Stellungnahme und Fragen des Verbandes Sächsischer Rechtspfleger e.v. zum Referentenentwurf eines Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes:

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1 Stellungnahme und Fragen des Verbandes Sächsischer Rechtspfleger e.v. zum Referentenentwurf eines Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes: Teil I: Sächsisches Besoldungsgesetz 1. Gesamteindruck und Zukunftsfähigkeit Der Landesgesetzgeber orientiert sich deutlich an den seit 2009 geltenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes (BBGes). Im Rahmen seiner Besoldungskompetenz schöpft er jedoch die Möglichkeiten für ein modernes, fachkräftegewinnendes und wettbewerbsfähiges sächsisches Besoldungsgesetz nicht aus und bleibt damit weit hinter den Erwartungen und Ansprüchen von Berufsanfängern einerseits und der Beamtenschaft des Freistaates Sachsen andererseits zurück. Nicht das Produkt an sich ist zukunftsfähig, lediglich die (Eigen-)Lobpreisungen des Verkäufers können mit den Werbebotschaften der freien Wirtschaft mithalten. Dies nützt den Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern jedoch wenig. Der Entwurf enttäuscht in der Gesamtschau deshalb, weil es offenkundig verabsäumt wurde, bei seiner Erstellung die richtigen Fragen zu stellen. Die wichtigste Frage, die sich der Gesetzgeber hätte vorab stellen müssen, lautet: Wird der öffentliche Dienst in Sachsen künftig so ausgestaltet sein, dass ich meinem eigenen Kind anraten kann, eine Laufbahnausbildung bzw. ein Lehramtsstudium zu beginnen, mit diesem Abschluss in Sachsen zu bleiben und eine Familie zu ernähren? Diese Frage kann künftig nur noch mit NEIN beantwortet werden. Der Freistaat Sachsen ist entweder nicht willens oder nicht in der Lage, ein modernes Dienstrecht mit entsprechenden Anreizen zu schaffen. Wer seinen Beschäftigten mit der Streichung des Sonderzahlungsgesetzes im Durchschnitt 100 brutto im Monat weggenommen hat, wird wegen einer monatlichen Erhöhung nur des Kinderzuschlages um 30 keine Beifallsbekundungen erwarten dürfen. Rein rechnerisch findet demnach erst ab Kind Nr. 4 eine Kompensation des gestrichenen Weihnachtsgeldes statt. So wird Sachsen Platz 15 im Vergleich der Länderbesoldung nicht nach oben verlassen. Der Verband Sächsischer Rechtspfleger e.v. fordert daher weiterhin die Einarbeitung einer pauschalen Sonderzahlung von /Kalenderjahr in die Monatsbezüge mit linearer Erhöhungswirkung in Anlehnung an die immer noch geltenden Regelungen für Landtagsabgeordnete. 2. Zu den einzelnen Vorschriften zu 25 Abs. 2: Fragen: Wer nimmt hier die Ämterbewertung vor?

2 Warum fehlen gegenüber 20 BBesG die Qualitätsmerkmale Berufserfahrung und besondere persönliche und fachliche Befähigung? zu 26: Frage: Entfällt dann künftig die Stellenobergrenzenverordnung? Wie wird dies haushalterisch geregelt? Hintergrund: Vermeidung von Schlechterstellung des dann ehemaligen gehobenen Dienstes. zu 27: Bezüglich der Neugestaltung des Aufstiegs im Grundgehalt nach den tatsächlich geleisteten Dienstzeiten sollte es künftig eine Gleichstellung der Rechtspfleger mit den Richtern geben, sprich der Stufenaufstieg wird auch bei Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern nicht an die Erbringung anforderungsgerechter Leistungen geknüpft, da die Entscheidungen des Rechtspflegers ebenfalls sachliche Unabhängigkeit genießen und somit ausschließlich auf dem Rechtswege einer Überprüfung unterliegen. Die fortdauernde Aufgabenübertragung vom Richter auf den Rechtspfleger der letzten Jahrzehnte war letztlich der qualitativ hochwertigen juristischen Ausbildung und Arbeit des Rechtspflegers geschuldet. Inzwischen ergeht die Hälfte aller gerichtlichen Entscheidungen von Rechtspflegern. Im Personalbestand des Freistaates Sachsen spiegelt sich dies ebenso nieder. Es wäre daher mehr als an der Zeit, die für die Zukunft dringend gebotene Gleichstellung der Entscheider der Judikative fortzuschreiben und im Rahmen der Dienstrechtsneuordnung zu manifestieren. zu 29: Die Tätigkeit als Angehöriger bei den Grenztruppen soll, wie auch im BBesG, künftig als Nicht zu berücksichtigende Zeiten gelten. Hierzu mangelt es an einer nachvollziehbaren Begründung. Festzustellen ist, dass die Einberufung zum Grundwehrdienst der NVA einfach willkürlich festgelegt wurde. Ein Wehrdienstleistender hatte keinerlei Einfluss auf seinen Einsatzort oder den Truppenteil. Die Schlechterstellung dieser Gruppierung wird von uns auch mangels Stasi-Nähe - abgelehnt. zu 41-43: Das bisher geltende BBesG enthält eine Ungleichbehandlung zwischen Ehegatten und nichtehelichen Lebensgemeinschaften bei der Berechnung des Familienzuschlages, wenn beide Partner im öffentlichen Dienst und jeweils teilzeitbeschäftigt sind. So sieht 40 Abs. 5 BBesG vor, dass (nur) der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags nach Stufe 2 (oder höher) nicht wegen Teilzeit (nach 6 BBesG) gekürzt wird, wenn ein Anspruchsberechtigter vollbeschäftigt ist oder beide An-

3 spruchsberechtigte zusammen mindestens die Regelarbeitszeit eines Vollbeschäftigten erreichen. Eine entsprechende Regelung für den Restbetrag ("Verheirateten-Bestandteil") fehlt. Nur für Ehegatten findet sich in 40 Abs. 4 BBesG die Regelung, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht wegen Teilzeit gekürzt wird, wenn ein Ehegatte vollbeschäftigt ist oder beide gemeinsam die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten erreichen. 41 ff. SächsBesG-E enthalten gleiche Regelungen, nur dass (eingetragene) Lebenspartner den Ehegatten gleichgestellt sind. Die entsprechenden Regelungen finden sich in 42 Abs. 5 SächsBesG-E (Stufe 1 bei Ehegatten in voller Höhe, wenn beide zusammen mindestens 40 Stunden arbeiten) und 42 Abs. 6 SächsBesG-E (nur Kinderanteil in voller Höhe, wenn beide Eltern zusammen mindestens 40 Stunden arbeiten). Zwar ist die Regelung (Begünstigung der Ehe) verfassungsrechtlich zulässig (vgl. u. a. Urteil des VG Neustadt (Weinstraße) vom , Az.: 6 K 79/09.NW, juris). Jedoch wäre im Zuge der Neuregelung zu diskutieren, ob Ehegatten mit Kindern einen höheren Bedarf haben als nicht verheiratete Eltern mit Kindern. zu 53: Die Vorschrift entspricht fast vollumfänglich den bisherigen Regelungen des 45 BBesG. Verbessernd wurde eingefügt, dass die Zulage gemäß Satz 3 bereits ab dem vierten Monat (bisher: siebter Monat) der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden kann und die Entscheidung über die Zulagengewährung innerhalb eines Jahres ab Funktionsübertragung zu treffen ist. Die Zulage kann nunmehr statt der bisherigen 5 Jahre 6 Jahre lang gewährt werden. Zudem legt Satz 4 begünstigte Zeiten fest, die nicht zu einer Unterbrechung der 4- Monatsfrist nach Satz 3 führen. Sofern dem Beamten die Wahrnehmung der Aufgaben der übertragenen befristeten Funktion durch Zeiten nicht möglich ist, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der übertragenen Tätigkeit stehen (Fortbildung, Dienstreise) oder besonders schutzwürdig sind (Kinderbetreuung, Pflege naher Angehöriger, Erkrankung, Beschäftigungsverbot, Erholungsurlaub, Tätigkeit in der Personalvertretung), soll die für die Zulagengewährung maßgebliche Frist lediglich gehemmt werden. Fragen: Hier sollte allerdings nach einer konkreten Stellenbeschreibung der jeweiligen Besoldungsgruppen A9 bis A12 nachgefragt werden. Außerdem soll mit der Neufassung erreicht werden, dass die Zulage zu einem Instrument der leistungsorientierten Besoldung ausgebaut wird. Wie soll das konkret erfolgen? Wie wird für Transparenz gesorgt? Wie erfolgt die Umsetzung? Welche Voraussetzungen wurden geschaffen? Welche herausgehobenen Tätigkeiten außer Projektarbeiten fallen hier noch darunter?

4 Insbesondere darf hier nicht erneut eine Besserstellung des Verwaltungsrechtspflegers erfolgen. 56: Die Neuaufnahme dieses Paragraphen ist aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes unserer Auffassung nach eventuell rechtswidrig. Beamte, welche in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt werden, sollen beispielsweise die beim bisherigen Dienstherrn gezahlten Sonderzahlungen und etwaige höhere Familienzuschläge vom Freistaat weiter gezahlt bekommen. Der Freistaat Sachsen will mit der Überzahlung von bisher nicht sächsischen Beamten wettbewerbsfähig werden. Es wäre doch wohl eher Pflicht des Arbeitgebers durch Anpassung unserer Besoldung wettbewerbsfähig zu bleiben und nicht ungleich zu besolden. Fragen: Es wird abgestellt auf das Vorliegen eines dringenden dienstlichen Bedürfnisses für die Gewinnung des konkreten Bewerbers. Welche Voraussetzungen müssen hier konkret für das dringende dienstliche Bedürfnis vorliegen? Wie soll die Umsetzung erfolgen? Warum sollte ein Dienstposten nicht auch mit einem bereits bei dem jeweiligen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Beamten, Richter oder Beschäftigten adäquat besetzt werden können? Die mögliche Abschmelzungsregelung ist nicht befriedigend, da eben doch über längere Dauer eine Besserstellung des Bewerbers für die gleiche Tätigkeit des sächsischen Beamten erfolgen würde. Sollte es sich hierbei aber um herausgehobene Funktionen handeln, würde die Zulage gemäß 53 greifen. zu 66: Nicht nur die Leistungen von Richterinnen und Richtern sind nach Maßgabe der sachlichen Unabhängigkeit nicht messbar, auch Rechtspflegerentscheidungen sind nur Recht und Gesetz unterworfen. In konsequenter Fortführung der Ausführungen zu 27 fordert der VSR e.v. daher in Anlehnung an Richter und Staatsanwälte eine Ausklammerung der Rechtspflegerschaft von den Leistungsstufen und Leistungsprämien sowie die Einfügung des Rechtspflegers in 66 Abs. 3, sprich ebenfalls eine ruhegehaltsfähige Ausgleichspauschale für Rechtspfleger(innen) im Monat September einzuführen. zu 72: Gestrichen wurde das Mindestgrundgehalt mit der Begründung, dass es keinen Grundsatz gibt, Anwärter zu alimentieren. Die Anwärterbezüge stellen lediglich eine Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts während der Ausbildung dar. Hier wird

5 offenbar vollkommen verkannt, dass auch Anwärter keine Sonderzahlungen mehr bekommen und möglicherweise zum Bestreiten des Lebensunterhaltes während der Ausbildung einer Nebentätigkeit nachgehen müssen, um nicht andere staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen. Ein Mindestanspruch der Anwärter sollte daher in jeden Fall bestehen bleiben. zu 75: Zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in Sachsen wird hier eine Verdreifachung der zu zahlenden vermögenswirksamen Leistungen gefordert (auf dann 19,95 /Monat). Die freie Wirtschaft zahlt heutzutage schon in vielen Bereichen den vollen Satz von 40,00. Hier ist dringend eine Anpassung nach oben vorzunehmen. 78 Die Erhöhungen des Grundgehaltes gibt es in den unteren Besoldungsstufen nicht bis kaum. Eine Erhöhung ab bspw. A 10 Stufe 8 kann aber auch bei genauerer Berechnung nicht als Ausgleich für den Wegfall der Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) verstanden werden. Einziger Vorteil: sie ist ruhegehaltsfähig. Fazit: Die Einordnung der vorhandenen Besoldungsempfänger A in die neue Grundgehaltstabelle ( 78 SächsBesG) benachteiligt die unteren Besoldungsstufen und es fehlt die versprochene Umsetzung der Sonderzahlung auf das Monatsgehalt. Teil II: Sächsisches Beamtengesetz 1. Gesamteindruck und Zukunftsfähigkeit Auch der Entwurf des Sächsischen Beamtengesetzes spiegelt in vielen Punkten das Gesetz in seiner Fassung von 2010 wider. Herauszuheben sind allerdings die Neuregelungen der Laufbahnen. Im Gegensatz zu den bisherigen 4 Laufbahnen sieht der vorliegende Referentenentwurf nur noch 2 Laufbahnen, jedoch mit jeweils zwei Qualifikationseinstiegsebenen, vor. In diesem Zusammenhang wurden auch vielfältige Regelungen geschaffen, die nunmehr einen Wechsel innerhalb einer Laufbahn erleichtern oder einen Einsteig für externe Bewerbe erleichtern sollen. Dies wird grundsätzlich begrüßt. Ob dies jedoch allein für die Ausgestaltung eines modernen, wettbewerbsfähigen öffentlichen Dienstes bzw. Beamtentums in Sachsen ausreichend ist, kann nur in der Gesamtschau mit den weiteren Änderungen zum Sächsischen Besoldungs- sowie zum Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz beantwortet werden.

6 Allerdings wird die Öffnung der Ressorts untereinander und für Quereinsteiger aus der Sicht der Beamten des gehobenen Justizdienstes sehr kritisch betrachtet: Verwaltungsstellen in den einzelnen Gerichten - nach dem Personalentwicklungskonzept des Oberlandesgerichts Dresden für die Beförderung immanent wichtig - könnten demnach auch mit gerichtsfremden Beamten besetzt werden und für uns damit noch schwerer zugänglich sein. Anderseits hat ein Rechtspfleger trotz Befähigung zu Verwaltungstätigkeiten in seiner Behörde keine Chance, in der Verwaltung eines anderen Ressorts tätig zu sein. Auch Sachbearbeitertätigkeiten in anderen Ressorts sind den Rechtspflegern nach unserer Erfahrung verwehrt, da hierzu eine Ermächtigung des Landespersonalausschusses erforderlich ist. Für die anderen Laufbahnen gibt es solche, für den Rechtspfleger (auf Grund seiner Spezialisierung) allerdings nicht. 2. Zu den einzelnen Vorschriften Ein Großteil der Regelungen wurde aus dem bisherigen Gesetz übernommen. Sie wurden aus systematischen Gründen und zur Überschaubarkeit zusammengefasst und die Normen wurden in Folge gesetzlicher Neuerungen, Reformen und bundesgerichtlicher Entscheidungen angepasst. So wurde insgesamt eine Straffung und bessere Überschaubarkeit des Sächsischen Beamtengesetzes herbeigeführt. 23: Mit dieser Regelung wird erstmals gesetzlich verankert, dass mit der beruflichen Entwicklung des Beamten auch zwingend dessen Fortbildung verbunden ist. Das wird ausdrücklich begrüßt. Allerdings muss in diesem Zusammenhang auch die Oberste Dienstbehörde dafür Sorge tragen, den Beamten ausreichende Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Fragen: Wie allerdings ist der Fall gelagert, wenn durch die oberste Dienstbehörde nicht genügend Fortbildungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden? Können diese dann aufgrund dieser Gesetzesnorm von der obersten Dienstbehörde eingefordert werden? 24: Als wesentliche Ziele der Dienstrechtsreform werden die Stärkung des Leistungsgrundsatzes sowie die Personalförderung hervorgehoben. Dies ist nur durch eine nachhaltige und andauernde Personalentwicklung zu erreichen.

7 Damit wird unterstrichen, dass die Fortbildung des einzelnen Beamten nicht nur in dessen persönlichem Interesse liegt, sondern auch der Dienstherr auf entsprechend aus- und fortgebildetes Personal angewiesen ist. Daher wird mit dieser Regelung nun auch die Oberste Dienstbehörde in die Pflicht genommen, den Beamten nicht nur zu fordern sondern auch zu fördern. Fragen: Allerdings geht aus dem Gesetzestext nicht eindeutig hervor, welchen Rahmen ein solches Personalentwicklungskonzept aufweisen muss? Reichen hierzu sehr allgemeine Bestimmungen der obersten Dienstbehörde aus, die den untergeordneten Behörden damit nahezu völlig freien Spielraum lassen? Oder müssen in diesem Fall die nachgeordneten Behörden für die Ausarbeitung eines Personalentwicklungskonzeptes sorgen? Hier besteht unserer Ansicht nach noch Nachbesserungsbedarf. 26 Abs. 2: Die regelmäßige Probezeit wird hier auf 3 Jahre festgelegt. So wird die bisherige Probezeit eines Rechtspflegers um sechs Monate verlängert. Dies hat allerdings gerade in der Justiz Bereich Ordentliche Gerichtsbarkeit zur Folge, dass sich auch die festgelegten Wartezeiten für eine Beförderung entsprechend verlängern bzw. verschieben. So wurde in den Beförderungskriterien für den gehobenen Dienst der ordentlichen Gerichtsbarkeit festgelegt, dass die Wartezeit für die Beförderung von A 9 zu A 10 erst ab Beendigung der Probezeit gerechnet wird. Diese Wartezeitverlängerung verstärkt die Unattraktivität des Dienstes in der Justiz. 27: Die Durchlässigkeit der Laufbahnen ist im Hinblick auf die Gewährleistung einer dauerhaften Motivation wichtig. Auch sollte es möglich sein, dass außerhalb der dienstlichen Tätigkeit erworbene Qualifikationen (z. B. Masterabschluss) berücksichtigt werden. Bislang war dies nicht möglich (Masterstudiengänge wurden nur für besondere Fachrichtungen zugelassen, 32 SächsLVO). Weiterhin sollte die Möglichkeit eröffnet werden, nach einer Ausbildung im gehobenen Dienst (Laufbahngruppe 2, Einstiegsebene 1) nebenberuflich ein Jurastudium zu absolvieren und in den höheren Dienst aufzusteigen, ohne das Risiko der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis eingehen zu müssen oder Altersgrenzen zu beachten. 27 Abs. 5 SächsBG-E scheint diesen Anforderungen gerecht zu werden, auch wenn das Regelwerk noch nicht ganz zu durchschauen ist. Zudem werden mit der

8 SächsLVO (siehe 29 SächsBG-E) erst noch weitere konkrete Anforderungen aufgestellt. Teil III: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz 1. Gesamteindruck und Zukunftsfähigkeit Mit der Neueinführung der Regelungen zum Altersgeld sollen Versorgungsanwartschaften künftig bei der Entlassung aus dem Beamten bzw. Richterverhältnis auf Antrag des Beamten mitnahmefähig sein. Sie zielt auf stärkere Flexibilisierung beim Wechsel von Angehörigen des öffentlichen Dienst in die freie Wirtschaft (und umgekehrt) und Abbau von Barrieren für Beamte (keine finanzielle nachteilige Nachversicherung nötig bzw. Beamter hat Wahlrecht Altersgeld oder Nachversicherung). Ebenfalls soll sich damit der öffentliche Dienst für externe Fachkräfte öffnen. Da aber nicht alle erworbenen Versorgungsanwartschaften mitgenommen werden können, ist aus hiesiger Sicht fraglich, inwieweit die Regelung im Abschnitt 3 zum SächsBeamtenVG tatsächlich in der Praxis die vom Gesetzgeber erhofften personalwirtschaftlichen Auswirkungen haben werden und insbesondere wird angezweifelt, ob die vorläufige Befristung dieser Regelung auf lediglich 5 Jahre ausreichend sein wird, um die personalwirtschaftlichen Auswirkungen evaluieren zu können. Das größte Problem wird darin gesehen, dass die Altersgeldempfänger und deren Hinterbliebenen keine Versorgungsempfänger im Sinne des Gesetzes sein werden ( 92 Abs. 1, 98). Anders als bei den normalen Ruhegehaltsempfängern werden hierbei nicht alle in der Zeit als Beamter erworbenen Versorgungsanwartschaften in den Altersgeldanspruch einfliesen. So wird das Altersgeld und das ggf. daraus resultierende Hinterbliebenengeld auf Grundlage der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit berechnet ( 96). Als altersgeldfähige Dienstzeit gelten nach dem Gesetzestext für den Altersgeldempfänger ausdrücklich nur die regelmäßige ruhegehaltsfähige Dienstzeit sowie der Wehrdienst und vergleichbare Zeiten ( 7, 9). Es erschließt sich hier nicht, warum bei dieser Berechnung die in den 8, angegebenen und ebenfalls ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten wie z.b. Ausbildungszeiten etc. keine Berücksichtigung bei der Festsetzung von Altersgeld erfahren sollen. Als grundsätzlich ruhegehaltsfähiger Dienstbezug finden auch die ehe- und kinderbezogenen Teile des Familienzuschlages bei der Berechnung des Altersgeldes ( 15, 55 ff.) - keine Berücksichtigung. Für das Altersgeld von Teilzeitbeschäftigten gilt aufgrund der Verweisung auf 6 Abs. 1 S. 2 in 96 Abs. 2, dass die maßgeblichen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge sind und insoweit für die Berechnung von Altersgeld heranzuziehen sind. Hinsichtlich der altersgeldfähigen Dienstzeit für Teilzeitbeschäftigte wird weder in 96 Abs.3 noch an anderer Stelle eine gesonderte Aussage getroffen. Eine Verweisung auf 4 erfolgte bei den anwendbaren Vorschriften ebenfalls nicht.

9 Altersgeldempfänger verlieren weiterhin den Anspruch auf Beihilfe und auf Mindestversorgung, auch das Alimentationsprinzip entfällt, obwohl diese Ansprüche dem normalen Ruhegehaltsempfänger nach dessen Ausscheiden aus dem regulären Dienst bestehen bleiben. Die Begründung des Gesetzgebers, dass nicht alle Versorgungsanwartschaften mitnahmefähig und für die Altersgeldanspruch zu berücksichtigen sind, erscheint fragwürdig und bedenklich. Der Beamte scheide ja schließlich freiwillig aus dem Beamtenverhältnis aus, verzichte damit auch freiwillig auf die ihm als Beamten zustehenden Versorgungsansprüche. Das mag sein, aber überhaupt nicht berücksichtigt wird dabei, dass der Beamte aufgrund des besonderen Verhältnisses Dienstherr - Beamter während seiner Dienstzeit beim Freistaat Sachsen neben einen Versorgungsanspruch gegenüber seinem Dienstherren lediglich Anspruch auf Besoldung hatte und er keine Entlohnung seiner Arbeitskraft erhielt. Eine Überarbeitung des Referentenentwurfes in Bezug auf die Einführung der Altersgeldregelungen etc. erscheint hier unvermeidbar, wenn die vom Gesetzgeber beabsichtigten Wirkungen auch tatsächlich eintreten sollen. Eine besondere Motivation für einen zum Wechsel bereiten Angehörigen des öffentlichen Dienstes in die freie Wirtschaft insbesondere dann, wenn er schon viele Jahre in einem Dienstverhältnis als Beamter steht - bzw. eine Motivation für externe Fachkräfte (zeitweise) in den öffentlichen Dienst zu wechseln, kann allein durch die Einführung von Altersgeld aufgrund der hier aufgeführten Probleme nicht erkannt werden. Aufgrund der verklausulierten und umständlichen Formulierungen sowie ständiger Verweisungen auf andere gesetzliche Vorschriften etc., lässt sich das Gesetz nur schwer lesen. 2. Zu den einzelnen Vorschriften 1 Wo sind die Übergangsregelungen? Was gilt für Beamte, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes studiert haben und deren Studienzeit, etc., welche früher anders angerechnet wurden, vor der neuen gesetzlichen Regelung liegen? Wonach richten sich die Versorgungsbezüge (ruhegehaltsfähige Dienstzeiten, etc.), falls alte Regelung besser oder schlechter waren für die Versorgungsbezüge? Siehe auch 84 ff. BeamtVG.

10 2 Was ist, wenn der ehemalige Beamte demnach weniger Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält? Es sind keine Vergleichsberechnung bei Renteneintritt vorgesehen, z.b. niedrigere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als bei einer Altersrente nach SächsVG, es muss eine Benachteiligung durch eine Nachversicherung ausgeschlossen werden, zurzeit liegt das Entscheidungsrisiko und die rechtliche Vergleichsberechnung beim Beamten selbst. Entweder erfolgt eine Vergleichsberechnung durch die Versorgungsstelle selbst mit dem Hinweis, dass bei einem Verzicht, der ehemalige Beamte eine geringere Rente erhält oder es wird neben der gesetzlichen Rente die Differenz zur Altersrente nach SächsVG gezahlt Es wird eine weitgehende Übereinstimmung zwischen bisherigen und geplanten Vorschriften mit kleineren Verbesserungen festgestellt. Fragen bzw. negative Veränderungen haben sich in diesen Unterabschnitten nicht ergeben. 39, 41, 42, 43 In diesen kommt es jeweils zu Verschlechterungen, da das jeweilige Ruhegehalt abgesenkt wird. Die Mindesterwerbsminderung wurde von 20 % auf 25 % erhöht. 67 Was ist, wenn der Beamte verschollen ist und erst nach mehreren Jahren für Tod erklärt werden kann oder der Todeszeitpunkt festgestellt werden kann? Können die Ansprüche auch schon vor Feststellung des Todes unter der Bedingung, dass dies später festgestellt wird, zur Verhinderung der Verjährung geltend gemacht werden? Was ist, wenn das Vorliegen der Dienstunfähigkeit oder eines Dienstunfalls aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zur Pensionsbehörde erst noch gerichtlich festgestellt werden muss und das Verfahren länger als 5 Jahre dauert? Können dann auch die Ansprüche vor der entsprechenden Feststellung zur Verhinderung der Verjährung geltend gemacht werden? 70 Wieso gibt es eine zeitliche Beschränkung? Was ist, wenn die letzte Auskunft ungenügend war oder nicht auf alle zu beantwortenden oder sich später ergebenden Fragen eingeht? Es fehlt eine gesetzliche Verpflichtung zur antragslosen jährlichen Pensionsauskunft entsprechend wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung mit folgenden Inhalten: o Versorgung bei Erreichen des entsprechenden Altersgeld o Versorgung bei Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall im aktuellen Jahr o Versorgung bei Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfall

11 Durch Beantwortung dieser 3 Punkte kann eine Unterversorgung im späteren Alter oder bei Dienstunfähigkeit zum Teil durch private Vorsorge verhindert werden. Weiterhin müsste schon bei der Verbeamtung (erster Ausbildungstag oder erster Diensttag bei Wechsel aus Privatwirtschaft oder aus anderem Bundesland) eine Information erfolgen, dass ein Anspruch auf die Versorgung erst nach 5 Dienstjahren zum Zeitpunkt x besteht soweit Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall eintritt. Diese Information kam erst bei mir im 3. Studienjahr bei Beamtenrecht!!! Es müsste genauso wie bei gesundheitlichen Vorsorge eine Information zur Vorsorge bei Dienstunfähigkeit erfolgen. o Bis zu welcher Höhe werden private Einkünfte, z.b. aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, Riesterrente, etc. nicht bei der Versorgung nach SächsVG angerechnet? Durch Beantwortung dieser Fragen kann eine Überversicherung und eine jährliche Anpassung, z.b. durch Beitragssenkung bei der privaten Versicherung vermieden werden. 72 Der Mindestbetrag wurde erheblich gesenkt. 83 Die Stellenzulage für derzeitige Versorgungsempfänger entfällt für die Besoldungsgruppen A und R. Das würde bedeuten, dass diese bisher gezahlt wurde und zukünftig nicht mehr vorgesehen ist. Meines Erachtens bestand und besteht der Versorgungsbezug nur aus dem Ruhegehalt einschl. der Zuschläge (Kindererziehung, Kinderergänzungszuschlag (weggefallen) und Pflegezuschlag). Die bezeichnete Vorb. 27 zu Anl. 1 BBesG ist bereits weggefallen. Der Hinweis auf 82 kann nicht nachvollzogen werden, schließlich ergibt sich dort die Wahrung der Ansprüche nur bzgl. ruhegehaltsfähiger Dienstbezüge, Dienstzeiten, Ruhegehaltssätze und prozentualer Verminderungen. Der Wegfall der Stellenzulage im weiteren Text des 83 für die anderen Besoldungsgruppen nicht mehr vorgesehen. Die Anmerkungen in der Synopse schweigen sich darüber aus. 92 Ist die Zeit der Befristung der Regelungen auf vorerst 5 Jahre nicht von vornherein zu gering angesetzt? Es werden keine Erfahrungen mit den interessierten externen Fachkräften zu sammeln sein, weil diese, um überhaupt Altersgeldanspruch zu haben, erst mal eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens 5 Jahren vorweisen müssten Abs. 3 regelt, wer für die Aberkennung von Altersgeld bei Dienstvergehen vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zuständig ist. Im Disziplinarrecht entscheiden die Verwaltungsgerichte im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Über die Aberkennung von Altersgeld jedoch, die möglich ist, wenn der (ehem.) Beamte sich schuldig eines Dienstvergehens gemacht hat, das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geführt hätte, soll jetzt jede einzelne Disziplinarbehörde entschei-

12 den dürfen. Damit entscheidet der letzte unmittelbare Dienstvorgesetzte im Verwaltungsakt. Hier wird die Gefahr gesehen, dass der landeseinheitliche Beurteilungsmaßstab nicht gesichert werden kann? 96 Was heißt in 96 Abs. 3...sofern für diese Zeiten keine anderen Anwartschaften oder Ansprüchen in anderen Alterssicherungssystemen erworben worden sind...? Andere Alterssicherungssysteme sind neben der gesetzlichen Rente, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, betrieblicher Altersversorgung und auch die private Vorsorge (wie z.b. Riester-Systeme) und andere. Bedeutet das also für den Beamten, der in seiner altersgeldfähigen Dienstzeit private Altersvorsorge getroffen hat, dass diese sich dann negativ auf sein Altersgeld auswirkt? Ist dies vom Gesetzgeber gewollt? Der Gesetzgeber sollte daher die anderen Altersicherungssysteme klar definieren. 95 Ermittelt wird bei der Festsetzung von Altersgeld der grundsätzliche Anspruch ( 92), die altersgeldfähigen Dienstbezüge und altergeldfähigen Dienstzeiten ( 96). Wie kann dann der Eintritt einer nachträglichen Änderung z. B. Erwerbsunfähigkeit - wie in den Erläuterungen aufgeführt - auf diesen bereits festgesetzten grundsätzlichen Anspruch und auf die festgestellten altersgeldfähigen Dienstbezüge und Dienstzeiten Auswirkungen haben? Allenfalls können sich Änderung zum Ruhen des Anspruchs nach 94 ergeben - das hat aber mit dem grundsätzlichen Anspruch und der festgestellten Tatsache nichts zu tun. Hierzu sollte ggf. eine Klarstellung erfolgen. Im Gesetzestext sollte auch näher definieren werden, welche Änderungen der Sachlage gemeint sind. 98 Gilt die Zahlung von Witwengeld auch für Lebenspartnerschaften? Ggf. sollte Klarstellung erfolgen und auch der Begriff Witwergeld ergänzt werden. Verband Sächsischer Rechtspfleger e.v. Leipzig, den die Arbeitsgruppenleiter

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