Entwurf. Verordnung. Anwendung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

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1 Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... über die Überwachung der Gesundheit von Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft (Salzburger Gesundheitsüberwachungs- Verordnung S.GÜV) Auf Grund des 37 des Bediensteten-Schutzgesetzes BSG, LGBl Nr 103/2000, und des 106 Abs 1 Z 15 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 LArbO 1995, LGBl Nr 7/1996, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet: Anwendung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 1 Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl II Nr 27/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 22/2006 ist im Anwendungsbereich des Bediensteten-Schutzgesetzes sowie der Arbeitsschutzbestimmungen der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Folgende Bestimmungen finden keine Anwendung: 1, 3 Abs 1 Z 2 und Abs 2, 3a, 9, 10 und Im Anwendungsbereich des Bediensteten-Schutzgesetzes: a) An Stelle der Begriffe Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen treten die Begriffe Bedienstete und Dienstgeber. b) Folgende Verweisungen auf die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) gelten als Verweisungen auf die nachstehenden Bestimmungen des Bediensteten-Schutzgesetzes: betreffend den Gegenstand ASchG BSG Gesundheitsüberwachung Eignungs- und Folgeuntersuchungen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren/Festlegung 4 4 von Maßnahmen Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen C-Gesundheitsüberwachungs-VO neu \ :40 \ Verordnungen

2 betreffend den Gegenstand ASchG BSG Untersuchungen bei Lärmeinwirkung und 31 Sonstige besondere Untersuchungen Bestellung von Arbeitsmedizinern 79 Abs 2 45 Abs 4 3. Im Anwendungsbereich der Arbeitnehmerschutzbestimmungen der Salzburger Landarbeitsordnung 1995: a) An die Stelle der Begriffe Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen treten die Begriffe Dienstnehmer bzw Dienstgeber. b) Folgende Verweisungen auf die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) gelten als Verweisungen auf die nachstehenden Bestimmungen der Salzburger Landarbeitsordnung 1995: betreffend den Gegenstand ASchG LArbO Gesundheitsüberwachung 49 Abs Abs 1 Eignungs- und Folgeuntersuchungen 49 Abs Abs 3 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren/Festlegung 4 88 von Maßnahmen Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen Abs 4 bis 7) Untersuchungen bei Lärmeinwirkung Abs 1 Sonstige besondere Untersuchungen 51 Abs Abs 5 51 Abs Abs 11 Bestellung von Arbeitsmedizinern 79 Abs Abs 2 In- und Außerkrafttreten 2 (1) Diese Verordnung tritt mit... in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Salzburger Gesundheitsüberwachungs-Verordnung, LGBl Nr 66/2003, außer Kraft. 2

3 Umsetzungshinweis 3 Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit in der Fassung der Richtlinie 88/642/EWG; 2. Richtlinie 82/605/EWG des Rates vom 28. Juli 1982 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am Arbeitsplatz (1. Einzelrichtlinie im Sinn des Art 8 der Richtlinie 80/1107/EWG); 3. Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (2. Einzelrichtlinie im Sinn des Art 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) in der Fassung der Richtlinien 91/382/EWG, 98/24/EG und 2003/18/EG; 4. Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit; 5. Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (6. Einzelrichtlinie im Sinn von Art 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG) in der Fassung der Richtlinien 97/42/EG und 99/38/EG; 6. Richtlinie 2000/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinn des Art 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG); 7. Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (7. Einzelnrichtlinie im Sinn von Art 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG) kodifizierte Fassung der Richtlinien 90/679/EWG, 93/88/EWG, 95/30/EG und 97/59/EG; 8. Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelnrichtlinie im Sinn des Art 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG) an Stelle der Richtlinien 86/188/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/24/EG; 9. Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Fassung der Richtlinie 2000/34/EG; 10. Richtlinie 94/33/EG des Rats vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz. 3

4 Erläuterungen 1. Allgemeines: Die Landesregierung hat in Durchführung des 4. Abschnittes des BSG die näheren Bestimmungen über die Gesundheitsüberwachung ( 37 BSG) zu regeln und nach 106 Abs 1 Z 15 LArbO 1995 diejenigen Tätigkeiten festzulegen, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie besondere Untersuchungen erforderlich machen. Die Bestimmungen über die Gesundheitsüberwachung sind gemeinschaftsrechtlich in Einzelrichtlinien geregelt, die für alle Arbeitnehmer gelten, die die in den Richtlinien angeführten Tätigkeiten ausführen. Für den Zuständigkeitsbereich des Landes sind die betreffenden Richtlinien für Bedienstete bzw Dienstnehmer, die vom Geltungsbereich des BSG oder vom Geltungsbereich der LArbO 1995 erfasst werden, umzusetzen. Die Vorgangsweise, die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) für anwendbar zu erklären, ist damit zu begründen, dass in dieser Verordnung alle einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vollständig umgesetzt sind und auf diese Weise weitgehend eine einheitliche Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. Der Bund hat diese Verordnung auch für den Geltungsbereich des Bundes-Bedienstetengesetzes für anwendbar erklärt (Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (B-VGÜ), BGBl II Nr 15/2000, in der geltenden Fassung). Die seit Inkrafttreten der Salzburger Gesundheitsüberwachungs-Verordnung umzusetzenden Richtlinien (2002/44/EG (Vibrationen) und 2003/10/EG (Lärm)) hätten eine Novellierung dieser Verordnung erfordert ebenso wie die Einbeziehung der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft. Da auch die bisherigen Bestimmungen der SGÜV nur Regelungen enthielten, die auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben verpflichtend zu treffen waren, und 6 Abs 3 der geltenden Verordnung die Bundesverordnung (VGÜ) bereits teilweise für auch auf die öffentlich Bediensteten anzuwendendes Recht erklärt hat, soll durch die Neuerlassung eine einheitliche Regelung geschaffen werden. Mit Art 2 der Verordnung BGBl II Nr 22/2006 (Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ)) wurden die Richtlinien 2002/44/EG (Vibrationen) und 2003/10/EG (Lärm) durch folgende ergänzende Regelungen umgesetzt: a) gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung: Im 4 erfolgt eine Neufestlegung von Expositionsgrenzwerten. Bei einer Überschreitung dieser Werte liegt eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung vor. Ebenso wurden die Auslösewerte neu festgelegt, bei deren Überschreitung Arbeitnehmer/innen das Recht ha- 4

5 ben, sich vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Abständen einer besonderen Untersuchung zu unterziehen. In der Anlage 1 ist für den Fall der Überschreitung des Auslösewertes der Zeitabstand, in dem sich Arbeitnehmer/innen regelmäßig wiederkehrend besonderen Untersuchungen unterziehen können, mit fünf Jahren festgelegt. b) Vibrationen: Im 5 ist der Auslösewert für Vibrationen festgelegt und im 8 bestimmt, dass bei Feststellung von gesundheitsschädlichen Auswirkungen die Arbeitnehmer/innen die Möglichkeit zu ärztlichen Untersuchungen erhalten. In der Anlage 1 wird der Zeitabstand für die besonderen Untersuchungen für Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen mit vier Jahren festgelegt. In der Anlage 2 Teil III (sonstige besondere Untersuchungen) sind Bestimmungen über die von Ärzten vorzunehmenden Untersuchungen von Arbeitnehmer/innen, die Vibrationen ausgesetzt sind, angefügt. 2. Kosten: Die Kosten für die Eingangsuntersuchungen, die auf Grund der Bestimmungen der Richtlinien 2002/10/EG (Lärm) und 2004/44/EG (Vibrationen) bei Überschreitung der Auslösewerte erforderlich sind, werden nach Auskunft des arbeitsmedizinischen Dienstes Salzburg wie folgt beziffert: Lärm/Gehör: 42,70 Vibrationen: 26,50. Für die Folgeuntersuchungen wurden keine konkreten Angaben gemacht. Es wurde jedoch mitgeteilt, dass für diese Untersuchungen ein geringerer Betrag zu veranschlagen sei. 5

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