SWX Swiss Exchange Weisung 16: Gebühren

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1 SWX Swiss Exchange, Ausgabe, Für allfällige in diesem Dokument enthaltene Fehler haftet die SWX ausschliesslich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die SWX ist in keiner Weise verpflichtet, auf solche Fehler aufmerksam zu machen. Technische Dokumentationen sollen nur zusammen mit der jeweils gültigen Softwareversion verwendet werden und dürfen nur in Übereinstimmung mit den Lizenzbedingungen benützt und kopiert werden. Jede in den Technischen Dokumentationen beschriebene Software wird auf Basis eines Lizenzvertrages zur Verfügung gestellt und darf nur in Übereinstimmung mit den Lizenzbedingungen benützt oder kopiert werden. Copyright SWX Swiss Exchange, Dezember Alle Rechte vorbehalten. Alle Handelsmarken beachtet.

2 SWX Swiss Exchange Seite ii Inhaltsverzeichnis 1. Umsatzgebühr Handel Emissionen Einmalige Zulassungsgebühr Laufende Teilnahmegebühr Gatwaygebühr Investitionsschutzgebühr Ausserordentliche Überwachungsgebühr Ausserordentliche Untersuchungsgebühr Fälligkeit von Forderungen...4 Anhang A...5

3 SWX Swiss Exchange Seite 1 1. Umsatzgebühr 1.1 Handel Allgemeines Effektenhändler im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind alle Effektenhändler, die reglementarisch oder vertraglich verpflichtet sind, der SWX Swiss Exchange die Umsatzgebühr abzuliefern Höhe und Berechnungsgrundlage der Umsatzgebühr Die SWX erhebt auf allen börslichen und ausserbörslichen Geschäften in Effekten, welche bei ihr zum Handel zugelassen und gemäss Art. 3 der Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel meldepflichtig sind, eine Gebühr. Die Gebühr wird aufgrund der erzielten Umsätze berechnet (Umsatzgebühr). Für Kundengeschäfte beträgt die Umsatzgebühr 10 Rappen pro angefangene CHF Umsatz. Geschäfte in Eigenbeständen unterliegen einer separat zu berechnenden Nostrogebühr. Die Höhe dieser Gebühr ist abhängig vom Umsatz und Marktsegment, in welchem ein Abschluss stattfindet und reduziert sich in Abhängigkeit des Kundenanteils am monatlichen Gesamtumsatz des jeweiligen Teilnehmers. Als Basis gilt das Setzen des Nostroindikators im Trading System. Jeder einzelne Abschluss, der auf Nostroposition gehandelt wird, wird zunächst abhängig vom Umsatz und vom Marktsegment (Forderungspapiere, Beteiligungspapiere, derivative Produkte) auf der Basis des Umsatzes mit einer bestimmten Gebühr belastet. Der prozentuale Gebührenanteil nimmt mit steigendem Umsatz ab und erreicht bei einem bestimmten Betrag einen Maximalbetrag (Bonds: pro Abschluss CHF 20 bei einem Umsatz ab CHF 2.5 Mio.; Shares: pro Abschluss CHF 24 bei einem Umsatz ab CHF 1 Mio.; Derivate: pro Abschluss CHF 12 bei einem Umsatz ab CHF 0.5 Mio.). Detaillierte Berechnungsgrundlagen gemäss Tabelle 2 (Anhang). Wird ein Auftrag in mehreren Ausführungen abgehandelt, so wird für die Berechnung der Gebühr der akkumulierte Umsatz aller Teilausführungen herangezogen. Nicht belastet werden Nostroabschlüsse in Eigenemissionen im Marktsegment Derivate, deren Underlying an der SWX gehandelt wird oder ein Index der Swiss Index Family zugrunde liegt. Zur Ermittlung der effektiv geschuldeten Nostrogebühr wird vom berechneten Betrag ein Bonus gewährt. Teilnehmer mit einem grossen Kundenanteil am Gesamtumsatz erhalten eine entsprechende Gebührenermässigung. Dazu wird zunächst der prozentuale Anteil der Kundengeschäfte am monatlichen Totalumsatz berechnet (Kundenanteil in %). Der maximale Abschlag beträgt 30% der monatlichen Gebühr pro Marktsegment. Der tatsächlich gewährte Bonus ist gleich dem Maximalabschlag gewichtet mit dem jeweiligen Kundenanteil in %. Der resultierende Betrag wird auf das nächste Vielfache von CHF 100 aufgerundet. Als Berechnungsgrundlage dient entweder der Kurswert (inklusive Marchzins) oder der Endbetrag der Abrechnung.

4 SWX Swiss Exchange Seite Erhebung und Fälligkeit der Umsatzgebühr Pro Vertragspartei (Käufer und Verkäufer) ist eine Umsatzgebühr geschuldet. Die Gebühr wird auf allen Geschäften erhoben, an denen ein Effektenhändler als Vertragspartei oder Vermittler beteiligt ist. Die Umsatzgebühr ist vom letztabrechnenden Effektenhändler geschuldet, der reglementarisch oder vertraglich verpflichtet ist, der SWX die Umsatzgebühr abzuliefern. Teilnehmer mit Sitz im Ausland haben nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel und dessen Ausführungsbestimmungen ein Journal zu führen, in welchem die von ihnen getätigten börslichen und ausserbörslichen Abschlüsse in an der SWX zum Handel zugelassenen Effekten aufzuzeichnen sind. Teilnehmer mit Sitz im Ausland entrichten die Gebühr aufgrund dieser Aufzeichnungen. Die Umsatzgebühr ist auf den Abrechnungen als Börsengebühr SWX inkl. Zusatzabgabe EBK zu bezeichnen. Die Umsatzgebühr wird von der SWX monatlich in Rechnung gestellt und ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung an die von der SWX bezeichnete Kontoverbindung zu überweisen. Die Umsatzgebühr, beinhaltend allfällige Gebühren für den Nostrohandel, beträgt mindestens CHF p.a. Bei Rückgabe oder Entzug der Effektenhändlerbewilligung, Rückgabe oder Entzug der Teilnehmerschaft an der SWX oder Rückgabe oder Entzug der assoziierten Teilnehmern oder Aufgabe der Geschäftstätigkeit wird die Umsatzgebühr sofort fällig Zusatzabgabe nach Effektenumsatz In der Umsatzgebühr ist die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz gemäss Art. 6 ff. EBK-Gebührenverordnung enthalten. Mit der Bezahlung der Umsatzgebühr an die SWX befreit sich der Effektenhändler bezüglich der gemeldeten Umsätze von seiner Zahlungspflicht der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz. Die SWX überweist im Namen des zahlenden Effektenhändlers die Zusatzabgabe an die Eidgenössische Bankenkommission. 1.2 Emissionen Die SWX erhebt auf Emissionsgeschäften in Effekten, welche bei ihr zum Handel zugelassen sind, eine Gebühr. Die Gebühr wird auf dem Nennwert der Emission erhoben. Die Gebühr beträgt 10 Rappen auf CHF Nennwert. Folgende Emissionen im Inland unterliegen der Gebühr: a. Festübernahme von inländischen Obligationen: Die Gebühr ist vom Effektenhändler zu entrichten, der die Effekten bei Emission fest übernimmt (Leadmanager, Syndikatsleiter). b. Plazierung von inländischen Obligationen ohne Festübernahme (direkte und kommissionsweise Plazierung): Die Gebühr ist vom Effektenhändler zu entrichten, der die Plazierung vornimmt. Emissionen im Ausland sind von der Gebühr befreit. Nicht der Gebühr unterliegen: a. Abgabe und Übernahme von Unterbeteiligungen; b. Zuteilung an die Zeichner; c. Ausgabe von Kassenobligationen der Banken;

5 SWX Swiss Exchange Seite 3 d. Ausgabe von Kassascheinen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden; e. Ausgabe von inländischen Fondsanteilen; f. Ausgabe von Obligationen ausländischer Schuldner. 2. Einmalige Zulassungsgebühr Die einmalige Zulassungsgebühr an die SWX beträgt pro Teilnehmerschaft CHF Die einmalige Zulassungsgebühr ist vor Aufnahme des Handels an der Börse zu entrichten. Eine ganze oder teilweise Rückerstattung der einmaligen Zulassungsgebühr ist ausgeschlossen. 3. Laufende Teilnahmegebühr Die laufende Teilnahmegebühr beträgt CHF p.a. 4. Gatewaygebühr Die SWX erhebt für jeden produktiven Gateway mit angeschlossenem oder nicht angeschlossenem Trading System eine Gebühr. Für die Gateway- Nutzung wird pro Gateway eine Gebühr von CHF 40'000 p.a. erhoben, unabhängig, ob es sich dabei um ein Test- oder um ein Produktions-Gateway handelt. Im übrigen gelten die Bestimmungen im Dokument "SWX Software Licensing Conditions for SWX". 5. Investitionsschutzgebühr Die SWX erhebt von Teilnehmern, welche eine überproportionale Belastung des Börsensystems verursachen, eine Investitionsschutzgebühr. Für die Berechnung der Gebühr erfolgt auf täglicher Basis pro Gateway eine Analyse sämtlicher Aufträge, die aus dem Börsensystem gelöscht werden. Für jede Ordereingabe werden getrennt nach Effektentyp (Forderungspapier, Beteiligungspapier, Derivat) nach der Löschung aus dem Börsensystem (durch vollständige Abhandlung, Verfall oder Systemeingabe des Teilnehmers) die Werte folgender Flags bestimmt: 1. Deletion Flag: 0 falls die Order verfallen ist oder vollständig abgehandelt wurde, sonst 1; 2. Match Flag: 0 falls es zu keinem Abschluss kam, sonst 1; 3. MM Flag: 1 falls Ordereingabe die Bedingungen 3. a) und 3. b) an Preis und Grösse erfüllt, sonst 0: a) Es handelt sich entweder um einen Bestensauftrag oder um einen Kauf- bzw. Verkaufauftrag mit Preislimite mindestens gleich dem besten Geld- bzw. Briefkurs; b) Für Forderungspapiere: Der in der Nominalwährung umgesetzte Betrag ist grösser als CHF Für Beteiligungspapiere: Der in der Handelswährung umgesetzte Betrag ist grösser als CHF Für Derivate: Die Auftragsgrösse ist grösser als 1 Promille der Emissionsgrösse.

6 SWX Swiss Exchange Seite 4 Jede Auftragseingabe wird so aufgrund ihrer Historie einer der 24 Klassen in Tabelle 1 gemäss Anhang A zugeordnet. Jede Ordereingabe wird entsprechend der Klassenzugehörigkeit mit einer Gebühr gewichtet, die in der letzten Spalte angegeben ist. Insbesondere ist die Gewichtung für Ordereingaben dann 0.00 CHF, wenn die Eingabe von guter Qualität ist, d.h. entweder zu einem Abschluss führt oder am Markt ist und über eine entsprechende Size verfügt. Pro Teilnehmer werden täglich die Gebühren gemäss Verteilung der Ordereingaben auf die jeweiligen Klassen berechnet. Falls das Total den Sockelbetrag von Anzahl Handelstage in einer Rechnungsperiode multipliziert mit CHF 200 übersteigt, wird die Differenz vom Total zum Sockelbetrag, aufgerundet auf das nächste Vielfache von CHF 200, in Rechnung gestellt. Die Geschäftsleitung der SWX hat die Kompetenz, bei Bedarf sowohl die einzelnen Gebührenparameter als auch den Sockelbetrag zu ändern. 6. Ausserordentliche Überwachungsgebühr Die SWX kann von Teilnehmern, welche Anlass für eine ausserordentliche Überwachung geben, eine Gebühr erheben. Die Gebühr bemisst sich insbesondere nach dem Zeitaufwand und der Komplexität der Überwachung. Sie beträgt mindestens CHF Ausserordentliche Untersuchungsgebühr Die SWX kann von Teilnehmern, welche Anlass für eine ausserordentliche Untersuchung gegeben haben, eine Gebühr erheben. Die Gebühr bemisst sich insbesondere nach dem Zeitaufwand und der Komplexität der Untersuchung. Sie beträgt mindestens CHF Fälligkeit von Forderungen Rechnungen der SWX sind, sofern es nicht anders vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung zur Zahlung fällig. Auf verspätet eingegangenen Zahlungen kann ein Verzugszins von 10% p.a. in Rechnung gestellt werden. Für zum voraus bezahlte Leistungen, welche von Teilnehmern nicht mehr beansprucht werden, kann, sofern es die SWX nicht anders festgelegt hat, eine Pro-rata-Rückerstattung per Ende des Monats verlangt werden, in dem auf die Erbringung der Leistung durch die SWX verzichtet wird. Beschluss der Geschäftsleitung vom 20. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001.

7 SWX Swiss Exchange Seite 5 Anhang A Tabelle 1 Effektentyp Deletion Flag Match Flag MM Flag Fee Forderungspapier Forderungspapier Forderungspapier Forderungspapier Forderungspapier Forderungspapier Forderungspapier Forderungspapier Beteiligungspapier Beteiligungspapier Beteiligungspapier Beteiligungspapier Beteiligungspapier Beteiligungspapier Beteiligungspapier Beteiligungspapier Derivat Derivat Derivat Derivat Derivat Derivat Derivat Derivat Tabelle 2 Umsatz Bonds Nostro in % des Gebühr Umsatzes Umsatz Shares Nostro Gebühr in % des Umsatzes Umsatz Derivatives Nostro In % des Gebühr Umsatzes % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % >= % >= % >= % Für Beträge zwischen den angegebenen Umsatzwerten berechnet sich die Gebühr durch lineare Interpolation.

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