine Chance auf einen Ausbildungsplatz erhalten (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom , BVerfGE 33, 303; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom ). Die festgelegten Grundsätze entsprechen im Wesentlichen den alten Regelungen. Die Ausgestaltung der Rahmenvorgaben obliegt neu den laufbahngestaltenden Ressorts im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium. 26

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge 1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

Quelle: Fundstelle: GBl. 2014, 220 Gliederungs-Nr:

Quelle: Fundstelle: GBl. 2014, 220 Gliederungs-Nr: Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LVO-MLR Ausfertigungsdatum: 11.04.2014 Gültig ab: 20.05.2014 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2014, 220 Gliederungs-Nr: 2030-227 Verordnung

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren

Mehr

Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn

Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn Das Merkblatt bietet Ihnen einen Überblick über die Regelungen zum bei einem vorzeitigen Ruhestandsbeginn. Rechtsansprüche können

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 14 / 7135. 14. Wahlperiode. des Landtags

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 14 / 7135. 14. Wahlperiode. des Landtags Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / 7135 Gesetzesbeschluss des Landtags Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz DRG) Der Landtag hat am 27. Oktober

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes Bundesrat Drucksache 811/04 28.10.04 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern In - Fz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes A. Ziel 1. Der Ausgleich

Mehr

Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst (ThürLbVOPol)

Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst (ThürLbVOPol) Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst (ThürLbVOPol) vom 4. Juni 1998 (GVBl. S. 210) geändert durch Verordnung vom 16. März 2001 (GVBl. S. 28) zuletzt geändert durch Zweite Verordnung

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Inhalt. Literaturverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 14 Abbildungsverzeichnis 14 Vorwort 15

Inhalt. Literaturverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 14 Abbildungsverzeichnis 14 Vorwort 15 Inhalt Literaturverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 14 Abbildungsverzeichnis 14 Vorwort 15 Kapitel 1 Allgemeines/Grundbegriffe 17 A. Begriff des öffentlichen Dienstes 17 I. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen

Mehr

Das Schulrecht in Sachsen-Anhalt

Das Schulrecht in Sachsen-Anhalt Carl Link Vorschriftensammlung Das Schulrecht in Sachsen-Anhalt Schulgesetz mit Erläuterungen, Unterrichtsbestimmungen, Dienstrecht Bearbeitet von Klaus Jürgen Boehm, Antje Bartels Grundwerk mit 171. Ergänzungslieferung

Mehr

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März 2006. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März 2006. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1292/2006 Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes Vom 28. März 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Landesbeamtengesetzes Das

Mehr

Rechtsvergleich Bayern.I. Berlin

Rechtsvergleich Bayern.I. Berlin Rechtsvergleich Bayern.I. Berlin Bayern Berlin Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

Mehr

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich 1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich 1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen

Mehr

Besoldungsentwicklung. des Landes Berlin

Besoldungsentwicklung. des Landes Berlin Besoldungsentwicklung der Beamtinnen e und Beamten des Landes Berlin Beamtinnen und Beamte an der TU im mittleren Dienst: A 7 bis A 9 S im gehobenen Dienst: A 9 bis A 13 S im höheren Dienst: A 13 bis A

Mehr

Hessisches Beamtengesetz (HBG)

Hessisches Beamtengesetz (HBG) Hessisches Beamtengesetz (HBG) Vom 27. Mai 2013 ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt das Recht der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Vereinbarung Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen

Vereinbarung Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland Vereinbarung Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

4.2.1 Zulassung zum Aufstieg mittlerer - gehobener Dienst / AQ 9

4.2.1 Zulassung zum Aufstieg mittlerer - gehobener Dienst / AQ 9 4.2.1 Zulassung zum Aufstieg mittlerer - gehobener Dienst / AQ 9 CHECKLISTE A. Beamter des mittleren Dienstes / Einstieg in der 2. QE 30 Absatz 1 Satz 1 NRW LVO 35 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BLV Art. 37 Absatz

Mehr

Ausführliche Einzelübersichten befinden sich jeweils vor den drei Hauptteilen des Handbuchs

Ausführliche Einzelübersichten befinden sich jeweils vor den drei Hauptteilen des Handbuchs Inhaltsübersicht Ausführliche Einzelübersichten befinden sich jeweils vor den drei Hauptteilen des Handbuchs Seite Vorwort............................................. V Abkürzungsverzeichnis................................

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015

3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 3.7 Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen

Mehr

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) vom 25. März 2009 *)

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) vom 25. März 2009 *) Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) vom 25. März 2009 *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72) Inhaltsübersicht

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

2. Aufstieg vom mittleren Dienst in den gehobenen Dienst

2. Aufstieg vom mittleren Dienst in den gehobenen Dienst Beamten - Info 1/2014 Neues Laufbahnrecht 1. Einleitung Im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 07.02.2014 ist die neue Laufbahnverordnung veröffentlicht worden, die ab sofort gilt. Die Novellierung ist erforderlich

Mehr

Gesundheitliche Eignung Die neuen Grundsätze des BVerwG:

Gesundheitliche Eignung Die neuen Grundsätze des BVerwG: Gesundheitliche Eignung Die neuen Grundsätze des BVerwG: Im Jahr 2013 ergab sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine wichtige Neuerung im Hinblick auf die Frage der gesundheitlichen

Mehr

Sächsisches Staatsministerium des Innern Stand: Januar 2014 Referat 13 Synopse Dienstrechtsneuordnung - SächsBG

Sächsisches Staatsministerium des Innern Stand: Januar 2014 Referat 13 Synopse Dienstrechtsneuordnung - SächsBG Sächsisches Staatsministerium des Innern Stand: Januar 2014 Referat 13 Synopse Dienstrechtsneuordnung - SächsBG SächsBG-neu Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970)

Mehr

Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen. Schleswig-Holstein am 14. Mai 2009. im IQSH, Schreberweg 5, 24119 Kronshagen

Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen. Schleswig-Holstein am 14. Mai 2009. im IQSH, Schreberweg 5, 24119 Kronshagen Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim Land Schleswig-Holstein am 14. Mai 2009 im IQSH, Schreberweg 5, 24119 Kronshagen 1 Ich bedanke mich sehr für Ihre Einladung und

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

B. Der Versorgungsfall

B. Der Versorgungsfall B. Der Versorgungsfall B.III. Geltungsbereich des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Seite I. Versorgungsfall................................. 18 1. Allgemeines................................ 18 2. Was

Mehr

Rundschreiben Nr. 27/2011

Rundschreiben Nr. 27/2011 Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen. Rudolf-Hilferding-Platz 1. 28195 Bremen Verteiler: alle Dienststellen mit Schulen - Auskunft erteilen, Dr. Wiebke Wietschel,

Mehr

Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales

Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales 25. Mai 2009 Herr Kirchner 0421/361-5444 Vorlage für die Sitzung des Senats am 02.06.2009 Verordnung über landesrechtliche Regelungen im

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt,

1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, Nichtamtliche Lesefassung Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO) 1 ) vom 19. Juli 2005 (Nds.GVBl. S. 253 SVBl. 485), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 24.06.2008

Mehr

Merkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014)

Merkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014) 1 Merkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014) Die nachfolgenden Ausführungen betreffen die für Laufbahnbeamte geltenden Regelungen.

Mehr

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG)

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Personalförderungsgesetz PFördG 790 Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Vom 23. November 2007 (ABl. 2008 S. 14), zuletzt geändert am 25. November 2015

Mehr

Umbrüche im Dienst- und Arbeitsrecht

Umbrüche im Dienst- und Arbeitsrecht Umbrüche im Dienst- und Arbeitsrecht 1 Umbrüche im Dienst- und Arbeitsrecht 2 Große Änderungen gibt es seit: 2005 / 2006 im Arbeitsrecht für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst 2008 im Dienstrecht

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

2030-4-42. Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V)

2030-4-42. Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V) 2030-4-42 Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V) Vom 22. Februar 2002 Fundstelle: GVOBl. M-V 2002, S.

Mehr

Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014

Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Gliederung Berechnung des Ruhegehaltes Teilzeit Mutterschutz

Mehr

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des Bundes Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des Bundes LAP-gehDSteuerV Ausfertigungsdatum: 17.12.2002 Vollzitat: "Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

Delegiertenver- sammlung. 28. Oktober 2008

Delegiertenver- sammlung. 28. Oktober 2008 Delegiertenver- sammlung 28. Oktober 2008 Gesetz zur strukturellen Weiterent- wicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28. Mai 2008 2 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Verabschiedung

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Mehr

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 06.11.2008

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 06.11.2008 Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 06.11.2008 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von

Mehr

Ihr starker Schutz von Anfang an mit der Dienstanfänger-Police.

Ihr starker Schutz von Anfang an mit der Dienstanfänger-Police. Für Beamte auf Widerruf und auf Probe Ihr starker Schutz von Anfang an mit der Dienstanfänger-Police. Speziell für Feuerwehr, Polizei, Bundespolizei, Justiz, Zoll und Strafvollzug. Denken Sie früh genug

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Vom 17. November 2014

Vom 17. November 2014 Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst - APrOFw hd) Vom

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Literatur. Richter/Lenders, PA-Recht 2013, S. 17 ff.

Literatur. Richter/Lenders, PA-Recht 2013, S. 17 ff. Papierform oder elektronische Personalakte? 2 (Elektronische) Personalakten dienen der Personalverwaltung und -bewirtschaftung. Dienstherrn und Arbeitgeber müssen die Möglichkeit erhalten, gesetzliche

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

Datum Inhalt Seite. Fachhochschule Brandenburg Die Präsidentin Magdeburger Str. 50

Datum Inhalt Seite. Fachhochschule Brandenburg Die Präsidentin Magdeburger Str. 50 25.09.2015 Amtliche Mitteilungen der Fachhochschule Brandenburg Nummer 17 23. Jahrgang Datum Inhalt Seite 21.01.2015 Erste Satzung zur Änderung der Zulassungsordnung für den Master-Studiengang Technologie-

Mehr

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung

Mehr

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer

Mehr

Bundesbeamtengesetz (BBG)

Bundesbeamtengesetz (BBG) Bundesbeamtengesetz (BBG) BBG Ausfertigungsdatum: 05.02.2009 Vollzitat: "Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S.

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Quelle: Fundstelle: Amtsblatt 1990, 449 Gliederungs-Nr: Zum 15.01.2014 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Erster Abschnitt.

Quelle: Fundstelle: Amtsblatt 1990, 449 Gliederungs-Nr: Zum 15.01.2014 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Erster Abschnitt. Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: VwFHSchulG SL Neugefasst durch 27.02.1990 Bek. vom: Textnachweis ab: 01.01.2002 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Amtsblatt 1990, 449 Gliederungs-Nr: 2030-10 Gesetz

Mehr

Bundesbeamtengesetz (BBG)

Bundesbeamtengesetz (BBG) Bundesbeamtengesetz (BBG) Ausfertigungsdatum: 05.02.2009 Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.3.2012 I 462 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Dienstherrnfähigkeit

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein. 5.14. Ausbildungsberechtigung (Wer darf ausbilden) Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein ( 30 BBiG bzw. 22

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes LAP-mDSteuerV Ausfertigungsdatum: 17.12.2002 Vollzitat: "Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung

Mehr

Haftungsausschluss. Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

Haftungsausschluss. Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). Haftungsausschluss Die Texte der einzelnen Gesetze / Verordnungen wurden eingescannt und Änderungen - soweit bekannt - eingearbeitet. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetzblatt und in

Mehr

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Vom 21. April 2009. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Vom 21. April 2009. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: 1102 20020 20061 2022 2030 20301 2031 20320 20340 2035 221 223 311 312 315 316 7134 81 Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 21. April 2009 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen,

Mehr

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02. Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.2015 Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Bundesbeamtengesetz (BBG)

Bundesbeamtengesetz (BBG) Bundesbeamtengesetz (BBG) BBG Ausfertigungsdatum: 05.02.2009 Vollzitat: "Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I

Mehr

Abk. Praxispartnerordnung -Ordnung

Abk. Praxispartnerordnung -Ordnung Ordnung für die am dualen Studium beteiligten Praxispartner der Privaten Hochschule für Kommunikation und Gestaltung HfK+G* -Staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften- Abk. Praxispartnerordnung

Mehr

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r LANDESZAHNÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Umschulungsvertrag Zwischen der Zahnärztin/dem Zahnarzt und dem/der Umzuschulenden geb.am in Eintragung erfolgt durch die LZKH Vorgemerkt

Mehr

BGG 924 (bisher ZH 1/518) Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen

BGG 924 (bisher ZH 1/518) Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen BGG 924 (bisher ZH 1/518) Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen Oktober 1997 Vorbemerkung Nach 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (VBG 9) werden für die

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.

Mehr

Quelle: Fundstelle: Nds. MBl. 2014, 124. Vereinbarung gemäß 81 des Niedersächsischen

Quelle: Fundstelle: Nds. MBl. 2014, 124. Vereinbarung gemäß 81 des Niedersächsischen Gesamter Text juris-abkürzung: VerwLGNDVbg Datum: 20.01.2014 Gültig ab: 01.01.2014 Quelle: Fundstelle: Nds. MBl. 2014, 124 Vereinbarung gemäß 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG)

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 36 11. Jahrgang Gelsenkirchen, 11.11.2011 Inhalt: 1. 1. Satzung zur Änderung der Masterprüfungsordnung (MPO) Seite für den Studiengang Internet-Sicherheit

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012

Mehr

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem

Mehr

Name der Ausbildungsstätte. 1. Wenn Sie diese Ausbildung beginnen: Welchen höchsten Schulabschluss haben Sie dann? a) ohne Hauptschulabschluss

Name der Ausbildungsstätte. 1. Wenn Sie diese Ausbildung beginnen: Welchen höchsten Schulabschluss haben Sie dann? a) ohne Hauptschulabschluss Sehr geehrte Ausbilderin, sehr geehrter Ausbilder, die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt ist als zuständige Stelle nach 88 Abs. 2 BBiG verpflichtet, Daten zur Berufsbildungsstatistik im Bereich der Freien

Mehr