LOEHNE UND MINIMALTARIFE 2015
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- Innozenz Bieber
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1 1 LOEHNE UND MINIMALTARIFE 2015 Merkblatt für die Arbeitgeber Gemäss dem Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft im Kantons Wallis (Ausgabe 2015, im Amtsblatt von 10. März publiziert) gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Der Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis. Er ist anwendbar auf die Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebern in landwirtschaftlichen Betrieben und Haushaltungen und den von ihnen dauernd oder vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern. 2. Der Lohn soll der Tätigkeit, der beruflichen Ausbildung und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen. 3. Die Minimallöhne 2015 werden wie folgt festgesetzt: Betriebsverantwortlicher mit höherer oder gleichwertiger Ausbildung, der regelmässig Mitarbeitende beschäftigt (Verantwortlicher für die Anstellung von Personal und die Lohnabrechnung) gemäss Vereinbarung, jedoch mindestens Fr Vorarbeiter mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder mit mindestens 4-jähriger praktischer Erfahrung in der Landwirtschaft, dem mindestens drei Mitarbeiter unterstellt sind ab dem dritten Jahr ab dem zweiten Jahr ab dem ersten Jahr Qualifizierte Arbeitnehmer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder Diplom der landwirtschaftlichen Schule und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Qualifikationen in der Landwirtschaft im Wallis ab dem dritten Jahr ab dem zweiten Jahr ab dem ersten Jahr ab dem vierundzwanzigsten Tätigkeitsmonat in der Landwirtschaft ab dem zwölften Tätigkeitsmonat in der Landwirtschaft Nicht qualifizierte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag ab dem fünften Tätigkeitsmonat in der Landwirtschaft Nicht qualifizierte Arbeitnehmer bis zum Ende des vierten Tätigkeitsmonat Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Als Gelegenheitsarbeiter gelten Personen, die nicht mehr als 4 Monate im Jahr in der Landwirtschaft arbeitet
2 2 Treueprämie Wird dem Arbeitnehmer im ganzjährigen Anstellungsverhältnis eine Treueprämie ausgerichtet, so beträgt sie pro Arbeitsstunde 5 Rappen für das zweite Jahr, 10 Rappen für das dritte Jahr und 15 Rappen für das vierte Jahr. Treueprämien sind weder im Normalarbeitsvertrag noch in einer anderen Gesetzgebung aufgeführt, sie sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, unter Berücksichtigung der Arbeitsqualität, zu vereinbaren. Wöchentliche Arbeitszeit Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Für die Arbeitnehmer, die sich hauptsächlich mit der Wartung des Viehs befassen und für jene, die einen Arbeitsvertrag besitzen, der die Dauer von 4 Monaten nicht überschreitet, beträgt sie 55 Stunden Die tägliche Arbeitszeit dauert vom 1. Mai bis 30. September 10 Stunden und während der übrigen Monate 9 Stunden, die üblichen Pausen um 9 Uhr und 16 Uhr von 15 Minuten sind darin enthalten. Der Arbeitgeber muss mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers, die Mehrstunden kompensieren, falls sie den Jahresdurchschnitt übersteigen. Die Kompensierung muss innert 6 Monaten gewährleistet werden. Wohnung Für den Fall, dass die Person einquartiert und verköstigt wird, können folgende Ansätze in Abzug gebracht werden (auf Basis der für die AHV gültigen Entwicklung der Naturallöhne). Pro Tag Pro Monat Frühstück Fr Fr Mittagessen Fr Fr Abendessen Fr Fr Kost Fr Fr Logis Fr Fr Kost und Logis Fr Fr Andere Arten von Naturallohn, z. B. das Stellen einer kostenlosen Wohnung an den Arbeitnehmer oder an seine Familie, die Abgabe von Nahrungsmitteln, Kleidung und Schuhen an Familienangehörige des Arbeitnehmers müssen in jedem Fall gesondert bewertet werden. Reisespesen Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Reisekosten der Angestellten, die aus Ländern ausserhalb der 27 EU Mitgliederstaaten kommen und im Besitze einer temporären Arbeitsbewilligung sind, zu vergüten, sofern diese in ihrem Heimatland rekrutiert wurden. Diese Kosten werden nur auf Vorweisung der Belege vergütet und unter der Bedingung, dass der Angestellte innerhalb von drei Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seine Heimat zurückreist. Andernfalls werden nur die Reisekosten für die Einreise in die Schweiz vergütet.
3 3 Taxen Die Kosten für die Einreise und die provisorische Aufenthaltstaxe (Staats- und Gemeindetaxe) gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Die Kosten für die Aufenthaltsbewilligung (Staats- und Gemeindetaxen) gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Taggeld Für Arbeitsverträge unter, oder maximal 4 Monate Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer bei einer Versicherung für ein Taggeld von mindestens 80% des Lohnes. Die Leistungsdauer ist auf die Vertragsdauer beschränkt. Für Arbeitsverträge von mehr als 5 Monaten Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer bei einer Versicherung, welche die Freizügigkeit für ein Taggeld in Höhe von mindestens 80 % des Lohnes während mindestens 720 von 900 aufeinander folgenden Tagen garantiert, sofern der Vertrag zwischen den Parteien mehr als drei Monate gedauert hat, oder für mehr als drei Monate abgeschlossen wurde. Familienzulagen Die Zulagen werden für jedes Kind bis zum erfüllten 16. Altersjahr ausgerichtet. Sie werden bis zum erfüllten 20. Altersjahr bezahlt, wenn das Kind wegen Krankheit oder Gebrechen arbeitsunfähig ist oder wenn es noch zur Schule geht, studiert oder eine Lehre macht (Ausbildungszulagen), längstens jedoch bis zum Monatsende seines vollendeten 25. Lebensjahrs. Vom Lohn des Angestellten im Landwirtschaftssektor darf Kein Abzug gemacht werden. Monatlicher Betrag erste zwei Kinder (pro Kind) Zulage Fr Ausbildungszulage Fr Geburts- und Aufnahmezulage Fr ab dem dritten Kind (pro Kind) Fr Fr Kinderzulagen für selbständige Landwirte Seit dem 1. Januar 2008 und der Abschaffung der Einkommensgrenze für selbständige Landwirte werden die Kinderzulagen vollumfänglich ausbezahlt, unabhängig vom Gehalt der Eltern. (ohne irgendwelche Abzüge). ZUSATZLEISTUNGEN - Recht auf Ferien Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf vier Wochen Ferien im Jahr. Jugendliche und Lehrlinge haben bis zum erfüllten 20. Altersjahr Anrecht auf 5 Wochen bezahlte Ferien pro Dienstjahr. Ab dem 50. Altersjahr sind dem Arbeitnehmer 5 Wochen bezahlte Ferien im Jahr zu gewähren. Die Leistung kann in Form eines Brutto Stundenlohnes erbracht werden % für 4 Wochen Ferien % für 5 Wochen Ferien
4 4 - Recht auf Freizeit Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf Freizeit von 1 ½ Tagen pro Woche. Arbeitnehmer, welche nicht mit der Wartung der Tiere beauftragt sind, haben in der Regel jeden Sonnund Feiertag, alle anderen mindestens an einem Sonntag pro Monat frei. Pro nicht bezogenem Freitag wird der Tagesansatz (AHV-Lohn pro Monat geteilt durch 23.9 Arbeitstage pro Monat x 1.25 gerechnet) Für Arbeitnehmer in Sömmerungsbetrieben, welche in der Regel keine Freizeit beziehen können, muss der Anteil für die Freizeitentschädigung separat auf der Lohnabrechnung aufgeführt sein, bzw. im Arbeitsvertrag festgehalten sein. Bei einem Ferienanspruch von 4 Wochen beinhaltet der Bruttolohn 9% Ferien- und 18% Freizeitentschädigung. LOHNABZÜGE - Beiträge für AHV, IV, Lohnausfall, Unfall Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs beitragspflichtig. Der Arbeitgeber behält 6,25% des Barlohnes, des Naturallohnes und der Ferienentschädigung jener Personen zurück, die der Beitragspflicht unterstehen. - Krankenversicherung Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse zu versichern, ausser der Arbeitnehmer erbringt durch einen Versicherungsausweis den Beweis, dass er bereits gemäss den nachfolgenden Bedingungen versichert ist: a) Arzt- und Arzneikosten b) Spitalkosten einer allgemeinen Abteilung eines öffentlichen Spitals sowie alle übrigen gemäss eidgenössischer Gesetzgebung für die Krankenversicherung üblichen Minimalleistungen. (Versicherungsausweis vom Arbeitnehmer verlangen.) Zweifelhafte Fälle unbedingt der Krankenkasse melden. Hinweis an Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Es kann eine Subventionierung der Krankenversicherungsprämien beantragt werden kann. Betroffene erkundigen sich bei der Ausgleichskasse, Abteilung Krankenkasse, Av. Pratifori 22, 1950 Sitten, Tel 027/ oder informieren sich über den Weblink unter der Rubrik Krankenversicherung. Die OLK empfiehlt jedem Arbeitgeber den Globalversicherungsvertrag des Schweizer Bauernverbands als Angebot der AGRISANO. AgriGlobal deckt alle obligatorischen Sozialversicherungen ab und wird von der Oberwalliser Landwirtschaftskammer (OLK) als Regionalstelle Wallis der AGRISANO vermittelt. Die OLK ( ) informiert gerne über die Leistungen und Bedingungen der Globalversicherung und erstellt die Anschlussvereinbarung. Krankenpflege Über die Globalversicherung des Schweizer Bauernverbands kann der Arbeitgeber seine Familienfremden Angestellten zusätzlich für die Krankenpflege bei der AGRISANO, der Krankenkasse für die Landwirtschaft, versichern lassen. Die Krankenpflegeversicherung geht zu Lasten des Arbeitnehmers. Die OLK ( erteilt gerne Auskunft und erstellt gewünschte Offerten.
5 5 Taggeld Über die Globalversicherung des SBV kann der Arbeitgeber seine Familienfremden Angestellten zusätzlich ebenfalls für das das Taggeld versichern lassen. Die Mitarbeitenden müssen nicht einzeln bei Eintritt angemeldet werden. Sofern der Grundvertrag des Betriebes besteht, sind alle familienfremden Angestellten auf dem Betrieb automatisch versichert. Der Arbeitgeber kann die Länge der Wartefrist selber wählen. Um Prämien zu optimieren empfiehlt die Globalversicherung des SBV eine Wartefrist von 30 Tagen. Unfallversicherung Die Berufliche Unfallversicherung geht auf Kosten des Arbeitgebers. Die Nichtberufliche Unfallversicherung wird vom Arbeitnehmer bezahlt. Mit der einfachen, umfassenden und kostengünstigen Globalversicherung sorgen Sie als Arbeitgeber dafür, dass Ihre familienfremden Angestellten gemäss den gesetzlichen Obligatorien korrekt versichert sind. Die Prämien werden am Ende des Jahres aufgrund der vom Betrieb deklarierten ausbezahlten Löhne gerechnet. Das jährlich zur Verfügung gestellte Tarifblatt zeigt auf, welche Anteile der Soziallasten dem Arbeitnehmer anzurechnen sind. Für das Jahr 2015 gilt im Oberwallis: AHV/IV/EO (zu Lasten Arbeitgeber zusätzliche Verwaltungskosten von 0.3%) In% vom AHV-Lohn Total Prämie beim AN abzugsberechtigt % % Arbeitslosenversicherung (AVIG) % % Familienzulage (FLG) % Berufsunfall (BU) Lohnsumme pro Betrieb: bis CHF 99' % Nichtberufsunfall % % Taggeld Krankheit Wartefrist 30 Tage % % Total Abzüge welche den Arbeitnehmer belastet werden können % Krankenpflegeversicherung Monatsprämie für: Krankenpflege Grundversicherung Abt. A gemäss KVG AGRI-spezial Zusatzvers. für ergänzende Leistungen gemäss VVG Jahresfranchise Erwachsene/Kinder Kinder bis Alter 18 Monatsprämie Jugendliche Alter Monatsprämie Erwachsene ab Alter 26 Monatsprämie 300.-/ / / / / /
6 6 Privathaftpflicht Ausländische Angestellte (Bewilligungen L und B) können im Rahmen der Globalversicherung eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen. Die Anmeldung ist nur möglich, wenn gleichzeitig die Krankenpflegeversicherung angemeldet wird. Die Prämie beträgt CHF 5.40 pro Monat. Verrechnet werden nur die gemeldeten Tage. Der Schutz entspricht einer normalen Privathaftpflichtversicherung mit folgenden Spezialitäten Der Schutz ist begrenzt auf das Gebiet der Schweiz und nahes Ausland sowie auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses Mitversichert sind Schäden, welche der Angestellte als Privatperson auf dem Betrieb verursacht, z.b. Schäden im zur Verfügung gestellten Zimmer sowie Schäden, welcher der Angestellte an ausgeliehenen Fahrrädern verursacht, ebenfalls Kosten, welche durch den Verlust von Schlüsseln entstehen. Für Schäden, die bei der Ausführung von Arbeiten im Rahmen des Angestelltenverhältnisses entstehen, haftet der Betrieb. Ausgenommen sind Schäden, die wegen grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers entstanden sind. Berufsvorsorge Alle der AHV unterworfenen, für mehr als drei Monate beschäftigten Angestellten, deren Bruttomonatslohn Fr übersteigt, müssen einer Vorsorgestiftung angeschlossen sein. Die Agrisano erstellt jährlich eine Tabelle für die Pensionskassenprämien. Ebenfalls steht auf der Webseite agrisano.ch ein Beitragsrechner zur Verfügung. Plan A gilt als legales Minimum. Quellensteuer (Kantons-, Gemeinde-, direkte Bundessteuer) Ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche nicht im Besitz der fremdenpolizeilichen Niederlassungsbewilligung (Aufenthaltsbewilligung C) sind, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit an der Quelle besteuert. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet: Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Überzeit-, Ferien-, Feiertags-, Versetzungsentschädigungen, Provisionen, Zulagen (insbesondere Kinder- und Familienzulagen), sowie die Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Arbeitslosen-Krankenund Unfallversicherung. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. Alle genannten Bruttolohn-Bestandteile kommen auch bei der Festlegung des Steuersatzes zur Anwendung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen der kantonalen Steuerverwaltung innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden. Neue Arbeitgeber müssen sich bei der kantonalen Steuerverwaltung melden, per Fax ( ), oder die entsprechenden Formulare finden Sie auch im Internet unter: (Kantonale Steuerverwaltung Formulare Spezialsteuern Quellensteuer). Der Arbeitgeber oder der Schuldner der steuerbaren Leistungen bestimmt selbst und auf eigene Verantwortung den für jeden Fall anzuwendenden Tarif. Bei verheirateten Angestellten muss unbedingt festgestellt werden, ob es sich um Doppelverdiener im Sinne von Tarif C handelt.
7 7 Die neuen Steuertabellen 2015 und weitere Informationen sind via Internet erhältlich ( - Formulare - Hilfstabellen - Quellensteurer) - Tarif A:- für alleinstehende Steurer pflichtige ( ledige, geschiedene, gerichtlich oder dauernd getrennt lebende und verwitwete Personen), die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben; - Tarif B:- für rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist; - Tarif C:- für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten in der Schweiz oder im Ausland erwerbstätig sind und zwar auch dann, wenn diese Erwerbseinkünfte ergänzend ordentlich veranlagt werden; Anmerkung: Für beide Ehegatten/Partner kommt die gleiche Tarifkolonne zur Anwendung. Der Bezug der Kinderzulagen in der Schweiz ist abzuklären sofern der Ehepartner diese direkt bezieht. - Tarif H :- für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen), die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und die Kinderzulagen beziehen. AUFENTHALTSBEWILLIGUNG Sämtliche Personen mit ausländischer Nationalität, die sich in der Schweiz aufhalten mit dem Ziel, eine lukrative Tätigkeit auszuüben, müssen eine gültige Arbeitsbewilligung vorweisen können. Weitere nützliche Informationen dazu können unter eingesehen werden. Ebenfalls finden Sie dort entsprechende Gesuchsformulare. Besonders zu beachten sind die Bestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien. Die Übergangsbestimmungen zum Arbeitsmarkt (Vorrang des einheimischen Personals, Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie Kontingente) dauern bis spätestens im Jahre Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit steht für Auskünfte jeweils nachmittags zwischen 14Uhr und 17Uhr unter der Nr für zusätzliche Auskünfte gerne zur Verfügung. ARBEITSVERTRÄGE Jedem Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung muss ein Arbeitsvertrag beigelegt werden. Auf olk.ch unter Dokumente Arbeitskräfte finden Sie ein Muster eines Arbeitsvertrages, ebenso wie den Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft des Kantons Wallis. Die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrags sind verbindlich. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die im Rahmen des Meldeverfahrens (90 Tage pro Kalenderjahr) eine Erwerbstätigkeit aufnehmen sind gehalten, sich innert 14 Tage nach Einreise in die Schweiz bei der Einwohnergemeinde des Wohnortes anzumelden. ARBEITSSICHERHEIT Alle Betriebe, welche Arbeitskräfte beschäftigen, müssen die EKAS Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllen. Auskünfte über die Branchenlösung AgriTOP erteilt die Beratungsstelle für
8 8 Unfallverhütung in der Landwirtschaft BUL. (Tel ). AGRISANO-Versicherte profitieren von einer Vergünstigung. LOHNABRECHNUNG / LOHNBUECHLEIN Der Arbeitgeber sollte mit seinem Arbeiter einen Bruttolohn festlegen, um damit jegliche Unklarheiten bezüglich des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden. Agrimpuls, eine Dienstleistung des Schweizer Bauernverbands, stellt zum Preis von Fr Porto Fr. 3.- einen Lohnabrechnungsblock zur Verfügung. Dieser erleichtert die Abrechnungen erheblich erleichtert. Bestellungen unter Tel oder über agrimpuls.ch Service Download und Bestellen. MUSTER LOHNABRECHNUNG FÜR DAS JAHR 2015 Nicht qualifizierter Arbeitnehmer bis zum Ende des vierten Tätigkeitsmonats in der Landwirtschaft, 28jährig, ledig Lohn (Bar-/Naturallohn) Ferienentschädigung 9% für 4 Wochen (10.6 % für Wochen) Bruttolohn/AHV-Lohn Abzüge AHV/IV/EO/ALV Krankentaggeld, Wartefrist 30 Tage Nichtberufsunfall Berufliche Vorsorge, wenn mehr als Tage angestellt Quellensteuer** 4.76% Abzüge Total Nettolohn Anteil Arbeitgeber AHV/IV/EO 5.45% (inkl.verwaltungskosten) Arbeitslosenversicherung 1.10% Krankentaggeld 0.3% Berufsunfall 3.621% Berufliche Vorsorge % Familienzulage 2% Soziallasten für den Arbeitgeber Total Kosten für den Arbeitgeber ** Für die Quellensteuerberechnung ist immer der monatliche Bruttolohn + Ferienentschädigung + Familienzulagen massgebend. Die zuständigen Behörden können Kontrollen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und Lohnnebenkosten durchführen.
Versicherungen. Oberwalliser Landwirtschaftskammer, 3930 Visp, Tel. 027 945 15 71, Email: info@olk.ch
1 Versicherungen Der Arbeitgeber ist verpflichtet die erforderlichen Massnahmen für die Deckung der Sozial-Versicherungen für die Angestellten zu treffen. Die Oberwalliser Landwirtschaftskammer (OLK) empfiehlt
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