Altenpflege = Betreuung + Begleitung am Lebensende

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1 Das HPG: Mehr als gesundheitliche Versorgungs- Planung für die letzte Lebensphase. Vorteile für eine gute Altenpflege aus Sicht der Palliativen Geriatrie. Dirk Müller MAS (Palliative Care) I Exam. Altenpfleger (Palliative Care) I Fundraising Manager (FH) palliative-geriatrie.de altershospizarbeit.de Altenpflege = Betreuung + Begleitung am Lebensende

2 Eichner, Eckhard (2012): Krankheitsverläufe zwischen Kuration und Palliation. Visualisierungen zur Entwicklung des Verhältnisses von Palliative Care und kurativer Medizin. In. Praxis Palliative Care. Arbeitsheft 14/2012. Merkmale 1Selbstbestimmung 2Seelenpflege, Geborgenheit, Würde 3An- und Zugehörige, Nahestehende 4Organisation des Heimlebens 5Pflege 6Medizin 7Psychosoziale Dienste und spirituelle Begleitung 8Lebensende, Sterben und Trauer 9Einbindung in das Gemeinwesen

3 Alte Menschen haben eindeutig besondere Bedürfnisse, weil ihre Probleme anders und oft komplexer sind, als die junger Menschen. (WHO: 2004, 8.) Sterbeforschung in den Pflegewohnheimen des UNIONHILFSWERK (2010: n=170) Diagnoseklassen: 5,6 Herz-Kreislauferkrankungen (80%) Demenz (55%) Stoffwechselerkrankungen (31%) Tumor (21%) KRH des Bewegungsapparates (21%) Symptome im letzten Lebensmonat Schmerzen (57,1%) Desorientiertheit (36%), Übelkeit/Erbrechen (28,8%) Luftnot (24,7%) Unruhe (16,5%) Lindena, Woskanjan und Müller, D. 2011

4 Palliative Geriatrie: Mehr als Sterbebegleitung Kurative Maßnahmen Palliative Care Stützende Begleitung für Pat. u. Ang. Fortschreitende Multimorbidität, t, zunehmend gefährdete körperliche, k seelische und geistige Balance Kojer: 2010 Was ist Palliative Geriatrie? (Murmelgruppe NPG Berlin am )

5 Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) Sterbehilfediskussion Das HPG (seit ) Im Vorfeld: Diskussion um assistierten Suizid BMG-Eckpunktepapier (11/2014) zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in D Erkenntnis: Es gibt Regelungsbedarfe in der Regelversorgung Ziel: flächendeckendes Angebot an Palliativ- und Hospizleistungen in ganz D Sieht Reformen in der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V), in der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) und für den Krankenhausbereich vor Enthält Regelungen zur ambulanten Palliativ- und Hospizversorgung in der häuslichen Umgebung und zur stationären Versorgung in Pflegeeinrichtungen, Hospizen und Krankenhäusern

6 HPG: Pflegeheime Sterbebegleitung wird ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrages der sozialen Pflegeversicherung Einfügung in den Leistungskatalog ( 28 Absatz 5 SGB XI): Pflege schließt grundsätzlich die Sterbebegleitung als Leistung mit ein; Leistungen anderer Sozialleistungsträger bleiben unberührt. Heime (u. Behinderteneinrichtungen) können gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten ( 132g SGB V) Ziel: Versorgungsplanung zur individuellen und umfassenden medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung in der letzten Lebensphase der BewohnerInnen von Krankenkassen gesondert finanziert Heime sollen mit Hospizdiensten zusammenarbeiten ( 72 SGB XI) Heime sollen Hospiz- und Palliativnetzwerk beschreiben und entsprechend arbeiten ( 114 SGB XI) und dies i. R. von Qualitätsprüfungen nachweisen ( 115 Absatz 1b SGB XI) HPG: Pflegeheime und Krankenhäuser Pflegeheime und Haus- bzw. FachärztInnen sollen Kooperationsvereinbarungen abschließen ( 119 b SGB V) Ziel: Steigerung der Qualität der Palliativversorgung, Zusatzqualifikation der ÄrztInnen ÄrztInnen erhalten zusätzliche Vergütungen ( 119 b SGB V) Im vertragsärztlichen Bereich werden zusätzlich, zu bereits bestehenden EBM-Ziffern vergütete Leistungen für folgende Bereiche eingeführt: EBM-Ziffer für Koordination und interprofessionelle Strukturierung der Versorgungabläufe, EBM-Ziffer für aktive Kooperation mit anderen an der Palliativversorgung beteiligten Leistungserbringern, Einrichtungen und Angehörigen Krankenhäuser können Hospizdienste künftig mit Sterbebegleitungen beauftragen Krankenhäuser können für eigenständige Palliativstationen krankenhausindividuelle Entgelte mit den Kostenträgern vereinbaren

7 HPG: Ambulante Versorgung Im vertragsärztlichen Bereich zusätzlich zu vergütende Leistungen GBA soll in seiner Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege (HKP-Richtlinie) die einzelnen Leistungen der Palliativpflege konkretisieren Bessere finanzielle Ausstattung stationärer Kinder- und Erwachsenen- Hospize Erhöhung Mindestzuschuss der Krankenkassen auf 95% der zuschussfähigen Kosten Beschleunigter Ausbau von SAPV insb. Im ländlichen Raum Schiedsverfahren für Versorgungsverträge der Krankenkassen mit SAPV-Teams Ambulante Hospizdienste können neben Personalkosten auch Sachkosten abrechnen Palliativversorgung wird Bestandteil der Regelversorgung in der GKV Krankenkassen müssen Beratung der Versicherten und Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme hospizlich-palliativer Leistungen anbieten HPG: Bedeutung für die Altenpflege Der hospizlich-palliative Ansatz ist (gesetzlich) in der sog. Regelversorgung angekommen (APV) und wird nicht nur spezialisiert aufgefasst/ erbracht Die onkologische Brille wird abgenommen Alte Menschen geraten erstmalig in den Fokus Aufnahme von Sterbebegleitung in Leistungskatalog ( 75 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI) als Klarstellung = Kernaufgabe von Heimen Pflegeheime können sich weiterentwickeln: SGB V wird in die Heimwelt SGB XI ein wenig geöffnet Kommunikation und Zusammenarbeit aller Berufsgruppen wird gefördert (gesundheitliche Versorgungsplanung, Kooperationsverpflichtung mit Hospizdiensten und ÄrztInnen, Netzwerke ) Stärkung der medizinische Versorgung Das, was Heime mit palliativgeriatrischer Kompetenz bereits seit Jahren umsetzen (wollen), wird nun durch den Gesetzgeber gewürdigt und gesetzlicher Auftrag

8 HPG: Bedeutung für die Altenpflege Aber ein personeller Mehrbedarf lässt sich nicht ableiten Mehr Bildungs- und Organisationsentwicklung in allen Versorgungsbereichen Konzeptentwicklung nötig Verpflichtung der HausärztInnen zum Erwerb palliativmedizinischer Kenntnisse Weitere Maßnahmen notwendig: z.b. Fachkräftegewinnung und -pflege, Ausbildung, Forschung Anschubfinanzierung, z.b. für Projektarbeit, NPG s etc. Förderung von Heimen mit palliativgeriatrischer Kompetenz nötig Fortentwicklung der Prüfkataloge (1,1 und doch keine hospizlich-palliative Qualität ) Palliative Care (Palliative Geriatrie) = 10 % Wissen + 90 % Haltung?

9 Palliative Geriatrie = 50 % Wissen + 50% Haltung! konsequente BewohnerInnen- Orientierung konsequente MitarbeiterInnen- Orientierung konsequente Nahestehenden- Orientierung

10 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Unionhilfswerk Senioren-Einrichtungen gemeinnützige GmbH Kompetenzzentrum Palliative Geriatrie KPG Postanschrift Richard-Sorge-Straße 21 A Berlin Dirk Müller dirk.mueller@unionhilfswerk.de Internet / Newsletter palliative-geriatrie.de altershospizarbeit.de

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