Maßnahmen bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest

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1 Amt der Steiermärkischen Landesregierung FA Gesundheit und Pflegemanagement Maßnahmen bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest P. Wagner Graz, 30. Jänner 2018

2 Afrikanische Schweinepest Anzeigepflichtige Tierseuche von Haus- und Wildschweinen Nicht auf den Menschen übertragbar Übertragung: direkt und indirekt über Blut, Gewebe, Sekrete und Exkrete Sehr stabiles Virus 11 Tage im Kot bei 20 C 30 Tage im Stall >140 Tage in einigen Fleischprodukten 3 Jahre in Gefrierfleisch

3 Kranheitserscheinungen Perakute u. Akute Verlaufsformen 5-15 Tage nach Infektion: Symptomlose Todesfälle oder Hohes Fieber Freßunlust, Mattigkeit Bindehautentzündung Hautblutungen u. -verfärbungen Blutiger Durchfall, Verwerfen Tod nach wenigen Tagen

4 Kranheitserscheinungen Subakute und chronische Verlaufsformen Hautblutungen, besonders an Ohren und Bauch wechselndes ggr. Fieber Husten Schmerzlose Gelenksschwellungen Abmagerung, Kümmern Lahmheiten Tod nach mehreren Monaten

5 ASP-Fälle 2017

6 ASP-Fälle 2017 Hausschweine Wildschweine Tschechien Estland Italien Lettland Littauen Polen Rumänien 2 0 Ukraine Gesamt

7 Rechtsgrundlagen - EU Richtlinie 92/119/EWG mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit Richtlinie 2002/60/EG zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der ASP sowie zur Änderungen der RL 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der ASP Entscheidung 2003/422/EG zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die ASP Durchführungsbeschluss 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP in bestimmten Mitgliedstaaten

8 Rechtsgrundlagen - Österreich Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 Afrikanische Schweinepest-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 193/2005 Wildschweine-Schweinepestverordnung 2003, BGBl. II Nr. 35/2004 Schweinegesundheitsverordnung, BGBl. Nr. 406/2016

9 Maßnahmen im Seuchenfall Ausbruch bei Hausschweinen Ausbruch bei Wildschweinen Maßnahmen gem. ASP-VO 2005 Maßnahmen gem. Wildschw.SP-VO 2003 bzw. Durchf-Beschl. 2014/709/EU

10 ASP bei Hausschweinen Maßnahmen im Seuchenbetrieb Tötung und unschädliche Beseitigung aller Schweine Unschädliche Beseitigung von Fleisch, Sperma, Eizellen und Embryonen Vernichtung aller möglicherweise kontaminierten Stoffe, Abfälle u. Futtermittel Reinigung und Desinfektion Wiederbelegung frühestens 40 T. nach R&D

11 ASP bei Hausschweinen Maßnahmen in Kontaktbetrieben Definition: Alle Betriebe, die mit Tieren oder Gegenständen aus einem Seuchenbetrieb in Kontakt gekommen sind, wenn hierbei eine Übertragung der ASP nicht ausgeschlossen werden kann. Sperre bis Verdacht auf Vorhandensein v. ASP ausgeschlossen werden kann Erforderlichenfalls Umsetzung von Maßnahmen wie im Seuchenbetrieb

12 ASP bei Hausschweinen Einrichtung von Krisenzentren Einrichtung von Sperrgebieten Verbringungsbeschränkungen Information der Bevölkerung Betriebskontrollen Serologische Untersuchungen Überwachungszone 10 km 3 km Schutzzone (Präventive Keulungen)

13 ASP bei Hausschweinen Schutzzone Erhebung aller Schweinebetriebe Frist: unverzüglich Besichtigung aller Schweinebetriebe durch ATA (Klinik, Bestandsregister, Kennzeichnung) Frist: innerhalb von 7 Tagen

14 ASP bei Hausschweinen Überwachungszone Erhebung aller Schweinebetriebe Frist: unverzüglich

15 ASP bei Hausschweinen Schutzzone Hygienemaßnahmen für Personen bei Betreten u. Verlassen von Betrieben Melde- u. Untersuchungspflicht für verendete u. erkrankte Schweinen Schlachtverbot für Schweine aus Betrieben der SZ bis 40 T. nach R&D des Seuchenbetriebs Verbringung anderer Nutztiere aus od. zu Betrieben nur mit behördl. Genehmigung

16 ASP bei Hausschweinen Überwachungszone Hygienemaßnahmen für Personen bei Betreten u. Verlassen von Betrieben Melde- u. Untersuchungspflicht für verendete u. erkrankte Schweinen Schlachtverbot für Schweine aus Betrieben der ÜZ bis 30 T. nach R&D des Seuchenbetriebs Verbringung anderer Nutztiere aus od. zu Betrieben innerhalb der ersten 7 Tage nur mit behördl. Genehmigung

17 ASP bei Hausschweinen Schutzzone Bis 40 T. nach R&D des Seuchenbetriebs Verbot des Verbringens von Schweinen aus Betrieben der SZ Danach mit behördlicher Genehmigung zulässig: Direkte Verbringung zur sofortigen Schlachtung in einen vom LH bestimmten Schlachtbetrieb in der SZ od. ÜZ Direkte Verbringung zur sofortigen Tötung in die TKV Bei besonderen Umständen mit Zustimmung des BMG an andere Orte der SZ

18 ASP bei Hausschweinen Überwachungszone Bis 30 T. nach R&D des Seuchenbetriebs Verbot des Verbringens von Schweinen aus Betrieben der Schutzzone Danach mit behördlicher Genehmigung zulässig: Direkte Verbringung zur sofortigen Schlachtung in einen vom LH bestimmten Schlachtbetrieb in der SZ od. ÜZ Direkte Verbringung zur sofortigen Tötung in die TKV Bei besonderen Umständen mit Zustimmung des BMG an andere Orte der SZ

19 ASP bei Hausschweinen Bedingung f. Ausnahmegenehmigungen ATA-Kontrolle (Kennzeichnung, Register, Klinik, IKT-Messung bei 25 % der Tiere) Transport in verplombten Fahrzeugen Info an die für Schlachtbetrieb zuständige BH R&D des Fahrzeugs unmittelbar nach Transport Getrennte Haltung u. Schlachtung im Schlachthof Probenahme am Schlachthof od. bei Tötung Kennzeichnung u. Behandlung des Fleisches

20 ASP bei Hausschweinen Schutzzone Bis zur Aufhebung verboten: Verbringen von Sperma, Eizellen und Embryonen aus SZ Verbringen u. Transport v. Schw. auf öffentlichen Straßen u. Privatwegen Ausnahmen: Durchfuhr durch SZ ohne Anhalten u. Ladetätigkeit Mit behördlicher Genehmigung: Zur sofortigen Schlachtung von außerhalb der SZ stammenden Schweinen Behördlich genehmigte Verbringungen ab dem 40 T. nach R&D des Seuchenbetriebs

21 ASP bei Hausschweinen Überwachungszone Bis zur Aufhebung verboten: Verbringen von Sperma, Eizellen und Embryonen aus ÜZ Verbringen u. Transport v. Schw. auf öffentlichen Straßen u. Privatwegen Ausnahmen: Durchfuhr durch ÜZ ohne Anhalten u. Ladetätigkeit Mit behördlicher Genehmigung: Zur sofortigen Schlachtung von außerhalb der ÜZ stammenden Schweinen Behördlich genehmigte Verbringungen ab dem 30 T. nach R&D des Seuchenbetriebs

22 ASP bei Hausschweinen Schutzzone Fahrzeuge mit denen Schweine, Tierkörper, Futtermittel, Mist od. Gülle transportiert wurden, sind unverzüglich zu reinigen u. desinfizieren und dürfen die SZ erst nach nachweislicher R&D sowie nach Überprüfung u. Freigabe durch den ATA (Bestätigung im Kontrollbuch) verlassen

23 ASP bei Hausschweinen Überwachungszone Fahrzeuge mit denen Schweine, Tierkörper, Futtermittel, Mist od. Gülle transportiert wurden, sind unverzüglich zu reinigen u. desinfizieren und dürfen die ÜZ erst nach nachweislicher R&D sowie nach Überprüfung u. Freigabe durch den ATA (Bestätigung im Kontrollbuch) verlassen

24 ASP bei Hausschweinen Maßnahmen in Schlachtbetrieben in SZ u. ÜZ R&D der Transportfahrzeuge unmittelbar nach der Entladung Laufende Überwachung durch amtl. TA Bestätigung der R&D durch amtl. TA im Kontrollbuch Kennzeichnung u. Behandlung des Fleisches von Tieren aus der SZ u. ÜZ.

25 ASP bei Hausschweinen Aufhebung der Sperrmaßnahmen Abschluss der R&D der Seuchenbetriebe Negativer Befund der klinischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen auf ASP-Virus in allen Betrieben der Schutz- und Überwachungszone Frühest möglicher Zeitpunkt der Untersuchungen nach R&D der Seuchenbetriebe: 40 45

26 ASP bei Wildschweinen Maßnahmen gem. Wildschw.-Schweinepest-VO Einberufung einer Sachverständigengruppe Erstellung eines Tilgungsplan (LH) zur Genehmigung durch BMAGKS u. EU-Kommission Ausgewiesenes Seuchengebiet Geschätzte Anzahl der Wildschweine im Seuchengebiet Untersuchungen zum Ausmaß der ASP-Verbreitung Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der ASP Maßnahmen zur Reduktion der Wildschweindichte Auflage für Jagdausübungsberechtigte Vorgangsweise bei Beseitigung und Untersuchung verendeter od. erlegter Wildschweine Epidemiologische Erhebungen

27 ASP bei Wildschweinen Maßnahmen gem. Wildschw.-Schweinepest-VO Alle 6 Monate: Berichterstattung an BMAGKS 12 Monate nach letztem bestätigtem ASP-Fall: Ersatz der Tilgungsplans durch einen 12 Monate gültigen Überwachungsplan. Mindestinhalt: Untersuchungen zum Ausmaß der ASP-Verbreitung Vorgangsweise bei Beseitigung und Untersuchung verendeter od. erlegter Wildschweine Epidemiologische Erhebungen Erloschenerklärung, wenn 2 Jahre kein ASP-Fall

28 ASP bei Wildschweinen Maßnahmen bzgl. Hausschw. im Seuchengebiet Erhebung und Überprüfung der Aufzeichnungen aller Schweinekategorien in allen Betrieben Verhinderung des Kontakts mit Wildschweinen Verbringung aus od. zu Betrieben nur mit behördlicher Genehmigung Desinfektionsmaßnahmen bei Betreten und Verlassen des Betriebes Unterweisung betr. Hygienemaßnahmen

29 ASP bei Wildschweinen Maßnahmen bzgl. Hausschw. im Seuchengebiet Untersuchung aller erkrankten od. verendeten Schweine im Betrieb durch den ATA Probenahme bei Schlachtung zur serologischen Untersuchung Verbot des Verbringen von Schweinen, Schweinesperma, -embryonen od. eizellen in andere Mitgliedstaaten

30 Df.-Beschl. 2014/709/EU Tierseuchenrechtliche Maßnahmen für von ASP betroffenen Mitgliedstaaten Festlegung von Restriktionsgebieten (I-IV) je nach Risikoniveau Vorschriften bzgl. der Verbringung von Schweinen bzw. Schweine-Erzeugnissen

31 Restriktionsgebiete Gebiet I Hochrisikogebiet ohne ASP-Fälle Gebiet II ASP-Fälle nur b. Wildschweinen Gebiet III ASP-Fälle b. Haus- u. Wildschweinen nicht endemisch Gebiet IV ASP-Fälle b. Haus- u. Wildschweinen - endemisch

32 Lebende Hausschweine verboten erlaubt Andere MS (+Drittländer) erlaubt u. Bedingungen erlaubt m. Kennzeichnung Freies Staatsgebiet Hochrisikogebiet (I) Gebiet m. ASP b. WS (II)

33 Verbringungsbedingungen Für Schweine aus Gebiet II Var. 1 Schweine seit mind. 30 Tagen am Betrieb und in den letzten 30 Tagen vor Verbringung wurden keine Schweine aus Gebieten mit ASP in den Betrieb eingebracht + Neg. ASP-Befund bei Blutproben, die 15 Tage vor der Verbringung gezogen wurden + Klinische Untersuchung durch amtl. TA am Tag der Verbringung

34 Verbringungsbedingungen Für Schweine aus Gebiet II Var. 2 Schweine stammen aus Betrieb, der die behördlich festgelegten Biosicherheitsanforderungen erfüllt und mind. 2 x jährl. (im Abstand v. mind. 4 Mon.) von der Veterinärbehörde inspiziert wurde klinische Untersuchung nach dem Zufallsprinzip (Soviele Tiere, dass Fieberprävalenz v. 10% mit Sicherheit v. 95% festgestellt werden kann) Probenahme zur serologischen Untersuchung (Soviele Tiere, dass Seroprävalenz v. 10% mit Sicherheit von 95% festgestellt werden kann)

35 Schweinefleisch u. -erzeugnisse verboten erlaubt Andere MS (+Drittländer) erlaubt u. Bedingungen erlaubt m. Kennzeichnung Freies Staatsgebiet Hochrisikogebiet (I) Gebiet m. ASP b. WS (II)

36 Verbringungsbedingungen Für Schweinefleisch im IGH Herkunft aus Schweinen, die seit Geburt in Betrieben außerhalb der Gebiete II-IV gehalten und in speziell zugelassenen Schlacht-, Zerlege- u. Verarbeitungsbetrieben erzeugt, gelagert u. verarbeitet wurden. oder Herkunft aus Schweinen, die den Anforderungen für eine Lebendtierverbringung entsprechen Zulassungsvoraussetzungen für Betriebe Getrennte Erzeugung, Lagerung und Verarbeitung

37 Samen, Eizellen u. Embryonen verboten erlaubt Andere MS (+Drittländer) erlaubt u. Bedingungen erlaubt m. Kennzeichnung Freies Staatsgebiet Hochrisikogebiet (I) Gebiet m. ASP b. WS (II)

38 Tierische Nebenprodukte verboten erlaubt Andere MS (+Drittländer) erlaubt u. Bedingungen erlaubt m. Kennzeichnung Freies Staatsgebiet Hochrisikogebiet (I) Gebiet m. ASP b. WS (II)

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