Herzlich willkommen. zum Workshop des. St. Galler Blasmusikverbandes. für Kassiere und Vorstand. Unsere heutigen Themen: Arbeitsvertrag
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- Gretel Seidel
- vor 8 Jahren
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1 Herzlich willkommen zum Workshop des St. Galler Blasmusikverbandes für Kassiere und Vorstand Unsere heutigen Themen: Arbeitsvertrag Sozialversicherungen Übrige Versicherungen Varia
2 Der Arbeitsvertrag Gesetzliche Grundlagen: Einzelarbeitsvertrag Obligationenrecht a) mit zwingenden Bestimmungen b) mit halbzwingenden Bestimmungen (dürfen nur verändert werden zu Gunsten des Arbeitnehmers) Möglicher Inhalt: Grundsätzlich formfrei Tätigkeitsbereich (zusätzliche Reglemente möglich) Beginn, Dauer, Beendigung (Kündigungsfristen) Gehalt und Sozialleistungen, Spesen Treue- und Sorgfaltspflichten, Nebenbeschäftigungen Ferien, Feiertage Arbeitszeiten Lohnfortzahlung bei Verhinderung Schlussbestimmungen
3 Lohnvereinbarung, Beispiel 1 Der Dirigent erhält ein monatlich ausbezahltes Gehalt von CHF 800. Lohnabrechnung: Bruttolohn /. AHV 5.15% /. ALV 1.10% Nettolohn Zuzüglich hat der Dirigent bei dieser Lohnvereinbarung Anspruch auf bezahlten Urlaub und auf die Auszahlung eines 13. Monatslohn.
4 Lohnvereinbarung, Beispiel 2 Der Dirigent erhält monatlich ein Gehalt von CHF 800 ausbezahlt (inkl. 13. Monatsgehalt und Spesenanteil von CHF 200) Lohnabrechnung: Monatslohn zzgl Anteil 13. Monatslohn 8.33% Total Bruttolohn /. AHV 5.15% /. ALV 1.10% Nettolohn zzgl Pauschalspesen Auszahlung Zuzüglich hat der Dirigent bei dieser Lohnvereinbarung Anspruch auf bezahlten Urlaub.
5 Lohnvereinbarung, Beispiel 3 Der Arbeitnehmer erhält ein Jahressalär von brutto CHF 12'000, zahlbar in zwölf monatlichen Raten. Zuzüglich erhält der Arbeitnehmer eine pauschale Spesenentschädigung von CHF 200 monatlich. Lohnabrechnung: Monatslohn (inkl. 13. ML) 1' /. AHV 5.15% /. ALV 1.10% Nettolohn zzgl Pauschalspesen Auszahlung 1' Zuzüglich hat der Dirigent bei dieser Lohnvereinbarung Anspruch auf bezahlten Urlaub.
6 Lohnvereinbarung, Beispiel 4 Der Dirigent erhält eine Nettoauszahlung von CHF pro Stunde. Lohnabrechnung: Stundenlohn, Anzahl zzgl Ferienentschädigung 8.33% Zwischentotal zzgl Anteil 13. Monatslohn 8.33% Total Bruttolohn /. AHV 5.15% /. ALV 1.10% Nettolohn Ferien und 13. Monatslohn sind mit dieser Lohnabrechnung abgegolten.
7 Sozialversicherungen AHV, ALV versichert sind alle Erwerbstätigen nach Vollendung ihres 17. Lebensjahres Beitragspflicht endet mit dem ordentlichen Pensionsalter (Mann 65, Frau 64) Höhe der Beiträge 10,3%, wovon die Beiträge je zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden Geringfügige Einkommen bis CHF 2'300 im Grundsatz nicht abzurechnen, gilt jedoch nicht für Privathaushalte und für Orchester (Musikvereine Vermeidung von Deckungslücken insbesondere jener Erwerbstätigen mit mehreren Arbeitgebern) Freibetrag für Erwerbstätige im ordentlichen AHV-Alter, pro Monat CHF 1'400 bzw CHF 16'800 pro Jahr
8 Sozialversicherungen UVG Obligatorische Unfallversicherung versichert sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer grundsätzlich ist jede Lohnzahlung versicherungspflichtig Unterscheidung zwischen Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nicht-Berufsunfällen Nicht-Berufsunfälle gilt nur für Arbeitnehmende mit mehr als acht Stunden pro Woche (Ausnahme Lehrer, Dirigenten hier gelten vier Stunden, da die Hälfte als Vorbereitungszeit angenommen wird
9 Sozialversicherungen Krankentaggeldversicherung nicht obligatorisch versichert sind alle AHV-pflichtigen Löhne, also auch Arbeitnehmende im Stundenlohn Abschluss einer Kranken-Taggeldversicherung: - Wartefristen beachten - Prämien relativ hoch, Risiken abschätzen - Bei Verzicht, Lohnfortzahlungspflicht beachten (Hinweis Arbeitsvertrag)
10 Sozialversicherungen Berufliche Vorsorge - BVG versichert sind alle Arbeitnehmer, welche das 17. Altersjahr überschritten haben mit einem Jahreslohn von über CHF Problematik bei Mehrbeschäftigten: Art. 46 Erwerbstätigkeit im Dienste mehrerer Arbeitgeber 1 Der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn Franken95 übersteigt, kann sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen.96 2 Ist der Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, kann er sich bei ihr, falls ihre reglementarischen Bestimmungen es nicht ausschliessen, oder bei der Auffangeinrichtung für den Lohn zusätzlich versichern lassen, den er von den anderen Arbeitgebern erhält. 3 Dem Arbeitnehmer, der Beiträge direkt an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlt, schuldet jeder Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge, die auf den bei ihm bezogenen Lohn entfallen. Die Höhe des Arbeitgeber-Beitrages ergibt sich aus einer Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung. 4 Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt auf Begehren des Arbeitnehmers das Inkasso gegenüber den Arbeitgebern.
11 Pensionskasse für Musik und Bildung: Sonderregelung für Mehrfachbeschäftigte: Das Thema Mehrfach- oder Teilzeitbeschäftigung mit kleinen Pensen ist im Kreis der angeschlossenen Verbände allgegenwärtig. Gemäss den Grundbestimmungen des BVG sind Einkommen unterhalb der Eintrittsschwelle nicht versichert. Die Vorsorgelösung der Pensionskasse Musik und Bildung ist auf diese Problematik zugeschnitten, indem der gesamte AHV- Jahreslohn ohne Koordinationsabzug versichert wird, also auch Einkommen aus kleinen Pensen von teilzeit- oder mehrfachbeschäftigten Musiklehrpersonen. Das Gesetz enthält in diesem Sinne mit Artikel 46 BVG einen Schutz für Mehrfachbeschäftige, doch ist dieser in seiner Umsetzung nicht ganz unproblematisch. Verlangt ein Mehrfachbeschäftigter mit Berufung auf Art. 46 BVG (Erfüllung der darin festgehaltenen Bedingungen vorausgesetzt) die freiwillige Unterstellung unter das BVG, so erwächst für den Arbeitgeber eine gesetzliche Verpflichtung. Die Pensionskasse Musik und Bildung bietet hierfür den Vorsorgeplan MV an.
12 Checkliste Arbeitsvertrag / Sozialversicherungen: Einzelarbeitsvertrag vorhanden Lohnvereinbarung korrekt (13. Monatslohn) Spesen im angemessenen Verhältnis zum Lohn (AHV) Arbeitnehmer über Spesenthematik aufgeklärt Ferien und Feiertage korrekt vereinbart Kündigungsfrist für Verein optimal Lohnfortzahlung (z.b. Berner Skala) geregelt AHV-Anmeldung / allenfalls vereinfachtes Verfahren Abschluss obligatorische Unfallversicherung Bedingungen Nicht-Berufsunfall erfüllt Risiko Krankentaggeld/Lohnfortzahlungspflicht im Vorstand besprochen Bedingungen Berufliche Vorsorge erfüllt, mit Arbeitnehmer klar vereinbaren Lohnabrechnung mindestens einmal im Jahr erstellt Lohnausweis korrekt ausgefüllt Jahresdeklarationen AHV, UVG Stimmen Buchhaltung und Lohnaufzeichnungen überein
13 Sach- und Haftpflichtversicherungen Vereinshaftpflicht: Deckung für Sach- und Personenschäden Haftpflicht aus Vereinstätigkeit Risiko: Haftung des Veranstalters (Verein) Keine Zuordnung (Verursacher) möglich Keine Haftung / Deckung einzelner Mitglieder Checkliste: Vereinshaftpflicht vorhanden Deckung Anlässe/Unterhaltungen (Risiko Veranstalter) vorhanden Deckung Mieterschäden an Vereinslokal möglich Deckung Festzelte/nicht permanente Gebäude vorhanden Deckung Gebäude-Haftpflicht (bei eigenem Probelokal) vorhanden
14 Sachversicherung (Verein) für Instrumente, Noten, Uniformen, sonstiges Inventar (im Probelokal, Fahnenkasten, Lager) Versicherte Gefahren: Feuer / Elementar Wasser Einbruch und Beraubung Zusätzliche Gefahren Checkliste: Transportdeckung vorhanden Aussenversicherung Alle Standorte versichert (Fahnenkasten) Freizügigkeit unter den Standorten gewährleistet Versicherungssumme entspricht Neuwert Nicht versicherte Risiken / Deckungseinschränkungen erkannt
15 Hausratversicherung (Mitglied) für persönliches Instrument, Uniform, Noten, etc. Versicherte Gefahren: Feuer / Elementar Wasser Einbruch und Beraubung Einfacher Diebstahl Instrumenten-Kasko (teure Instrumente) Checkliste: Risiken / möglich Deckungslücken Limitierte Summe Anvertrautes Dritteigentum Limitierte Aussenversicherung Limitierte Deckung Einfacher Diebstahl Diebstahl aus Auto Diebstahl aus Instrumentendepot Privathaftpflicht - mögliche Deckung gegen Beschädigung - Haftungsbeschränkung aufgrund unentgeltlicher Nutzung (Vereinsnutzen)
16 Steuern (Kanton St. Gallen) Reingewinn unter CHF 10'000 wird nicht besteuert Vermögen unter CHF 50'000 wird nicht besteuert Rückstellungen sind als Fremdkapital zu klassieren, und nicht als Eigenkapital Revisionsunterlagen Abschlussordner gemäss nachfolgendem Register Mehrwertsteuer Umsatz grösser CHF Achtung Grossanlässe
17 Statuten: 1. Name und Sitz 2. Zweck 3. Mitgliedschaft 3.1 Rechte und Pflichten der Mitglieder 4. Finanzen 5. Haftung 6. Vereinsorgane 7. Mitgliederversammlung 8. Vorstand 8.1 Kompetenzen 8.2 Beschlussfassung 9. Zeichnungsrecht 10. Rechnungsrevisoren oder allfällige Revisionsstelle 1. Der Vorstand kann die Rechnungsprüfung durch interne Revisoren verlangen. Die Rechnungsrevisoren werden von der Mitgliederversammlung gewählt. 2. Die Mitgliederversammlung wählt eine Revisionsstelle, wenn: a) der Verein zur ordentlichen Revision verpflichtet ist b) ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, eine eingeschränkte Revision verlangt 11. Vereinsjahr 12. Vereinsauflösung 13. Inkrafttreten
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