Art des Lehrangebots (Vollzeit, Regelstudienzeit. Leistungspunkte

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1 zum Akkreditierungsantrag der SRH Hochschule Heidelberg Fakultät für angewandte Psychologie Fakultät für Therapiewissenschaften 1241-xx-1 Bezeichnung des Studiengangs laut PO, bei Kombinationsstudieng. mit Auflistung beteiligter Fächer/Studiengänge) Bezeichnung Abschluss Leistungspunkte Regelstudienzeit Art des Lehrangebots (Vollzeit, berufsbegl. Dual) Jährliche Aufnahmekapazität Master K= konsekutiv W= weiterbildend F= forschungsorientiert A= anwendungsorientiert K= künstlerisch Akkreditiert am Akkreditiert bis Psychologie M.Sc Jahre Vollzeit 20 k a Tanz- und Bewegungstherapie M.A J. VZ Vollzeit/ k a J. TZ Teilzeit Vertragsschluss am: 25. Januar 2012 Dokumentation zum Antrag eingegangen am: 26. März 2012 Datum der Peer-Review: 24./25. Mai 2012 Ansprechpartnerin der Hochschule: Anika Fischer, Ludwig-Guttmann-Str. 6, Heidelberg, Anika.fischer@fh-heidelberg.de, Betreuender Referent: Henning Schäfer Gutachter/-innen: Prof. Dr. Franz Petermann, Zentrum für Klinische Psychologie und Rehabilitation, Universität Bremen Prof. Dr. Dieter Zapf, Universität Frankfurt am Main, Arbeits- und Organisationspsychologie Univ.-Prof. em. Dr. Gerd Hölter, TU Dortmund, Fakultät Rehabilitationswissenschaften Lehrgebiet Bewegungserziehung und Bewegungstherapie in Rehabilitation und Pädagogik bei Behinderung Prof. Dr. Martina Peter-Bolaender, Körperbildung (Bewegungstechnik)/Tanztherapeutin, Hochschule für Musik und Darstellende Kunst (HfMDK) Frankfurt am Main Dipl.-Psych. Erika Schneider-Kertz, Mediationsbüro Rheinland (Berufspraktikerin) Maria Zschoche, Universität Koblenz-Landau, Studentin der Psychologie (Diplom) Hannover, den

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 1 Abschnitt I: Bewertungsbericht der Gutachter... 2 Einleitung 2 1 Psychologie (M.Sc.) 3 2 Tanz- und Bewegungstherapie (M.A.) 10 Abschnitt II: Abschließendes Votum der Gutachter/-innen Allgemein 17 2 Psychologie (M.Sc.) 17 3 Tanz- und Bewegungstherapie (M.A.) 18 Abschnitt III: Weiterer Verlauf des Verfahrens Stellungnahme der Hochschule 19 2 SAK-Beschluss 28 1

3 Abschnitt I: Bewertungsbericht der Gutachter Einleitung Die SRH Hochschule Heidelberg ist eine von mehreren zur Stiftung "SRH Holding" gehörigen privaten Fachhochschulen. Sie wurde 1972 als eine der ersten privaten Hochschulen in Deutschland staatlich anerkannt. Ursprünglich war das Studienprogramm fast ausschließlich Studierenden mit Behinderungen vorbehalten, aber ab 1992 konnten auch andere Studierende als Selbstzahler aufgenommen werden, die inzwischen in der Überzahl sind. Die SRH Hochschule ist dabei, das Konzept ihrer Studiengänge grundsätzlich zu überarbeiten. Im Rahmen des Projekts "besser einfach" wurde ein Blockmodell eingeführt, in dem Module nicht mehr parallel über das ganze Semester hinweg angeboten werden sondern nacheinander in Fünf-Wochen-Blöcken, die sich nicht mehr an klassischen Semester- oder, wie vorher an der Hochschule üblich, Trimesterstrukturen orientiert, sondern das ganze Jahr entlang dieser Blöcke durchorganisiert, mit festen Urlaubszeiten. Neben der zeitlichen Umorganisation wurden auch die Vermittlungs- und Prüfungsformen grundlegend umgestaltet und in ein viel stärker kompetenzorientiertes System mit einem hohen Anteil an Projektstudium überführt. Prüfungen werden nicht mehr am Ende eines Semesters oder Trimesters abgenommen, sondern während oder am Ende der Fünf-Wochen- Blöcke, so dass diese über das ganze Jahr verteilt werden. Dieses neue Konzept wurde im Rahmen einer Modellevaluation von der ZEvA im November 2011 begutachtet, und die Gutachtergruppe und die Ständige Akkreditierungskommission der ZEvA kamen zu dem Schluss, dass dieses Modell generell mit den Vorgaben des Akkreditierungsrates und der Kultusministerkonferenz vereinbar ist. Das Gutachten wurde den Gutachtern vorgelegt und bildet die Basis für die Bewertungen in diesem Bewertungsbericht. Grundlagen des Bewertungsberichtes sind die Lektüre der Dokumentation der Hochschule und die Vor-Ort-Gespräche in Heidelberg. Die Bewertung beruht auf den zum Zeitpunkt der Vertragslegung gültigen Vorgaben des Akkreditierungsrates und der Kultusministerkonferenz. 2

4 1 Psychologie (M.Sc.) 1.1 Qualifikationsziele des Studiengangskonzeptes (Kriterium 2.1, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.1 ist erfüllt. Für den Masterstudiengang Psychologie wurden in den Antragsunterlagen fachliche und überfachliche Qualifikationsziele formuliert, die sich angemessen auf die wissenschaftliche Befähigung, die Befähigung, eine qualifizierte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die Befähigung zum zivilgesellschaftlichen Engagement und die Persönlichkeitsentwicklung beziehen. Diese finden sich nicht in der Prüfungsordnung, sind aber anhand des Curriculums nachvollziehbar. Der Masterstudiengang unterteilt sich in zwei Schwerpunkt, "Personalpsychologische Interventionen" und "Klinisch-Psychologische Interventionen", die auch vor allem im Anwendungsbereich unterschiedliche Qualifikationsziele haben. Die Wissenschaftliche Befähigung ist in beiden Schwerpunkten orientiert an den Vorgaben der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPS) und bezieht sich auf die Befähigung zur psychologischen Forschung und zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten. Die Befähigung, eine qualifizierte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, bezieht sich im Schwerpunkt "Personal" vor allem auf leitende Tätigkeiten in der Personalarbeit. In der Klinischen Psychologie sollen die Studierenden auf die spätere Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- /Jugendlichen-Psychotherapeut vorbereitet werden durch vertiefte Kenntnisse in Diagnostik, Epidemiologie und Ätiologie psychischer Störungen und über die Beherrschung verschiedener klinisch-psychologischer Behandlungsmethoden. Um sicherzustellen, dass die Studierenden direkt nach dem Studium in den Beruf einsteigen können, wird über Projektstudium, ein Praktikum und ein praxisorientiertes Nebenfach ein großer Fokus auf die Anwendung gelegt. Über Gruppenarbeit und die Thematisierung gesellschaftlich relevanter Themen soll eine Befähigung zum zivilgesellschaftlichen Engagement erreicht werden. Über die durch das Modell "besser einfach" geförderte spezielle Didaktik und die gezielte Ausbildung von methodischen, sozialen und personalen Kompetenzen wird der Persönlichkeitsentwicklung Rechnung getragen. 1.2 Konzeptionelle Einordnung der Studiengänge in das Studiensystem (Kriterium 2.2, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.2 ist zum Teil erfüllt Erfüllung der Anforderungen des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse Die inhaltlichen Anforderungen des Qualifikationsrahmens für die Master-Ebene im Hinblick auf Wissensverbreiterung und -vertiefung sowie instrumentale, systemische und kommunikative Kompetenzen werden in vollem Umfang erfüllt. Die Studierenden erlangen Wissen und Verstehen, das auf der Bachelor-Ebene aufbaut und wesentlich darüber hinausgeht. Es wäre lediglich zu empfehlen, noch einmal zu prüfen, inwiefern Inhalte, die ein Absolvent eines allgemeinen Psychologie-Studiengangs bereits mit- 3

5 bringen sollte, verpflichtend gemacht werden müssen. Diese könnten besser als Wahlpflichtveranstaltungen angeboten werden, um die unterschiedlichen Kenntnisse der Studienanfänger auszugleichen. Generell werden die Studierenden aber in die Lage versetzt, die Besonderheiten, Grenzen, Terminologien und Lehrmeinungen des jeweiligen Schwerpunktfaches zu definieren und zu interpretieren. Insbesondere über das Projektstudium lernen die Studierenden, auf der Basis ihres erworbenen Wissens und Verstehens eigene Ideen zu entwickeln. Ihr Wissen und Verstehen fußt auf dem neusten Stand des Wissens und wird in der jeweiligen Spezialisierung besonders vertieft. Die Fähigkeit, ihr Wissen und Verstehen und ihre Problemlösungskompetenzen auch in neuen und unvertrauten Situationen anzuwenden, erlangen die Studierenden vor allem über den Anwendungsbezug des Studiengangs und im Besonderen durch das Praktikum. Dadurch lernen sie auch, Wissen zu integrieren, mit Komplexität umzugehen und evidence-basiert auf der Grundlage unvollständiger Informationen wissenschaftlich fundierte Entscheidungen zu treffen. Über die Vermittlung gesellschaftlich relevanter Themen werden dabei auch gesellschaftliche und ethische Erkenntnisse berücksichtigt. Durch die Vermittlung von Forschungsmethoden lernen die Studierenden, sich selbstständig neues Wissen und Können anzueignen und selbstgesteuert Projekte durchzuführen. Durch das Praktikum und den Anwendungsbezug im Allgemeinen lernen die Studierenden, ihre Schlussfolgerungen und die diesen zugrunde liegenden Informationen und Beweggründe Fachvertretern und Laien zu vermitteln. Durch verstärkte Teamarbeit lernen sie zudem in einem Team herausgehobene Verantwortung zu übernehmen. Die formalen Anforderungen des Qualifikationsrahmens werden ebenfalls in vollem Umfang erfüllt. Der Studiengang hat eine Dauer von 2 Jahren bei 120 ECTS-Punkten. Vorausgesetzt wird ein erster berufsqualifizierender Abschluss. Anschlussmöglichkeiten in Form einer Promotion sind grundsätzlich gegeben. Die Anrechnung außerhochschulischer Leistungen ist in der Anerkennungsordnung gemäß den Vorgaben geregelt Erfüllung der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben Die Strukturvorgaben werden größtenteils erfüllt. Der Masterstudiengang hat eine Regelstudienzeit von 2 Jahren (eine Aufteilung in Semester erfolgt nicht) und einen Umfang von 120 ECTS-Punkten. Es ist eine Masterarbeit im Umfang von 30 ECTS-Punkten vorgesehen. Dies entspricht den Vorgaben. Die Anrechnung von außerhochschulischen Kompetenzen bis zur Hälfte der vorgesehenen Leistungspunkte ist in der Anerkennungsordnung entsprechend den Vorgaben der KMK geregelt. Durch die Zugangsregelungen wird sichergestellt, dass durch das Bachelor- und Masterstudium insgesamt 300 ECTS-Punkte erreicht werden. Der Master ist als weiterer berufsqualifizierender Abschluss konzipiert. Zugangsvoraussetzung ist ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss in einem psychologischen Studiengang. Die endgültigen Zugangsregelungen in der Prüfungsordnung haben jedoch noch nicht vorgelegen, worin die Gutachter einen Mangel sehen (siehe auch 1.3 und 1.5). Der Masterstudiengang ist korrekt als konsekutiv und anwendungsorientiert gekennzeichnet 4

6 und als vertiefendes Programm konzipiert. Die Abschlussbezeichnung M.Sc. und der Titel des Studiengangs entsprechen seinem Profil. Es wird nur ein Abschluss vergeben, eine Vermischung der Studiengangssysteme ist nicht gegeben. Es wird ein Diploma Supplement ausgegeben, das Auskunft über die Einzelheiten des Studiums gibt. Die Module sind zeitlich mehr oder weniger abgerundet und in sich geschlossen. Allerdings wird das Prinzip, dass ein Modul in einem 5-Wochen-Block studiert wird, nicht durchgehalten, die Module sind in Teilmodule aufgeteilt, die häufig in verschiedenen, nicht notwendigerweise direkt aufeinanderfolgenden Blöcken absolviert werden. Hierin sehen die Gutachter keinen Mangel, jedoch wurden für die in der Modulübersicht dargestellten Module keine Modulbeschreibungen vorgelegt. Stattdessen wurden die einzelnen Blöcke in einer Modulbeschreibung zusammengefasst, obwohl hier häufig Teilmodule verschiedener Module parallel studiert werden. Hierin sehen die Gutachter einen Mangel, die Hochschule muss für alle Module Modulbeschreibungen formulieren. Zudem sind einige der Felder der Modulbeschreibung nicht korrekt oder missverständlich interpretiert worden. Hierzu zählt die Häufigkeit (die Angabe "1" ist an dieser Stelle nicht sehr aussagekräftig, es muss angegeben sein, ob das Modul jährlich, halbjährlich oder alle 2 Jahre angeboten wird), Voraussetzungen für die Teilnahme (hier sind fachliche Voraussetzungen zu nennen oder Module, die vor Belegen dieses Moduls absolviert sein müssen) und Verwendbarkeit (hier sind die Studiengänge zu nennen, die auf dieses Modul zurückgreifen). Die Unterteilung der Module in Teilmodule spiegelt sich auch in der Prüfungspraxis wider, da laut der Modultabelle häufig die Teilmodule einzeln geprüft werden. Hierfür sind bislang keine didaktischen Begründungen vorgelegt worden, worin die Gutachter einen Mangel sehen. Die Hochschule muss sicherstellen, dass in der Regel eine das gesamte Modul umfassende Prüfung vorgesehen ist und jede Ausnahme von dieser Regel gesondert begründen. Alle Module umfassen mindestens 5 ECTS-Punkte und sind innerhalb eines Jahres abschließbar. In der als Anlage der Prüfungsordnung vorgesehenen Modultabelle wird ein ECTS-Punkt als das Äquivalent von 25 Arbeitsstunden definiert. Generell sind Aufenthalte an anderen Hochschulen und in der Praxis ohne Zeitverlust möglich. Die Anerkennung von an anderen Hochschulen erbrachten Studienleistungen ist in der Anerkennungsordnung geregelt. Die dortigen Regelungen entsprechen in vollem Umfang den Anforderungen des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabon- Konvention) Erfüllung landesspezifischer Strukturvorgaben entfällt Erfüllung weiterer Anforderungen entfällt 5

7 1.3 Studiengangskonzept (Kriterium 2.3, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.3 ist zum Teil erfüllt. Das Konzept des Studiengangs ist insgesamt überzeugend. Es umfasst die Vermittlung von Fachwissen, fachübergreifendem Wissen sowie fachlichen, methodischen und generischen Kompetenzen (siehe auch 1.1 und 1.2.1). Im Hinblick auf die formulierten Qualifikationsziele ist der Studiengang stimmig aufgebaut. Das Grundkonzept des Modells "besser einfach" ist kompetenzorientiertes Lehren und Lernen, so dass die Lehrformen hierauf abgestimmt sind. Die Vermittlung von Wissen ist allerdings auch generell Teil des Konzepts. Die Gutachter begrüßen die Ausrichtung des Studiengangskonzeptes an den Vorgaben der DGPs. Allerdings würden die Gutachter empfehlen, insbesondere Teile der Diagnostik, die ein Absolvent eines allgemeinen Bachelorstudiengangs mitbringt, nicht verpflichtend zu machen. Einige Module wirken momentan inhaltlich überfrachtet, da die Zugangsvoraussetzungen auf Absolventen verschiedener psychologischer Studiengänge mit unterschiedlichen Vorkenntnissen Bezug nehmen. Zudem sollte die Hochschule mittelfristig darauf hinarbeiten, ihre psychologischen Bachelorstudiengänge zu einem allgemeinen Bachelor Psychologie zusammenzufassen. Das Praktikum ist von der Hochschule inhaltlich bestimmt und betreut und wird vor- und nachbereitet und abgeprüft. Somit ist es ECTS-fähig. Die Zulassungsvoraussetzungen sehen einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss in einem psychologischen Studiengang vor, allerdings liegen die endgültigen Zugangsregeln, die für andere Studiengänge Bestandteil des besonderen Teils der Prüfungsordnung sind, nicht vor, worin die Gutachter einen Mangel sehen. Es wird erwähnt, dass abhängig von der Bewerberlage ein NC von 2,5 eingeführt werden soll. Zudem wird für alle Bewerber an der Hochschule ein ausführliches Zulassungsverfahren durchgeführt, welches verschiedene diagnostische Eignungstests beinhaltet. Zu Anerkennungsregeln gemäß der Lissabon-Konvention und für außerhochschulische Leistungen siehe Gemäß dem Profil der Hochschule wird ein starker Fokus auf die Belange von Studierenden mit Behinderungen gelegt. Der Nachteilsausgleich ist in der SPO unter 7 Abs. 2 geregelt. 1.4 Studierbarkeit (Kriterium 2.4, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.4 ist zum Teil erfüllt. Die Gutachter sehen die Studierbarkeit des Studiengangs größtenteils als gegeben an. Die nötigen Eingangsqualifikationen werden berücksichtigt, der Studiengang baut auf dem Wissensstand eines Bachelorabsolventen auf, zum Teil werden sogar eher zu geringe Vorkenntnisse erwartet. Die studentische Arbeitsbelastung erscheint realistisch, auch wenn mit dem neuen Modell noch keine Erfahrungen vorliegen. Grundsätzlich positiv ist dabei zu sehen, dass das Modell auf 25 Stunden pro ECTS-Punkt basiert, was einer zeitlichen Überlastung entgegenwirkt. Die Prüfungsdichte und die Verteilung der Prüfungsleistungen über das ganze Studienjahr kommen einer guten Studierbarkeit zugute. Die Studienplangestaltung 6

8 erscheint generell angemessen. Etwas unklar blieb, wie mit der Wiederholung von Prüfungen und dem Nachholen von z.b. wegen Krankheit nicht absolvierten Modulen umgegangen wird. Die Hochschule hat dargelegt, dass die Wiederholung von Prüfungsleistungen innerhalb von vier Wochen möglich sei. Hierbei müssten die Prüfungen teilweise während des darauffolgenden Modulblocks abgelegt werden. Für das Nachholen von Modulen wurde auf individuelle Lösungen mithilfe von elearning und der Nutzung der vorlesungsfreien Zeiten verwiesen, welche aber nicht verschriftlicht vorlagen. Hierin sehen die Gutachter einen Mangel. Die Hochschule muss hierzu Konzepte vorlegen. Die Betreuung und Studienberatung an der Hochschule ist sehr gut und persönlich, was insbesondere durch die kleinen Studiengruppen und den dadurch sehr engen Kontakt zu den Dozenten ermöglicht wird. Zudem wird jedem Studierenden bei Studienbeginn ein Mentor zugeordnet, der in wichtigen Fragen zur Verfügung steht. Die Studierenden berichteten, dass die Dozenten jederzeit ansprechbar seien. Wie bereits erwähnt, werden die Belange von Studierenden mit Behinderungen umfassend berücksichtigt. Alle Räume sind barrierefrei erreichbar und es stehen für verschiedene Behinderungen entsprechende Hilfsmittel zur Verfügung. Zudem werden alle Lehrenden speziell im Umgang mit Studierenden mit Behinderung geschult. 1.5 Prüfungssystem (Kriterium 2.5, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.5 ist erfüllt/nicht erfüllt/zum Teil erfüllt. Durch das kompetenzbasierte Prüfungskonzept ist generell sichergestellt, dass die Prüfungen wissens- und kompetenzorientiert und auf die formulierten Qualifikationsziele ausgerichtet sind. Einige Module schließen mit mehreren Prüfungsleistungen ab, die sich auch laut der Modulübersicht auf Modulteile und nicht auf das gesamte Modul beziehen. Begründungen für die Abweichung von der Regel, dass pro Modul nur eine Prüfungsleistung vorgesehen sein soll, liegen nur exemplarisch vor. Die vorliegenden Begründungen belegen, dass die Prüfungen nicht durchgehend modulbezogen sind. Die Hochschule muss dafür Sorge tragen, dass in der Regel Module mit einer das gesamte Modul umfassenden Prüfung abgeschlossen werden und alle Abweichungen von der Regel gesondert begründen. Zum Nachteilsausgleich siehe 1.3. Die vorgelegte Prüfungsordnung ist genehmigt und veröffentlicht, wodurch die Rechtsprüfung nachgewiesen wurde. Allerdings fehlen die studiengangsspezifischen Regelungen (entsprechend der bereits eingerichteten Masterstudiengänge die Anlage 2a) wie z.b. die Zugangsvoraussetzungen. Hierin sehen die Gutachter einen Mangel. Die In-Kraft-Setzung der vervollständigten Prüfungsordnung ist nachzuweisen. 7

9 1.6 Studiengangsbezogene Kooperationen (Kriterium 2.6, Drs. AR 85/2010) entfällt 1.7 Ausstattung (Kriterium 2.7, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.7 ist zum Teil erfüllt. Die Durchführung des Studiengangs ist im Hinblick auf die sächliche und räumliche Ausstattung gesichert. Die Ausstattung ist insgesamt sehr gut und bietet ideale Studienbedingungen. Die Bibliothek der SRH Hochschule wird demnächst in ein größeres Gebäude umziehen und wird dort stark ausgebaut. Die Studierenden können ebenfalls auf die umfangreiche Bibliothek der Universität Heidelberg zurückgreifen. Insbesondere für den Schwerpunkt in Klinischer Psychologie ist jedoch ein deutlicher Personalengpass zu verzeichnen. Die zentrale Professur für klinische Psychologie und Psychotherapie soll zum Wintersemester 2012/13 besetzt werden und ist bislang noch nicht ausgeschrieben. Hierin sehen die Gutachter einen Mangel. Eine Besetzung dieser Stelle ist essentiell für die Durchführung des Studiengangs in diesem Schwerpunkt. Bis zur Besetzung muss die Professur professorabel vertreten werden. Ansonsten wird viel auf die Zusammenarbeit mit SRH-eigenen Beratungsstellen, Ambulanzen und Kliniken gesetzt. Die SRH Hochschule hat umfassende Weiterbildungs- und Qualifizierungsprogramme für ihr Personal und bildet insbesondere im Hinblick auf das neue Modell alle Lehrenden nach und nach für die neuen kompetenzbasierten Lehr- und Prüfungsformen aus. 1.8 Transparenz und Dokumentation (Kriterium 2.8, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.8 ist erfüllt. Alle für den Studiengang, Studienverlauf, die Prüfungsanforderungen und Zugangsvoraussetzungen notwendigen Dokumente sind im internen Bereich der Homepage der Hochschule veröffentlicht und zugänglich. 1.9 Qualitätssicherung und Weiterentwicklung (Kriterium 2.9, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.9 ist zum Teil erfüllt. Die SRH Hochschule hat ein umfassendes und ausführliches Qualitätssicherungssystem, welches Evaluationen, Absolventenbefragungen und Untersuchungen zur Arbeitsbelastung beinhaltet. Bei den Evaluationen ist eine unabhängige Auswertung und direkte Rückkopplung an die Studierenden gewährleistet. Ddie Ergebnisse werden direkt an die Studierenden rückgemeldet und für die Weiterentwicklung des Studienprogramms genutzt. Zur Unterstüt- 8

10 zung gibt es zudem einen externen Expertenkreis, der einmal im Jahr tagt. Es fehlt eine Darstellung, wie die Hochschule Untersuchungen zum Studienerfolg durchführt, worin die Gutachter einen Mangel sehen Studiengänge mit besonderem Profilanspruch (Kriterium 2.10, Drs. AR 85/2010) entfällt 1.11 Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit (Kriterium 2.11, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.11 ist zum Teil erfüllt. Die SRH Hochschule hat umfangreiche Konzepte zur Sicherstellung der Geschlechtergerechtigkeit vorgelegt. Auch die Belange von Studierenden mit Kindern werden umfassend berücksichtigt. Es fehlt eine Darstellung, wie mit der Gleichstellung anderer Studierendengruppen, z.b. ausländische Studierende, Studierende mit Migrationshintergrund und Studierende aus bildungsfernen Schichten umgegangen wird und welche Regelungen hier getroffen wurden. Darin sehen Gutachter einen Mangel Zusammenfassende Bewertung Der Masterstudiengang Psychologie ist insgesamt überzeugend. Das von der Hochschule neu eingeführte Studienmodell ist in besonderer Weise auf die Vermittlung von Kompetenzen ausgerichtet. Die Studierenden werden sehr gut auf das Berufsleben vorbereitet. Aufgrund der kleinen Studiengruppen ist eine sehr enge und persönliche Betreuung gewährleistet. Der Studiengang erscheint generell studierbar. Verbesserungsbedarf sahen die Gutachter vor allem in der Ausstattung, den Modulbeschreibungen, den Modulprüfungen, der Prüfungsordnung und den Regelungen für das Nachholen von z.b. wegen Krankheit nicht belegten Modulen. 9

11 2 Tanz- und Bewegungstherapie (M.A.) 2.1 Qualifikationsziele des Studiengangskonzeptes (Kriterium 2.1, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.1 ist erfüllt. Für den Masterstudiengang Tanz- und Bewegungstherapie wurden in den Antragsunterlagen fachliche und überfachliche Qualifikationsziele formuliert, die sich angemessen auf die wissenschaftliche und künstlerische Befähigung, die Befähigung, eine qualifizierte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die Befähigung zum zivilgesellschaftlichen Engagement und die Persönlichkeitsentwicklung beziehen. Diese finden sich nicht in der Prüfungsordnung, sind aber anhand der Modulbeschreibungen nachvollziehbar. Der Studiengang orientiert sich nach Aussage der Hochschule an den Empfehlungen des Berufsverbandes der TanztherapeutInnen Deutschlands (BTD) und beinhaltet künstlerischtherapeutische und wissenschaftliche Fähigkeiten gleichermaßen. Im Sinne der "evidencebased medicine" geht der Studiengang dabei neue Wege. Dabei werden auch Verbindungen zur Musiktherapie hergestellt. Erreicht werden soll die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten, insbesondere durch die Vermittlung der nötigen Terminologie, Methodik und Handlungskompetenz. Hierdurch sollen die Studierenden auf die Anwendung der Kompetenzen in der Praxis vorbereitet werden. Die Befähigung, eine qualifizierte Erwerbstätigkeit aufzunehmen soll vor allem durch die Anwendungsorientierung erreicht werden. Die Studierenden sollen in die Lage versetzt werden, in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken, Privatpraxen, Altenheimen, Schulen, Heimen, Sondereinrichtungen und im Strafvollzug zu arbeiten. Des Weiteren sollen sie befähigt werden, Teams zu leiten und eigenständig Projekte durchzuführen und zu entwickeln. Die Befähigung zum zivilgesellschaftlichen Engagement soll durch die Arbeit in Teams, an der Hochschule und in Kliniken, und durch die Vermittlung von Berufsethik gefördert werden. Die Persönlichkeitsentwicklung soll vor allem durch einen Zugewinn an Selbstständigkeit im Studienverlauf und durch Selbsterfahrungseinheiten gefördert werden. 2.2 Konzeptionelle Einordnung der Studiengänge in das Studiensystem (Kriterium 2.2, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.2 ist zum Teil erfüllt Erfüllung der Anforderungen des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse Die inhaltlichen Anforderungen des Qualifikationsrahmens für die Master-Ebene im Hinblick auf Wissensverbreiterung und -vertiefung sowie instrumentale, systemische und kommunikative Kompetenzen werden in vollem Umfang erfüllt. Die Studierenden erlangen Wissen und Verstehen, welches auf der Bachelor-Ebene und einem klinischen Vorpraktikum aufbaut und wesentlich darüber hinausgeht. Das Vorwissen soll in systematisches Wissen erweitert werden. Generell werden die Studierenden in die Lage versetzt, die Besonderheiten, Grenzen, Terminologien und Lehrmeinungen auf dem 10

12 neusten Stand des Wissens der Tanz- und Bewegungstherapie zu definieren und zu interpretieren. Insbesondere über die praktischen Anteile lernen die Studierenden, auf der Basis ihres erworbenen Wissens und Verstehens eigene Ideen zu entwickeln. Wichtig ist dabei die Vermittlung von Handlungs- und Transferkompetenzen. Die Fähigkeit, ihr Wissen und Verstehen und ihre Problemlösungskompetenzen auch in neuen und unvertrauten Situationen in den verschiedenen Arbeitsbereichen der Tanz- und Bewegungstherapie anzuwenden, erlangen sie vor allem über den Anwendungsbezug des Studiengangs und im Besonderen durch das klinische Praktikum. Dadurch lernen die Studierenden, Wissen zu integrieren und mit Komplexität umzugehen und auf der Grundlage unvollständiger Informationen wissenschaftlich fundierte Entscheidungen zu treffen. Über die Vermittlung von Berufsethik und dem Einbezug der sozialen Systeme, in denen sich die Klienten bewegen, werden auch gesellschaftliche und ethische Erkenntnisse berücksichtigt. Durch die Vermittlung von Forschungsmethoden lernen die Studierenden, sich selbstständig neues Wissen und Können anzueignen und selbstgesteuert Projekte durchzuführen und zu entwickeln. Durch das Praktikum und den Anwendungsbezug im Allgemeinen lernen die Studierenden, ihre Schlussfolgerungen und die diesen zugrunde liegenden Informationen und Beweggründe Fachvertretern und Laien zu vermitteln. Es wird großer Wert auf die Vermittlung von Präsentationstechniken und klinischer Gesprächsführung gelegt. Durch verstärkte Teamarbeit lernen die Studierenden zudem in einem Team herausgehobene Verantwortung zu übernehmen. Die formalen Anforderungen des Qualifikationsrahmens werden ebenfalls in vollem Umfang erfüllt. Der Studiengang hat in Vollzeit eine Dauer von 2 Jahren bei 120 ECTS-Punkten. In der Teilzeitvariante erhöht sich die Studiendauer auf drei Jahre. Vorausgesetzt wird ein erster berufsqualifizierender Abschluss. Anschlussmöglichkeiten in Form einer Promotion sind grundsätzlich gegeben. Die Anrechnung außerhochschulischer Leistungen ist in der Anerkennungsordnung gemäß den Vorgaben geregelt Erfüllung der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben Die Strukturvorgaben werden größtenteils erfüllt. Der Masterstudiengang hat eine Regelstudienzeit von 2 Jahren in Vollzeit und 3 Jahren in Teilzeit (eine Aufteilung in Semester erfolgt nicht) und einen Umfang von 120 ECTS-Punkten. Es ist eine Masterarbeit im Umfang von 16 ECTS-Punkten vorgesehen. Dies entspricht den Vorgaben. Die Anrechnung von außerhochschulischen Kompetenzen bis zur Hälfte der vorgesehenen Leistungspunkte ist in der Anerkennungsordnung entsprechend den Vorgaben der KMK geregelt. Durch die Zugangsregelungen wird sichergestellt, dass durch ein Bachelor- und Masterprogramm insgesamt 300 ECTS-Punkte erreicht werden. Der Master ist als weiterer berufsqualifizierender Abschluss konzipiert. Zugangsvoraussetzung ist ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss der Sozial- oder Humanwissenschaften, der Besuch eines Einführungsseminars des BTD und die persönliche und künstlerische Eignung, welche in einem ausführlichen Auswahlverfahren festgestellt wird. Die endgültigen Zugangsregelungen in der Prüfungsordnung haben jedoch nicht vorgelegen, worin die Gutachter einen Mangel sehen (siehe auch 2.3 und 2.5). 11

13 Der Masterstudiengang ist korrekt als konsekutiv und anwendungsorientiert gekennzeichnet und als vertiefendes Programm konzipiert. Die Abschlussbezeichnung M.A. und die Bezeichnung "Tanz- und Bewegungstherapie" entsprechen dem Profil des Studiengangs. Es wird nur ein Abschluss vergeben, eine Vermischung der Studiengangssysteme ist nicht gegeben. Es wird ein Diploma Supplement ausgegeben, das Auskunft über die Einzelheiten des Studiums erteilt. Die Module sind, insbesondere durch das Blocksystem, zeitlich abgerundet und in sich geschlossen. Zwar sind in den Modulen teilweise mehrere Prüfungsformen als Teil einer Kombinationsprüfung angegeben, aber die Hochschule hat glaubhaft versichert, dass es sich hierbei nicht um mehrere Prüfungen sondern um Bestandteile einer das ganze Modul umfassenden Prüfung handelt. Alle Module umfassen mindestens 5 ECTS-Punkte und sind innerhalb eines Jahres abschließbar. Die Modulbeschreibungen enthalten alle nötigen Angaben. In der als Anlage der Prüfungsordnung vorgesehenen Modultabelle wird ein ECTS-Punkt als das Äquivalent von 25 Arbeitsstunden definiert. Generell sind Aufenthalte an anderen Hochschulen und in der Praxis ohne Zeitverlust möglich. Die Anerkennung von an anderen Hochschulen erbrachten Studienleistungen ist in der Anerkennungsordnung geregelt. Die dortigen Regelungen entsprechen in vollem Umfang den Anforderungen des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabon- Konvention) Erfüllung landesspezifischer Strukturvorgaben entfällt Erfüllung weiterer Anforderungen entfällt 2.3 Studiengangskonzept (Kriterium 2.3, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.3 ist zum Teil erfüllt. Das Konzept des Studiengangs ist insgesamt überzeugend. Es umfasst die Vermittlung von Fachwissen, fachübergreifendem Wissen sowie fachlichen, methodischen und generischen Kompetenzen (siehe auch 2.1 und 2.2.1). Im Hinblick auf die formulierten Qualifikationsziele ist der Studiengang stimmig aufgebaut. Grundkonzept des Modells "besser einfach" ist kompetenzorientiertes Lehren und Lernen, so dass die Lehrformen hierauf abgestimmt sind. Der Studiengang wird zunächst in der Teilzeitvariante angeboten, in der sich die Lehrveranstaltungen vornehmlich auf das Wochenende konzentrieren, um den Studierenden das Arbeiten neben dem Studium zu ermöglichen. Später soll dann auch die Vollzeitvariante angeboten werden. Die Gutachter sehen die formulierten Qualifikationsziele des Studienganges, die sich an den 12

14 BTD-Vorgaben orientieren, noch nicht durchgehend in den Modulbeschreibungen umgesetzt. Vor Ort wurde deutlich, dass insbesondere die tanztherapeutische Praxis einen größeren Raum einnimmt, als auf den ersten Blick erkennbar. Auch die supervidierte Praxis ist in den Beschreibungen unterrepräsentiert. Hierin sehen die Gutachter einen Mangel. Die Hochschule muss sicherstellen, dass die Modulbeschreibungen die Bestandteile des Studiums adäquat abbilden. Unabhängig davon sind die Studierenden gehalten, ihre tänzerischen Fähigkeiten neben dem Studium weiterzubilden und eine Lehranalyse durchzuführen. Für die Zukunft wird der Hochschule dringend empfohlen die Ausbildung zum Heilpraktiker in das Studium zu integrieren, da die Studierenden diese ansonsten noch nach dem Studium durchlaufen müssen. Für den bewegungstherapeutischen Anteil hat die Hochschule dargelegt, dass hier weniger sportmedizinische Rehabilitation angedacht ist als Bewegung als vornehmlich psychotherapeutisches Mittel. Für die tanztherapeutische Theorie und Praxis müssen leibphänomenologische Grundlagen deutlicher sichtbar werden. Eine erfahrungsbasierte Vermittlung von Anatomie im Sinne einer Subjektiven Anatomie (v. Uexküll et al.) sollte als eigenes Modul konzipiert werden. Das klinische Praktikum ist von der Hochschule inhaltlich bestimmt und betreut und wird vorund nachbereitet und abgeprüft. Somit ist es ECTS-fähig ausgestaltet. Zugangsvoraussetzung ist ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss der Sozial- oder Humanwissenschaften, der Besuch eines Einführungsseminars des BTD und die persönliche und künstlerische Eignung, die in einem ausführlichen Auswahlverfahren festgestellt wird. Allerdings liegen die endgültigen Zugangsregeln, die für andere Studiengänge Bestandteil des besonderen Teils der Prüfungsordnung sind, nicht vor, worin die Gutachter einen Mangel sehen. Zudem empfehlen die Gutachter, anstelle des bei einem Berufsverbandsmitglied des BTD zu absolvierenden tanztherapeutischen Einführungsseminars eine eigene Einführungswoche an der Hochschule durchzuführen. Zu Anerkennungsregeln gemäß der Lissabon-Konvention und für außerhochschulische Leistungen siehe Gemäß dem Profil der Hochschule wird ein starker Fokus auf die Belange von Studierenden mit Behinderungen gelegt. Der Nachteilsausgleich ist in der SPO unter 7 Abs. 2 geregelt. 2.4 Studierbarkeit (Kriterium 2.4, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.4 ist zum Teil erfüllt. Die Gutachter sehen die Studierbarkeit des Studiengangs in beiden Varianten größtenteils als gegeben an. Die nötigen Eingangsqualifikationen werden berücksichtigt und der Studiengang baut auf dem Wissensstand eines Bachelorabsolventen auf. Die studentische Arbeitsbelastung erscheint realistisch, auch wenn mit dem neuen Modell in diesem Studiengang noch keine Erfahrungen vorliegen. Grundsätzlich positiv ist dabei zu sehen, dass das Modell auf 25 Stunden pro ECTS-Punkt basiert, was einer zeitlichen Überlastung der Studierenden entgegenwirkt. Auch die Prüfungsdichte und die Verteilung der Prüfungsleistungen über das ganze Studienjahr hinweg kommen einer guten Studierbarkeit zugute. Die Studienplange- 13

15 staltung erscheint generell angemessen. Etwas unklar blieb, wie mit der Wiederholung von Prüfungen und dem Nachholen von z.b. wegen Krankheit nicht absolvierten Modulen umgegangen wird. Die Hochschule hat dargelegt, dass die Wiederholung von Prüfungsleistungen bis zum nächsten Studienblock möglich sei. Hierbei müssten die Prüfungen teilweise während des darauffolgenden Modulblocks abgelegt werden. Für das Nachholen von Modulen wurde auf individuelle Lösungen mithilfe von elearning und der Nutzung der vorlesungsfreien Zeiten verwiesen, welche aber nicht verschriftlicht vorlagen. Hierin sehen die Gutachter einen Mangel. Die Hochschule muss hierzu Konzepte vorlegen. Die Betreuung und Studienberatung an der Hochschule ist sehr gut und persönlich. Dies ist durch die kleinen Studiengruppen und den dadurch sehr engen Kontakt zu den Dozenten möglich. Zudem wird jedem Studierenden ein Mentor zugeordnet, der in wichtigen Fragen zur Verfügung steht. Die Studierenden berichteten, dass die Dozenten jederzeit ansprechbar seien. Wie bereits erwähnt, werden die Belange von Studierenden mit Behinderungen umfassend berücksichtigt. Alle Räume sind barrierefrei erreichbar und es stehen für verschiedene Behinderungen entsprechende Hilfsmittel zur Verfügung. Zudem werden alle Lehrenden speziell im Umgang mit Studierenden mit Behinderung geschult. 2.5 Prüfungssystem (Kriterium 2.5, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.5 ist zum Teil erfüllt. Durch das kompetenzbasierte Prüfungskonzept ist generell sichergestellt, dass die Prüfungen wissens- und kompetenzorientiert und auf die formulierten Qualifikationsziele ausgerichtet sind. Einige Module schließen mit mehreren Prüfungsleistungen ab, die allerdings als Teile einer kombinierten Prüfung konzipiert sind und daher als eine Prüfungsleistung zu sehen sind. Die Prüfungen sind dadurch modulbezogen. Zum Nachteilsausgleich siehe 2.3. Die vorgelegte Prüfungsordnung ist genehmigt und veröffentlicht, wodurch die Rechtsprüfung nachgewiesen wurde. Allerdings fehlen die studiengangsspezifischen Regelungen (entsprechend der bereits eingerichteten Masterstudiengänge die Anlage 2a) wie z.b. die Zugangsvoraussetzungen. Hierin sehen die Gutachter einen Mangel. Die In-Kraft-Setzung der vervollständigten Prüfungsordnung ist nachzuweisen. 2.6 Studiengangsbezogene Kooperationen (Kriterium 2.6, Drs. AR 85/2010) entfällt 14

16 2.7 Ausstattung (Kriterium 2.7, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.7 ist zum Teil erfüllt. Die Durchführung des Studiengangs ist im Hinblick auf die sächliche und räumliche Ausstattung gesichert. Die Ausstattung ist insgesamt sehr gut und bietet angemessene Studienbedingungen. Die Bibliothek der SRH Hochschule wird demnächst in ein größeres Gebäude umziehen und wird dort stark ausgebaut. Die Studierenden können außerdem auf die umfangreiche Bibliothek der Universität Heidelberg zurückgreifen. Es ist mittelfristig geplant, dass die Fakultät für Therapiewissenschaften an den Campus der SRH Hochschule umzieht, wodurch sich die Ausstattung noch verbessern wird. Ungeklärt ist jedoch bislang die Personalsituation. Die Hauptprogrammverantwortliche ist zurzeit noch als Privatdozentin tätig und nicht fest an der Hochschule angestellt soll noch eine halbe Professur hinzukommen, deren Denomination jedoch nicht dargelegt wurde. Hierin sehen die Gutachter einen Mangel. Eine Besetzung der zentralen Professur bzw. eine Festanstellung der Programmverantwortlichen ist essentiell für die Durchführung des Studiengangs. Bis zur Besetzung muss die Professur professorabel vertreten werden. Die Gutachter empfehlen auch, die halbe Professur zeitnah zu besetzen und sie im Hinblick auf ein künstlerisch-tänzerisches Profil zu denominieren. Die SRH Hochschule hat umfassende Weiterbildungs- und Qualifizierungsprogramme für ihr Personal und bildet insbesondere im Hinblick auf das neue Modell alle Lehrenden nach und nach für die neuen kompetenzbasierten Lehr- und Prüfungsformen aus. 2.8 Transparenz und Dokumentation (Kriterium 2.8, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.8 ist erfüllt. Alle für den Studiengang, Studienverlauf, die Prüfungsanforderungen und Zugangsvoraussetzungen notwendigen Dokumente sind im internen Bereich der Homepage der Hochschule veröffentlicht und zugänglich. 2.9 Qualitätssicherung und Weiterentwicklung (Kriterium 2.9, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.9 ist zum Teil erfüllt. Die SRH Hochschule hat ein umfassendes und ausführliches Qualitätssicherungssystem, das Evaluationen, Absolventenbefragungen und Untersuchungen zur Arbeitsbelastung beinhaltet. Bei den Evaluationen ist eine unabhängige Auswertung und direkte Rückkopplung an die Studierenden gewährleistet. Die Evaluationsergebnisse werden direkt an die Studierenden rückgemeldet und für die Weiterentwicklung des Studienprogramms genutzt. Zur Unterstützung gibt es zudem einen externen Expertenkreis, der einmal im Jahr tagt. Es fehlt eine Darstellung, wie die Hochschule Untersuchungen zum Studienerfolg durchführt, worin die Gutachter einen Mangel sehen. 15

17 2.10 Studiengänge mit besonderem Profilanspruch (Kriterium 2.10, Drs. AR 85/2010) entfällt 2.11 Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit (Kriterium 2.11, Drs. AR 85/2010) Das Kriterium 2.11 ist zum Teil erfüllt. Die SRH Hochschule hat umfangreiche Konzepte zur Sicherstellung der Geschlechtergerechtigkeit vorgelegt. Auch die Belange von Studierenden mit Kindern werden umfassend berücksichtigt. Es fehlt eine Darstellung, wie mit der Gleichstellung anderer Studierendengruppen, z.b. ausländische Studierende, Studierende mit Migrationshintergrund und Studierenden aus bildungsfernen Schichten umgegangen wird und welche Regelungen hier getroffen wurden, worin die Gutachter einen Mangel sehen Zusammenfassende Bewertung Der Masterstudiengang Tanz- und Bewegungstherapie ist insgesamt überzeugend und für Deutschland innovativ. Das von der Hochschule neu eingeführte Studienmodell ist in besonderer Weise auf die Vermittlung von Kompetenzen ausgerichtet. Die Studierenden werden gut auf Tätigkeiten in angestellten klinischen Bereichen vorbereitet. Für eine freie Berufsausübung ist bisher in Deutschland eine Zulassung nach dem Heilpraktikergesetz notwendig. Hierauf sollte studienintegriert bzw.-begleitend vorbereitet werden. Aufgrund der kleinen Studiengruppen ist eine sehr enge und persönliche Betreuung gewährleistet und der Studiengang erscheint generell studierbar. Verbesserungsbedarf sahen die Gutachter vor allem in der Ausstattung, den Modulbeschreibungen, der Prüfungsordnung und den Regelungen für das Nachholen von z.b. wegen Krankheit nicht belegten Modulen. 16

18 Abschnitt II: Abschließendes Votum der Gutachter/-innen 1 Allgemein 1.1 Allgemeine Auflagen: Die Hochschule muss Konzepte für das Nachholen von z.b. aus Krankheitsgründen nicht belegten Modulen vorlegen. (Kriterium 2.4, Drs. AR 85/2010) Die In-Kraft-Setzung der um die fachspezifischen Teile ergänzten Prüfungsordnung ist nachzuweisen. (Kriterium 2.5, Drs. AR 85/2010) Die Hochschule muss darlegen, welche Untersuchungen zum Studienerfolg durchgeführt werden und wie diese zur Weiterentwicklung der Studienprogramme genutzt werden. (Kriterium 2.9, Drs. AR 85/2010) Die Hochschule muss darlegen, welche Maßnahmen und Regelungen für die Gleichstellung Studierender in besonderen Lebenslagen abgesehen von Studierenden mit Kindern getroffen wurden. (Kriterium 2.11, Drs. AR 85/2010) 2 Psychologie (M.Sc.) 2.1 Empfehlungen: Die Gutachter empfehlen, Inhalte, die Absolventen eines allgemeinen Bachelorstudiengangs Psychologie bereits erworben haben, nicht verpflichtend zu machen. 2.2 Akkreditierungsempfehlung an die Ständige Akkreditierungskommission (SAK) Die Gutachter empfehlen der SAK die Akkreditierung des Studiengangs Psychologie mit dem Abschluss M.Sc. mit den oben genannte Auflagen und den folgenden Auflagen für die Dauer von fünf Jahren zu beschließen. Diese Empfehlung basiert auf Ziff des Beschlusses des Akkreditierungsrates Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung. (Drs. AR 85/2010) 2.3 Auflagen: Die Hochschule muss Modulbeschreibungen gemäß den KMK-Vorgaben vorlegen. (Kriterium 2.2, Drs. AR 85/2010) Die Besetzung der Professur für Klinische Psychologie und Psychotherapie ist einzuleiten. Bis zur Besetzung muss die Stelle professorabel vertreten werden. (Kriterium 2.7, Drs. AR 85/2010) 17

19 3 Tanz- und Bewegungstherapie (M.A.) 3.1 Empfehlungen: Die Gutachter empfehlen, in den Zugangsvoraussetzungen statt des tanztherapeutischen Einführungsseminars eine eigene tanztherapeutische Einführungswoche durchzuführen. Die Gutachter empfehlen, die Prüfung zum Heilpraktiker in das Studium zu integrieren. Die Gutachter empfehlen, die Besetzung der halben Professur voranzutreiben und hierdurch das tänzerische Profil des Studiengangs zu stärken. Die Gutachter empfehlen, für die tanztherapeutische Theorie und Praxis leibphänomenologische Grundlagen deutlicher sichtbar zu machen. Eine erfahrungsbasierte Vermittlung von Anatomie im Sinne einer Subjektiven Anatomie (v. Uexküll et al.) sollte als eigenes Modul konzipiert werden. 3.2 Akkreditierungsempfehlung an die Ständige Akkreditierungskommission (SAK) Die Gutachter empfehlen der SAK die Akkreditierung des Studiengangs Tanz- und Bewegungstherapie mit dem Abschluss M.A. mit den oben genannten Auflagen und den folgenden Auflagen für die Dauer von fünf Jahren zu beschließen. Diese Empfehlung basiert auf Ziff des Beschlusses des Akkreditierungsrates Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung. (Drs. AR 85/2010) 3.3 Auflagen: Die Modulbeschreibungen müssen überarbeitet werden und die tanztherapeutischen und leibphänomenologischen Anteile und die supervidierte tanztherapeutische Praxis transparent machen. (Kriterium 2.3, Drs. AR 85/2010) Die Besetzung der zentralen Professur ist einzuleiten. Bis zur Besetzung muss die Stelle professorabel vertreten werden. (Kriterium 2.7, Drs. AR 85/2010) 18

20 Abschnitt III: Weiterer Verlauf des Verfahrens 1 Stellungnahme der Hochschule 1.1 Psychologie (M.Sc.) 1.2 Konzeptionelle Einordnung der Studiengänge in das Studiensystem Die Gutachter bemängelten: Es wäre zu empfehlen, noch einmal zu prüfen, inwiefern Inhalte, die ein Absolvent eines allgemeinen Psychologie-Studiengangs bereits mitbringen sollte, verpflichtend gemacht werden müssen. Diese könnten besser als Wahlpflichtveranstaltungen angeboten werden, um die unterschiedlichen Kenntnisse der Studienanfänger auszugleichen." (im Akkreditierungsantrag unter 2.2 Zulassungsverfahren & -voraussetzungen zu ergänzen): Die Studierenden benötigen als spezifische, den beiden Anwendungsschwerpunkten entsprechende Zugangsvoraussetzungen: Zwei Module in Arbeits- und Organisationspsychologie (Schwerpunkt Personalpsychologie ) bzw. in Klinischer Psychologie (Schwerpunkt Klinische Psychologie ). Liegt nur ein Modul mit mind. 5 Credit Points vor, so kann der Studierende zwar aufgenommen werden, muss dies jedoch durch einen bridging course kompensieren, der spätestens bis zum Ende des 1. Studienjahres nachzuweisen ist. Bridging courses zu den zwei Anwendungsschwerpunkten werden im Einführungsmodul (erste 2 Wochen des Studiums) sowie im der Verfügungszeit (bis spätestens im 2. Semester) angeboten Erfüllung der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben Die Gutachter bemängelten: Die endgültigen Zugangsregelungen in der Prüfungsordnung haben in der Prüfungsordnung jedoch nicht vorgelegen, worin die Gutachter einen Mangel sehen. (siehe auch 1.5 Prüfungssystem) "Zugelassen sind Absolventen eines BA (Bachelor of Arts/ Bachelor of Science) in einem psychologischen Studiengang an einer Universität oder einer (Fach) Hochschule oder eines gleichwertigen Studienabschlusses (Einzelfallprüfung möglich) mit 180 Credit Points und einer Abschlussnote von 2,5 oder besser. Die Absolventen müssen neben psychologischen Grundlagen-, Methoden- und Anwendungsfächern auch Praxiskenntnisse im Feld im Rahmen eines mind. 12-wöchigen Praktikums nachweisen und die erforderliche persönliche Eignung besitzen. Letztere ist im Rahmen der fachspezifischen Aufnahmeprüfung nachzuweisen." Die Gutachter bemängelten: wurden für die in der Modulübersicht dargestellten Module keine Modulbeschreibungen vorgelegt. Stattdessen wurden die einzelnen Blöcke in einer 19

21 Modulbeschreibung zusammengefasst, obwohl hier häufig Teilmodule verschiedener Module parallel studiert werden. Hierin sehen die Gutachter einen Mangel, die Hochschule muss für alle Module Modulbeschreibungen formulieren. Eine Anordnung nach Modulen wurde in den Modulkatalog als Teil II integriert (siehe Anlage 3). Die Gutachter bemängelten: Zudem sind einige Felder in der Modulbeschreibung nicht korrekt oder missverständlich interpretiert worden (Häufigkeit, Teilnahmevoraussetzungen, Verwendbarkeit). Die Änderungen wurden im Modulkatalog durchgängig vorgenommen (siehe Anlage 3). Die Gutachter bemängelten: Die Unterteilung der Module in Teilmodule spiegelt sich auch in der Prüfungspraxis wider, da laut der Modultabelle häufig die Teilmodule einzeln geprüft werden. Hierfür sind bisher keine didaktischen Begründungen vorgelegt worden, worin die Gutachter einen Mangel sehen. Die Hochschule muss sicherstellen, dass in der Regel eine das gesamte Modul umfassende Prüfung vorgesehen ist und jede Ausnahme von dieser Regel gesondert begründen. (siehe auch 1.5 Prüfungssystem) Der Vorschlag der Gutachter wurde in den Modulkatalog und die Modulübersichtstabelle aufgenommen: Bei Aufteilung eines Moduls in mehrere Teilmodule über mehrere Themenblöcke ist jetzt nur noch eine Modulabschlussprüfung vorgesehen; auf eine separate Prüfung der Teilmodule wurde verzichtet, wenn die Themenblöcke nicht länger als sechs Monate auseinander liegen. In einem Fall liegt eine Ausnahme vor (Modul C, verteilt auf Themenböcke 6 und 10), die getrennte Prüfung der Teilmodule wurde im Modulkatalog begründet. 1.3 Studiengangskonzept Die Gutachter bemängelten: Allerdings würden die Gutachter empfehlen, insbesondere Teile der Diagnostik, die ein Absolvent eines allgemeinen Bachelorstudiengangs mitbringt, nicht verpflichtend zu machen. Der Vorschlag der Gutachter wurde in den Modulkatalog aufgenommen: Absolventen eines Bachelors of Science Psychologie sind von der Teilnahme an Modul B (Psychologische Diagnostik) ausgenommen, sofern die Nachweise hierzu erbracht werden. Einige Module wirken momentan inhaltlich überfrachtet, da die Zugangsvoraussetzungen 20

22 auf Absolventen verschiedener psychologischer Studiengänge mit unterschiedlichen Vorkenntnissen Bezug nehmen. Der Vorschlag der Gutachter wurde in den Modulkatalog aufgenommen: Für das in der Kritik der Gutachter angesprochene Modul E (Biologische und neurowissenschaftliche Grundlagen) wurden folgende Änderungen vorgenommen: Studierende werden nach Gruppen mit unterschiedlichen Vorkenntnissen getrennt. Evolutionäre und genetische Grundlagen des Erleben und Verhaltens wurden aus den Lehrinhalten herausgenommen, um eine Überfrachtung zu vermeiden 1.4 Studierbarkeit Die Gutachter bemängelten: der Studiengang baut auf dem Wissen eines Bachelorabsolventen auf, zum Teil werden sogar zu geringe Vorkenntnisse erwartet. Die Kritik der Gutachter wurde bei folgenden Modulbeschreibungen berücksichtigt: Modul B (Psychologische Diagnostik): Absolventen eines Bachelors of Science Psychologie sind von der Teilnahme an Modul B (Psychologische Diagnostik) ausgenommen, sofern die Nachweise hierzu erbracht werden. Modul F2b (Personaldiagnostik): Personaldiagnostische Grundkenntnisse werden vorausgesetzt; bei Fehlen eines Nachweises dieser Kenntnisse werden diese in briding courses vermittelt, um einen möglichst einheitlichen Kenntnisstand zu gewährleisten. Die Gutachter bemängelten: Etwas unklar blieb, wie mit der Wiederholung von Prüfungen und dem Nachholen z. B. wegen Krankheit nicht absolvierten Modulen umgegangen wird. ( ) Für das Nachholen von Modulen wurde auf individuelle Lösungen mithilfe von elearning und der Nutzung von vorlesungsfreien Zeiten verwiesen, welche aber nicht verschriftlicht vorlagen. (in Prüfungsmodalitäten zu ergänzen): Möglichkeiten zur Wiederholung bzw. das Nachholen von Prüfungen, z. B. wegen Krankheit, werden folgendermaßen gewährleistet: Nicht bestandene oder wegen Krankheit nicht absolvierte Prüfungen können bis zum nächsten Zwischenblock ( Wahlpflichtfach/ Nachprüfungen ) nachgeholt werden. Versäumter Lernstoff wird bis zu diesem Zeitraum über an der Hochschule verfügbare e-learning-systeme, durch einen Studienbrief oder vor Ort nachgeholt. 21

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