Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO

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1 Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeit hier ggf. Rückabwicklung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch), actus-contrarius-gedanke wenn sich der Vertragsgegenstand nach öffentlichem Recht beurteilt Einordnung richtet sich zunächst nach Einzelverpflichtungen, wenn indifferent, dann Gesamtcharakter/Gepräge - Leistung der Stadt öffentlich-rechtlich, arg. Einbeziehung in den B-Plan richtet sich nach BauGB (öffentlich-rechtliche Norm) - Verpflichtung des S (Zahlung) indifferent Gesamtcharakter öffentlich-rechtlich, arg. enger Zusammenhang zur Verpflichtung der Stadt öffentlich-rechtliche Streitigkeit (+) nicht-verfassungsrechtlich, keine abdrängende Sonderzuweisung (+) B) Zulässigkeit I) statthafte Klageart, 88 VwGO S verlangt Zahlung; durch Vertragsschluss hat sich Behörde ihrer VA-Befugnis begeben (Gleichordnungsverhältnis) daher LK ( 43 II, 111, 113 IV VwGO) II) 42 II VwGO analog, Klagebefugnis (+) öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erscheint möglich III) Vorverfahren/Klagefrist nicht erforderlich IV) Klagegegner (+) Stadt Marburg, arg. allg. Rechtsträgerprinzip V) Beteiligten- und Prozessfähigkeit (+) S 61 Nr. 1 Alt. 1, 62 I Nr. 1 VwGO Marburg 61 Nr. 1 Alt.2, 62 III VwGO ivm 71 I, 45 I 1 HGO Oberbürgermeister

2 C) Begründetheit 113 V 1 VwGO analog begründet, soweit die Ablehnung rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist, d.h. wenn ein entsprechender Anspruch besteht I) Anspruchsgrundlage spezialgesetzlich z.b. in 49a VwVfG, 87 II BBG (nur Staat gegen Bürger) Zweck: Rückabwicklung rechtsgrundloser, öffentlich-rechtlicher Vermögensverfügungen Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ivm Grundrechten (wenn es um Ansprüche des Bürgers geht), GewohnheitsR, nicht 812 ff analog arg Lücke (-) II) Vermögensverschiebung aufgrund öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehung (+) insb. wenn der (vermeintliche) Rechtsgrund öffentlich-rechtlicher Natur ist, bzw. nach welchem Recht sich die Maßnahme, auf der die Vermögensverschiebung beruht, beurteilt (actus-contrarius-gedanke) Bsp: Diensther D überweist irrtümlich Gehalt auf Kto. der Ehefrau F des Anspruchsberechtigten abstellen auf vermeintliche Rechtsgrund hilft nicht, arg gegenüber F geht D weder von einer öffentlich-rechtlichen noch privatrechtlichen Beziehung aus aber Auszahlung erfolget in Anwendung öffentlich-rechtlicher Normen III) ohne Rechtsgrund wirksamer VA/öffentlich-rechtlicher Vertrag, rechtmäßige gesetzliche Vorschriften wenn der öffentlich-rechtliche Vertrag nichtig ist nicht jeder rechtswidrige öffentlich-rechtliche Vertrag ist nichtig, arge 59 VwVfG 1) Nichtigkeit gem. 57, 59 I HVwVfG ivm 125 S. 1 (-) 2) 59 II Nr. 4, 56 I HVwVfG (Koppelungsverbot) a) subordinationsrechtlicher Vertrag isv 54 S. 2 HVwVfG

3 über den Wortlaut hinaus alle Verträge, die in einem Subordinationsverhältnis geschlossen werden ea: subordinationsrechtlich, wenn zwischen den Vertragsparteien im Allgemeinen ein Subordinationsverhältnis besteht (immer Staat-Bürger) aa: es muss im konkreten Fall ein Subordinationsverhältnis bestehen hier: (+) arg. Gemeinde bestimmt einseitig über B-Plan-Erweiterung b) Austauschvertrag isv 56 I 1 HVwVfG (P) hier bildete B-Plan-Erweiterung möglicherweise nur die Geschäftsgrundlage BVerwG: 56 I VwVfG erfasst auch Verträge, bei denen Leistung der Behörde nur Bedingung oder Geschäftsgrundlage für die Gegenleistung ist A im Hinblick auf Zweck der 54 ff. HVwVfG kein Unterschied, ob Abhängigkeit im Vertrag oder nur zwischen Leistungspflicht u. Handlungserwartung geschaffen wird 11 I Nr. 3 BauGB (-) arg. Kosten für Kinderspielplätze sind nicht Folge der B-Plan- Erweiterung (wäre sonst lex specialis) c) bestimmter Zweck (+) A Wortlaut nicht zweckgebunden A folgender Satz zeigt aber das Billigkeitsausgleich bezweckt ist d) zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (+) Spielplätze e) 56 I 2 HVwVfG (Koppelungsverbot) angemessen (+) Betrag entspricht hypothetischen Erschließungsbeitrag sachlicher Zusammenhang (P) hoheitliche Entscheidung darf nicht von wirtschaftlicher Gegenleistung abhängig gemacht werden, sofern dadurch kein entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigt wird (kein Verkauf von HoheitsR) Gegenleistung unzulässig, wenn: Bürger ohnehin Anspruch auf den Hoheitsakt hat; Gegenleistung völlig anderem (öffentlichen) Interesse dient, als die von der Behörde in Aussicht gestellte Leistung

4 es darf nichts miteinander verknüpft werden, was nicht ohnehin in innerem Zusammenhang steht richtet sich nach Inhalt und Begleitumständen A Instandsetzung der Spielplätze ist keine bauplanerische Aufgabe, noch Voraussetzung oder Folgelast des Vorhabens des S A Billigkeitsausgleich bzgl. Erschließungskosten A 129 I 3 BauGB Gemeinde trägt 10 % der beitragsfähigen Erschließungskosten, durch Nichtberücksichtigung des Grundstücks des S hätte sich der Betrag nicht vermindert, sondern nur derjenige der anderen Eigentümer sachlicher Zusammenhang (-) Nichtigkeit gem. 59 I HVwVfG ivm 134 BGB, 1 III 2 HS 2 BauGB - sofern davon Ausgegangen wird, dass auf die B-Plan-Erweiterung ein Anspruch begründet werden sollte (nicht nur Geschäftsgrundlage) Verstoß gegen 1 III 2 HS 2 BauGB - 1 III 2 HS 2 BauGB soll verhindern, dass sich die Behörde von anderen, als den 1 VI BauGB genannten Erwägungen leiten lässt und Beteiligungsrechte von Bürgern ( 3 BauGB) und Behörden ( 4 BauGB) unterlaufen werden um dies zu erreichen, ist Nichtigkeit nötig, daher VerbotsG isv 134 (nicht jeder Gesetzesverstoß kann zur Nichtigkeit führen, sonst wird 59 II VwVfG unterlaufen) Anspruchsumfang: Orientierung an 812 I, II keine Anwendung von 818 III und damit keine schematische Anwendung Saldotheorie, arg. andere Interessenlage im Öffentlichen Recht wegen Gesetzesbindung der Verwaltung (Art 20 III), Ausn. 49a II 1 VwVfG - Staat kann sich wegen Art 20 III nicht auf Entreicherung berufen - bei Bürger Abwägung Vertrauensschutz vs. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Orientierung an 48 II, 49a II 2)

5 4) Anspruchsausschluss nach 242 A S kann die seinerseits erhaltenen Leistung nicht zurück gewähren A reicht allein nicht aus, da sonst der Sanktionscharakter der Nichtigkeitsfolge, in der der Erstattungsanspruch schon angelegt ist, ausgehöhlt wird, Behörde könnte die Leistung behalten, die sie sich nicht hätte verschaffen dürfen BVerwG: erforderlich sind vielmehr besondere, in der Person oder dem Verhalten des Bürgers bestehende Umstände hier (-), Anspruch (+) Durchsetzung von Erstattungsansprüchen Staat Bürger VA: 49 a I 2 VwVfG oder, wenn ursprüngliche Leistung auch aufgrund VA erfolgte (Kehrseitentheorie des BVerfG) str. LK: sonstige Fälle insb. öffentlich-rechtlicher Vertrag (Waffengleichheit) FBA (-) zwar daneben anwendbar und auf Beseitigung unmittelbarer, rechtswidriger Folgen gerichtet, aber kein Eingriff in subjektive Rechte des S

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