Überhöhte Krankenstände sind auch nach der jüngsten Judikatur ein sachlicher Rechtfertigungsgrund für eine Arbeitgeberkündigung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Überhöhte Krankenstände sind auch nach der jüngsten Judikatur ein sachlicher Rechtfertigungsgrund für eine Arbeitgeberkündigung"

Transkript

1 Rauch in ASoK 2015, 16 Kündigung während und wegen Krankenständen Überhöhte Krankenstände sind auch nach der jüngsten Judikatur ein sachlicher Rechtfertigungsgrund für eine Arbeitgeberkündigung THOMAS RAUCH * Kündigungen des Arbeitgebers während eines Krankenstands sind grundsätzlich zulässig ( 5 EFZG; 9 AngG). Eine Kündigung des Arbeitgebers kann wegen eines verpönten Motivs nach 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG, nämlich wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche durch den Arbeitnehmer, angefochten werden. Dieser Anfechtungstatbestand wird nur dann vorliegen können, wenn der Arbeitgeber sich weigert, das Krankenentgelt zu bezahlen oder das Vorliegen einer Krankheit ernsthaft bestreitet. Nach 7f BEinstG kann eine Kündigung, die wegen einer Behinderung des Arbeitnehmers ausgesprochen wurde, angefochten werden. Andererseits sind lange Krankenstände als sachlicher Kündigungsgrund anzusehen. 1 Im Folgenden soll die Rechtssituation bei Kündigungen während bzw wegen eines Krankenstands näher dargelegt werden. 1. Gesetzliche Regelungen zur Kündigung während eines Krankenstands Wird der Arbeitnehmer während eines Krankenstands gekündigt, so behält er seinen Anspruch auf die Fortzahlung des Krankenentgelts, wenngleich das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Kündigungsfrist endet ( 5 EFZG; 9 Abs 1 AngG). Aus diesen gesetzlichen Regelungen im EFZG und im AngG ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Arbeitgeberkündigung während eines Krankenstands für zulässig erachtet und lediglich eine weitere Entgeltfortzahlungspflicht auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorsieht (wenn der Krankenstand auch nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch andauert und der Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber nicht erschöpft ist). Allfällige Ansprüche (wie die Urlaubsersatzleistung für den restlichen Urlaub sowie eine Abfertigung alt) sind mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses abzurechnen. Der Krankenstand kann daher das Arbeitsverhältnis nicht verlängern. 2 5 EFZG sowie 9 Abs 1 AngG sollen verhindern, dass sich der Arbeitgeber der Pflicht zur Entgeltfortzahlung dadurch entzieht, dass er während eines Krankenstands eine Kündigung ausspricht. 3 Das Kündigungsrecht des Arbeitgebers während eines Krankenstands wird hingegen vom Gesetzgeber nicht in Frage gestellt. 2. Verpöntes Kündigungsmotiv und Kündigung während eines Krankenstands Wird eine Kündigung aufgrund eines bestimmten im Gesetz geregelten verpönten Motivs ausgesprochen, so kann sie angefochten werden. Solche verpönten Kündigungsmotive sind insbesondere in 105 Abs 3 Z 1 lit a bis j ArbVG geregelt. 4 Der in der Praxis wichtigste Motivanfechtungstatbestand nach 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG lautet wie folgt:

2 Die Kündigung kann beim Gericht angefochten werden, wenn die Kündigung wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer erfolgt ist. In der Literatur 5 wird dazu die Auffassung vertreten, dass auch dann, wenn ein Arbeitgeber bei einem Krankenstand des Arbeitnehmers die Erkrankung bestreitet, ein In-Frage-Stellen von Ansprüchen des Arbeitnehmers und damit ein verpöntes Kündigungsmotiv vorliegen kann. Dies ist nach der Rechtsprechung des OGH aber nur dann denkbar, wenn der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung zum Ausdruck bringt, dass der Arbeitnehmer entgegen der ärztlichen Diagnose nicht krank gewesen sei 6 und diese (klar zum Ausdruck gebrachte) Meinung des Arbeitgebers der Kündigungsgrund war. Unmutsäußerungen des Arbeitgebers zum Krankenstand (wie zb schon wieder, typisch, was haben Sie jetzt schon wieder? bei gleichzeitiger ordnungsgemäßer Bezahlung des Krankenentgelts erfüllen den Motivkündigungstatbestand nach 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG nicht. Ist davon auszugehen, dass eine Bestreitung durch den Arbeitgeber im Sinne des 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG nicht gegeben ist, sondern nur die Krankenstände des Arbeitnehmers zum Anlass der Kündigung genommen wurden, so ist auf einen behaupteten Motivkündigungstatbestand im Verfahren nicht einzugehen Kündigungsanfechtung nach 7f BEinstG Wird ein Arbeitsverhältnis wegen einer Behinderung des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekündigt, so kann sie bei Gericht angefochten werden, wenn die Kündigung wegen der Behinderung erfolgt ist (sofern zuvor ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice nach den 14 ff Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchgeführt wurde; 7k BEinstG). Als Behinderung ist hier eine solche nach 3 BEinstG anzusehen. Eine Behinderung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn nicht nur vorübergehende körperliche, geistige oder psychische Funktionsbeeinträchtigungen oder Beeinträchtigungen der Sinnesfunktionen vorliegen, die geeignet sind, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Ebenso ist die Zuerkennung der Stellung als begünstigter Behinderter nach 2 BEinstG im Zusammenhang mit der Kündigungsanfechtung nach 7f BEinstG relevant, weil bei begünstigten Behinderten, die nach dem eingestellt wurden, der Kündigungsschutz erst nach vier Jahren wirksam wird ( 8 Abs 6 lit b BEinstG). 8 Wird demnach ein begünstigter Behinderter vor dem Erlangen des Kündigungsschutzes nach 8 Abs 6 lit b BEinstG gekündigt, so kann er die Kündigung nach 7f BEinstGanfechten, wenn er meint, dass der Arbeitgeber die Kündigung wegen seiner Behinderung ausgesprochen hat. Somit ist 7f BEinstG auf Behinderte nach 3 BEinstG und nach 2 BEinstG (wenn der Kündigungsschutz noch nicht begonnen hat) anwendbar und bezieht sich auf Kündigungen des Arbeitgebers, die deswegen ausgesprochen werden, weil der Arbeitgeber, der über die Behinderung informiert wurde, daher für die Zukunft häufige Krankenstände oder sonstige Leistungsbeschränkungen fürchtet. Es handelt sich also um Kündigungen, die zur Vermeidung möglicher bzw wahrscheinlicher künftiger Krankenentgeltansprüche und Leistungsmängel erklärt werden. Es geht also nicht um Kündigungen wegen bereits beanspruchter häufiger Krankenstände, sondern wegen einer Behinderung ( 7f Abs 1 BEinstG). Wird ein begünstigter Behinderter unfähig, die vereinbarten Arbeitsleistungen zu erbringen, und ist in absehbarer Zeit eine Wiederher-

3 stellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten, so wäre dies ein Grund für eine Zustimmung zur Kündigung durch den Behindertenausschuss ( 8 Abs 4 lit b BEinstG). Der Zustimmungstatbestand nach 8 Abs 4 lit b BEinstG kann aber nicht andererseits ein Anfechtungstatbestand nach 7f BEinstG sein. Erfolgt also eine Kündigung während bzw wegen eines längeren Krankenstands, bei dem in absehbarer Zeit die Arbeitsfähigkeit nicht wieder eintreten wird, so liegt kein Anfechtungstatbestand nach 7f BEinstG vor. Abgesehen davon ist aufgrund der Judikatur zum persönlichen Kündigungsgrund überdurchschnittlicher Krankenstände davon auszugehen, dass häufige bzw lange Krankenstände eine Kündigung sachlich rechtfertigen (siehe Punkt 4.) Überhöhte Krankenstände als sachliche Rechtfertigung für eine angefochtene Arbeitgeberkündigung Ein Arbeitnehmer, der die Kündigung des Arbeitgebers nach 105 Abs 3 ArbVG wegen Sozialwidrigkeit oder wegen eines verpönten Motivs (oder nach einem sonstigen außerhalb des ArbVG geregelten Motivanfechtungstatbestand) anficht, muss die behaupteten verpönten Motive nicht nachweisen, sondern lediglich glaubhaft machen. Der Arbeitgeber seinerseits hat in diesen Fällen die Möglichkeit, ein nicht verpöntes Motiv für die Kündigung (Reduktion von Personalkosten aus betriebswirtschaftlichen Gründen, persönliche Gründe wie Unverträglichkeit, Unfreundlichkeit, grobe Leistungsmängel, wiederholte häufige Krankenstände etc) glaubhaft zu machen. Im Rahmen der Glaubhaftmachung ( 274 ZPO) ist lediglich die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen. Spricht eine höhere Wahrscheinlichkeit für das vom Arbeitgeber glaubhaft gemachte Motiv, so ist die Klage abzuweisen. 10 Ebenso kann der Arbeitgeber im Falle einer Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit ( 105 Abs 3 Z 2 ArbVG) persönliche Kündigungsgründe belegen. Als persönliche Kündigungsgründe sind nach der ständigen Rechtsprechung auch häufige (bzw weit über dem Durchschnitt liegende) 11 Krankenstände anzusehen. 12 Daher ist im Rahmen der Interessenabwägung nicht nur die Dauer der bisherigen Krankenstände zu berücksichtigen, sondern es ist insbesondere die zukünftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung so weit einzubeziehen, als sie mit der angefochtenen Kündigung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. 13 Ein ununterbrochener Krankenstand von acht Monaten wird üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr in Kauf genommen (auch wenn er auf einem Arbeitsunfall beruht). 14 Ebenso wurden 126 Kranktage als persönlicher Kündigungsgrund betrachtet. 15 Auch Krankenstände von 27 % der jährlichen Arbeitszeit haben zur Abweisung einer Kündigungsanfechtungsklage geführt, wobei hier eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben war, dass sich die Situation künftig nicht ändern wird. 16 Die Rechtfertigung der Kündigung wegen längerer Krankenstände wird darin gesehen, dass wegen des vertretungsweise nicht mehr bewältigbaren Leistungsausfalls und der mangelnden Einsetzbarkeit der Arbeitskraft der Betrieb beeinträchtigt wird. 17 Abgesehen davon erfüllt der Arbeitgeber seine Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag, nämlich die Pflicht zur Leistung des Arbeitsentgelts, um die vereinbarte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (Hauptpflicht des Arbeitnehmers) zu erhalten. Treten aber gehäuft Krankenstände (bzw ein Dauerkrankenstand) auf, so kann eine Seite ihre Hauptpflicht

4 nicht mehr bzw nur mehr eingeschränkt erfüllen und daher kann dem anderen Vertragsteil die Fortführung des Arbeitsvertrages nicht mehr zugemutet werden. Dieser bisherigen Judikatur entspricht auch eine Entscheidung aus dem Jahre 2014, 18 wonach überhöhte Krankenstände einen persönlichen Rechtfertigungsgrund einer Kündigung darstellen. Dazu wurde weiters festgehalten, dass eine starre Grenze für überhöhte Krankenstände in Bezug auf deren Häufigkeit und Dauer jedoch nicht bestehe. Vielmehr sei das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der überhöhten Krankenstände nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. 19 Letztlich sei maßgeblich, dass die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Kündigungsgründe (wie etwa häufige Krankenstände) die betrieblichen Interessen so weit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtung einen verständigen Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen würden und die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. 20 Hier könnte auch von Bedeutung sein, dass neben überhöhten Krankenständen noch zusätzliche persönliche Kündigungsgründe gegeben sind (wie zb Unpünktlichkeit, fehlende Teamfähigkeit, Unfreundlichkeit beim Kundenkontakt). Neben den bisherigen Krankenständen wird auch die wahrscheinliche künftige Entwicklung zu beachten sein. 21 Sind bereits überhöhte Krankenstände aufgetreten und es ist auch in Zukunft mit Krankenständen in ähnlichem Umfang zu rechnen, so liegt der persönliche Kündigungsgrund vor Überhöhte Krankenstände im Entlassungsrecht Für den Fall der dauernden Arbeitsunfähigkeit hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer Entlassung zur Verfügung gestellt ( 82 lit b GewO 1859; 27 Z 2 AngG; 15 Abs 3 lit f BAG). Eine solche dauernde Arbeitsunfähigkeit ist bereits 23 gegeben, wenn die Verhinderung des Arbeitnehmers nicht nur kurzfristig und vorübergehend ist, sondern selbst wenn sie in ihrem zeitlichen Ausmaß vorhersehbar ist von so langer Dauer, dass dem Arbeitgeber nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Vor der 24 Entlassung hat sich der Arbeitgeber über den zu erwartenden Heilungsverlauf entsprechend zu informieren, widrigenfalls er das Risiko eingeht, dass die Entlassung unberechtigt ist Überhöhte Krankenstände und besonderer Kündigungsschutz Im Bereich des besonderen Kündigungsschutzes ist die Arbeitsunfähigkeit jeweils als Grund für die Zustimmung des Gerichts (bzw des Behindertenausschusses bei begünstigten Behinderten) zur Kündigung geregelt. Dabei wird auf folgende Voraussetzungen verwiesen: Der besonders kündigungsgeschützte Arbeitnehmer wird unfähig, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, und in absehbarer Zeit ist eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten und dem Arbeitgeber ist die Weiterbeschäftigung oder die Erbringung einer anderen Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer, zu deren Leistung sich dieser bereit erklärt hat, nicht zumutbar ( 121 Abs 2 ArbVG; 14 Abs 1 Z 2 APSG; 8 Abs 4 lit b BEinstG).

5 Im Falle einer Karenz oder kündigungsgeschützten Elternteilzeit kann die Zustimmung ab dem zweiten Lebensjahr des Kindes wegen persönlicher Gründe erteilt werden ( 10 Abs 3 MSchG; 7 Abs 3 VKG). 26 Auf den Punkt gebracht Die Kündigung wegen langer Krankenstände wird von der Judikatur wegen des vertretungsweise nicht mehr bewältigbaren Leistungsausfalles und der mangelnden Einsetzbarkeit der Arbeitskraft als Rechtfertigungsgrund für eine Arbeitgeberkündigung angesehen (dies wurde auch 2014 wieder bestätigt). Dem entspricht auch, dass bei besonders bestandgeschützten Arbeitnehmern die Zustimmung zur Kündigung bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit (wenn in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist) zu erteilen ist. Abgesehen davon ist eine Kündigung während eines Krankenstands nach den 9 AngG und 5 EFZG grundsätzlich zulässig. Als verpöntes Kündigungsmotiv ist eine Kündigung wegen eines Krankenstands dementsprechend allenfalls in den Spezialfällen nach 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG (wobei dies eine ausdrückliche Bestreitung des Rechts auf Inanspruchnahme eines Krankenstands erfordert) oder 7f BEinstG (wobei dies zunächst eine Behinderung nach dem BEinstG erfordert) denkbar. *

6 Dr. Thomas Rauch ist Mitarbeiter der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, Fachbuchautor, Seminartrainer und Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren. 1 ZB OGH , 8 ObA 48/08d; Rauch, Kündigung wegen langer Krankenstände, ASoK 2010, 10; jüngstogh , 8 ObA 37/14w. 2 OGH , 9 ObA 123/10v. 3 OGH , 9 ObA 396/97v; , 8 ObA 13/04a. Eine einvernehmliche Auflösung während eines Krankenstands beendet hingegen den Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn kein Missbrauch vorliegt, wie dies bei der Wiedereinstellung nach Ende des Krankenstands der Fall wäre; vglvwgh , 2006/08/0325; , 2007/08/0040; Rauch, Arbeitsrecht für Arbeitgeber 13 (2014) Weitere verpönte Kündigungsmotive finden sich in 130 Abs 4 ArbVG, 8, 9 Abs 2, 15 Abs 1 AVRAG, 12 Abs 7, 26 Abs 7, 51 Abs 7 GlBG, 7f BEinstG, 15n Abs 2 MSchG und 8f Abs 2 VKG; Näheres dazu Rauch, Arbeitsrecht für Arbeitgeber 13, 588 ff. 5 Gahleitner in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsrecht III 4 (2009) 105 Erläuterung OGH , 9 ObA 64/11v. 7 OGH , 9 ObA 31/94. 8 Dies gilt aber nur dann, wenn der begünstigte Behinderte bereits bei der Einstellung den Behindertenstatus hat; dazu OGH , 9 ObA 96/13b; , 9 ObA 72/14z; Rauch, Arbeitsrecht 2012 (ASoK-Spezial, Jänner 2012) 15; derselbe, Arbeitsrecht für Arbeitgeber 13, 563 ff. 9 Rauch, ASoK 2010, 10 ff. 10 OGH , 8 ObA 180/02g. 11 OGH , 9 ObA 130/08w. 12 OGH , 8 ObA 48/08d.

7 13 OGH , 9 ObA 110/ OGH , 8 ObA 25/02p. 15 OGH , 9 ObA 31/ OGH , 9 ObA 120/ OGH , 8 ObA 178/00k; , 8 ObA 53/11v. 18 OGH , 8 ObA 37/14w. 19 So auch OGH , 8 ObA 7/08z; , 8 ObA 48/08d. 20 Ebenso OGH , 8 ObA 45/11t. 21 OGH , 8 ObA 48/08d. 22 OGH , 8 ObA 37/14w. 23 Dabei handelt es sich um eine unverschuldete Entlassung, die nicht zum Entfall eines Anspruchs auf eine Abfertigung oder aliquote Sonderzahlungen führen kann. 24 OGH , 8 ObA 218/ OGH , 9 ObA 68/02v; zu weiteren Details siehe Rauch, Kommentar zum EFZG (2006) 5 Anmerkung Die Zustimmungsgründe, die ab dem zweiten Lebensjahr des Kindes anwendbar sind, müssen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung vorliegen. Eine Klage auf Zustimmung zur Kündigung wegen persönlicher Gründe kann daher noch im ersten Lebensjahr des Kindes eingebracht werden ( OGH , 8 ObA 408/97a). Rauch in ASoK 2015, 16

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Invalidität - neu. Dr. Johannes Pflug. Invalidität - neu/ Dr. Pflug

Invalidität - neu. Dr. Johannes Pflug. Invalidität - neu/ Dr. Pflug Invalidität - neu Dr. Johannes Pflug Invalidität neu Wegfall befristeter Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pensionen für Personen, die am 1.1.2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Aufhebung

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

Mehr

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3.1 Beendigungsarten Bürgerliches Gesetzbuch BGB 620 Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung. Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht

Aktuelle Rechtsprechung. Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht Aktuelle Rechtsprechung Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht Ermessen des Betriebsrats Bei Prüfung der Erforderlichkeit kommt es nicht auf die objektive Lage an,

Mehr

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III Seite 1 Pers.Nr. : Arbeitgeber: Name: Mandanten Nr.: Vorname: Beendigung Arbeitverhältnis I Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am: ( TT.MM.JJJJ) Kündigung/Beendigung

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

3/9 Stellensuche welche

3/9 Stellensuche welche 0309 24.01.2004 19:03 Uhr Seite 1 3/9 Stellensuche welche Pflichten hat der Noch-Arbeitgeber? 3/9 Seite 1 Neue Rechtslage Seit dem 1.7.2003 müssen sich Arbeitgeber noch mehr als bisher um ihre Noch-Mitarbeiter

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Krankenentgelt der Angestellten/Arbeiter Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen. Dr. Klaus Gaig Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH

Krankenentgelt der Angestellten/Arbeiter Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen. Dr. Klaus Gaig Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH Krankenentgelt der Angestellten/Arbeiter Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen 8430 Leibnitz, Wagnastraße 1, Telefon: +43/ (0)3452/82 3 33, Fax: +43/ (0)3452/82 3 33 +3 www.gaig.at, office@gaig.at,

Mehr

Situation. Aufgaben. Überlegen Sie sich Fragen, die Sie einem Außendienstmitarbeiter in einem Personalfragebogen stellen würden.

Situation. Aufgaben. Überlegen Sie sich Fragen, die Sie einem Außendienstmitarbeiter in einem Personalfragebogen stellen würden. 1 LF 7 Personal Aufgabe Personal beschaffen Personalfragebogen Situation Nach ausführlicher Analyse der Bewerbungsunterlagen haben der Personalleiter Herr Nickel und der Vertriebsleiter Herr Rebien fünf

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Anstellungsvertrag Zwischen Herrn/Frau (Praxisinhaber) Praxisanschrift und Herrn/Frau (Praxisarzt)

Mehr

Bei der Frage, ob eine Kündigung wegen Krankheit möglich ist, kommt es darauf an,

Bei der Frage, ob eine Kündigung wegen Krankheit möglich ist, kommt es darauf an, MERKBLATT Recht und Fairplay KRANKHEIT ALS KÜNDIGUNGSGRUND Krankheitsbedingte Fehlzeiten von Mitarbeitern können Ihren Betrieb finanziell und organisatorisch sehr belasten. Beabsichtigen Sie daher eine

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich

A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich > Keine Abgeltung im Arbeitsverhältnis ( 7 Abs. 4 BUrlG) > Bisher: Keine

Mehr

Leiharbeit in den Niederlanden

Leiharbeit in den Niederlanden Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Bezirksstellenleiterkonferenz am 08. April 2015 10 Uhr im Hause

Bezirksstellenleiterkonferenz am 08. April 2015 10 Uhr im Hause Bezirksstellenleiterkonferenz am 08. April 2015 10 Uhr im Hause B A R R I E R E F R E I H E I T Beitrag von: Mag. Martin EGGER Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) Wegfall der Ausnahmebestimmung

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

7 Schutz des Mieters durch die Sozialklausel

7 Schutz des Mieters durch die Sozialklausel 7 Schutz des Mieters durch die Sozialklausel Wenn dem Mieter eine Kündigung ins Haus flattert, ist er nicht schutzlos: Er kann unter bestimmten Umständen einer ordentlichen Kündigung mit Kündigungsfrist

Mehr

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn

Mehr

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich

Mehr

Krankheit von Arbeitnehmern

Krankheit von Arbeitnehmern Krankheit von Arbeitnehmern Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 100 Prozent

Mehr

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1 EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten

Mehr

Behindert ist, wer behindert wird

Behindert ist, wer behindert wird Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,

Mehr

Übungen Öffentliches Recht II

Übungen Öffentliches Recht II Gruppen T-V und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich HS 2009 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Rechtsweg

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) 5.24. Abmahnung 5.24.1. Wann ist eine Abmahnung erforderlich? Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) z.b. wegen unentschuldigten Fehlens in

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015)

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Inwieweit sind befristete Arbeitsverträge zulässig? Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist.

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Der Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften

Der Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften Der Nebenjob Der siebzehnjährige A jobt mit Genehmigung seiner Eltern in einem Fitnessclub als Thekenkraft. Als er wenig später ein besseres Angebot vom Kinobesitzer K für 6 Monate als Popkornverkäufer

Mehr

Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012

Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 RAin Uta Bröckerhoff uta.broeckerhoff@kockspartners-law.be RAin Cécile Wolfs, LL.M. cecile.wolfs@kockspartners-law.be

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Newsletter Arbeitsrecht 07/09. Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter

Newsletter Arbeitsrecht 07/09. Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter Newsletter Arbeitsrecht 07/09 Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter Liebe Leserinnen, liebe Leser, es ist schön, im Rahmen des Berufslebens in einem Unternehmen die Beförderungsstufen nach

Mehr

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer noch jederzeit die Richtigkeit der vorausgegangenen Abmahnungen

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Die Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage Die Kündigungsschutzklage Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (man könnte auch einfacher sagen - rechtswidrig ist), kann er dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage

Mehr

News: Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht

News: Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht News: Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht März/2013 Radiobeitrag hören Beat Pfister aus Ernetschwil hat von seiner Firma die Kündigung erhalten. Er arbeitet seit Oktober 2006 beim gleichen Arbeitgeber.

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein. 5.14. Ausbildungsberechtigung (Wer darf ausbilden) Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein ( 30 BBiG bzw. 22

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 ObS 37/15m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr.

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen HBE PRAXISWISSEN Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

www.be-forever.de EINE PLATTFORM

www.be-forever.de EINE PLATTFORM Online-Shop-Portal www.be-forever.de EINE PLATTFORM für Ihre Online-Aktivitäten Vertriebspartner-Shop Online-Shop Basic Online-Shop Pro Vertriebspartner-Shop Bisher gab es den Online-Shop, in dem Sie Ihre

Mehr

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Krankheitsbedingte Kündigung K bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes: K 1. Prognose

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Arbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen.

Arbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Arbeitsrecht Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Für eine Beratung/ Vertretung ist die Vorlage des Arbeitsvertrages,

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie? Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

6WDWHPHQW 3URIHVVRU'U-RFKHQ7DXSLW],QVWLWXWI U'HXWVFKHV(XURSlLVFKHVXQG,QWHUQDWLRQDOHV 0HGL]LQUHFKW*HVXQGKHLWVUHFKWXQG%LRHWKLN 8QLYHUVLWlWHQ+HLGHOEHUJXQG0DQQKHLP 6FKORVV 0DQQKHLP )D[ (0DLOWDXSLW]#MXUDXQLPDQQKHLPGH

Mehr

ARBEITSRECHTLICHE STELLUNG VON BEHINDERTEN DIENSTNEHMERN

ARBEITSRECHTLICHE STELLUNG VON BEHINDERTEN DIENSTNEHMERN ARBEITSRECHTLICHE STELLUNG VON BEHINDERTEN DIENSTNEHMERN 1. Müssen Dienstgeber in Österreich behinderte Dienstnehmer beschäftigen? Gemäß 1 Abs 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) sind alle Dienstgeber,

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung

Mehr

Arbeitsrecht und Arbeitsschutz

Arbeitsrecht und Arbeitsschutz Arbeitsrecht und Arbeitsschutz Arbeitsrecht: Die Wirksamkeit des Arbeitsrechtes hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer seine Rechte in Anspruch nimmt. Ein Geschäftsführer einer GmbH wird gesetzlich nicht

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Formulare Oktober 2015 Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld: Einheitliches Formular ab 1. Januar 2016 Für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) gibt es ab 1. Januar 2016

Mehr

BREIHOLDT & VOSCHERAU

BREIHOLDT & VOSCHERAU Die Selbstauskunft des Mieters: Darf der Vermieter alles fragen? Vor dem Abschluss eines Mietvertrages ist es in den letzten Jahren üblich geworden, dass die Vermieter eine Selbstauskunft vom künftigen

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Muster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs

Muster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs Muster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs Die unterzeichneten Parteien: 1. Frau/Herr / Die Gesellschaft mit Wohnsitz in / errichtet und mit Gesellschaftssitz

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen

Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen ACHTUNG: Dies ist ein neutrales Muster, für welches keine Haftung übernommen wird. Wir empfehlen ausdrücklich, sich individuell anwaltlich beraten zu lassen. Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen (Name,

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr