Mandantenbrief Januar 2009:

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1 Mandantenbrief Januar 2009: Nachfolgend mächten wir Sie mit den får Sie relevanten steuerlichen Çnderungen der vergangenen Monate vertraut machen: Termine Januar 2009 Konjunkturpaket der Bundesregierung BetriebsverÄuÅerung auch steuerbegçnstigt, wenn VerÄuÅerer Berater des Erwerbers wird BetriebsverÄuÅerung: Freibetrag bei dauernder BerufsunfÄhigkeit nur bei Nachweis durch amtliche Bescheinigung Wegfall des anteiligen Verlustvortrags durch TeilbetriebsverÄuÅerung 1 %-Regelung bei geleastem und weniger als 50 % betrieblich genutztem Pkw nur bei zeitnaher Zuordnung zum BetriebsvermÉgen méglich Unterhaltsleistungen an Lebenspartner/in ohne BerÇcksichtigung der so genannten Opfergrenze als auåergewéhnliche Belastung abzugsfähig Keine Umsatzsteuer bei Stornokosten im Beherbergungsgewerbe bei vertraglichem RÇcktrittsrecht DauerfristverlÄngerung fçr Umsatzsteuer 2009 beantragen SozialversicherungstrÄger hat keinen Anspruch auf Nacherhebung von SozialbeitrÄgen gegençber dem Firmennachfolger SchÉnheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei gewerblicher Miete unzulässig Anfechtung einer Ausschlagung unméglich, wenn Nachlass irrtçmlich als uninteressant angesehen wurde Termine Januar 2009 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen Steuern und SozialversicherungsbeitrÉge féllig werden: Steuerart FÄlligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Ñberweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, SolidaritÄtszuschlag Kapitalertragsteuer, SolidaritÄtszuschlag Seit dem ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende SolidaritÉtszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten GewinnausschÅttung an den Anteilseigner an das zusténdige Finanzamt abzufåhren. Umsatzsteuer Sozialversicherung entféllt entféllt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen måssen grundsétzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. FÉllt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der néchste Werktag der Stichtag. Es muss so fråhzeitig Åberwiesen werden, dass die

2 Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der FÉlligkeit erfolgt. Bei einer SÉumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine SÉumniszuschlÉge erhoben. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine EinzugsermÉchtigung erteilt werden. FÅr den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern får das abgelaufene Kalendervierteljahr; bei Jahreszahlern får das abgelaufene Kalenderjahr. FÅr den abgelaufenen Monat; bei DauerfristverlÉngerung får den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern (ohne DauerfristverlÉngerung) får das abgelaufene Kalendervierteljahr. Die FÉlligkeitsregelungen der SozialversicherungsbeitrÉge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um SÉumniszuschlÉge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin får die Beitragsnachweise. Diese måssen dann bis spétestens zwei Arbeitstage vor FÉlligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle Åbermittelt werden. Wird die LohnbuchfÅhrung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem FÉlligkeitstermin an den Beauftragten Åbermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die FÉlligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen féllt. Konjunkturpaket der Bundesregierung Die Bundesregierung hat am ein 15-Punkte-Programm zur Ñberwindung der KonjunkturschwÉche und får die Sicherung von ArbeitsplÉtzen beschlossen. Darin enthalten sind folgende steuerliche MaÖnahmen: Kfz-Steuer fçr Neuwagen Alle Pkw, die zwischen dem und dem erstmals zugelassen werden, werden ein Jahr von der Kfz-Steuer befreit. FÅr Fahrzeuge mit der umweltfreundlicheren Euro-5-Norm oder Euro-6-Norm verléngert sich die maximale Steuerbefreiung auf zwei Jahre ab Erstzulassung. Die Phase der Nichterhebung endet in jedem Fall am Handwerkerleistungen Bei Instandhaltungs- und ModernisierungsmaÖnahmen wird der steuerliche Abzugsbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2009 auf 20 % von verdoppelt. Damit sind zukånftig maximal absetzbar. Im Jahr 2011 soll ÅberprÅft werden, ob die verbesserte Absetzbarkeit wirksam ist. Degressive Abschreibungen FÅr bewegliche WirtschaftsgÅter des AnlagevermÄgens wird es in den VeranlagungszeitrÉumen 2009 und 2010 wieder eine degressive Abschreibung geben. Der Absetzungsbetrag darf das 2,5fache der linearen Abschreibung und maximal 25 % nicht Åbersteigen. Investitionsabzugsbetrag Die relevanten BetriebsvermÄgens- und Gewinngrenzen får die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags werden auf , und erhäht. Die ErhÄhung gilt nur får die VeranlagungszeitrÉume 2009 und BetriebsverÄuÅerung auch steuerbegçnstigt, wenn VerÄuÅerer Berater des Erwerbers wird

3 Ein berufsunféhig gewordener Unternehmer verkaufte seinen gesamten Betrieb an einen Mitarbeiter. Gleichzeitig schloss er mit dem KÉufer einen Beratervertrag, der insbesondere die UnternehmensfÅhrung beinhaltete. Das Finanzamt versagte dem VerÉuÖerer den Freibetrag får VerÉuÖerungsgewinne und die SteuerbegÅnstigung. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs dagegen hatte der Unternehmer seine gewerbliche TÉtigkeit vollsténdig eingestellt und eine neue Einkunftsquelle erschlossen. Seine Kundenkontakte und sein Know-how habe er ab der BetriebsÅbernahme durch den Mitarbeiter nur noch in dessen Interesse genutzt. Der VerÉuÖerungsgewinn war deshalb steuerbegånstigt. BetriebsverÄuÅerung: Freibetrag bei dauernder BerufsunfÄhigkeit nur bei Nachweis durch amtliche Bescheinigung Zu den EinkÅnften aus Gewerbebetrieb gehären auch Gewinne, die bei der VerÉuÖerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs erzielt werden. Der VerÉuÖerungs- oder Aufgabegewinn wird allerdings nur versteuert, wenn er den Freibetrag von Åbersteigt. Der Freibetrag wird nur einmal gewéhrt. Es ist deshalb ein Antrag erforderlich, bei welcher VerÉuÖerung oder Aufgabe diese Regelung angewendet werden soll. Ñbersteigt der VerÉuÖerungsgewinn den Betrag von , verringert sich der Freibetrag um den Åbersteigenden Betrag. Voraussetzung får die GewÉhrung des Freibetrags ist, dass der VerÉuÖerer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunféhig ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die dauernde BerufsunfÉhigkeit durch amtliche Bescheinigungen nachzuweisen ist. Der Nachweis ist danach nur mäglich durch Bescheinigungen der SozialversicherungstrÉger oder durch amtsérztliche Bescheinigungen. Die Vorlage einer fachérztlichen Bescheinigung reicht nicht aus. Hinweis: Personen, die EinkÅnfte aus selbststéndiger Arbeit erzielen, måssen diese GrundsÉtze bei VerÉuÖerung oder Aufgabe z. B. der Praxis ebenfalls beachten. Wegfall des anteiligen Verlustvortrags durch TeilbetriebsverÄuÅerung Wird ein Teilbetrieb veréuöert, gehen die auf diesen Teilbetrieb entfallenden Gewerbeverluste verloren. Sie kännen nicht mehr zur KÅrzung zukånftiger GewerbeertrÉge genutzt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Voraussetzung får die KÅrzung von GewerbeertrÉgen um VerlustvortrÉge aus vorangegangenen Jahren ist das Vorliegen einer Unternehmer- und einer UnternehmensidentitÉt: UnternehmeridentitÉt erfordert einen unverénderten Gesellschafterbestand im Jahr der Verlustentstehung und dem der zukånftigen Anrechnung. UnternehmensidentitÉt liegt vor, wenn der Gewerbebetrieb im Verlustentstehungsjahr identisch ist mit demjenigen im Anrechnungsjahr. Das Merkmal der UnternehmensidentitÉt liegt nicht mehr vor, wenn ein Teilbetrieb veréuöert oder aufgegeben wurde. Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen SelbststÉndigkeit ausgestatteter, organisatorisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der får sich allein lebensféhig ist. Die so weit gehende VerselbststÉndigung eines Betriebsteils zu einem Teilbetrieb ist Rechtfertigungsgrund dafår, Gewinne aus seiner Aufgabe oder VerÉuÖerung nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Das ursprånglich aus mehreren Teilbetrieben bestehende Unternehmen verliert mit der Aufgabe oder VerÉuÖerung dieses Teilbetriebs den entsprechenden Teil seiner UnternehmensidentitÉt. Auf diesen veréuöerten oder aufgegebenen Teilbetrieb entfallene VerlustvortrÉge stehen får eine KÅrzung von GewerbeertrÉgen in spéteren Jahren nicht mehr zur VerfÅgung.

4 1 %-Regelung bei geleastem und weniger als 50 % betrieblich genutztem Pkw nur bei zeitnaher Zuordnung zum BetriebsvermÉgen méglich Ein Arzt, der seinen Gewinn 2001 durch Ñberschussrechnung ermittelte, hatte einen Pkw der Marke X im BetriebsvermÄgen. Den Privatanteil ermittelte er durch Fahrtenbuch. Einen weiteren Pkw der Marke Y hatte er geleast und die Kosten in seiner BuchfÅhrung laufend erfasst. Den Privatanteil hatte er nach der 1 %-Regelung angesetzt. Das Finanzamt erkannte får den geleasten Y nur 20 % der Kosten als Betriebsausgaben an, da er weniger als 50 % betrieblich genutzt wurde und somit kein notwendiges BetriebsvermÄgen war. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, da der Arzt den geleasten Y nicht in unmissversténdlicher Weise durch zeitnahe Aufzeichnung in ein Verzeichnis seinem gewillkårten BetriebsvermÄgen zugeordnet hatte. Die laufende Buchung der Fahrzeugkosten war får das Gericht nicht ausreichend. Hinweis: Seit 2006 ist die 1 %-Regelung får private Pkw-Nutzung nur noch bei Fahrzeugen zuléssig, die mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Unterhaltsleistungen an Lebenspartner/in ohne BerÇcksichtigung der so genannten Opfergrenze als auåergewéhnliche Belastung abzugsfähig Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind im Rahmen von HÄchstbetrÉgen als auöergewähnliche Belastung abzugsféhig. Den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt sind unter bestimmten Voraussetzungen im Haushalt lebende Lebenspartner. Der Bundesfinanzhof hat sich mit dem Problem auseinandergesetzt, inwieweit bei der BerÅcksichtigung von Unterhaltsaufwendungen får solche Lebenspartner die so genannte Opfergrenze eine Rolle spielt. Dabei wird gepråft, ob die Unterhaltsleistungen in angemessenem VerhÉltnis zum Nettoeinkommen stehen. Aufwendungen får Ehegatten und Kinder sind ohne Ansatz einer Opfergrenze zu ermitteln. Ob dies auch får Lebenspartner gilt, war bisher umstritten. Hier hat das Gericht nunmehr entschieden, dass die Opfergrenze auch bei Lebenspartnern keine BerÅcksichtigung findet. Keine Umsatzsteuer bei Stornokosten im Beherbergungsgewerbe bei vertraglichem RÇcktrittsrecht Ob die sog. Stornokosten in BeherbergungsvertrÉgen oder Reservierungs- und HotelkontingentierungsvertrÉgen der Umsatzsteuer unterliegen, héngt davon ab, ob dem Kunden vertraglich ein RÅcktrittsrecht eingeréumt ist: War dem Kunden ein RÅcktrittsrecht eingeréumt, handelt es sich bei den Stornokosten um eine Schadensersatzleistung får eventuelle VermÄgenseinbuÖen des Vertragspartners. Es entsteht keine Umsatzsteuer. Stand dem Kunden kein RÅcktrittsrecht zu, sind die Stornokosten das Entgelt får das Bereithalten des Hotelzimmers. Die Stornokosten unterliegen der Umsatzsteuer. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat vorstehende GrundsÉtze in einer VerfÅgung bestétigt. DauerfristverlÄngerung fçr Umsatzsteuer 2009 beantragen Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist får Umsatzsteuer- Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu Åbertragen, bietet sich ein Antrag auf FristverlÉngerung ab 2009 auch får diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljéhrlich abgegeben haben. Voranmeldungszeitraum får die Umsatzsteuer ist das Kalendervierteljahr, der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2008 mehr als (7.500 ) betragen hat.

5 Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 512 (1.000 ) betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien. Wenn sich im Jahr 2008 ein Vorsteuer-Ñberschuss von mehr als (7.500 ) ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2009 oder eines Antrags auf DauerfristverlÉngerung får 2009 bis zum der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden. Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, kännen FristverlÉngerung får 2009 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat spéter féllig. Die FristverlÉngerung ist davon abhéngig, dass eine Sondervorauszahlung in HÄhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen får 2008 angemeldet und bis zum geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am féllige Vorauszahlung får Dezember 2009 angerechnet. Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2009 grundsétzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden måssen. FÉllt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der néchste Werktag der Stichtag. Vierteljahreszahler måssen keine Sondervorauszahlung entrichten. FÅr sie gilt die får ein Kalenderjahr genehmigte FristverlÉngerung auch får die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die VerhÉltnisse nicht geéndert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen FÉllen bis zum zu stellen. Die gewéhrte DauerfristverlÉngerung gilt auch får die abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen. Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zuråcknimmt oder das Finanzamt die FristverlÉngerung widerruft. FÅr Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche TÉtigkeit neu begrånden, ist im Jahr der Aufnahme der TÉtigkeit und im folgenden Jahr grundsétzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Hinweis: Durch das SteuerbÅrokratieabbaugesetz sollen die Betragsgrenzen angepasst werden. Die angepassten Zahlen sind in Klammern gesetzt. SozialversicherungstrÄger hat keinen Anspruch auf Nacherhebung von SozialbeitrÄgen gegençber dem Firmennachfolger FÅr die Inanspruchnahme eines Firmennachfolgers wegen zu niedrig oder nicht entrichteter SozialversicherungsbeitrÉge durch seinen VorgÉnger fehlt eine Rechtsgrundlage. Es fehlt eine entsprechende gesetzliche Vorschrift zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs durch die SozialversicherungstrÉger. Aus dem Handelsrecht ergibt sich eine solche Rechtsgrundlage nicht. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Dem Urteil lag der Fall eines Kaufmanns zu Grunde, der das EinzelhandelsgeschÉft seiner Mutter Åbernommen und unter geénderter Firma fortgefåhrt hatte. Nachdem die neue Firma als Gewerbe angemeldet worden war, hatte ihr die zusténdige AOK eine neue Arbeitgeberkontonummer zugewiesen. Nach einer BetriebsprÅfung forderte die AOK von dem BetriebsÅbernehmer rund an SozialversicherungsbeitrÉgen nach mit der BegrÅndung, seine Mutter habe ihre Arbeitnehmer untertariflich entlohnt. Den entsprechenden Bescheid ståtzte die AOK auf á 25 HGB, der den Ñbergang von GeschÉftsverbindlichkeiten auf den Rechtsnachfolger regelt. Nach Ansicht des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz stellt diese Vorschrift keine ErmÉchtigung zur Inanspruchnahme eines Firmennachfolgers får zu niedrig oder nicht entrichtete SozialversicherungsbeitrÉge dar, erst recht nicht durch Verwaltungsakt. Die Auferlegung von Zahlungsverpflichtungen gegenåber einem Dritten bedårfe einer ausdråcklichen gesetzlichen Grundlage. Die Verfassung verbiete es den VerwaltungstrÉgern, ohne vorherige gesetzliche Befugnisnormen dem BÅrger einseitig Pflichten aufzuerlegen oder solche festzustellen oder ihm Handlungsgebote zu erteilen. Aus diesem Grunde känne,

6 wenn ein Gesetz einem VerwaltungstrÉger Aufgaben ÅbertrÉgt, allein daraus noch nicht geschlossen werden, dass es ihn auch erméchtigt, zum Aufgabenvollzug Pflichten des BÅrgers von hoher Hand zu begrånden oder nach seiner Ansicht objektiv-rechtlich bestehende Pflichten einseitig verbindlich durch Verwaltungsakt festzustellen. Vielmehr måsse hierfår eine gåltige gesetzliche ErmÉchtigung vorliegen, deren wesentlicher Inhalt auch nach Zweck und AusmaÖ vom Parlament selbst festgelegt worden sein muss, bevor die Verwaltung sich ohne Einschaltung der Gerichte einen får sie selbst gegen den BÅrger vollstreckbaren Titel verschafft. á 25 HGB sei hier schon deshalb nicht einschlégig, weil der Rechtsnachfolger das EinzelhandelsgeschÉft seiner Mutter nicht unter der bisherigen Firma fortgefåhrt hat. Zu den GeschÉftsverbindlichkeiten im Sinne dieser Vorschrift gehärten zwar Steuern, wie der Gesetzgeber in der Abgabenordnung ausdråcklich geregelt habe, eine entsprechende Vorschrift får SozialversicherungsbeitrÉge fehle indessen. Der Anspruch der AOK lasse sich deshalb nicht auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage ståtzen und sei deshalb nicht begråndet. SchÉnheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei gewerblicher Miete unzulässig FÅr MietvertrÉge Åber Wohnraum ist hächstrichterlich entschieden, dass eine Klausel, die den Mieter ungeachtet des konkreten Zustands der Mietsache in vertraglich festgelegten ZeitrÉumen zu SchÄnheitsreparaturen verpflichtet, unwirksam ist. FÅr MietvertrÉge Åber GewerberÉume wurde dies von einer verbreiteten Rechtsauffassung bislang anders gesehen. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof starre Fristen auch bei gewerblichen RÉumen får unzuléssig erklért. Im Streitfall ging es um die Vermietung eines Ladenlokals zum Betrieb einer Çnderungsschneiderei. Der Mietvertrag enthielt die Klausel: SchÄnheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in KÅche, Bad und Toilette sowie in fånf Jahren in allen Åbrigen RÉumen auszufåhren. Der Vermieter hatte auf Einhaltung dieser Verpflichtung beharrt und geklagt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Mieter gewerblicher RÉume hinsichtlich der Renovierungspflichten nicht weniger schutzbedårftig als ein Wohnraummieter. Eine starre Fristenregelung benachteilige ihn unangemessen, weil sie ihn mit Renovierungspflichten belasten känne, die Åber den tatséchlichen Renovierungsbedarf hinausgingen. Eine solche Klausel sei daher auch in MietvertrÉgen Åber GeschÉftsrÉume unwirksam. Anfechtung einer Ausschlagung unméglich, wenn Nachlass irrtçmlich als uninteressant angesehen wurde In einem vom Oberlandesgericht DÅsseldorf entschiedenen Fall hatte ein Sohn durch notarielle ErklÉrung die Erbschaft nach seiner Mutter ausgeschlagen, obwohl ihm bekannt war, dass sich nicht unerhebliche GeldbetrÉge auf Nachlasskonten befanden. Grund får die Ausschlagung war, dass die Mutter zu Lebzeiten immer Åber ihre schwierigen finanziellen VerhÉltnisse geklagt hatte und der Sohn sich nicht um die Abwicklung des Nachlasses kåmmern wollte. Nachdem der Sohn vom Nachlasspfleger erfahren hatte, dass der Nachlass mindestens betrug, focht er die Ausschlagung der Erbschaft an. Zu Unrecht, befand das Gericht. Ein Anfechtungsgrund ist nur gegeben, wenn der Irrtum bezåglich der Ñberschuldung des Nachlasses auf unrichtigen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, hinsichtlich des Bestandes an Aktiva und Passiva beruht. Ergibt die AusschlagungserklÉrung, dass dem Erben die HÄhe seines erbrechtlichen Erwerbs gleichgåltig war, kann er nicht wegen irrtåmlich angenommener Ñberschuldung anfechten. Wer eine Erbschaft får finanziell uninteressant gehalten und ausgeschlagen hat, kann dies nicht anfechten, sobald sie sich wertvoller erweist, als bei der Ausschlagung angenommen.

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