INFORMATION. für Menschen mit Behinderungen im NÖ Landesdienst

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1 INFORMATION für Menschen mit Behinderungen im NÖ Landesdienst aktualisierte Fassung Stand Jänner 2013

2 Dr. Hans Freiler, Obmann der Landespersonalvertretung Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Für die Dienstnehmervertretung ist die Unterstützung unserer Kolleginnen und Kollegen mit besonderen Bedürfnissen im NÖ Landesdienst ein wichtiges Thema. Als zentralen Aspekt in diesem Zusammenhang sehen wir den Begriff Inklusion. Fokus der Inklusion liegt nicht auf der Anpassung des Individuums an die Gesellschaft sondern auf dem gesellschaftlichen System, das es zu verändern gilt. Speziell im NÖ Landesdienst wird dies durch Sozialpartnerschaft mit dem Dienstgeber und mit den Behindertenvertrauenspersonen gelebt und weiterentwickelt. Wir haben bereits gemeinsam daran gearbeitet, bauliche Barrieren zu reduzieren bzw. gänzlich barrierefrei zu gestalten. Wir versuchen weiterhin menschliche Barrieren zu mindern, mit dem Ziel, die soziale Inklusion verwirklichen zu können. Diese beinhaltet vor allem auch die Akzeptanz und Wertschätzung aller Menschen. Mein Dank gilt unserem Zentralsprecher der Behindertenvertrauenspersonen, Andreas Mühlbauer, seinem Team und allen Personen, die an der Erstellung der vorliegenden Broschüre mitgewirkt haben. Kolleginnen und Kollegen mit besonderen Bedürfnissen, aber auch deren Angehörigen, soll diese Broschüre Orientierung, Informationen und Kontaktdaten für deren Arbeitsbereich und deren Alltag geben. Ich wünsche allen Nutzern viel Erfolg bei Ihren Bemühungen und möchte Sie hiermit dazu aufrufen, das Inklusionsprinzip mit Leben zu füllen! Alles Gute weiterhin 2

3 ZBVP Zentralbehindertenvertrauensperson Andreas Mühlbauer, Zentralsprecher der Behindertenvertrauenspersonen Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die vorliegende Broschüre der Landespersonalvertretung für Menschen mit Behinderungen im NÖ Landesdienst soll Ihnen ein kleiner Wegweiser durch die Vielzahl an Fördermöglichkeiten und Ansprechpartnern sein. Diese Broschüre ist aber auch Ausdruck des gemeinsamen Denkens und Handelns zwischen der Personalvertretung und den Behindertenvertrauenspersonen für die Kolleginnen und Kollegen. Sie sind herzlich eingeladen, sich mit Ihren persönlichen Anliegen an die Behindertenvertrauensperson Ihrer Abteilung oder direkt an mich zu wenden. Ich wünsche Ihnen viel Freude und Erfolg! Ihr 3

4 » Inhaltsverzeichnis Definitionen 6 Schritte zum Bescheid des Bundessozialamtes 6 Der Behindertenpass 7 Weitere Ausweise und Vergünstigungen Parkausweis für Behinderte gem. 29 b StVO 7 Gratis-Autobahn-Vignette 7 Besondere Rechte im NÖ Landesdienst für Menschen mit Behinderungen Urlaub 7 Kuraufenthalt 7 erhöhter Kündigungsschutz 8 für Angehörige von Menschen mit Behinderungen Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes 8 Behindertenvertrauenspersonen (BVP) 8 Liste der BVP (-Stellvertreter/innen) in den NÖ Landesdienststellen 9 Pflegegeld Zuständigkeit 10 Voraussetzungen 10 Allgemeines 10 Zuschüsse zu Hilfsmitteln, behindertengerechten Um- Ein- und Zubauten Zuständigkeit 10 Erforderliche Unterlagen 10 Beispiele für Hilfsmittel 10 Zuschüsse für KFZ Zuständigkeit 11 Erforderliche Unterlagen 11 Wohnbauförderung Errichtung eines Eigenheimes 11 Sanierung eines Eigenheimes 11 Bau von Wohnungen 11 Erhöhter Wohnzuschuss 12 Zuständigkeit 12 Wichtige Adressen Wegweiser im Internet 12 Landespersonalvertretung 12 Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz 12 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen 13 NÖ Pflegeservicezentrum 13 KOBV der Behindertenverband 13 Dachverband der NÖ Selbsthilfegruppen 13 Informationen und Kontaktadressen für Gehörlose und Schwerhörige 14 Gebärdensprachdolmetscherinnen in NÖ Bezirkshauptmannschaften 14 Informationen und Kontaktadressen für Blinde und Sehbehinderte 14 SEBUS 15 ETTM 15 Behinderung und Sport 15 Union SC Landhaus 15 4

5 ZBVP Zentralbehindertenvertrauensperson INFORMATION 5

6 » Definitionen Was versteht man unter Behinderung? Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen. Diese erschwert die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Was sind begünstigte Behinderte? Grundsätzlich können nur erwerbsfähige Menschen den Status begünstigte Behinderte erhalten. Begünstigte Behinderte sind Österreichische Staatsbürger/innen, EU- bzw. EWR- Bürger/innen oder anerkannte Flüchtlinge mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%. Wie wird der Grad der Behinderung festgestellt? Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt üblicherweise durch das Bundessozialamt oder nach einem Arbeitsunfall auch durch die AUVA. Es wird ein Bescheid ausgestellt, aus dem die Eigenschaft als begünstigte/r Behinderte/r hervorgeht.» Schritte zum Bescheid des Bundessozialamtes - 1. Antragstellung: Den Antrag auf Feststellung zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erhalten Sie bei den Landesstellen des Bundessozialamtes oder auf Einladung zur ärztlichen Untersuchung: durch ärztliche Sachverständige beim Bundessozialamt - 3. Bekanntgabe des Ergebnisses mit der Möglichkeit zur Stellungnahme - 4. Ausstellung des Bescheides: Der Besitz eines Bescheides nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ist im Dienstweg an die Personalabteilung zu melden (der Bescheid ist in der Dienststelle vorzulegen). 6

7 » Der Behindertenpass Wie erhält man den Behindertenpass? Sobald ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt, aus dem die Eigenschaft als begünstigte/r Behinderte/r hervorgeht, kann beim zuständigen Bundessozialamt die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt werden. Alle Eingaben sowie die Ausstellung des Behindertenpasses sind gebührenfrei. Wozu dient der Behindertenpass? Der Behindertenpass dient als Nachweis der Behinderung/en. Der/die Inhaber/in gehört zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und kann Vergünstigungen in Anspruch nehmen, z.b. Fahrpreisermäßigung, Ausweis für gehbehinderte Menschen, pauschalierter Steuerfreibetrag beim Finanzamt etc.» Weitere Ausweise und Vergünstigungen Parkausweis für Behinderte gem. 29 b StVO Anträge und Ausstellung bei den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden. Vergünstigungen: Parken auf Behindertenparkplätzen, kostenloses zeitlich unbegrenztes Parken in Kurzparkzonen, Parkerlaubnis in Zonen Parken verboten, Halten erlaubt, Halteerlaubnis in Zonen Parken und Halten verboten Gratis-Autobahn-Vignette Inhaber/innen eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung können bei der Landesstelle des Bundessozialamtes einen Antrag auf Zusendung einer Gratis-Autobahn-Vignette stellen. Das KFZ muss auf die behinderte Person zugelassen sein.» Besondere Rechte im NÖ Landesdienst 1. für Menschen mit Behinderungen a) Urlaub Für begünstigte Behinderte im neuen Dienstrecht (LBG) erhöht sich das Urlaubsausmaß um 40 Arbeitsstunden. Im alten Dienstrecht (LVGB oder DPL 1972) erhöht sich das Urlaubsausmaß für Bedienstete mit einem Grad der Behinderung zwischen 25% und 49% um 24 Arbeitsstunden bzw. ab einem Grad der Behinderung von 50% um 48 Arbeitsstunden. (Achtung - für den Bereich der Kindergärten gelten hier andere gesetzliche Grundlagen, nähere Information dazu erhalten Sie bei Ihrer Behindertenvertrauensperson oder Ihrer Personalvertretung) 7

8 b) Kuren Kuraufenthalte, die von Sozialversicherungsträgern bewilligt sind, werden bei begünstigten Behinderten auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet. c) erhöhter Kündigungsschutz - Begünstigte Behinderte, deren Dienstverhältnis vor dem begründet wurde, haben einen besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung einer/eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der beim Bundessozialamt eingerichtete Behindertenausschuss (nach Anhörung der Personalvertretung) zugestimmt hat. - Keine Zustimmung ist erforderlich: - bei Kündigung während der ersten 6 Monate des Dienstverhältnisses - bei einvernehmlicher Lösung - bei Enden des befristeten Dienstverhältnisses durch Zeitablauf - bei einer begründeten Entlassung durch den Dienstgeber - Für begünstigte Behinderte, deren Dienstverhältnis nach dem begründet wurde, gilt dieser besondere Kündigungsschutz erst nach 4 Jahren. 2. für Angehörige von Menschen mit Behinderungen Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes Unter gewissen Voraussetzungen (z. B. gemeinsamer Haushalt, maximales Lebensalter des Kindes 45 Jahre) ist auf Antrag eine Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes zu gewähren. Derartigen Zeiten werden bis zum Erreichen des Beginnes des Kindergartenjahres, in dem das Kind das vierte Lebensjahr erreicht, zur Gänze angerechnet, danach zur Hälfte.» Behindertenvertrauenspersonen (BVP) Definition Die Behindertenvertrauensperson hat die wirtschaftlichen, gesundheitlichen, sozialen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit der Personalvertretung wahrzunehmen. Sind in einer Dienststelle mind. 5 begünstigte Behinderte dauernd beschäftigt, muss eine Behindertenvertrauensperson und ein/e Stellvertreter/in gewählt werden. Sind in der Dienststelle mind. 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, sind zwei Stellvertreter/innen zu wählen, bei mind. 40 begünstigten Behinderten in der Dienststelle sind drei Stellvertreter/innen zu wählen. 8

9 » LISTE DER BEHINDERTENVERTRAUENSPERSONEN UND -STELLVERTRETER/INNEN IN DEN NÖ LANDESDIENSTSTELLEN Name DW Standort Zentralsprecher BVP Mühlbauer Andreas NLH, F1-BULV Zeinzinger Anita BH Melk BVP der vier Viertel Mostviertel: Figl Edeltraud LFWS Tulln Industrieviertel: Gruber L BH Mödling Weinviertel: Fritsch Karl BH Korneuburg Waldviertel: Lehner Helmut BH Krems BVP der Dienststellen Bammacher Helmut BH Amstetten Benesch Klaus BH St.Pölten Brucker Martina LFWS Tulln Dallhammer Manuela BH Amstetten Funk Andrea BH Wr.Neustadt Hermann Sandra NLH, F2 Körner Johannes BH Gmünd Lechner Alfred BH Lilienfeld Mühlbauer Andreas NLH, F1-BULV Ponweiser Josef ABB Hollabrunn Schoisengeyer Waltraud BH Lilienfeld Scheiner Richard BH St.Pölten Simon Kurt BH Wr.Neustadt Traxler August ABB Hollabrunn Zimmel Florian BH Gmünd 9

10 » Pflegegeld Zuständigkeit Zuständig ist die jeweilige Pensionsversicherungsanstalt (PVA bzw. BVA) Voraussetzungen - ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern wird - ständiger Pflegebedarf von mindestens 60 Stunden im Monat - gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich Allgemeines Der Antrag auf Pflegegeld kann formlos eingebracht werden, ärztliche Atteste oder Befunde sollten beigelegt werden. Nach Untersuchung durch eine/n Sachverständige/n wird der Pflegebedarf festgestellt. Das Pflegegeld ist in 7 Stufen eingeteilt, bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann ein Erhöhungsantrag gestellt werden.» Zuschüsse zu Hilfsmitteln, behindertengerechten Um-, Ein- und Zubauten Zuständigkeit Bezirksverwaltungsbehörde, Fachgebiet Soziales (weiters können Anträge beim Bundessozialamt, bei der PVA und beim Unterstützungsfonds der zuständigen Krankenkasse gestellt werden) Erforderliche Unterlagen - Sozialhilfeantrag ausgefüllt und von der Wohnsitzgemeinde bestätigt - Kostenvoranschlag - Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten - Einkommensnachweis - Pflegegeldbescheid Beispiele für Hilfsmittel: Schreib-/Lesegerät, Gehhilfe, Hörgerät, Kombibuggy, Elektrofahrstuhl, Kopfschutzhelm, Weckuhr für Gehörlose, Rollator, Rollstuhl, Schrägliegebett, Stehhilfe, Pulsoxymeter, Treppensteiggerät etc 10

11 » Zuschüsse für KFZ Zuständigkeit Bezirksverwaltungsbehörde, Fachgebiet Soziales (weiters können Anträge beim Bundessozialamt, bei der PVA und beim Unterstützungsfonds der zuständigen Krankenkasse gestellt werden) Erforderliche Unterlagen - Sozialhilfeantrag ausgefüllt und von der Wohnsitzgemeinde bestätigt - Kostenvoranschlag für KFZ mit Automatik - Kopie vom Führerschein mit Eintrag Automatikgetriebe notwendig bzw. amtsärztliche Bestätigung darüber - Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten - Einkommensnachweis - Pflegegeldbescheid» Wohnbauförderung Errichtung eines Eigenheimes Zusätzlich 7.500,-- Förderung für Erwachsene mit einem Grad der Behinderung ab 55% und für Erwachsene mit Pflegebedürftigkeit ab Pflegestufe II. Zusätzlich ,-- Förderung für jedes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird. Sanierung eines Eigenheimes Förderung der nötigen Umbaumaßnahmen für pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen (z.b. Verbreiterung von Türstöcken, Umbau von Sanitäranlagen, Einbau von Aufzügen etc). Die Sanierungskosten werden zu 100% anerkannt, das Bewilligungsverfahren ist bei vollständiger Antragstellung auf ein Monat verkürzt. Bau von Wohnungen Erhöhte Förderung beim Wohnungsbau, wenn bestimmte Kriterien zutreffen, wie z.b. Wohnung ist barrierefrei ausgeführt, Aufzug ist eingebaut, Notrufanlage ist installiert, Objekt liegt im gut erschlossenen Ortsgebiet (Anschluss an Infrastruktur, Nahversorgung, Freizeitgestaltung). 11

12 Erhöhter Wohnzuschuss Die Höhe des Wohnzuschusses richtet sich nach dem Familieneinkommen und der finanziellen Belastung. Für pflegebedürftige Menschen (ab Pflegestufe II) bzw. für Menschen mit Behinderung erfolgt eine begünstigte Berechnung des Wohnzuschusses durch Herabsetzung der Berechnungsbasis für das Familieneinkommen. Zuständigkeit Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Wohnbauförderung Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, Wohnbau-Hotline 02742/22144 Internet Wichtige Adressen Wegweiser im Internet Menschen mit Behinderungen und die Personen in ihrem Umfeld sehen sich im Alltag häufig vor Hürden und Schwierigkeiten gestellt. Für eine mögliche Lösung dieser Probleme bedarf es angesichts der ziemlich verwirrenden Vielfalt von Zuständigkeiten, Anlaufstellen und Unterstützungsangeboten vorerst einmal der Orientierung. Der Internetwegweiser bietet zahlreiche Hinweise und Informationen für die Zusammenarbeit mit Ämtern und Behörden. Landespersonalvertretung Auf der neuen Homepage der Landespersonalvertretung wurde ein Spezialbereich für Informationen des Zentralsprechers der Behindertenvertrauenspersonen bereitgestellt, wo vertiefende Informationen, Broschüren oder auch Links zu wichtigen Institutionen angeführt sind. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Über den Broschürenservice des Sozialministeriums ist die Schriftenreihe EIN BLICK kostenlos zu beziehen. Acht EIN-BLICK-Hefte widmen sich jeweils einem bestimmten Themenkreis, einer speziellen Lebenssituation von Menschen mit Behinderung. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Stubenring Wien Tel: 01/ briefkasten@bmask.gv.at Internet 12

13 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) Zentrale: Babenbergerstraße 5, 1010 Wien Tel: (österreichweit zum Ortstarif) Fax: Internet Landesstelle Niederösterreich: Grenzgasse 11/Top 3, 3100 St. Pölten SMS-Anfragen (speziell für Gehörlose) 0664 / Öffnungszeiten Mo - Do 7:30 bis 15:30 Uhr, Fr 7:30 bis 14:30 Uhr Beratungszeiten Mo - Fr 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung 24-Stunden-Betreuung Hotline: Spezielle Dienste Tel: Behindertengleichstellung: E- Mail gleichstellung@basb.gv.at Unternehmensservice: unternehmensservice@basb.gv.at NÖ Pflegeservicezentrum Landhausboulevard, Haus 7, 3109 St. Pölten Öffnungszeiten: Mo Do 8 bis 19 Uhr, Fr 8 bis 16 Uhr Tel / post.pflegehotline@noel.gv.at Internet KOBV der Behindertenverband Lange Gasse 53, 1080 Wien Tel: 01/ , Fax: 01/ kobv@kobv.at Internet Servicestelle für berufliche Integration und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Dr. Stephanie Laimer Tel: 01/ s.laimer@kobv.at bzw. MMag. Dr. Peter Schaffer-Wöhrer Tel: 01/ p.schaffer-woehrer@kobv.at Öffnungszeiten Mo - Fr 8 bis 12 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung. Dachverband der NÖ Selbsthilfegruppen Wiener Str. 54/Stiege A/2. Stock Tor zum Landhaus, Postfach 28, 3109 St. Pölten Tel /22644, Fax 02742/ info@selbsthilfenoe.at Internet Öffnungszeiten: Mo 9-16 Uhr, Di Uhr, Mi 9-13 Uhr, Do 9-16 Uhr, Fr 9-12 Uhr 13

14 Informationen und Kontaktadressen für Gehörlose und Schwerhörige Landesverband NÖ der Gehörlosen Matthias-Corvinus-Str St. Pölten Tel /21990 Fax DW 20 Internet Ziel ist die Information, Erfahrungsaustausch, Bildung und Unterhaltung gehörloser Menschen. Angeboten werden z.b. Gebärdensprachkurse, Weiterbildung, Rat und Hilfe, Interessensvertretung, Dolmetscherdienste, Rechtsberatung, Reisedienste, div. Veranstaltungen. Gebärdensprachdolmetscherinnen in NÖ Bezirkshauptmannschaften Die Termine für die Sprechtage der Dolmetscherinnen sind im ORF-Text auf Seite 773 nachzulesen. Termine außerhalb der Sprechtage nach Vereinbarung! Frau Renate Bamberger Tel. und Fax 02732/ Sprechtage: BH Amstetten, jeden 2. Donnerstag im Monat, 9 12 Uhr BH Horn, jeden 4. Donnerstag im Monat, 9 12 Uhr BH Krems, jeden 3. Freitag im Monat, 9 12 Uhr BH Mistelbach, jeden 2. Dienstag im Monat, 9 12 Uhr Frau Frieda Horvath Tel. und Fax 02627/ frieda.horvath@gmx.at Sprechtage: BH Wiener Neustadt: jeden 2. und 3. Dienstag im Monat, 9 12 Uhr BH Bruck/Leitha: ca alle 2 Monate mit Terminvereinbarung Informationen und Kontaktadressen für Blinde und Sehbehinderte Blinden- und Sehbehindertenverband Wien, Niederösterreich und Burgenland (BSVWNB) Hägelingasse 4-6, 1140 Wien Tel. 01/ info@braille.at Internet 14

15 SEBUS - Schulungseinrichtung für blinde und sehbehinderte Menschen des Blinden- und Sehbindertenverbandes Österreich Hietzinger Kai 85 / 3. Stock 1130 Wien Tel. 01/ office@sebus.at Internet: ETTM - Einrichtung für Text, Ton und Medien Haus des Auges Hägelingasse Wien Tel. 01/ DW ettm@braille.at Internet Behinderung und Sport NÖ Versehrtensportverband Dr. Adolf Schärf-Str St. Pölten Tel./Fax 02742/ office@noevsv.at Internet Sport ist eine verbindende Kraft in unserer Gesellschaft! Nehmen Sie die herzliche Einladung unseres Betriebssportvereins USC-Landhaus zur sportlichen Betätigung mit Ihren KollegInnen an! Union SC Landhaus Landhausplatz St. Pölten Tel / Fax 02742/ sc-landhaus@noel.gv.at Internet 15

16 ZBVP Zentr albehindertenvertr auensperson Impressum: 16 Herausgeber: Inhalt: Gestaltung: Fotos: Druck: Landespersonalvertretung der NÖ Landesbediensteten, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten Sandra Hermann, Andreas Mühlbauer Serviceteam LPV und Amtsdruckerei Serviceteam LPV und fotolia.com Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Gebäudeverwaltung, Amtsdruckerei Stand Jänner 2013 Wir möchten darauf hinweisen dass es sich hierbei um eine Informationsbroschüre handelt. Änderungen, Irrtümer, Satz- und Druckfehler vorbehalten.

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