Altersversorgung bei Beamtinnen und Beamten. Absenkung des Versorgungsniveaus in 8 Stufen bei Bezügeanpassungen seit 2002 (11/ ,75%)

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1 Die Grundzüge der Beamtenversorgung in Bayern Referentin: Gerlinde Woppmann

2 Aktueller Stand der Altersversorgung bei Beamtinnen und Beamten Stand 2015 Absenkung des Versorgungsniveaus in 8 Stufen bei Bezügeanpassungen seit 2002 (11/ ,75%)

3 Versorgungsvorschriften BayBG ohne rechtserhebliche Bedeutung DBG ohne rechtserhebliche Bedeutung BayBG ohne rechtserhebliche Bedeutung BayBG Geltungszeitraum bis Dienstzeiten evtl. über 84 BeamtVG anrechenbar BeamtVG Geltungszeitraum bis BeamtVG Geltungszeitraum ab Änderung durch Gesetz vom (BGBL I S. 3858) Änderung durch das Versorgungsreformgesetz 1998 Versorg. Änd.G. Änderung durch hdas Versorgungsänderungsetz 2002 Geltungszeitraum ab BayBeamtVG Neufassung ab

4 Beamtenrechtliche Versorgungsbezüge für Beamte - Ruhegehalt h oder Unterhaltsbeitrag Dienstunfallfürsorgeleistungen g Übergangsgeld - Verschollenenbezüge für Hinterbliebene - Sterbegeld Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag Dienstunfallfürsorgeleistungen

5 Änderung der Beamtenversorgung g 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10%

6 Modellrechnungen bis 2030 Die Zahl der Versorgungsempfänger wird bis 2030 auf 1,4 Millionen ansteigen - Erweiterung der öffentlichen Aufgaben - höhere Lebenserwartungen - gesetzliche Vorruhestandsregelungen

7 Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge

8 Ruhegehaltsfähige h Dienstbezüge Grundgehalt Amtszulagen Strukturzulage Zulagen für bes. Berufsgruppen Familienzuschlag bis Stufe 1

9 Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

10 Berechnung der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit Ausbildungs-, Praktikumszeiten Arbeitnehmerzeiten im ö.d. Wehrdienst Sonstige Zeiten Beamtenzeiten Zurechnungszeit

11 Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach aktuellen Recht und nach geltendem Übergangsrecht

12 Berechnung des Ruhegehaltsatzes und des Ruhegehaltes Aktuelles Recht: 1 rgf. Jahr = 1,79375 % Übergangsrecht: rgf. Jahre bis 12/91 - Altes Recht rgf. Jahre ab b1/92-1j Jahr = 1% Begrenzung durch altes Recht als Höchstgrenze

13 Folgen von Teilzeitbeschäftigung g und Beurlaubung, sowie Elternzeit (Erziehungsurlaub)

14 Folgen von Freistellungszeiten auf die ruhgehaltfähigen Dienstbezüge auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit Mutterschutz, Elternzeit Beurlaubung Teilzeitbeschäftigung Versorgungsabschlag wegen Freistellung Kinderzuschläge

15 Kindererziehungszuschläge Für Kinder, die ab geboren sind Erziehung durch den Versorgungsberechtigten Zugeordnete Erziehungszeit Keine Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen RV wegen der Kindererziehung Pro Kind 36 Monate Kindererziehungszeit Pro Monat ab ,36

16 Für die ersten 2 Kindererziehungsjahre

17 Kindererziehungsergänzungszuschlag - Wenn mehrere Kinder gleichzeitig erzogen werden oder Kid Kindererziehungszeit ih iund ddienstleistung li Bis zum 10. Lebensjahr des Kindes außerhalb einer Kindererziehungszuschlagszeit Höhe ab ,85pro Euro pro Erziehungsmonat bei Mehrfacherziehung 0,64 Euro pro Erziehungsmonat bei Dienstleistung während Erziehungszeit it

18 Kindererziehungsergänzungszuschlag - wenn mehrere Kinder gleichzeitig erzogen werden - oder Kindererziehungszeit und Dienstleistung - bis zum 10. Lebensjahr des Kindes - außerhalb einer Kindererziehungszuschlagszeit g Höhe (Stand ab ) 1 0,83 pro Erziehungsmonat bei Mehrfacherziehung 0,63 pro Erziehungsmonat bei Dienstleistung während der Erziehungszeit Zahlung neben dem Ruhegehalt

19 Folgen der Altersteilzeit t it auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge die ruhegehaltfähige Dienstzeit

20 Versorgungsabschläge

21 Versorgungsabschläge Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit Versorgungsabschlag bei Antragsruhestand Versorgungsabschlag speziell bei Schwerbehinderung

22 Versorgungsabschläge im Bayer. Beamtenversorgungsgesetz Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte Ruhestand auf Antrag ab dem 60. Lebensjahr Ohne Versorgungsabschlag: bis geboren Ruhestand mit 63 Jahren im Januar 1952 geboren Monat im Februar 1952 geboren Monate Ab dem und später geboren: im März 1952 geboren Monate Abschlagsfreier Ruhestand möglich ab dem im April 1952 geboren Monate 65.Lebensjahr im Mai 1952 geboren Monate im Juni bis Dez geb Monate 1953 geboren Monate 1954 geboren Monate 1955 geboren Monate 1956 geboren Monate 1957 geboren Monate 1958 geboren - 64 Monate 1959 geboren Monate 1960 geboren Monate 1961 geboren Monate 1962 geboren Monate 1963 geboren Monate

23 Abschlagsfreier Antragsruhestand ab dem 64.Lebensjahr bei langjähriger Dienstzeit von 45 Jahren Art. 14 Beamtenzeiten Art. 16 Berufsmäßiger Wehrdienst Art. 17 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst Art. 18 Privatrechtliches AV im öd Art. 20 Ausbildungszeiten it Art. 22 Satz 1 Hochschulzeiten Besonderheit Teilzeit Besonderheit Kindererziehungszeit

24 Danke für Ihre Aufmerksamkeit k

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