Mittelstand im Mittelpunkt

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1 Mittelstand im Mittelpunkt Mandanteninformation ecommerce Reform des Verbraucherschutzrechts Mai 2014

2 Alles neu im ecommerce? Die große Verbraucherschutzreform steht vor der Tür Am 13. Juni 2014 wird im ecommerce auf einen Schlag alles anders. So ist jedenfalls die Befürchtung vieler Onlinehändler, wenn sie an den Stichtag der Verbraucherschutzreform denken, der ihnen keine weitere Übergangsfrist zur Anpassung lässt. Doch wird wirklich alles anders? Mit dieser Sonderausgabe unserer Mandanteninformation wollen wir Ihnen die wesentlichen Neuerungen vorstellen und mit einigen Mythen, die durch die Tagespresse gehen, aufräumen. Daneben erhalten Sie wertvolle Tipps zur praktischen Umsetzung der Reform, damit Sie Ihren Onlineshop auch nach dem 13. Juni 2014 rechtssicher weiterbetreiben können. Grundlegende Änderung des Widerrufsrechts Im Gegensatz zu den verschiedenen Anpassungen des Widerrufsrechts in den letzten Jahren, bei denen sich oft nur Details änderten, wurde das Widerrufsrecht nun grundlegend überarbeitet und dabei vereinheitlicht. Bisher hatte der Unternehmer beispielsweise die Wahl, ob er dem Verbraucher im Fernabsatz ein Widerrufs- oder ein Rückgaberecht einräumt. Ab dem 13. Juni 2014 wird es kein gesetzliches Rückgaberecht mehr geben. Unternehmer, die bislang statt eines Widerrufsrechts ein Rückgaberecht gewährten, müssen nun auf das europaweit einheitliche Widerrufsrecht umstellen. Aber auch das Widerrufsrecht selbst erfährt einige Neuerungen. So wird es zum Vorteil von Unternehmern und Verbrauchern künftig nur noch eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen geben. Die bislang Verwirrung stiftenden unterschiedliche Fristen von 14 Tagen, einem Monat oder bei fehlender Belehrung sogar unendlichen Frist fallen weg. Die Widerrufsfrist beginnt bei ordnungsgemäßer Belehrung mit dem Vertragsschluss, wie bisher aber in den meisten Fällen frühestens mit Erhalt der Ware. Bei Teillieferungen beginnt die Frist mit Erhalt der letzten Teillieferung. Bei Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht im Moment der vollständigen Leistungserbringung. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verbraucher dem Beginn der Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt und den möglichen vorzeitigen Ablauf seines Widerrufsrechts bestätigt hat. Ebenso wird das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Lieferung digitaler Inhalte neu geregelt. Hierunter fallen Computerprogramme, Apps, elektronische Spiele, Musikund Videodateien, ebooks oder andere digitale Inhalte. Auch hier gilt, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt, sobald er der Ausführung des Vertrages, d.h. dem Download des digitalen Inhalts und dem damit einhergehenden Verlust seines Widerrufrechts, vor Ablauf der 14-Tage-Frist ausdrücklich zugestimmt hat. Sofern die Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt, beginnt kein Fristlauf. Dies war bislang genauso. Neu ist dagegen, dass das Recht zum Widerruf in jedem Fall spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten und 14 Tagen nach Erhalt der Ware erlischt. Hier erhalten Unternehmer Rechts- und Planungssicherheit. 3 Menold Bezler Rechtsanwälte Mandanteninformation ecommerce Mai 2014

3 Erfreulicherweise wurden die Ausnahmen des Widerrufsrechts erweitert und präzisiert. Gerade im Onlinehandel mit individuell auf Kundenwunsch angepassten Waren, Gesundheits- und Hygieneartikeln, Datenträgern oder bei Erbringung von Reparatur- und Instandhaltungsleistungen haben diese Ausnahmen eine große Bedeutung. Neue Widerrufsbelehrung Begleitet wird das neue Widerrufsrecht durch eine grundlegend neugestaltete Musterwiderrufsbelehrung. Sie ist verständlicher formuliert. Unverändert bleibt die gesetzliche Wirkung der Musterwiderrufsbelehrung. Bei einer ordnungsgemäßen Verwendung droht kein wettbewerbsrechtliches Abmahnrisiko. Bei mehreren Leistungsarten eines Onlineshops, wie Warenverkauf, Dienstleistungsangeboten oder Downloadmöglichkeiten digitaler Inhalte, bereitet der jeweils unterschiedliche Fristbeginn einige Schwierigkeiten, die bei der Überarbeitung der Widerrufsbelehrung zu beachten sind. Bislang war es bei der Widerrufsbelehrung nämlich möglich, die unterschiedlichen Fristen in einer einheitlichen Belehrung zu kombinieren. Die neue Musterwiderrufsbelehrung sieht eine solche Kombinationen zumindest nicht ausdrücklich vor. Dies führt streng genommen dazu, dass für jeden einzelnen Leistungsinhalt die jeweils passende Widerrufsbelehrung im Onlineshop vorgehalten werden muss. Dies ist jedoch praktisch kaum umsetzbar. Die gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht sehen auch eine solche Vorgehensweise nicht verpflichtend vor. Wir halten es deshalb weiterhin für ausreichend transparent, wenn Sie in Ihrer Widerrufsbelehrung, wie bisher, eine Aufzählung der für Ihren Onlineshop relevanten Fristbeginne verwenden. Man gibt damit zwar (wohl) die gesetzliche Privilegierung der Musterwiderrufsbelehrung auf, es gibt aber aus unserer Sicht aktuell keine ökonomisch und technisch sinnvollere Lösung. Ausübung des Widerrufsrechts Bislang reichte es für den Verbraucher zur Erklärung seines Widerrufs aus, die bestellte Ware einfach innerhalb der gesetzlichen Frist an den Verkäufer zurückzusenden. Auch das wird sich ab Juni 2014 ändern. Der Verbraucher muss künftig eindeutig erklären, dass er sich zu einem Widerruf des Vertrages entschlossen hat. Die bloße Rücksendung der Ware an den Unternehmer wird als Erklärung nicht mehr ausreichen. Allerdings können Unternehmer mit ihren Käufern vertraglich vereinbaren, dass auch die bloße Rücksendung der Ware ohne weitere Erklärung ausreichend sein soll. Zur ausdrücklichen Erklärung seines Widerrufs kann der Verbraucher entweder ein Musterwiderrufsformular aus dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) verwenden oder eine ebenso eindeutige Erklärung per Post, , Fax oder auch telefonisch gegenüber dem Onlinehändler abgeben. Es besteht für Onlineshopbetreiber künftig die Möglichkeit, das Musterwiderrufsformular als Online-Formular einzusetzen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Shopbetreiber den elektronischen Eingang des Widerrufs gegenüber dem Verbraucher unverzüglich per bestätigt. Menold Bezler Rechtsanwälte Mandanteninformation ecommerce Mai

4 Kaufpreiserstattung Auch für die Rückabwicklung eines widerrufenen Vertrages sind neue Regelungen geschaffen worden. Künftig müssen die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückgewährt werden. Für den Verbraucher bedeutet dies, dass er die Ware spätestens 14 Tage nach Erklärung seines Widerrufs zurücksenden muss. Zur Einhaltung dieser Rückgewährfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware. Dafür muss auch der Unternehmer den Kaufpreis und die Versandkosten innerhalb von 14 Tagen nach Widerruf an den Verbraucher zurückzahlen. Hierfür muss er genau das Bezahlverfahren verwenden, das der Verbraucher beim Kauf gewählt hat. Er kann die Erstattung des gezahlten Betrages auf einem anderen Weg ausnahmsweise nur dann vornehmen, wenn er dies mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbart hat und dem Verbraucher dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Der Unternehmer ist jedoch auch weiterhin nicht dazu verpflichtet, den Kaufpreis und die Versandkosten vor Erhalt der Ware zurückzuzahlen. Ihm steht künftig ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht zu. Das bedeutet, dass er den zu erstattenden Betrag erst zurückzahlen muss, wenn er die Widerrufsware erhalten oder der Verbraucher deren Absendung nachgewiesen hat. Sollte der Unternehmer angeboten haben, die Ware beim Verbraucher abzuholen, greift die 14-Tage-Frist ohne Zurückbehaltungsrecht. Erstattung der Versandkosten Die Frage zur Erstattungspflicht der Versandkosten wurde neu geregelt und an die Gegebenheiten des modernen Versandhandels angepasst. Widerruft der Käufer und sendet die bestellte Ware zurück, hat der Unternehmer die angefallenen und bezahlten Versandkosten der Hinsendung zusammen mit dem Kaufpreis zu erstatten. Das muss er allerdings nur in Höhe der Standardversandkosten tun. Hat der Käufer beispielsweise einen teureren Expressversand gewählt, trägt er die deswegen angefallenen Mehrkosten selbst. Für den Versandhandel extrem bedeutsam ist die Neuregelung zu den Rücksendekosten. Diesen Kosten konnte der Unternehmer bislang nur mit der sog. 40-Euro-Klausel entkommen. Damit konnten die Rücksendekosten dem Verbraucher auferlegt werden, wenn der Warenwert der Rücksendung unter 40 Euro lag. Künftig muss der Verbraucher die Kosten der Rücksendung unabhängig vom Warenwert tragen. Auf den ersten Blick klingt die Neuregelung eindeutig und komfortabel. Leider gibt es wiederum Ausnahmen. Handelt es sich um nicht paketversandfähige Ware sprich Speditionsware ist der Unternehmer verpflichtet, die konkrete Höhe der Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung anzugeben. Oft lassen sich dabei die exakten Rücksendekosten nicht vorab bestimmen, was ggf. zu einer unvollständigen Widerrufsbelehrung führt. Dem Unternehmer steht es jedoch frei, auch künftig die Kosten der Rücksendung freiwillig zu übernehmen. Diese Kulanz führt beim Verbraucher zu einem verstärkten Bestellanreiz und löst zugleich das Problem der konkreten Rücksendekosten bei nicht paketversandfähigen Waren. 4 Menold Bezler Rechtsanwälte Mandanteninformation ecommerce Mai 2014

5 Neue Informationspflichten Die ohnehin schon sehr umfangreichen Informationspflichten eines Onlineshopbetreibers wurden im Zuge der Reform teilweise sogar ergänzt. So ist etwa künftig ein genauer Liefertermin zu nennen, bis wann der Kunde die Ware spätestens erhalten wird. Auch über die Modalitäten des Widerrufs und der entstehenden Kosten treffen den Unternehmer umfangreichere Informationspflichten als bisher. mit Mobiltelefonen oder auch bei telefonischen Bestellungen führt dies zu erheblichen Erleichterungen. Mit der Musterwiderrufsbelehrung und dem Musterwiderrufsformular gibt der Gesetzgeber dem Unternehmer darüber hinaus Werkzeuge, die es ihm erleichtern, seinen Informationspflichten gerecht zu werden. Jedoch gibt es auch erfreuliche Neuerungen bei den Informationspflichten. Diese sind künftig stärker an den einzelnen Vertriebsweg angelehnt. Gerade für den ecommerce Fazit: Die Reform des Verbraucherschutzrechts eröffnet viele neue Baustellen für Onlinehändler. Zwar werden einige der bisher bestehenden Unklarheiten beseitigt, dafür ergeben sich, wie bei der Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung, neue. Zur Vermeidung wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen ist bei deren Formulierung immer noch große Sorgfalt geboten. Ebenso wird mit der Möglichkeit des Onlinewiderrufsformulars Neuland betreten. Da keinerlei Übergangsfrist besteht, muss sprichwörtlich über Nacht zum 13. Juni 2014 eine Umstellung aller relevanten Dokumente erfolgen. Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen, kommen Sie bitte gerne auf uns zu. Impressum Verleger: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft, Rheinstahlstraße 3, Stuttgart, Telefon , Telefax V. i. S. d. P.: Dr. Torsten G. Lörcher, Dr. Till Mahler, Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft, Redaktion: Dr. Torsten G. Lörcher, Dr. Till Mahler Gestaltung und Produktion: Team by Krämer Eckl, In den einzelnen Beiträgen können die angesprochenen Themen nur schlagwortartig und in gedrängter Kürze dargestellt werden. Die Lektüre ersetzt also in keinem Fall die individuelle Rechtsberatung. Sollten Sie Beratungs- oder Handlungsbedarf erkennen, sprechen Sie bitte den Ihnen vertrauten Anwalt bei Menold Bezler an. Für Fragen, Anregungen und Kritik zu dieser Mandanteninformation haben wir jederzeit ein offenes Ohr. Menold Bezler Rechtsanwälte Mandanteninformation ecommerce Mai

6 Ihre persönlichen Ansprechpartner IT-Recht Vertriebsrecht Dr. Torsten G. Lörcher Rechtsanwalt, Partner Fachanwalt für Informationstechnologierecht Telefon Telefax Dr. Till Mahler Rechtsanwalt, Partner Telefon Telefax Laurent Meister, LL.M. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht Telefon Telefax Dr. Carolin Schosser Rechtsanwältin Telefon Telefax Julia Bernhard Rechtsanwältin Telefon Telefax Menold Bezler Rechtsanwälte, Rheinstahlstraße 3, Stuttgart und Heilbronner Straße 190, Stuttgart, Telefon Telefax , Mittelstand im Mittelpunkt

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