Anzeige der Teilnahmebereitschaft zur TSS
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- Hede Teresa Kolbe
- vor 5 Jahren
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1 Anzeige der Teilnahmebereitschaft zur TSS Krankenhaus Postanschrift Bankverbindung Geldinstitut IBAN BIC Ansprechpartner Telefon Fax zum Vertrag gemäß 75 Abs. 1a Satz 6 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern und der Krankenhausgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern Terminvermittlung durch die Terminservicestelle (TSS) Wir erklären unsere Bereitschaft, mit folgenden Bereichen an der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle der KVMV teilzunehmen: Anästhesiologie und Intensivmedizin Innere Medizin (Rheumatologie) Augenheilkunde Kinder- und Jugendmedizin Chirurgie Kinder- und Jugendpsychiater Frauenheilkunde und Geburtshilfe Kinder- und Jugendpsychotherapie Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Nervenheilkunde Haut- und Geschlechtskrankheiten Neurologie Humangenetik Nuklearmedizin Innere Medizin (ohne Schwerpunkt) Orthopädie Innere Medizin (Angiologie) Phoniatrie Innere Medizin (Endokrinologie) Psychiatrie Innere Medizin (Gastroenterologie) Psychotherapie Innere Medizin (Hämato-, Onkologie) Physikalisch-Rehabilitative Med. Innere Medizin (Kardiologie) Radiologie Innere Medizin (Nephrologie) Urologie Innere Medizin (Pneumologie) Bitte die Bereiche durch X kennzeichnen! Für die markierten Fachgebiete bitten wir, kurzfristig jeweils eine Betriebsstättennummer und entsprechende Zugangsdaten für das KV-SafeNet-Portal zur Verfügung zu stellen. Stempel Datum/Unterschrift Bitte senden Sie das vollständig und in Druckbuchstaben ausgefüllte Formular an Ihre Ansprechpartner: Frau Bergmann/Frau Radtke unter Fax: /2017 Teilnahmebereitschaft_TSS Seite 1 von 1
2 Informationen für Krankenhäuser zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung aufgrund Terminvermittlung durch die Terminservicestelle Stand: 26. Januar 2016 Gemäß 75 Abs. 1a Satz 6 SGB V hat die Terminservicestelle dem Versicherten einen fachärztlichen Behandlungstermin in einem nach 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus anzubieten, sofern eine Terminvermittlung bei einem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen möglich ist. Nachfolgend werden die wichtigsten Informationen für Krankenhäuser zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung aufgrund Terminvermittlung durch die Terminservicestelle zusammengefasst. Grundlage bildet 75 Abs. 1a SGB V, die Anlage 28 zum Bundesmantelvertrag- Ärzte sowie der Vertrag gemäß 75 Abs. 1a Satz 6 SGB V zwischen der KVMV und KGMV. 1. Wie zeige ich die Bereitschaft zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung auf Vermittlung der Terminservicestelle an? Mit der als Anhang beigefügten Erklärung des Krankenhauses wird die Bereitschaft zur Teilnahme erklärt. Wichtig sind die Benennung eines festen Ansprechpartners für die Terminservicestelle (z.b. zentrale Patientenaufnahme/Patientenmanagement) und die Angabe der Abteilungen/Fachgebiete durch entsprechendes Ankreuzen. Unverzüglich nach Abgabe der Erklärung erhält das Krankenhaus für die jeweiligen Abteilungen eine Betriebsstättennummer und dazugehörige Zugangsdaten für das KV SafeNet-Portal. Nach Anmeldung beim SafeNet-Portal wird dort der abschließende rechtsverbindliche Beitritt erklärt. Für die Betriebsstättennummern werden keine Gebühren erhoben. 2. Wie ist der Ablauf der Terminvermittlung und der anschließenden Behandlung? Soweit eine Terminvermittlung notwendig ist, nimmt die Terminservicestelle Kontakt mit dem durch das jeweilige Krankenhaus benannten Ansprechpartner zur Terminvereinbarung auf. Die Terminservicestelle teilt dem Versicherten das Ergebnis der Terminabstimmung mit dem Krankenhaus so zeitnah wie möglich mit und informiert das jeweilige Krankenhaus über die Bestätigung oder Ablehnung des durch die Terminservicestelle angebotenen Behandlungstermins. Die Nichtwahrnehmung eines vereinbarten Behandlungstermins im Krankenhaus durch den Versicherten begründet keine Ansprüche des Krankenhauses gegenüber der KVMV. Das Krankenhaus informiert die Terminservicestelle über nicht wahrgenommene Termine.
3 3. In welchem Umfang und für welchen Zeitraum ist eine ambulante Behandlung im Krankenhaus möglich? Die Krankenhäuser sind berechtigt, diejenige ambulante Behandlung durchzuführen, für die eine Überweisung vorliegt. Eine über den Überweisungsauftrag hinausgehende ambulante Behandlung durch das Krankenhaus ist nicht möglich. Weitere ambulante Leistungen außerhalb des Überweisungsauftrages und des Fachgebiets, auf das die Überweisung ausgestellt ist, sind in den Vertragsarztpraxen ggf. durch entsprechende Überweisung durchzuführen. Das Krankenhaus kann den Versicherten in der Regel innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen nach dem ersten Termin ambulant behandeln, sofern die folgenden Behandlungen erforderlich sind, um den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen. Die Behandlung ist beschränkt auf Leistungen des Fachgebiets, auf das die Überweisung ausgestellt ist. Dies gilt entsprechend in den Fällen augen- und frauenärztlicher Behandlung, bei denen eine gesetzliche Ausnahme vom Überweisungserfordernis gemacht worden ist. 4. Wie verhält es sich mit ermächtigten Ärzten und Einrichtungen? Ermächtigte Ärzte und Einrichtungen nehmen im vom Zulassungsausschuss festgelegten Umfang an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Hier gelten deshalb die gleichen Regeln wie für niedergelassene Vertragsärzte. Die Leistungserbringung und Abrechnung erfolgt im Rahmen der jeweiligen Ermächtigung und bleibt vom vorliegend dargestellten Verfahren unberührt. 5. Wie ist bzgl. der Verordnung von Leistungen (z. B. Arzneimittel) zu verfahren? Für die Verordnung von Leistungen gem. 92 Abs. 1 Nr. 6 SGB V (insbesondere Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel) sowie die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sind die Vordrucke der vertragsärztlichen Versorgung zu verwenden. Nach Beitrittserklärung des Krankenhauses und Erteilung einer Betriebsstättennummer wird die KVMV Arzneimittelrezepte beim zuständigen Paul-Albrechts-Verlag bestellen, die direkt an das Krankenhaus geliefert werden. Diese Rezepte sind für alle Arzneimittelverordnungen bei Tätigwerden aufgrund Vermittlung durch die Terminservicestelle zu verwenden. Die Verordnungen sind gesondert zu kennzeichnen. Hierzu ist auf die Formulare das einstellige Kennzeichen 7 an der 30. Stelle der Zeile sechs des Personalienfeldes einzutragen. In den sonstigen Verordnungen ist zudem in dem Feld Betriebsstättennummer die jeweils zugeteilte Betriebsstättennummer einzutragen. 6. Sind stationäre Einweisungen aus der TSS-Sprechstunde im Krankenhaus möglich? Stationäre Einweisungen sind unter Beachtung der einschlägigen vertragsärztlichen Regelungen grundsätzlich möglich, soweit sich diese im Rahmen des vorgegebenen Behandlungsauftrages halten.
4 7. Welche Anforderungen gelten an die Qualifikation der Ärzte des Krankenhauses? Die Diagnosestellung und leitende Therapieentscheidungen können nur von einem Facharzt mit einer abgeschlossenen Weiterbildung getroffen werden (Facharztstatus). Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung können entsprechend dem Stand ihrer Weiterbildung unter Verantwortung eines zur Weiterbildung berechtigten Arztes an der ärztlichen Behandlung beteiligt werden (Facharztstandard). Für qualifikationsgebundene Leistungen finden die Qualifikationsvoraussetzungen der vertragsärztlichen Versorgung entsprechende Anwendung. 8. Wie erfolgt die Abrechnung und Vergütung der erbrachten ambulanten Leistungen? Die aufgrund Vermittlung durch die Terminservicestelle erbrachten ambulanten Leistungen werden zum Quartalsende mittels KV-SafeNet elektronisch bei der KVMV zur Abrechnung eingereicht. Über die abgerechneten Leistungen wird bezogen auf die einzelne Betriebsstättennummer eine Honorarabrechnung erstellt und die Vergütung auf das vom Krankenhaus angegebene Konto entrichtet. 9. Nach welchen Grundsätzen richtet sich die Vergütung der ambulant erbrachten Leistungen? Die Vergütung der Leistungen erfolgt nach den Grundsätzen der vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich in Höhe des Orientierungspunktwertes. Eine Kürzung um einen Investitionskostenabschlag wird nicht vorgenommen. 10. In welchem Umfang werden die erbrachten und verordneten Leistungen geprüft? Im Rahmen der Abrechnung werden die erbrachten ärztlichen Leistungen auf ihre sachlichrechnerische Richtigkeit (Beachtung der Gebührenordnungsinhalte des EBM, Einhaltung des Überweisungsauftrages etc.) überprüft. Darüber hinaus kann eine Wirtschaftlichkeitsprüfung gem. 106 SGB V hinsichtlich der erbrachten und verordneten Leistungen stattfinden. Dies gilt insbesondere auch für die Verordnung von Leistungen (z. B. Arzneimittel und Heilmittel), die nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der ambulanten Versorgung unterliegen oder bei deren Verordnung das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht eingehalten ist. In diesen Fällen kann z.b. auf entsprechenden Antrag der Krankenkassen durch die Prüfungsstelle ein Regress ausgesprochen werden. Eine Plausibilitätsprüfung nach Zeitprofilen findet nicht statt. 11. Wer sind Ansprechpartner in der Kassenärztlichen Vereinigung? Für Fragen der Abrechnung: Frau Maren Gläser, Tel: 0385 / , MGlaeser@kvmv.de Für Fragen zum SafeNet, elektronische Übermittlung der Abrechnung etc.: Herr Christian Ecklebe, Tel.: 0385 / , CEcklebe@kvmv.de
5 Für Fragen zur Terminservicestelle: Herr Dr. Dan Oliver Höftmann, Tel.: 0385 / DHötftmann@kvmv.de Für Fragen der Wirtschaftlichkeit bei verordneten Leistungen (z. B. Arzneimittelrichtlinie): Frau Dipl.-Med. Jutta Eckert, Tel: 0385 / , JEckert@kvmv.de 12. Wie ist die Terminservicestelle zu erreichen? Die TSS ist von montags bis donnerstags jeweils 8-12 Uhr erreichbar. Ansprechpartner sind: Frau Floss, Tel: 0385 / Frau Paschke, Tel: 0385 /
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