Netzanschlussvertrag Gas

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1 Netzanschlussvertrag Gas Mitteldruck oder Hochdruck Vertragsnummer: W-G-XXXX zwischen dem Anschlussnehmer Vorname, Name Straße Nr. PLZ Stadt - nachfolgend Kunde genannt - und dem Netzbetreiber Westnetz GmbH Florianstraße D Dortmund - nachfolgend VNB genannt - -zusammen Vertragspartner genannt-

2 Netzanschlussvertrag Gas 1 Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages ist der Netzanschluss, der die Gasanlage des Kunden mit dem Verteilnetz des VNB zur Entnahme von Gas (Ausspeisung) verbindet. Die Anschlusssituation ist in der Anlage Anschluss- und Vertragsdatenblatt Gas beschrieben. 2 Vertragsvoraussetzung Für neu herzustellende Anschlüsse ist die Annahme des beiliegenden Angebotes zur Anschlussherstellung durch den Kunden Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Vertrages. Für bereits hergestellte und in Betrieb genommene Anschlüsse gilt Satz 1 nicht. 3 Hauptleistungspflichten Der VNB hält den Netzanschluss zur Entnahme von Gas (Ausspeisung) vor. Der VNB hält die vereinbarte Vorhalteleistung am Ende des Netzanschlusses vor. Der Kunde ist berechtigt, gastechnische Anlagen an den Netzanschluss anzuschließen. Der Kunde ist berechtigt, Dritten den Anschluss gastechnischer Anlagen an den Netzanschluss zu ermöglichen. 4 Anlagen / Weitere vertragliche Regelungen Die folgenden, beigefügten Anlagen sind Bestandteile des Vertrages: Anschluss- und Vertragsdatenblatt (Gas) Allgemeine Anschlussbedingungen (Gas) Version/Stand V1507 Technische Anschlussbedingungen (Gas)" Version/Stand V1306/ Preisblätter (Gas) gültig ab Begriffsbestimmungen (Gas) Version/Stand V1507 Die vorgenannten Anlagen werden mit Unterzeichnung des Vertrages vollständig zur Kenntnis genommen. 5 Vertragsbeginn und -laufzeit Der Vertrag beginnt mit Unterschrift und läuft auf unbestimmte Zeit. Mit Vertragsbeginn enden alle vorangegangenen Vereinbarungen den Netzanschluss betreffend einvernehmlich zu diesem Datum. 6 Rechtsnachfolge Die Übertragung des Vertrages bedarf der vorherigen Zustimmung durch den anderen Vertragspartner. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Netzanschlussverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. Der Wechsel des Netzbetreibers ist öffentlich bekannt zu machen und auf der Internetseite des Netzbetreibers zu veröffentlichen. Eine Zustimmung des anderen Vertragspartners ist entbehrlich, wenn der Vertrag auf ein gemäß 15 AktG verbundenes Unternehmen übertragen wird. 7 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Anlagen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag und die Anlagen im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. V1507 Westnetz GmbH Seite 1 von 2

3 Netzanschlussvertrag Gas 8 Gerichtsstand Soweit der Kunde Kaufmann i.s.d. Handelsgesetzbuches ist, gilt für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz des VNB als Gerichtsstand. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn der Kunde nach dem Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.... Dortmund, den... (Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift ) Westnetz GmbH V1507 Westnetz GmbH Seite 2 von 2

4 Anschluss- und Vertragsdatenblatt (Gas) Vertragsnummer zwischen und gültig ab Allgemeine Anschlussdaten Netzanschlussnummer: (kann die Nr. des Netzanschlussvertrages sein) Grundstückseigentümer: Eigentumsgrenze: Art des Netzanschlusses: Gasgruppe: W-G-XXXX Firmenname Westnetz GmbH TT.MM.JJJJ W-G-XXXX XXXXX gemäß den technischen Anschlussbedingungen Entnahme (Ausspeisung) H-Gas virtueller Zählpunkt Zählpunktbezeichnung Bezeichnung der VNB-Station Bezeichnung der Kundenanlage Straße Netzanschluss Hausnummer PLZ Ort Druckstufe Vorhalteleistung V1507 Westnetz GmbH Seite 1 von 2

5 Anschluss- und Vertragsdatenblatt (Gas) virtueller Zählpunkt Zählpunktbezeichnung Art der Messung Zählergröße Messung Mengenumwerter Mengenregistriergerät Kommunikationsanschluss Messstellenbetreiber Messdienstleister V1507 Westnetz GmbH Seite 2 von 2

6 Allgemeine Anschlussbedingungen (Gas) / Mitteldruck, Hochdruck Anhang: Haftung gemäß 18 NDAV Version/Stand: Art des Netzanschlusses: Druckstufe: V1507 Entnahme (Ausspeisung) Mitteldruck, Hochdruck Teil 1 Allgemein 1. Geltungsbereich Die Allgemeine Anschlussbedingungen (Gas) / Mitteldruck, Hochdruck regeln die Prämissen für den Anschluss von Kundenanlagen an das Gasnetz des VNB sowie die Voraussetzungen für die Anschlussnutzung im Rahmen der Gasentnahme. Für Verweise auf die Internetseite des VNB gilt die Internetadresse: 2. Datenverarbeitung Die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes von dem VNB verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligten Unternehmen weitergegeben. Eine darüber hinaus gehende Verarbeitung und Weitergabe der Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen des VNB. 3. Haftung 3.1 Haftung bei Unterbrechungen und Unregelmäßigkeiten Die Haftung des VNB bei Störungen der Netznutzung ist nach 5 GasNZV entsprechend 18 NDAV dem Grunde und der Höhe nach begrenzt. Der Wortlaut des 18 NDAV ist als Anhang beigefügt und damit Bestandteil des Vertrages. Bei Inkrafttreten einer Nachfolgeregelung wird die Haftungsregelung an diese angepasst. Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt. 3.2 Haftung für sonstige Schäden Im Übrigen haftet der VNB nicht, es sei denn, es handelt sich um einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, oder der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des VNB. Die Haftung ist ebenso wenig bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Schließlich ist die Haftung nicht ausgeschlossen, wenn und soweit der VNB eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben oder den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird mit der Ausnahme der Regelung in Satz 2 insgesamt ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht bei Sachschäden nach 2 Haftpflichtgesetz wird nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt. V1507 Westnetz GmbH Seite 1 von 6

7 Allgemeine Anschlussbedingungen (Gas) 3.3 Haftung durch Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Die in den vorstehenden Absätzen genannten Haftungsregelungen gelten auch in Bezug auf gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des VNB. 3.4 Haftung bei Drittnutzung Der Kunde wird sich unter Ausschöpfung der folgenden rechtlichen Möglichkeiten, Vertragsanpassung, Änderungskündigung und Androhung der Unterbrechung der Anschlussnutzung unter Verweis auf 17 Abs. 2 EnWG bemühen, mit nachgelagerten Letztverbrauchern eine Haftungsregelung gem. 18 NDAV zu Gunsten des VNB zu vereinbaren. Bei fehlender Haftungsbegrenzung gem. 18 NDAV wird im Schadensfall vermutet, dass der Kunde seine Bemühungspflicht verletzt hat. Der Kunde ist dem VNB gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dem Kunden bleibt der Nachweis seines Bemühens zur Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung unbenommen, um seine Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem VNB zu entgehen. Teil 2 Netzanschluss 4. Netzanschluss 4.1 Definition Der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der Gasanlage des Kunden, gerechnet vom Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze. Er besteht aus der Netzanschlussleitung, einer gegebenenfalls vorhandenen Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, Isolierstück, Hauptabsperreinrichtung und der Druckregelanlage mit nachfolgender Absperreinrichtung. Auf ein Druckregelgerät sind die Bestimmungen über den Netzanschluss auch dann anzuwenden, wenn es hinter dem Ende des Netzanschlusses innerhalb des Bereichs der Kundenanlage eingebaut ist. 4.2 Gasart, Brennwert und Druck Der VNB kann den Brennwert und Druck sowie die Gasart ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Er wird den Kunden davon unverzüglich unterrichten. Bei der Umstellung der Gasart wird der VNB die Belange des Kunden, soweit möglich, angemessen berücksichtigen. 5. Grundstücks- und Anlagenbenutzung / Zutrittsrechte Zur Einführung der Anschlussleitungen in die Kundenanlage und - soweit erforderlich - zur Installation weiterer Betriebsmittel stellt der Kunde dem VNB auf seinem Grundstück geeignete Flächen und/oder Räume, auf Verlangen des VNB im Rahmen einer beschränkten persönliche Dienstbarkeit, unentgeltlich zur Verfügung. Soweit von der Installation der erforderlichen Betriebsmittel das Eigentum Dritter betroffen ist, weist der Kunde vor der Installation schriftlich deren Zustimmung nach. Der Kunde gewährt dem VNB den jederzeitigen Zutritt zu den in Anspruch genommenen Flächen und/oder Räumen (insbesondere Anschlussraum) auf seinem Grundstück, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen des Kunden und des VNB sowie zur Wahrnehmung sonstiger vertraglicher Rechte und Pflichten erforderlich ist. Den Fahrzeugen des VNB und dessen Beauftragten muss die Zufahrt zur Anlage jederzeit möglich sein. Der unmittelbare Zugang und ein Transportweg von einer öffentlichen Straße sind anzustreben. Bei endgültiger Einstellung der Nutzung des Netzanschlusses hat der Eigentümer die auf seinem Grundstück befindlichen Einrichtungen des VNB noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, das ihm dies nicht zugemutet werden kann. 6. Betrieb des Netzanschlusses Netzanschlüsse werden ausschließlich vom VNB unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Anschlussraum muss vom Kunden, sofern er Eigentümer ist, so Instand gehalten werden, dass jeder Zeit eine gefahrlose Nutzung der Anlage gewährleistet ist. Der Kunde darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Soweit erforderlich, ist der Kunde insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. V1507 Westnetz GmbH Seite 2 von 6

8 Allgemeine Anschlussbedingungen (Gas) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere undichte Absperreinrichtungen oder Druckregelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, ist dem VNB unverzüglich mitzuteilen. Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Kunden und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom VNB bestimmt. 7. Demontage Bei Beendigung des Netzanschlussvertrages ist der VNB berechtigt, die im Eigentum des VNB befindlichen Anlagenteile des Netzanschlusses zu demontieren. Die Kosten für die Demontage der im Eigentum des VNB stehenden Anlagenteile trägt der VNB. Teil 3 Anschlussnutzung 8. Bereitstellung von Anschlussnutzung 8.1 Begrenzung der Vorhalteleistung Die Leistung bei der Entnahme von Gas über den Netzanschluss darf zu keiner Zeit höher sein als die vertraglich vereinbarte Vorhalteleistung. 8.2 Überschreitung der Vorhalteleistung Der VNB ist nicht verpflichtet, mehr als die vertraglich vereinbarte Vorhalteleistung zur Verfügung zu stellen. Der Anschlussnutzer ist nicht berechtigt mehr als die vertraglich vereinbarte Vorhalteleistung in Anspruch zu nehmen. 8.3 Baukostenzuschuss Der Baukostenzuschuss richtet sich nach den Regelungen des 11 der NDAV und stellt den vom Kunden zu übernehmenden Anteil an den Kosten für die Erstellung, Errichtung oder Verstärkung der örtlichen Netzanlagen im Netz der allgemeinen Versorgung (vorgelagertes Netz) dar. Er wird getrennt von den Netzanschlusskosten berechnet und dem Kunden sowohl bei Neuanschlüssen als auch bei Leistungserhöhungen in Rechnung gestellt. Die Höhe des Baukostenzuschusses ist aus dem jeweils aktuellen Preisblatt Netzanschluss Gas zu entnehmen, welches auf der Internetseite des VNB veröffentlicht ist. 8.4 Erhöhung der Vorhalteleistung Bei einer im Abrechnungsjahr auftretenden Überschreitung der Vorhalteleistung für den Bezug von mindestens 50 kwh/h bietet der VNB dem Anschlussnehmer eine Anpassung der Vorhalteleistung gegen Zahlung eines weiteren Baukostenzuschusses an. Hierbei hat der Kunde auf den Anschlussnehmer einzuwirken, damit eine Anpassung der vereinbarten Vorhalteleistung herbeigeführt werden kann. Dies gilt nicht, soweit der Anschlussnehmer oder der Kunde darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Vorhalteleistung nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vertraglich vereinbarte Vorhalteleistung in der darauf folgenden Abrechnungsperiode nochmals in vorgenannter Weise überschritten wird. Sollte der Anschlussnehmer zu einer Anpassung der Vorhalteleistung nicht bereit sein, so ist der VNB berechtigt, vom Anschlussnutzer eine Pönale für Überschreitung der Vorhalteleistung gemäß Preisregelung zu erheben. Der Kunde ist berechtigt, eine Anpassung der vertraglichen Vorhalteleistung gegen Zahlung des Baukostenzuschusses gemäß Preisregelung zugunsten des Anschlussnehmers zu verlangen. Die bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Pönale wird um 10% reduziert und mit dem bei Erhöhung der Vorhalteleistung fälligen Baukostenzuschuss gemäß Netzanschlussvertrag verrechnet. Der Kunde erhält zur Bestätigung ein angepasstes Anschluss- und Vertragsdatenblatt (Gas). Rückerstattungsansprüche werden nicht, insbesondere nicht im Falle einer die Baukostenzuschussforderung übersteigenden Pönalzahlungen gewährt. V1507 Westnetz GmbH Seite 3 von 6

9 Allgemeine Anschlussbedingungen (Gas) 9. Messeinrichtungen Arten der Messeinrichtungen Die Arten der zu installierenden Messeinrichtungen können den auf der Internetseite des VNB veröffentlichten Technischen Mindestanforderungen an Messeinrichtungen entnommen werden. Messstellenbetrieb und Messdienstleistung Der Messstellenbetrieb, d.h. der Einbau, der Betrieb und die Wartung der Messeinrichtungen (einschließlich der Einrichtungen zur Fernauslesung) sowie die Erbringung der Messdienstleistung, d.h. die Messung der entnommenen Energie, sind Aufgabe des VNB, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach 21b Abs. 2, 3 EnWG getroffen wird oder 13 Abs. 1 EEG zur Anwendung kommt. Technische Auslegung der Messeinrichtungen Es sind die Technischen Mindestanforderungen an Messeinrichtungen einzuhalten. Plombenverschlüsse werden ausschließlich durch den VNB, sofern er den Messstellenbetrieb wahrnimmt, andernfalls durch den Messstellenbetreiber oder durch deren Beauftragte angebracht oder entfernt. Sie dürfen durch Dritte nicht geöffnet werden. Aufstellungsort der Messeinrichtungen Für die zu installierenden Messeinrichtungen hat der Anschlussnehmer Aufstellungsorte (Zählerplätze) nach den anerkannten Regeln der Technik und gemäß den Technischen Mindestanforderungen an Messeinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der VNB bestimmt den Aufstellungsort der Messeinrichtungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Anschlussnehmers. Der Aufstellungsort muss die Fernauslesung der Messdaten ermöglichen. Sonstiges Der Kunde hat Beschädigungen und/oder Störungen von Messeinrichtungen dem VNB und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 10. Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung Die Anschlussnutzung kann jederzeit unterbrochen oder eingeschränkt werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten (zum Beispiel bei Wartungen an Werktagen zu betriebsüblichen Zeiten), zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs oder zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen oder Anlagen erforderlich ist. Der VNB wird jede Unterbrechung, Einschränkung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich beheben. Der VNB wird den Kunden bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Anschlussnutzung rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichten und mit dem Kunden abstimmen. Abstimmung oder Benachrichtigung können entfallen, wenn sie nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich sind bzw. aus Gründen, die der VNB nicht zu vertreten hat, unterbleiben. Der VNB ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung durch den Kunden fristlos zu unterbrechen, wenn der Kunde eine wesentliche Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis mit dem VNB verletzt und die Unterbrechung erforderlich ist, insbesondere um Störungen anderer Kunden oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des VNB oder Dritter auszuschließen oder die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der VNB berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung durch den Kunden vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der VNB kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung androhen. Der VNB hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe der Unterbrechung entfallen sind und der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer in den Fällen der Absätze 3 und 4 die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Der VNB ist berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung der Anschlussnutzung gegenüber dem V1507 Westnetz GmbH Seite 4 von 6

10 Allgemeine Anschlussbedingungen (Gas) VNB glaubhaft versichert und den VNB von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen. 11. Krisenvorsorge Gas Der Kunde ist verpflichtet die Anschlussnutzung nach Aufforderung durch den VNB einzuschränken oder zu unterbrechen, wenn der VNB im Rahmen der Wahrnehmung seiner Systemverantwortung gemäß 16 EnWG in Verbindung mit 16 a EnWG berechtigt und verpflichtet ist, Maßnahmen nach 16 Abs. 2 EnWG anzuwenden. Zur Entgegennahme von Anweisungen zu Anpassungen der Gasausspeisung teilt der Kunde dem VNB in der Anlage Kontaktdaten Krisenvorsorge (Gas) die zugehörigen Kontaktdaten einer beim Kunden eingerichteten Stelle mit höchstmöglicher Erreichbarkeit mit. Ab einer Vorhalteleistung von 20 MWh/h wird eine jederzeitige Erreichbarkeit der Kontaktstelle oder ein nachrichtentechnischer Anschluss für die Entgegennahme von Anweisungen des VNB zu Anpassungen der Gasausspeisung durch den Kunden vorausgesetzt. Die Anweisung des VNB beinhaltet Angaben zur Höhe der abzuschaltenden Leistung sowie den Starttermin und die voraussichtliche Dauer der Einschränkung. Der Kunde hat den Anweisungen des VNB unverzüglich Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlung des Kunden behält sich der VNB vor, entstandene Kosten sowie Schadensersatzansprüche geltend zu machen. V1507 Westnetz GmbH Seite 5 von 6

11 Allgemeine Anschlussbedingungen (Gas) Anhang Haftung gemäß 18 NDAV Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei bis an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei bis an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind. (7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. V1507 Westnetz GmbH Seite 6 von 6

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21 Preisblatt Netzanschluss Gas Preise gültig vom bis zum A Netzanschlusskosten 1 netto brutto 2 A.1 Herstellung von Netzanschlüssen beinhaltet den Anschluss für unterkellerte Gebäude 3 bis 15 m Rohrgrabenlänge zwischen Gebäudeaußenwand am Einführungspunkt und Grundstücksgrenze inkl. Rohrgraben und Mauerdurchbruch A.1.1 Netzanschluss bis max. 120 kw 1.720, ,80 A.1.2 Netzanschluss größer 120 kw bis max. 450 kw 2.350, ,50 A.2 Zuschlagspositionen A.2.1 größer 15 m bis 50 m Rohrgrabenlänge je Meter 30,00 35,70 A.2.2 Zuschlag für die Hauseinführung 45 80,00 95,20 gebogen bei nicht unterkellerten Gebäuden A.2.3 Anschlussschrank an der Außenwand bei nicht unterkellerten 385,00 458,15 Gebäuden (für einen Anschluss DN 25 und für eine Leistung bis 120 kw) A.2.4 Bereitstellung eines Gasdruckreglers mit einem 252,00 299,88 Übergabedruck größer 23 mbar bis 100 mbar A.3 Vergütung Eigenleistung A.3.1 bauseits erstellte Mehrspartenhauseinführung (MSHE) abzüglich 120,00 142,80 A.3.2 bauseits komplett erstellter Rohrgraben bis 15 m auf Kundengrund abzüglich 120,00 142,80 A.3.3 bauseitige Erstellung des Rohrgrabens größer 15 m Rohrgrabenlänge auf Kundengrund je Meter abzüglich 18,00 21,42 1 einschließlich der Kosten für Material, Montage, Projektierung, Dokumentation und ggf. Tiefbau 2 einschließlich der Umsatzsteuer von zzt. 19 % 3 Bei neu zu erstellenden Gebäuden ohne Keller ist bauseits eine Bodenplattendurchdringung gem. DVGW vorzuhalten. Bei Bestandsgebäuden ohne Keller ist eine Hauseinführung 45 gebogen gem. Nr. A.2.2. vorzusehen. Abweichende Netzanschlüsse Netzanschlüsse, die nach Art, Dimension oder Länge von typischen Netzanschlüssen abweichen und nicht mit den Fällen nach Ziffer A.1 vergleichbar sind, werden zu individuell kalkulierten Kosten angeboten. Vergütung Eigenleistung Die Vergütung für die Eigenleistung für den Rohrgraben wird gewährt, wenn bauseits ein Rohrgraben vorhanden ist. Dieser kann auch durch Selbstschachtung oder einen anderen Versorgungsträger erbracht werden. Erhalten Sie von uns gleichzeitig einen Stromanschluss im gleichen Graben, vergüten wir Ihnen für beide Netzanschlüsse die jeweils ausgewiesenen Abschläge. Die Vergütung für die Eigenleistung wird nicht gewährt, wenn der Westnetz GmbH anteilige Kosten eines anderen Versorgungsträgers in Rechnung gestellt werden oder unser bauausführendes Unternehmen anteilige Grabenarbeiten durchführen muss. Ein Unternehmen der RWE

22 2 PREISBLATT NETZANSCHLUSS GAS Anschlusslängen über 15 m Bei Anschlusslängen von mehr als 15 m auf Ihrem Grundstück erfolgt die Rechnungslegung nach den tatsächlich verbauten Längen gemäß Punkt A.2.1 zwischen Grundstücksgrenze und der Hauseinführung. Die Rechnung kann daher vom Angebot bzw. von der Auftragsbestätigung abweichen. Anschlusskosten Bei nicht unterkellerten Gebäuden sind die zusätzlich anfallenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen. Bitte beachten Sie die Hinweise in unserer Informationsbroschüre Wissenswertes für Privat und Gewerbekunden. Diese finden Sie unter B Baukostenzuschüsse netto brutto 2 B.1 Netzanschlüsse B.1.1 Bis 120 kw Anschlussleistung frei frei B.1.2 größer 120 kw Anschlussleistung; 22,36 /kw 26,61 /kw Netzdruck bis einschl. 5,0 bar B.1.3 größer 120 kw Anschlussleistung; Netzdruck größer als 5,0 bar 7,71 /kw 9,17 /kw 2 einschließlich der Umsatzsteuer von zzt. 19 % Umsatzsteuer Zur Ermittlung des Rechnungsbetrages wird für die entsprechenden Nettobeträge die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Liefer-/Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegten Höhe zusätzlich berechnet.

23 PREISBLATT NETZANSCHLUSS GAS 3 Preisbeispiele Netzanschluss mit 15 kw, Niederdruck (ND), 17 m Grabenlänge auf Kundengrundstück, Erstellung des Rohrgrabens in Eigenleistung Bezeichnung A B Beispielrechnung Netzanschlusskosten A.1 Herstellung eines Netzanschlusses A.1.1 Bis 15 m Grabenlänge und bis max. 120 kw ,00 + A.2 Zuschlagspositionen A.2.1 Zuschlag größer 15 m bis 50 m Grabenlänge 2 m 60,00 + A.3 Vergütung Eigenleistung A.3.2 Rohrgraben in Eigenleistung bis 15 m Grabenlänge 1 120,00 - A.3.3 Rohrgraben in Eigenleistung größer 15 m bis 50 m Grabenlänge 2 m 36,00 - Baukostenzuschuss B.1.1 Freigrenze bis 120 kw 0,00 + Zwischensumme 1.624,00 = zzgl. Umsatzsteuer (zzt. 19 %) 308,56 + Endsumme 1.932,56 = Netzanschluss mit 250 kw, Mitteldruck (MD), 7 m Grabenlänge auf Kundengrundstück, keine Eigenleistung Beispiel- Bezeichnung rechnung A Netzanschlusskosten A.1 Herstellung von Netzanschlüssen A.1.2 Bis 15 m Grabenlänge und bis max. 450 kw ,00 + B Baukostenzuschuss B kw Anschlussleistung, bis einschl. 5 bar Netzdruck, 130 kw 2.906,80 + abzgl. Freigrenze Zwischensumme 5.256,80 = zzgl. Umsatzsteuer (zzt. 19 %) 998,79 + Endsumme 6.255,59 =

24 Westnetz GmbH Florianstraße Dortmund T I Version 01/2015

25 Begriffsbestimmungen (Gas) 1. Begriffe 1.1 All-inclusive-Vertrag" Ein All-inclusive-Vertrag ist ein Gaslieferungsvertrag zwischen einem Gaslieferanten und einem Letztverbraucher, in dem Gaslieferung und Netznutzung integrierte Vertragsbestandteile sind. Durch einen solchen Vertrag hat der Gaslieferant gegenüber dem VNB Anspruch auf die Leistung "Netznutzung" für diesen Letztverbraucher, d.h. das Verteilnetz steht im zur Belieferung des Letztverbrauchers zur Verfügung. Der Gaslieferant schuldet dem VNB die anfallenden Netznutzungsentgelte. 1.2 Anschlussnehmer" Anschlussnehmer ist derjenige, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Netz des VNB angeschlossen wird, oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Netz des VNB angeschlossen ist. Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäuden wird derjenige, der das Eigentum an der Kundenanlage erwirbt, Anschlussnehmer, sofern der bisherige Eigentümer der Anschlussnehmer gewesen ist. 1.3 Anschlussnutzer" Anschlussnutzer ist derjenige, der den Netzanschluss zur Entnahme von Gas (Ausspeisung) nutzt. 1.4 Anschlussnutzungsvertrag" Vertrag zwischen dem Anschlussnutzer und dem VNB, der die Nutzung des Anschlusses an das Verteilnetz des VNB regelt. 1.5 Bilanzkreis" Ein Bilanzkreis setzt sich aus einer beliebigen Anzahl von Ausspeise- und Einspeisepunkten innerhalb eines Marktgebietes zusammen. Er wird beim zuständigen Bilanzkreisnetzbetreiber geführt. 1.6 Druckstufe" Die Druckstufe im Sinne des Vertrages bezeichnet die Höhe des Gasdrucks an der Messeinrichtung des in der Vertragsanlage Anschluss- und Vertragsdatenblatt Gas eindeutig bezeichneten Zählpunktes. Diese Druckstufe kann von der Druckstufe des Verteilnetzes abweichen. Es werden 3 Druckstufen unterschieden: Niederdruck (ND): Messdruck 100 mbar Mitteldruck (MD): Messdruck > 100 mbar 1 bar Hochdruck (HD): Messdruck > 1 bar 1.7 Entnahmestelle, Ausspeisepunkt Der Netzanschluss kann mehrere Entnahmestellen bzw. Ausspeisepunkte zur Entnahme von Gas (Ausspeisung) aus dem Verteilnetz umfassen. Eine Entnahmestelle bzw. ein Ausspeisepunkt ist durch eine Zählpunktbezeichnung definiert. 1.8 Erzeugungsanlage" Eine Erzeugungsanlage im Sinne des Vertrages ist eine einzelne Einheit zur Erzeugung von Gas in Erdgasqualität. Dies kann z.b. eine einzelne Biogasanlage sein. 1.9 Gas Gas im Sinne des Vertrages sind die Gase der 2. Gasfamilie nach den Technischen Regeln des DVGW e.v. für die Gasbeschaffenheit, DVGW-Arbeitsblatt G 260 in der jeweils gültigen Fassung1. 1 zu beziehen bei Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbh, Bonn ( V1507 Westnetz GmbH Seite 1 von 2

26 Begriffsbestimmungen 1.10 Gaslieferungsvertrag" Vertrag zwischen einem Letztverbraucher und einem Gaslieferanten, der die Belieferung des Letztverbrauchers mit Gas regelt. Dies kann ein All-inclusive-Vertrag oder ein reiner Gaslieferungsvertrag sein Gasanlage des Kunden, Kundenanlage" Die Gasanlage des Kunden bzw. Kundenanlage im Sinne des Vertrages umfasst alle gastechnischen Einrichtungen, die sich in Ausspeiserichtung hinter der ersten Absperreinrichtung hinter der Gasdruckregelanlage befinden Gasdruckregelanlage Die Gasdruckregelanlage im Bereich des Netzanschlusses regelt den höheren Druck (Betriebszustand) des Verteilnetzes in den geringeren zulässigen Betriebsdruck der Gasanlage des Kunden Kunde Kunde ist der jeweilige Vertragspartner des VNB. Im Netzanschlussvertrag ist dies der Anschlussnehmer, im Anschlussnutzungsvertrag der Anschlussnutzer und im Netznutzungsvertrag der Netznutzer Netzanschlussänderungen" Netzanschlussänderungen umfassen z.b. die Änderung der Anschlussleistung am Netzanschluss, oder des Schutzkonzeptes Netzanschlusspunkt, Netzverknüpfungspunkt" Der Netzanschlusspunkt bzw. Netzverknüpfungspunkt ist der Netzpunkt, an dem die Anschlussleitung des Netzanschlusses des Kunden an die technischen Anlagen des Verteilnetzes des VNB angeschlossen ist Netzanschlussvertrag" Vertrag zwischen dem Anschlussnehmer und dem VNB, der den Netzanschluss zur Verbindung der Gasanlage des Kunden mit dem Verteilnetz des VNB regelt Netzführung Netzführung ist das operative Überwachen und Steuern eines Netzes durch eine Netzleitstelle Netznutzer" Netznutzer ist derjenige, der das Verteilnetz des VNB über den Netzanschluss zur Entnahme von Gas (Ausspeisung) nutzt Netznutzungsleistung" Die maximale Netznutzungsleistung (in kw) entspricht der vertraglich vereinbarten Anschlussleistung (in kw) am Netzanschluss Netznutzungsvertrag" Vertrag zwischen dem Netznutzer und dem VNB, der die Nutzung des Verteilnetzes zur Entnahme von Gas (Ausspeisung) regelt. Ein solcher eigenständiger Vertrag ist erforderlich, wenn der Netznutzer mit einem Gaslieferanten statt eines All-inclusive-Vertrages einen reinen Gaslieferungsvertrag abgeschlossen hat Verteilnetz" Das Verteilnetz ist das Netz einschließlich sämtlicher notwendiger sonstiger Betriebsmittel, das vom VNB betrieben wird; es dient der Verteilung von Gas mit Hochdruck, Mitteldruck oder Niederdruck zur Versorgung der Kunden Vorhalteleistung, Anschlussleistung" Die Vorhalteleistung (in kwh/h) / Anschlussleistung (in kw) ist die mit dem Kunden vertraglich vereinbarte maximale Leistung, die der VNB am Netzanschluss für die Entnahme von Gas (Ausspeisung) vorhält. V1507 Westnetz GmbH Seite 2 von 2

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