13. Wahlperiode Gesetz zur Neuregelung des Flüchtlingsaufnahmerechts und zur Änderung des Eingliederungsgesetzes

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1 13. Wahlperiode Änderungs- und Entschließungsanträge zu der Beschlussempfehlung des Innenausschusses Drucksache 13/2908 zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/2711 Gesetz zur Neuregelung des Flüchtlingsaufnahmerechts und zur Änderung des Eingliederungsgesetzes 1.Änderungsantrag der Fraktion der SPD Der Landtag wolle beschließen, Artikel 1 des Gesetzentwurfs Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz FlüAG) wie folgt zu ändern: 1. 6 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: Eine Unterbringung außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft ist ausnahmsweise in besonders begründeten Härtefällen, insbesondere bei Personen mit einer schweren Krankheit, bei Personen mit einer Behinderung oder bei Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, zulässig. 2. In 6 Absatz 1 wird folgender Satz 4 neu eingefügt: Unbegleitete Kinder und Jugendliche nach Artikel 2 h) der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten sollen zur Wahrung des Kindeswohls nicht in Unterkünften der vorläufigen Unterbringung untergebracht werden. Eingegangen: / Ausgegeben:

2 3. 6 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: Träger der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung (Gemeinschaftsunterkünfte) ist das Land. Die Gemeinschaftsunterkünfte werden von den unteren Aufnahmebehörden im Namen des Landes errichtet, verwaltet und betrieben. Die Land- und Stadtkreise stellen das notwendige Personal. Alle von einer unteren Aufnahmebehörde betriebenen Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung gelten als eine einheitliche Einrichtung wird wie folgt neu gefasst: Die Stadt- und Landkreise tragen die Ausgaben für die den unteren Aufnahmebehörden obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der liegenschaftsbezogenen Ausgaben. 5. In 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte sowie liegenschaftsbezogene Ausgaben ersatzlos gestrichen. 6. In 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird der Betrag Euro durch den Betrag Euro ersetzt. 7. In 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird der Betrag Euro durch den Betrag Euro ersetzt. 8. In 9 Absatz 1 wird folgender Satz 4 neu eingefügt: Neben den Pauschalen erstattet das Land den Stadt- und Landkreisen die notwendigen Ausgaben für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, sonstige im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässliche Leistungen ( 4 und 6 AsylbLG), für Krankenhilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen sowie für Hilfe zur Pflege ( 2 Abs. 1 AsylbLG, 120 Abs. 1, 37, 37 b, 38, 68 bis 69 c BSHG) Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst: Die Pauschalen nach Absatz 1 sind vom Innenministerium jährlich nach Vorliegen des Rechnungsergebnisses des Vorjahres neu festzusetzen, wenn aufgrund der durchzuführenden Überprüfung die tatsächlichen Aufwendungen die Pauschalen nach Absatz 1 übersteigen. 10. In 13 wird folgender Absatz 4 neu eingefügt: Das Land erstattet den Land- und Stadtkreisen die ihnen bei der Anschlussunterbringung entstehenden nachgewiesenen Ausgaben für Maßnahmen einer begleitenden Betreuung bis zu einem Betrag in Höhe von Euro Drexler, Utzt 2

3 Begründung Zu 6: Absatz 1 In Einzelfällen kann es erforderlich sein, eine Person ausnahmsweise schon früher der Anschlussunterbringung zuzuweisen. Dies gilt insbesondere bei besonders schutzbedürftigen Personen mit einer schweren Krankheit, bei Personen mit einer Behinderung oder bei Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Hiermit wird auch der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten Rechnung getragen. Eine Zustimmung der höheren Aufnahmebehörde ist nicht notwendig. Das Gesetz verfolgt den Zweck, die Verfahren zu vereinfachen und unnötige Verwaltungskosten einzusparen. Ein Zustimmungsvorbehalt zeugt von einem unberechtigten Misstrauen gegenüber den unteren Aufnahmebehörden, solche Fälle sachgerecht zu entscheiden, und soll daher gestrichen werden. Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Sinne von Artikel 2 h) der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten ist die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht die richtige Unterbringungsart. Es sollte daher klargestellt werden, dass diese Kinder und Jugendliche grundsätzlich nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden sollen. Die Kinder und Jugendlichen leiden unter den Folgen der Erlebnisse im Herkunftsland und den Folgen der Flucht. Sie haben den Verlust der Eltern, der weiteren Familie sowie aller bisherigen Lebenszusammenhänge erlitten. Diese schwierige Situation wird noch dadurch verstärkt, dass sie sich in der Phase der Adoleszenz befinden. Um Problemen in der Entwicklung und Erkrankungen wie z.b. Angstzuständen, Schlafstörungen, depressive Stimmungen und psychosomatischen Beschwerden vorzubeugen, sind eine kind- und jugendgerechte Unterbringung, angemessene Schutz- und Fördermaßnahmen und ein adäquater Ersatz für den Verlust des familiären Schutzraumes zwingend notwendig. Diese Voraussetzungen sind bei einer gemeinsamen Unterbringung mit Erwachsenen in Mehrbettzimmern ohne pädagogische Betreuung grundsätzlich nicht gegeben. Minderjährige haben gemäß 1 SGB VIII ein Recht auf Förderung der Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Die Kinder und Jugendlichen sollen vor Gefahren für ihr Wohl geschützt werden. Artikel 20 und 22 der UN-Kinderrechtskonvention formulieren deutlich, dass allen Kindern, die aus ihrer Familie herausgelöst wurden, Schutz und Beistand gewährt werden muss und allen Kindern, die den Status des Flüchtlings begehren oder besitzen, angemessener Schutz und humanitäre Hilfe zu gewähren ist. Das Kindeswohl hat bei allen Maßnahmen im Vordergrund zu stehen. Absatz 3 Das Land bleibt Träger der liegenschaftsbezogenen Ausgaben (vgl. 8 und 9 Absatz 1). 3

4 Zu 8: Das Land bleibt Träger der liegenschaftsbezogenen Ausgaben (vgl. 6 Absatz 3 und 9 Absatz 1). Zu 9: Absatz 1 Das Land bleibt Träger der liegenschaftsbezogenen Ausgaben (vgl. 6 Absatz 3 und 8). Eine Einbeziehung der liegenschaftsbezogenen Ausgaben in die Gesamtpauschale entfällt daher. Eine pauschale Erstattung der Krankenausgaben würde für die Stadt- und Landkreise ein nicht kalkulierbares Kostenrisiko darstellen. Es soll daher bei der bisherigen Erstattung der Krankenausgaben über die sog. Spitzabrechnung bleiben. Die Krankenausgaben sind nicht mit in die Gesamtpauschale einzubeziehen. Die in Absatz 1 genannten Pauschalen sind um die Beträge zu kürzen, der für liegenschaftsbezogene Ausgaben sowie Krankenausgaben in die Pauschale eingerechnet wurden. Absatz 6 Die Höhe der Gesamtpauschale ist jährlich, d. h. erstmals nach Vorliegen des Rechnungsergebnisses des Jahres 2004, zu überprüfen und entsprechend neu festzusetzen, wenn aufgrund der durchzuführenden Überprüfung die tatsächlichen Aufwendungen die Pauschale nach Absatz 1 übersteigen. Zu 13: Absatz 4 Die ersatzlose Streichung der bisher gewährten Pauschale für die Anschlussunterbringung für jede Person, die im Rahmen der Anschlussunterbringung einem Stadt- oder Landkreis zugewiesen wurde, ist nicht sachgerecht. Die Pauschale für Personen in der Anschlussunterbringung ist für die Stadt- und Landkreise von großer Bedeutung, wenn sie der Aufgabe der Integrationsförderung auch weiterhin gerecht werden sollen. Die Land- und Stadtkreise haben dem Land die anfallenden Ausgaben für Maßnahmen einer begleiteten Betreuung konkret nachzuweisen. Mit diesem Nachweis wird der von der Landesregierung befürchteten zweckentfremdeten Verwendung der Pauschale entgegengewirkt. 4

5 2. Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 wird geändert wie folgt: 1. 9 Abs. 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst; 9 Ausgabenerstattung (1) Das Land erstattet den Stadt- und Landkreisen die notwendigen Ausgaben für die Aufnahme und Unterbringung, soweit nicht auf andere Weise Ersatz verlangt werden kann. Erstattet werden: 1. Eine einmalige Pauschale für jede zugeteilte und nach 5 übernommene Person und deren Familienangehörige im Sinne von 3 Abs. 1 Satz 2 für personellen und sachlichen Verwaltungsaufwand zur Durchführung dieses Gesetzes sowie für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Bundessozialhilfegesetz in Höhe von a) 3495 für Personen nach 3 Abs. 1 Nr.1 b) 1063 für Personen nach 3 Abs, 1 Nr. 2, 2. die notwendigen Ausgaben für die Beratung und Betreuung einschließlich der Förderung der Rückkehrbereitschaft sowie der Unterstützung rückkehrbereiter Personen durch eine jährliche Pauschale in Höhe von 536 je belegtem und je vorgehaltenem Unterbringungsplatz in einer Gemeinschaftsunterkunft, 3. die notwendigen Ausgaben für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, sonstige im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässliche Leistungen ( 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz), für Krankenhilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen sowie für Hilfe zur Pflege, 4. die notwendigen Ausgaben für liegenschaftsbezogene Leistungen. (2) Die Pauschalen nach Abs. 1 Ziffer 1 können für jede Person nur einmal gewährt werden. Bei Umverteilungen und Wiederaufnahme von untergetauchten und ausgereisten Personen sowie von Personen, deren Nutzungsverhältnis in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung bereits beendet war, erfolgt keine weitere Erstattung seitens des Landes an den aufnehmenden Stadt- oder Landkreis. 2. Nach 9 Abs. 5 wird ein neuer Absatz 6 eingefügt mit folgendem Wortlaut: (6) Maßgebend für die platzbezogene Erstattung nach Abs. 1 Ziffer 2 ist die Zahl der jahresdurchschnittlich belegten und vorgehaltenen Plätze. Als vorgehaltenen Plätze werden die nicht belegten Plätze, höchstens 5 vom Hundert der vorgehaltenen Plätze (Vorhaltereserve) zugrunde gelegt. 5

6 3. 9 Abs. 6 wird zu Abs. 7 und lautet wie folgt: (7) Das Innenministerium setzt die Pauschalen nach Abs. 1 durch Rechtsverordnung jeweils zum 1. Januar eines Jahres neu fest, wenn und soweit dies aufgrund einer Überprüfung der tatsächlichen Aufwendungen erforderlich ist. 4. Nach 13 Abs. 2 wird ein neuer Abs. 3 eingefügt mit folgendem Wortlaut: (3) Das Land erstattet den Land- und Stadtkreisen anteilig die ihnen bei der Anschlussunterbringung entstehenden Ausgaben durch eine Pauschale. Die Pauschale beträgt 1500 pro übernommenen Person. 13 Abs. 3 wird zu Abs Bauer 6

7 3.Entschließungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Flüchtlingsaufnahmerechts und zur Änderung des Eingliederungsgesetzes eine Überprüfung der Pauschalen vorzunehmen und dem Landtag über das Ergebnis zu berichten Oettinger Pfister 7

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