Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
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1 Kreisstadt Aue Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Strategische Lärmkartierung gem. 34. BImSchV für Hauptverkehrsstraßen Stadt Aue, Staatsstraße S Ausfertigung
2 Berichts-Nummer: Datum: Auftraggeber: Stadtverwaltung Aue Bauverwaltung Goethestr Aue Auftragsdatum: (Vertrags-Nr. VM ) Auftragnehmer: SACHS IAU Ingenieurbüro für Arbeitsplatzanalysen und Umweltschutz Pestalozzistr Plauen Tel./Fax: / sachs-iau@gmx.de Aufgabenstellung: Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie, Erstellung strategischer Lärmkarten für Hauptverkehrs- straßen gemäß der 34. BImSchV Berechnung- und Beurteilungs- Grundlagen: Richtlinie 2002/49/EG, BImSchG, 34. BImSchV, VBUS Seitenzahl: 15 Anlagen: 2 Dipl.-Ing. (FH) Mario Sachs
3 Lärmkartierung gem. 34. BImSchV für die Kreisstadt Aue Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG ÖRTLICHE GEGEBENHEITEN RECHTLICHE GRUNDLAGEN GRUNDLAGEN, QUELLEN UND HILFSMITTEL GESETZESLAGE EMISSIONEN AUSBREITUNGSBERECHNUNGEN ERGEBNISSE...15 Anlagen Strategische Lärmkartierung Stufe 1 für Hauptverkehrsstraßen Anlage 1 Zusammenstellung der Angaben, die gemäß Anhang VI Nr bis 2.8. der Richtlinie 2002/49/EG bzw. der 34. BImSchV zu ermitteln sind Anlage 2 Georeferenzierte Karten mit einer grafischen Darstellung der Lärmsituation mit den Isophonen-Bändern für den Lden und den Lnight
4 Lärmkartierung gem. 34. BImSchV für die Kreisstadt Aue Seite 3 1 Anlass und Aufgabenstellung Die "Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" (kurz: Umgebungslärmrichtlinie) trat am 18. Juli 2002 in Kraft. Damit hat die Europäische Gemeinschaft den ersten Schritt hin zu einer umfassenden rechtlichen Regelung der Geräuschimmissionen in der Umwelt getan. Die Richtlinie definiert "Umgebungslärm" als unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden. Eingeschlossen wird dabei auch Lärm, der von Verkehrsmitteln sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht. Ähnlich wie das BImSchG zielt die Richtlinie darauf ab, schädliche Umwelteinwirkungen durch Umgebungslärm zu vermeiden und zu vermindern. Dazu werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, für bestimmte Gebiete und Schallquellen in einem vorgegebenen Zeitrahmen strategische Lärmkarten zu erstellen, die Öffentlichkeit über die Schallbelastungen und die damit verbundenen Wirkungen zu informieren, Aktionspläne aufzustellen, wenn bestimmte, von den einzelnen Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung festgelegte Kriterien zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen oder zum Schutz und Erhalt ruhiger Gebiete nicht erfüllt sind und die EU-Kommission über die Schallbelastung und die Betroffenheit der Bevölkerung in ihrem Hoheitsgebiet zu informieren. Die Richtlinie setzt Fristen für die Erstellung von Lärmkarten und darauf aufbauend Aktionspläne zur Bekämpfung der wesentlichen Lärmquellen. Diese Maßnahmen beziehen sich jedoch nur auf Ballungsräume und Hauptverkehrswege (siehe Tabelle). Lärmkarten und Aktionspläne sollen alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet werden. Gebiet Lärmkarten bis Aktionspläne bis Ballungsräume > Einwohner > Einwohner Umgebung von Hauptverkehrsstraßen > 6 Mio Kfz pro Jahr > 3 Mio Kfz pro Jahr Umgebung von Haupteisenbahnstrecken > Züge pro Jahr > Züge pro Jahr Umgebung von Großflughäfen > Bewegungen pro Jahr
5 Lärmkartierung gem. 34. BImSchV für die Kreisstadt Aue Seite 4 Durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom wurde der 6. Teil "Lärmminderungsplanung" in das BImSchG eingefügt. In diesem Teil des Gesetzes werden insbesondere die Erarbeitung von Lärmkarten zur Darstellung der Lärmsituation und die Aufstellung von Lärmaktionsplänen zur Lösung von Lärmproblemen und zur Verminderung der Lärmauswirkungen geregelt. Zur weiteren Umsetzung der EG-Richtlinie dient darüber hinaus die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) vom , die nähere Anforderungen an die Lärmkartierung nach 47c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes konkretisiert. Zur Bestimmung der nach 5 Abs. 1 Satz 2 der 34. BImSchV erforderlichen Berechnungsverfahren ist eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger bezüglich der vorläufigen Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS), an Schienenwegen (VBUSch), an Flugplätzen (VBUF), durch Industrie und Gewerbe (VBUI) sowie die Belastetenermittlung (VBEB) erfolgt. In diesem Zusammenhang wurde von der SACHS IAU im Auftrag der Stadtverwaltung Aue die Umgebungslärmrichtlinie und damit die strategische Lärmkartierung gem. der 34. BImSchV für Hauptverkehrsstraßen für den Bereich der Staatsstraße S 255 umgesetzt. Sämtliche Daten wurden hierfür von der Stadtverwaltung Aue zur Verfügung gestellt. Eine Notwendigkeit nach der Umgebungslärmrichtlinie liegt aufgrund der offiziellen Daten der Straßenverkehrszählung 2005 derzeit noch nicht vor. Einzelheiten sind den nachfolgenden Punkten zu entnehmen. Die Lärmkarten befinden sich in der Anlage 2 dieses Berichtes; die Tabellen mit der Ermittlung der Betroffenheiten in der Anlage 1.
6 Lärmkartierung gem. 34. BImSchV für die Kreisstadt Aue Seite 5 2 Örtliche Gegebenheiten Die Staatsstraße S 255 auf dem Territorium von Aue hat von dem Knotenpunkt mit der B 169 bis zum Abzweig Niederpfannenstiel ein Verkehrsaufkommen von Kfz/24 Std.. In dem zu untersuchenden Bereich ist das Gelände stark hüglig. Die Staatststraße weist zum Teil deutliche Steigungen über 5 % auf. Die Geländetopographie wurde auf der Grundlage der digital zur Verfügung gestellten Daten im schalltechnischen Modell berücksichtigt. Die S 255 befindet sich in einem guten Zustand. Die Straßenoberfläche ist Splittmastixasphalt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt im zu kartierenden Bereich 50 km/h. Die Straße ist 2-spurig ausgeführt. Lichtzeichenanlagen werden gemäß VBUS nicht weiter berücksichtigt. Die Gebäude sind größtenteils 2-3-stöckige Gebäude als Ein- und Mehrfamilienhäuser in lockerer Bebauung bzw. in Gebäudezeilen mit wenigen Gebäuden. Das Untersuchungsgebiet ist teilweise als Mischgebiet, teilweise als Wohngebiet eingestuft. Pegelerhöhungen durch Mehrfachreflexionen sind nicht zu befürchten; die Berechnungen werden gem. VBUS mit 1-fachen Reflexionen durchgeführt. Nordöstlich der S 255 befinden sich das Heliosklinikum (Sondergebiet) sowie die Dialyse. Weiterhin befindet eine Berufsschule (Schwesternschule) im Untersuchungsgebiet. Die beiden Krankenhäuser sowie die Berufsschule werden im Sinne der Belastetenermittlung nach der Umgebungs-lärmrichtlinie samt den erläuternden Regelwerken (Belastetenermittlung gemäß VBEB) berücksichtigt.
7 Lärmkartierung gem. 34. BImSchV für die Kreisstadt Aue Seite 6 3 Rechtliche Grundlagen 3.1 Grundlagen, Quellen und Hilfsmittel Für die Erarbeitung des Gutachtens wurden folgende rechtliche Grundlagen herangezogen: [1] Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm [2] Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom , geändert am [3] 34. Bundes-Immissionsschutzverordnung vom [4] Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS) vom [5] Vorläufige Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (VBEB) vom 9. Februar 2007, Bekanntmachung am im Bundesanzeiger [6] LAI-Hinweise zur Lärmkartierung, Daten: Die für die Lärmkartierung erforderlichen Daten wurden den im Rahmen der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie digital von der List GmbH bereitgestellten Daten entnommen und fehlende Angaben vor Ort aufgenommen. Des Weiteren konnte auch auf die Daten des Landesvermessungsamtes Sachsen bzgl. des Höhenmodells DGM zurückgegriffen werden. Die Gebäudeinformationen wurden von der Stadtverwaltung Aue digital zur Verfügung gestellt. Die zugrunde gelegten Verkehrsdaten basieren auf Angaben der Stadtverwaltung Aue. Für die Lärmberechnungen wurden die für die Zeiträume Nacht, Tag und Abend aufgesplitteten stündlichen Verkehrsmengen und Schwerverkehranteile (Felder Mn/Pn; Md/Pd; Me/Pe) verwendet, welche nach der Tabelle 2 der VBUS ermittelt wurden. Die Anzahl der Stockwerke, die Anzahl der Menschen und Wohnungen sowie die Anzahl der Vollgeschosse je Gebäude wurden von der Stadt Aue zur Verfügung gestellt. Die Höhen der Bebauungen wurden gemäß den LAI-Hinweisen auf der Grundlage der Anzahl der Vollgeschosse ermittelt. Ein Stockwerk wurde dabei mit 3 m Höhe berücksichtigt zzgl. 1 m für das Dach. Die Berechnungen erfolgten mit der EDV-Software SOUNDPLAN 6.4 (Update vom ).
8 Lärmkartierung gem. 34. BImSchV für die Kreisstadt Aue Seite Gesetzeslage 6. Teil BImSchG Lärmminderungsplanung 47a Anwendungsbereich des Sechsten Teils Dieser Teil des Gesetzes gilt für den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten ausgesetzt sind. Er gilt nicht für Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird, für Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist. 47c Lärmkarten (1) Die zuständigen Behörden arbeiten bis zum 30. Juni 2007 bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr Lärmkarten für Ballungsräume mit mehr als Einwohnern sowie für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über Zügen pro Jahr und Großflughäfen aus. Gleiches gilt bis zum 30. Juni 2012 und danach alle fünf Jahre für sämtliche Ballungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken. (2) Die Lärmkarten haben den Mindestanforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. EG Nr. L 189 S. 12) zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden Daten zu enthalten. (3) Die zuständigen Behörden arbeiten bei der Ausarbeitung von Lärmkarten für Grenzgebiete mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. (4) Die Lärmkarten werden mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung überprüft und bei Bedarf überarbeitet. (5) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder einer von ihm benannten Stelle zum 30. Juni 2005 und danach alle fünf Jahre die Ballungsräume mit mehr als Einwohnern, die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, die Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über Zügen pro Jahr und die Großflughäfen mit. Gleiches gilt zum 31. Dezember 2008 für sämtliche Ballungsräume sowie sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken. (6) Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den Lärmkarten, die in der Rechtsverordnung nach 47f bezeichnet werden, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder einer von ihm benannten Stelle mit.
9 Lärmkartierung gem. 34. BImSchV für die Kreisstadt Aue Seite 8 47d Lärmaktionspläne (1) Die zuständigen Behörden stellen bis zum 18. Juli 2008 Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für 1. Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, der Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über Zügen pro Jahr und der Großflughäfen, 2. Ballungsräume mit mehr als Einwohnern. Gleiches gilt bis zum 18. Juli 2013 für sämtliche Ballungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken. Die Festlegung von Maßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, sollte aber auch unter Berücksichtigung der Belastung durch mehrere Lärmquellen insbesondere auf die Prioritäten eingehen, die sich gegebenenfalls aus der Überschreitung relevanter Grenzwerte oder aufgrund anderer Kriterien ergeben, und insbesondere für die wichtigsten Bereiche gelten, wie sie in den Lärmkarten ausgewiesen werden. (2) Die Lärmaktionspläne haben den Mindestanforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden Daten zu enthalten. Ziel dieser Pläne soll es auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen. (3) Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen. (4) 47c Abs. 3 gilt entsprechend. (5) Die Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. (6) 47 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend. (7) Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den Lärmaktionsplänen, die in der Rechtsverordnung nach 47f bezeichnet werden, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder einer von ihm benannten Stelle mit. 47e Zuständige Behörden (1) Zuständige Behörden für die Aufgaben dieses Teils des Gesetzes sind die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nicht nachstehend Abweichendes geregelt ist.
10 Lärmkartierung gem. 34. BImSchV für die Kreisstadt Aue Seite 9 (2) Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen benannten Stellen sind zuständig für die Mitteilungen nach 47c Abs. 5 und 6 sowie nach 47d Abs. 7. (3) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständig für die Ausarbeitung der Lärmkarten für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes nach 47c sowie insoweit für die Mitteilung der Haupteisenbahnstrecken nach 47c Abs. 5, für die Mitteilung der Informationen nach 47c Abs. 6 und für die Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten nach 47f Abs. 1 Satz 1 Nr f Rechtsverordnungen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG in deutsches Recht zu erlassen, insbesondere zur Definition von Lärmindizes und zu ihrer Anwendung, zu den Berechnungsmethoden für Lärmindizes und zur Bewertung gesundheitsschädlicher Auswirkungen, zur Information der Öffentlichkeit über zuständige Behörden sowie Lärmkarten und Lärmaktionspläne, zu Kriterien für die Festlegung von Maßnahmen in Lärmaktionsplänen. Passt die Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/49/EG deren Anhang I Abschnitt 3, Anhang II und Anhang III nach dem Verfahren des Artikels 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/49/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt an, gilt Satz 1 auch insoweit. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zu erlassen 1. zum Format und Inhalt von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen, 2. zur Datenerhebung und Datenübermittlung. 34. BImSchV: 2 Lärmindizes (1) Die Lärmindizes LDay, LEvening und LNight sind die A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel in Dezibel gemäß ISO : 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Tagen in folgenden Zeiträumen erfolgen: 1. LDay: 12 Stunden, beginnend um 6.00 Uhr, 2. LEvening: 4 Stunden, beginnend um Uhr, 3. LNight: 8 Stunden, beginnend um Uhr. Ein Jahr ist das für die Schallemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliches Kalenderjahr.
11 Lärmkartierung gem. 34. BImSchV für die Kreisstadt Aue Seite 10 4 Ausarbeitung von Lärmkarten (1) Lärmkarten für Ballungsräume erstrecken sich auf sämtliche darin gelegene Hauptlärmquellen, sowie ferner auf 1. sonstige Straßen, 2. sonstige Schienenwege von Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, 3. Schienenwege von Straßenbahnen im Sinne 4 des Personenbeförderungsgesetzes, 4. sonstige Flugplätze für den zivilen Luftverkehr, 5. Industrie- oder Gewerbegelände, auf denen sich eine oder mehrere Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung befinden, einschließlich Häfen für die Binnen- oder Seeschifffahrt mit einer Gesamtumschlagsleistung von mehr als 1,5 Millionen Tonnen pro Jahr, soweit diese sonstigen Lärmquellen erheblichen Umgebungslärm hervorrufen. (2) Die Ausarbeitung von Lärmkarten hat getrennt für jede Lärmart (Straßenlärm, Schienenlärm, Fluglärm, Industrie- und Gewerbelärm einschließlich Hafenlärm) auf der Grundlage der Lärmindizes LDEN und LNight zu erfolgen. (3) Lärmkarten müssen georeferenziert sein. Alle Daten sind in einer Form vorzuhalten, die ihre digitale Weiterverarbeitung ermöglicht. Lärmkarten sind in elektronischer Form zu erstellen; sie müssen in körperlicher Form herstellbar sein. (4) Lärmkarten bestehen aus 1. einer graphischen Darstellung der Lärmsituation mit den Isophonen-Bändern für den LDEN über 55 db(a) bis 60 db(a), über 60 db(a) bis 65 db(a), über 65 db(a) bis 70 db(a), über 70 db(a) bis 75 db(a) sowie über 75 db(a), und den LNight über 50 db(a) bis 55 db(a), über 55 db(a) bis 60 db(a), über 60 db(a) bis 65 db(a), über 65 db(a) bis 70 db(a) sowie über 70 db(a) und optional über 45 db(a) bis 50 db(a), mit den Farben nach DIN Teil 2, Ausgabe September 1991, 2. einer graphischen Darstellung der Überschreitung eines Wertes, bei dessen Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen in Erwägung gezogen oder eingeführt werden, 3. tabellarischen Angaben über die geschätzte Zahl der Menschen, die in Gebieten wohnen, die innerhalb der Isophonen-Bänder nach Nummer 1 liegen, wobei die Abschätzung nach Absatz 5 zu erfolgen hat, 4. einer allgemeinen Beschreibung der Hauptlärmquellen nach Lage, Größe und Verkehrsaufkommen, 5. einer Beschreibung der Umgebung: Ballungsräume (Lage, Größe, Einwohnerzahl), Städte, Dörfer, ländliche Gegend oder nicht ländliche Gegend, Flächennutzung, andere Hauptlärmquellen,
12 Lärmkartierung gem. 34. BImSchV für die Kreisstadt Aue Seite Angaben über durchgeführte und laufende Lärmaktionspläne und Lärmschutzprogramme, 7. einer tabellarischen Angabe über lärmbelastete Flächen sowie über die geschätzte Zahl der Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser in diesen Gebieten, nach Maßgabe des Absatzes 6, 8. Angaben über die zuständigen Behörden für die Lärmkartierung. In den Lärmkarten können zusätzliche Texterläuterungen und Informationen verwendet werden. (5) Die Zahl der in ihren Wohnungen durch Umgebungslärm belasteten Menschen (Absatz 4 Satz 1 Nr. 3) ist separat für jede Lärmart anzugeben. Die Zahlenangaben sind auf die nächste Hunderterstelle auf- oder abzurunden. (6) Die Gesamtfläche der lärmbelasteten Gebiete (Absatz 4 Satz 1 Nr. 7) ist anzugeben. Die Angabe hat in Quadratkilometern zu erfolgen und ist aufzugliedern nach LDEN-Werten über 55 db(a), über 65 db(a) und über 75 db(a). Entsprechendes gilt für die Zahl der Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser. Bei der Zahlenangabe für Wohnungen ist auf 100 Wohnungen zu runden. 5 Berechnungsverfahren (1) Die Lärmindizes werden nach Verfahren berechnet, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Berechnungsverfahren werden 1. für die Lärmarten nach 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, 2. für Fluglärm ( 4 Abs. 1 Nr. 4) vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, 3. für Industrie- und Gewerbelärm ( 4 Abs. 1 Nr. 5) vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger konkretisiert. (2) Die Berechnungspunkte zur Ermittlung von LDEN und LNight für die Lärmbelastung in der Nähe von Gebäuden liegen in einer Höhe von vier Meter über dem Boden. (3) Für die Ermittlung der Belastetenzahlen nach 4 Abs. 5 liegen die Berechnungspunkte auf der Gebäudefassade. Für diesen Fall wird die letzte Reflexion an der Gebäudefassade, auf der der Berechnungspunkt liegt, nicht berücksichtigt. Für die flächenmäßige Darstellung der Lärmbelastung nach 4 Abs. 4 ist ein Raster von 50 Meter mal 50 Meter oder weniger zu Grunde zu legen. (4) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie bzw. das zuständige Landesvermessungsamt stellt den für die Ausarbeitung von Lärmkarten zuständigen Behörden zentral das Digitale Geländemodell für Deutschland (DGM-D) zur Verfügung. Liegen in den Ländern
13 Lärmkartierung gem. 34. BImSchV für die Kreisstadt Aue Seite 12 detailliertere geographische Daten vor, können diese ergänzend zu dem DGM-D verwendet werden. (5) Für die Berechnung sind für jede Lärmart dieselben Gebäude- und Einwohnerdaten zu verwenden. Gleiches gilt für sonstige Bauwerke auf dem Ausbreitungsweg. Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS): Anwendungsbereich und Zielsetzung Mit der "Vorläufigen Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS)" können die Lärmindizes LDEN (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und LNight (Nacht-Lärmindex) der 34. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung BImSchV) für den Straßenverkehr berechnet werden, die für die Kartierung von Umgebungslärm nach 47c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes benötigt werden. Die VBUS ist angelehnt an die "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90)", wurde jedoch an die Erfordernisse der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/49/EG angepasst. Dies beinhaltet die ausschließliche Berücksichtigung von A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegeln ohne Beurteilungszu- oder -abschläge, die Berücksichtigung eines für die Lärmemission ausschlaggebenden und hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittlichen Jahres sowie die Lage der Ermittlungspunkte für die Immissionspegel. Die VBUS ist bis zur verbindlichen Einführung eines harmonisierten Berechnungsverfahrens gemäß Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2002/49/EG anzuwenden. Vorläufige Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (VBEB) Anwendungsbereich und Zielsetzung Mit der "Vorläufigen Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (VBEB)" können die Zahl der lärmbelasteten Menschen sowie die lärmbelasteten Flächen und die Zahl der lärmbelasteten Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser ermittelt werden, die nach der 34. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung BImSchV) in den Lärmkarten anzugeben sind. Die Berechnungsmethode ist angelehnt an die VDI 3722 Blatt 2, wurde jedoch an die Erfordernisse der 34. BImSchV sowie die Anhänge I, IV und VI der Richtlinie 2002/49/EG angepasst. Insbesondere werden die Immissionspunkte nun umlaufend um das Gebäude nach speziellen Kriterien definiert (pro Fassade mindestens ein IP, Fassaden < 5 m Länge werden weiter unterteilt). Eine Bestimmung der lautesten Fassade ist hingegen entfallen.
14 Lärmkartierung gem. 34. BImSchV für die Kreisstadt Aue Seite 13 4 Emissionen Für die Lärmkartierungen gemäß 34. BImSchV wurden folgende Eingangsdaten zugrunde gelegt: Berechnungsverfahren: VBUS Teilstückverfahren DTV (Mo-So 2005) Kfz/24 Std. (S 255) Verkehrsdaten im Raum Aue Zeitraum M in Kfz/h p in % Anzahl PKW Anzahl LKW Lm(25) in db(a) Lm,E in db(a) S 255 Day ,2 210,8 71,7 68,3 Evening ,9 107,1 69,3 65,6 Night ,4 13,6 61,2 57,1 M maßgebende stündliche Verkehrsstärke in Kfz/h p maßgebender LKW-Anteil über 3,5 t in % Lm(25) Mittelungspegel für Standardbedingungen nach Abschnitt der VBUS (25 m Abstand, nicht geriffelter Gussasphalt, vzul = 100 km/h, Steigung = 5%) Lm,E Emissionspegel mit Berücksichtigung Straßenoberfläche und Geschwindigkeit (Steigung im o.g. Wert noch nicht berücksichtigt) Die oben aufgeführten Werte M und p wurden auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten DTV-Werte gemäß Tabelle 2 der VBUS ermittelt. Die S 255 weist im Untersuchungsgebiet Steigungen / Gefälle von teilweise deutlich mehr als 5 % auf. Auf diesen Abschnitten wurde ein entsprechender Zuschlag gemäß VBUS berücksichtigt (nicht in obiger Tabelle aufgeführt). Als Straßenbelag ist Splittmastixasphalt vorhanden, so dass hier gem. VBUS von einer Straßenoberflächenkorrektur von DStrO von 0 db(a) (bei 50 km/h) ausgegangen wird. Im zu kartierenden Verlauf der S 255 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h, so dass sich die oben aufgeführten Emissionspegel Lm,E errechnet. Die Abschnittsweisen Querschnitte der S 255 wurden den digital zur Verfügung gestellten Daten entnommen. Die Straßen sind 2-spurig ausgeführt.
15 Lärmkartierung gem. 34. BImSchV für die Kreisstadt Aue Seite 14 5 Ausbreitungsberechnungen Die Immissionspegel wurden mit einer Ausbreitungsrechnung auf der Grundlage des in der VBUS zur Verfügung gestellten Algorithmus berechnet. Die Berechnungen der Geräuschbelastung innerhalb des Betrachtungsgebietes erfolgten mit der kommerziellen Software SOUNDPLAN 6.4 Update Mai 2007 für die Lärmindizes LDEN (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und LNight (Nacht-Lärmindex). Dafür wurden die digital übergebenen Daten aufbereitet und unter Berücksichtigung der für die Berechnungen notwendigen Eingangsdaten ein schalltechnisches Modell simuliert. In das schalltechnische Modell wurde das vorhandene Gelände mit Höhenlinien (Skelettlinien und Bruchkanten) und punkten (DGM xyz-raster, 20 m) integriert. Sämtliche Gebäude wurde gemäß den digitalen Daten der Stadtverwaltung Aue eingelesen. Die Gebäudehöhen der Hauptgebäude wurden unter Zugrundelegung der Stockwerkszahlen abgeschätzt, welche von der Stadtverwaltung Aue zur Verfügung gestellt wurden. Dabei wurde je Stockwerk eine Höhe von 3 m angesetzt zzgl. von einem Meter für Dächer. Die Höhen der Nebengebäude wurden mit 5 m berücksichtigt, Kleingebäude wie Garagen oder Schuppen mit 3 m. Alle Gebäude wurden mit einem Absorptionsverlust von 1 db(a) berücksichtigt (entspricht einer glatten Gebäudefassade). Es wurde gemäß VBUS mit 1-fach-Reflektionen gerechnet. Für die Bestimmung der Emissionsquellen in 0,5 m Höhe über den Mitten der beiden äußeren Fahrstreifen wurden die Daten der List GmbH mit den entsprechenden Verkehrszahlen in das Modell integriert. Der Berechnung wurden die unter Pkt. 4 aufgeführten Emissionsparameter zugrunde gelegt. Die Lärmkarten wurden in einer Höhe von 4 m über Boden in einem m Raster berechnet. Die Aufpunkte der Berechnung der Lärmindizes LDEN und LNight zur Betroffenenermittlung nach VBEB befanden sich gemäß 5 Abs. 2 und 3 der 34. BImSchV unmittelbar auf den Gebäudefassaden in einer Höhe von 4 m. Die Anzahl der notwendigen Einzelberechnungspunkte wurde je Gebäude nach den Forderungen der VBEB bestimmt und daraus die Anzahl der Einwohner pro Berechnungspunkt ermittelt. Diese Vorgehensweise wurde automatisiert von der verwendeten Software Soundplan durchgeführt.
16 Lärmkartierung gem. 34. BImSchV für die Kreisstadt Aue Seite 15 Pro Fassade wurde dazu mindestens ein Immissionspunkt gewählt. Bei Fassaden mit mehr als 5 m Länge wurden mehrere Immissionspunkte ermittelt. Dazu wurde die Fassade in gleich lange Teilfassaden mit nicht mehr als 5 m und nicht weniger als 2,5 m Länge aufgeteilt. Die Immissionspunkte liegen immer auf der Mitte der Fassade oder Teilfassade. Mehrere aufeinander folgende Fassadenabschnitte mit weniger als jeweils 2,5 m Länge, die zusammen eine Länge von mehr als 5 m haben, wurden wie eine zusammenhängende Fassade betrachtet und ebenfalls in Teilfassaden aufgeteilt. Die für die Berechnungen notwendigen Informationen bzgl. der Anzahl der Einwohner und Wohnungen wurde für jedes Gebäude von der Stadtverwaltung Aue zur Verfügung gestellt. 6 Ergebnisse Die Tabellen zur strategischen Lärmkartierung Stufe 1 mit Zusammenstellung der Angaben, die gemäß Anhang VI Nr bis 2.8. der Richtlinie 2002/49/EG bzw. der 34. BImSchV zu ermitteln sind, sind in der Anlage 1 dieses Gutachtens zu entnehmen. Die Belastetenzahlen wurden auf der Grundlage der VBEB (Vorläufige Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm) ermittelt. Auf eine Rundung auf die nächste Hunderterstelle wurde verzichtet, da die Anzahl der Betroffenen relativ niedrig liegt und Rundungen auf 0 vermieden werden sollten. Die Lärmkarten für die Indizes LDEN und LNight sind im Anhang 2 dieses Gutachtens im A-1- Format beigefügt. Die Raster wurden in einer Rastergröße von m in einer Höhe von 4 m berechnet. SACHS IAU - Ingenieurbüro für Arbeitsplatzanalysen und Umweltschutz
17 Lärmkartierung gem. 34. BImSchV für die Kreisstadt Aue Anlage 1 Zusammenstellung der Angaben, die gemäß Anhang VI Nr bis 2.8. der Richtlinie 2002/49/EG bzw. der 34. BImSchV zu ermitteln sind
18 Lärmkartierung gem. 34. BImSchV für die Kreisstadt Aue Anlage 2 Georeferenzierte Karten mit einer grafischen Darstellung der Lärmsituation mit den Isophonen-Bändern für den Lden und den Lnight
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