Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB. Wirbelsäulenabnützung entsprechend der mäßigen Abnützung unverändert zum Vorgutachen

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl L Spruch L /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom , OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgf, ivm 2, 3 und 14 BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idgf, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgf, nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang I.1. Mit einem am beim Sozialministeriumsservice (in der Folge belangte Behörde bzw "bb") eingelangten Schreiben brachte die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch: "bp") unter Beifügung eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sowie auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein. I.2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom wird von einer Allgemeinmedizinerin, basierend auf der klinischen Untersuchung am , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: [ ] Status Psychicus: klagsam, fixiert, im negativen Skalenbereich affizierbar Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Wirbelsäulenabnützung entsprechend der mäßigen Abnützung unverändert zum Vorgutachen leichtes Asthma entsprechend der mäßigen Einschränkung und Dauertherapie Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung Im Rahmen einer Seite 1 von 6

2 psychosomatischen Begutachtung wurde der Verdacht auf eine dissoziative Komponente der Beschwerden geäußert. Diesbezüglich noch keine weitere Abklärung, daher 20% 04 Z.n. partieller Meniskotomie links unverändert zum Vorgutachten Gesamtgrad der Behinderung Leichte Gleichgewichtsstörungen Zustand nach Vestibularisausfall 2014, bei stärkeren Belastungen subjektives Unsicherheitsgefühl mit Schwindel Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Punkt 1 bestimmt Gdb mit 30%. Die übrigen Leiden aufgrund der geringen funktionellen Auswirkung steigern nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Glutamatintoleranz Histaminintoleranz Sorbitintoleranz,Z.n.helicobakter assoziierter Gastritis, Refluxösophagitis 2009,Hypothyreose - substituiert Meteorismus Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Punkt 1 u. 4 unverändert, Punkte 3, 4 und 6 des VGA nicht mehr geführt wegen Geringfügigkeit, Punkt 5 neu, Asthma entsprechend Klinik von 10 auf 30% angehoben. GdB unverändert 30%. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Unverändert - s.o. I.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 fest. I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die bp mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen wiederholte. Die Internistin in Bosnien habe eine sekundäre pulmonale Hypertension diagnostiziert. Durch Ultraschall Untersuchung und Anamnestische Gespräche hätte sie festgestellt, dass der Lungendruck zu hoch sei. Zwei Fachärzte seien derselben Meinung, dass sie einen Herzfehler habe. All diese Symptome verschlechtern sich unter normalen Arbeitsbedingungen, im Notfall und unter Stress seien sie nicht mehr bewältigbar. Die Einstufung entspreche nicht ihrem Gesundheitszustand. I.5. Mit Schreiben vom erfolgte die Beschwerdevorlage; diese langte samt Verwaltungsakt am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.6. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bp erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe gemäß 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die bp ist am geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Seite 2 von 6

3 Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) auszuüben. Der Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am im Sozialministeriumservice eingelangt. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Wirbelsäulenabnützung entsprechend der mäßigen Abnützung unverändert zum Vorgutachen leichtes Asthma entsprechend der mäßigen Einschränkung und Dauertherapie Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung Im Rahmen einer psychosomatischen Begutachtung wurde der Verdacht auf eine dissoziative Komponente der Beschwerden geäußert. Diesbezüglichnoch keine weitere Abklärung, daher 20% Z.n. partieller Meniskotomie links unverändert zum Vorgutachten Gesamtgrad der Behinderung Leichte Gleichgewichtsstörungen Zustand nach Vestibularisausfall 2014, bei stärkeren Belastungen subjektives Unsicherheitsgefühl mit Schwindel Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Punkt 1 bestimmt Gdb mit 30%. Die übrigen Leiden aufgrund der geringen funktionellen Auswirkung steigern nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Glutamatintoleranz Histaminintoleranz Sorbitintoleranz,Z.n.helicobakter assoziierter Gastritis, Refluxösophagitis 2009,Hypothyreose - substituiert Meteorismus Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Punkt 1 u. 4 unverändert, Punkte 3, 4 und 6 des VGA nicht mehr geführt wegen Geringfügigkeit, Punkt 5 neu, Asthma entsprechend Klinik von 10 auf 30% angehoben. GdB unverändert 30%. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: unverändert-s.o. 2. Beweiswürdigung: Das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der klinischen Untersuchungen am erhobenen Befunde entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die seitens der bp vorgelegten Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten, vielmehr wurden sie seitens der Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen. Wenn die bp in ihrer Beschwerde vorbringt, dass in Bosnien eine sekundäre pulmonale Hypertension diagnostiziert wurde, sowie, dass Fachärzte einen Herzfehler diagnostiziert hätten, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Behauptungen nicht mit aktuellen Befunden belegt wurden und sohin nicht geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens zu erwecken, zumal sämtliche vorgelegten relevanten Befunde von 10/2011 bis 5/2015, insbesondere die KHEB 04/16 und KHEB 10/2016, im Gutachten vom Berücksichtigung fanden. Soweit die bp vorbringt, dass viele bereits festgestellte Diagnosen und Befunde im Gutachten nicht berücksichtigt wurden, handelt es sich dabei um eine bloße pauschale Behauptung. Es bedarf aber mehr als bloß pauschaler Behauptungen, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Die bp hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen der Seite 3 von 6

4 Sachverständigen bzw. die Verschlechterung in geeigneter Weise, etwa mit aussagekräftigen Befunden oder einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, zu entkräften; dies hat sie jedoch unterlassen. Unterlässt es aber eine Partei im Verfahren, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben wird, genügend mitzuwirken, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl VwGH vom , 2006/05/0062). Das Beschwerdevorbringen war daher - auch mangels Vorlage von Beweismitteln - nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften bzw. eine weitergehende Beweisaufnahme zu bedingen. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. ( 2 Abs. 1 BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten ( 3 BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 Seite 4 von 6

5 a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu?r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu?r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema?ß 4 des Opferfu?rsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. ( 14 Abs. 1 BEinstG). Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. [ ] ( 14 Abs. 2 BEinstG). Da ein Grad der Behinderung von dreißig (30) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im Falle einer nachweisbaren Verschlechterung kann eine neuerliche Einschätzung beantragt werden. Zu B) Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH , Zl. 2013/08/0153). Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurden die hierfür eingeholten auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellten - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bp weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Seite 5 von 6

6 European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:L Seite 6 von 6

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

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