Klinische Psychologie und Psychotherapie

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1 Klinische Psychologie und Psychotherapie aufheben, dann ändern! Prüfung der Bielefelder BSc/MSc-Kernfach Psychologie-Studiengänge im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung des Psych Th nach dem Vorschlag der DGPs und BPtK vom (Stand: , UP/FN) Seit dem Psychotherapeutengesetz ist die Ausbildung in Psychotherapie gesetzlich geregelt. Demnach ist zur Zulassung für die Ausbildung der Abschluss eines Diploms in Psychologie mit einer Vertiefung in Klinischer Psychologie erforderlich. Der Diplomstudiengang ist dabei in einer Rahmenprüfungsordnung bundesweit verbindlich geregelt. Ein Abschluss in Bachelor oder Master ist im Psychotherapeutengesetz noch nicht vorgesehen und es gibt keine Rahmenprüfungsordnungen für diese Abschlüsse. Aus diesem Grund muss das Landesprüfungsamt im Einzelfall prüfen, ob der Studienabschluss eines Bewerbers mit einem anderen Abschluss als dem Diplom in Psychologie analog zu einem Diplom mit Vertiefung in Klinischer Psychologie angesehen werden kann. Als Empfehlung hat die Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs) gemeinsam mit der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) (bisher nicht verbindliche) Mindestanforderungen ( Konsenskriterien ) an qualifizierende Studiengänge gestellt, die voraussichtlich bei der Bewertung von Abschlüssen berücksichtigt werden. Wir haben die Bielefelder Abschlüsse Bachelor und Master in Psychologie geprüft im Hinblick auf die Konsenskriterien vom 20. März Im Folgen finden Sie die Kriterien der DGPs/BPtK im Vergleich mit den Anforderungen für den Bachelor/Master in Bielefeld. Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass sich bei einem konsekutiven Studium von Bachelor und Master in Psychologie in Bielefeld die Konsenskriterien relativ einfach erfüllen lassen, es aber prinzipiell möglich ist, einen Masterabschluss zu erhalten, ohne mit der individuellen Auswahl von Modulen die Kriterien zu erfüllen. Für den Fall, dass Sie an einer Ausbildung in Psychotherapie nach Ihrem Studium interessiert sind können Sie den nachfolgenden Tabellen entnehmen, mit welcher Kombination von Modulen Sie die Kriterien erfüllen können. Eine Zusammenfassung dieser Empfehlungen finden Sie unter dem Stichwort "Schlußfolgerungen" auf Seite 3 der Tabellen. Die Prüfung der Zulassungsvoraussetzung wird nach Abschluss des Studiums und Aufnahme in einem Ausbildungsinstitut vom Landesprüfungsamt im Einzelfall vorgenommen wobei es keine rechtsverbindlichen Kriterien gibt. Es können hiermit deshalb bisher von uns nur Empfehlungen ausgesprochen, aber noch keine endgültig verbindlichen Aussagen getroffen werden. Prof. Dr. Frank Neuner Dr. Ulrich Pfingsten

2 1. Nicht-klinische psychologische Kenntnisse Soll BI BSc MSc 1.1 Psychologie der Wahrnehmung, des Gedächtnisses, Lernens, Motivation und Emotion 1.2 Biologische und neuropsychologische Grundlagen des Erlebens und Verhaltens mind G1 G2 H1 H2 14 mind. 5 7 H3 H Entwicklungspsychologie mind. 5 7 J1 J Differenzielle und Persönlichkeitspsychologie mind. 5 7 J3 J Sozialpsychologie inklusive Theorien und Modelle des interpersonellen Erlebens und Verhaltens mind. 5 7 G3 G Statistische Methodenlehre, methodische Grundlagen der Diagnostik und Testtheorie; Grundlagen der Epidemiologie, Empirische und experimentelle Forschungsmethoden mind A2 B1 B2 C1 C2 C3 E1 E2 38 A1 A2 A3 B Angewandte Diagnostik, wissenschaftliche Gutachtenerstellung, Gesprächsführung und Befunderhebung, Testkenntnis mind E3 E4 5 B2 C1 8 + Drittes (nichtklinisches) Anwendungsfach indiv. Ergänzung (Empfehlung: 3 psychol. Seminare mit mind. 10 LP) weitere 7 A1 4 C2 C3 3 mind

3 2. Klinisch-psychologische Kenntnisse im engeren Sinn Soll BI BSc MSc 2.1 Lehrveranstaltungen, die folgende Bereiche umfassen: Klinisch-psychologische Diagnostik, Gesprächsführung, diagnostische Interviews; klinisch-psychologische Störungslehre; Anthropologische Konzepte und kulturspezifische Grundannahmen; biologische, interaktionelle und soziokulturelle Modelle psychischer Störungen, Veränderungsmodelle; Therapieforschung, Versorgungsforschung; Rahmenbedingungen klinischpsychologischen Handelns; Prävention und Rehabilitation, Forensik; Gesundheitspsychologie und Public Health mind M1 M2 P1 P2 16 J1 J2 J3 + K oder L 24! (Davon im Masterstudium) (mind. 15) (24) (J1 J2 J3 + K oder L) (24) 2.2 Leistungen aus den Bereichen: Bachelorarbeit, Masterarbeit oder Praktikum jeweils mit klinischpsychologischem Schwerpunkt max. 20! Es fehlen noch 10 ECTS für den klinischen Bereich. Diese sind insbesondere zu erwerben durch: - BSc-Module V und W (16 ECTS) bzw. - mind. 2 Teilpraktika im klinischen (Erwachsene oder Kinder/Jugend) Bereich (mind. 10 ECTS) bzw. - BSc bzw. MSc-Arbeit im klinischen (Erwachsene oder Kinder/Jugend) Bereich (10 bzw. 30 ECTS) >= 10 mind. 50 >= 50

4 3. Abschlussarbeiten, Praktika Soll BI 3.1 Bachelorarbeit und/oder Masterarbeit im psychologischen (nicht zwingend im klinischen!) Bereich 3.2 Praktikum im psychologischen (nicht zwingend im klinischen!) Bereich mind BSc-Arbeit: 10 MSc-Arbeit: 30 mind ! Leistungen unter 2.2 werden ggf. angerechnet Insgesamt mind. 180 mind. 204 Folgerung Studierende, die die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten (Erwachsenen) anstreben, sollten auf folgende Punkte achten:! BSc- und MSc-Studium absolvieren wie in Bielefeld für das Kernfach Psychologie vorgeschrieben (oder äquivalent),! Für die individuelle Ergänzung im BSc mindestens drei psychologische Seminare besuchen (mit mind. 10 ECTS; siehe Empfehlung im Modulhandbuch),! Im BSc im klinischen Bereich mindestens die Module M und P (Klinische Psychologie) besuchen,! Im MSc im klinischen Bereich die Module J und K (Klinische Psychologie und Intervention bei Erwachsenen) oder J und L (Klinische Psychologe und Intervention bei Kindern und Jugendlichen) besuchen,! Insgesamt mindestens 10 weitere ECTS im klinischen Bereich erwerben z.b. durch (a) BSc-Module V und W (16 ECTS), (b) mindestens zwei Teilpraktika im BSc oder MSc im klinischen Bereich oder (c) BSc- oder MSc-Arbeit im klinischen Bereich.

5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Mindestanforderungen an qualifizierende Studiengänge BPtK Klosterstraße Berlin Tel.: (030) Fax: (030)

6 Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten Einleitung Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) hat mit Beschluss vom festgestellt, dass eine Verknüpfung der Akkreditierung von Studiengängen mit Entscheidungen zur berufsrechtlichen Anerkennung sachgerecht ist. An der Akkreditierung von Studiengängen, die den Zugang zur Psychotherapieausbildung ermöglichen sollen, können danach künftig Vertreter der Psychotherapeutenkammern beteiligt werden. Grundlage der Empfehlungen der Vertreter der Psychotherapeutenkammern sollen einheitliche Mindestanforderungen sein, die möglichst mit den Fachgesellschaften der jeweiligen Studiengänge abgestimmt sind. Bei den vorgeschlagenen Mindestanforderungen handelt es sich um vorläufige Regelungen bis zu einer Reform des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG). Die Vorschläge erstrecken sich daher auf jene Studiengänge, die explizit im Psychotherapeutengesetz als qualifizierend genannt werden bzw. mit den Studiengängen Soziale Arbeit und Heilpädagogik auf jene Studiengänge, die heute von den Landesprüfungsämtern als qualifizierend anerkannt werden. Ziel ist, für die gegenwärtig anerkannten Studiengänge bundesweit einheitliche und angemessene Zugangsqualifikationen sicherzustellen, bis es im Rahmen einer möglichen Novelle des Psychotherapeutengesetzes zu eventuell weitergehenden Änderungen kommt. Die vorgeschlagenen Mindestanforderungen dürfen daher nicht als Präferenz der Bundespsychotherapeutenkammer, z. B. für eine Fortführung der postgradualen Psychotherapieausbildung, verstanden werden und stellen auch kein Präjudiz für Vorschläge zur eventuellen Novellierung des PsychThG dar. Sie sind ein aktueller Kompromiss der Mindestanforderungen, auf dessen Grundlage eine weitere Diskussion und Entwicklung möglich ist. Bis zu einer solchen Reform des Psychotherapeutengesetzes können beide Papiere einen nachhaltigen Beitrag zur ausreichenden Zugangsqualifikation von Hochschulabsolventen zur Ausbildung leisten, wenn die Kriterien nicht nur den Empfehlungen der Vertreter der Psychotherapeutenkammern in Akkreditierungsverfahren, sondern auch den Entscheidungen der zuständigen Behörden über den Zugang zur Ausbildung nach 5 Abs. 2 PsychThG zugrunde liegen. Seite 2 von 8

7 Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten Vorbemerkungen Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten gemäß 5 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG Mindestanforderungen an qualifizierende Studiengänge Konsentierter Vorschlag der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) mit der Fachgruppe Klinische Psychologie und Psychotherapie und der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) März Die Bologna-Reform bringt für die Studiengänge in der Psychologie vielfältige Änderungen mit sich. Die Rahmenprüfungsordnungen für Psychologie sind für die Gestaltung der Bachelor- und Masterstudiengänge nicht mehr bindend, auch wenn es eine Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) für die Gestaltung von Bachelor- und Masterstudiengängen in der Psychologie gibt. Sowohl die Inhalte als auch die Bezeichnungen von Bachelor- und Masterabschlüssen werden auch für die Psychologie in Zukunft vielfältig sein. 2. Damit ist nicht mehr sichergestellt, dass alle psychologischen Studiengänge jene Kompetenzen vermitteln, die der Gesetzgeber bei der Normierung des Zugangs zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten im Psychotherapeutengesetz vorausgesetzt hat. Dies macht eine Konkretisierung bzw. Anpassung der Ausführungsbestimmungen für die Beurteilung von Zulassungsvoraussetzungen erforderlich. 3. Die Aufnahme einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten setzt aufgrund der bisherigen Normierung im PsychThG neben besonderen Regeln für ausländische Studienabschlüsse einen an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule erworbenen Masterabschluss voraus. Dabei können sowohl Abschlüsse konsekutiver Studiengänge als auch Abschlüsse von Weiterbildungsstudiengängen qualifizierend sein. 4. Notwendige Qualifikationsmerkmale werden sowohl im Bachelor- als auch im Masterstudiengang vermittelt. Bei der Konkretisierung der Zulassungsvoraussetzungen müssen daher die notwendigen Inhalte von Bachelor- und Masterstudiengängen inhaltlich und vom Umfang her definiert werden. Seite 3 von 8

8 Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten Aus dem zusammen 300 ECTS umfassenden Bachelor- und Masterstudium sind insgesamt mindestens 180 ECTS 1 aus folgenden Bereichen nachzuweisen: ECTS 1. Nicht-klinische psychologische Kenntnisse 1.1 Psychologie der Wahrnehmung, des Gedächtnisses, Lernens, Motivation und Emotion 1.2 Biologische und neuropsychologische Grundlagen des Erlebens und Verhaltens 1.3 Entwicklungspsychologie 1.4 Differenzielle und Persönlichkeitspsychologie 1.5 Sozialpsychologie inklusive Theorien und Modelle des interpersonellen Erlebens und Verhaltens 1.6 Statistische Methodenlehre, methodische Grundlagen der Diagnostik und Testtheorie; Grundlagen der Epidemiologie, Empirische und experimentelle Forschungsmethoden 1.7 Angewandte Diagnostik, wissenschaftliche Gutachtenerstellung, Gesprächsführung und Befunderhebung, Testkenntnis mindestens mindestens 10 mindestens 5 mindestens 5 mindestens 5 mindestens 5 mindestens 15 mindestens Klinisch-psychologische Kenntnisse im engeren Sinn 2.1 Lehrveranstaltungen, die folgende Bereiche umfassen: Klinisch-psychologische Diagnostik, Gesprächsführung, diagnostische Interviews; klinisch-psychologische Störungslehre; Anthropologische Konzepte und kulturspezifische Grundannahmen; biologische, interaktionelle und soziokulturelle Modelle psychischer Störungen, Veränderungsmodelle; Therapieforschung, Versorgungsforschung; Rahmenbedingungen klinisch-psychologischen Handelns; Prävention und Rehabilitation, Forensik; Gesundheitspsychologie und Public Health Davon im Masterstudium: 2.2 Leistungen aus den Bereichen: Bachelorarbeit, Masterarbeit oder Praktikum jeweils mit klinisch-psychologischem Schwerpunkt mindestens 50 mindestens 30 mindestens 15 maximal Abschlussarbeiten, Praktika 3.1 Bachelorarbeit und/oder Masterarbeit im psychologischen Bereich 3.2 Praktikum im psychologischen Bereich mindestens 25 mindestens 10 Leistungen unter 2.2 werden ggf. angerechnet Insgesamt mindestens 180 Seite 4 von 8

9 Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten Erläuterungen 1 Der Umfang von 180 ECTS von insgesamt 300 ECTS ergibt sich, wenn unter 3. Leistungen mit klinisch-psychologischem Schwerpunkt im Umfang von mindestens 20 ECTS erbracht wurden, denn 20 ECTS dieser Leistungen werden zugleich auch unter 2.2 angerechnet. Werden unter 3. weniger als 20 ECTS mit klinisch-psychologischem Schwerpunkterbracht, erhöht sich der Gesamtumfang entsprechend, da weniger Leistungen unter 2.2 angerechnet und durch mehr Leistungen unter 2.1 kompensiert werden müssen, um mindestens 50 ECTS aus klinisch-psychologischen Kenntnissen im engeren Sinne zu erreichen. Werden Praktika und Bachelor- bzw. Masterarbeit ausschließlich im nicht-klinischen Bereich erbracht, sodass zu 2.2 überhaupt keine Leistungen erbracht wurden, müssen sowohl 50 ECTS aus Lehrveranstaltungen im klinisch-psychologischen Bereich nachgewiesen werden als auch 35 ECTS aus dem Bereich Abschlussarbeiten/Praktika. In diesem Fall sind damit aus Bachelor- und Masterstudium insgesamt mindestens 200 ECTS nachzuweisen. Zwei Fallbeispiele 1. Ein Student absolviert im Rahmen seines Bachelorstudiums ein klinisch-psychologisches Praktikum mit 15 ECTS. Die Bachelorarbeit (10 ECTS) schreibt er über ein allgemeinpsychologisches Thema; seine Masterarbeit (30 ECTS) im Bereich der Sozialpsychologie. Er muss damit mindestens 35 ECTS im Rahmen von klinisch-psychologischen Lehrveranstaltungen erreichen (um die Kriterien unter 2. zu erfüllen). Die Kriterien unter 3. sind mit Masterarbeit (30 ECTS), Bachelorarbeit (10ECTS) und Praktikum (15 ECTS) erfüllt. 2. Eine Studentin hat im Bachelor- 15 ECTS und im Masterstudium weitere 15 ECTS im Rahmen von Lehrveranstaltungen in Klinischer Psychologie akkumuliert. Die Bachelorarbeit (10 ECTS) schreibt sie im Bereich der Klinischen Psychologie; ein Praktikum (10 ECTS) hat sie ebenfalls im klinischpsychologischen Bereich absolviert. Die Masterarbeit (30 ECTS) schreibt sie im Bereich der Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie. Damit hat sie alle Kriterien unter 2. und 3. erfüllt. (Quelle: Newsletter der Fachgruppe Klinische Psychologie der DGPs-KLiPT-News, April 2009) 2 Der Umfang der Mindestanforderungen nicht-klinischer psychologischer Kenntnisse ist mit 115 ECTS höher als die Summe der einzelnen Mindestleistungen aus 1.1 bis 1.7. Zu einzelnen Bereichen müssen daher über die Mindestanforderungen hinausgehende Leistungen erbracht werden. Seite 5 von 8

10 Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) gemäß 5 Abs. 2 Nr. 2 b) PsychThG Mindestanforderungen an qualifizierende Studiengänge Vorläufiger Vorschlag der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) April Vorbemerkungen 1. Die Bologna-Reform bringt für die Studiengänge, die gemäß 5 Abs. 2 Nr. 2 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) die Voraussetzungen für den Zugang zur KJP- Ausbildung erfüllen, vielfältige Änderungen mit sich. Die Rahmenprüfungsordnungen sind für die Gestaltung der Bachelor- und Masterstudiengänge nicht mehr bindend. Sowohl die Inhalte als auch die Bezeichnungen von Bachelor- und Masterabschlüssen werden in Zukunft vielfältig sein. 2. Damit ist nicht mehr sichergestellt, dass die betreffenden Studiengänge auch künftig jene Kompetenzen vermitteln, die der Gesetzgeber bei der Normierung des Zugangs zur Ausbildung zum KJP im Psychotherapeutengesetz vorausgesetzt hat. Dies macht eine Konkretisierung bzw. Anpassung der Ausführungsbestimmungen für die Beurteilung von Zulassungsvoraussetzungen erforderlich Die Anforderungen aus der Versorgung setzen für die Aufnahme einer KJP-Ausbildung grundsätzlich einen Masterabschluss voraus. Dabei können sowohl Abschlüsse konsekutiver Studiengänge und Abschlüsse von Weiterbildungsstudiengängen qualifizierend sein. 4. Notwendige Qualifikationsmerkmale werden sowohl im Bachelor- als auch im Masterstudiengang vermittelt. Bei der Konkretisierung der Zulassungsvoraussetzungen müssen daher die notwendigen Inhalte von Bachelor- und Masterstudiengängen inhaltlich und vom Umfang her definiert werden. Seite 6 von 8

11 Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Aus dem zusammen 300 ECTS umfassenden Bachelor- und Masterstudium sind insgesamt 180 ECTS 3 aus folgenden Bereichen nachzuweisen: ECTS 1. Nicht-klinische Kenntnisse im Grundberuf Die jeweils spezifischen Kenntnisse, die den Kern der Grundberufe abbilden, die der Gesetzgeber bei Normierung der Zugangsvoraussetzungen gemäß 5 Abs. 2. Nr. 2 PsychThG im Blick hatte, sollen auch künftig vorausgesetzt werden. Ihre nicht-klinischen Anteile sollen im Bachelor- und Masterstudium zusammen 120 ECTS umfassen. Die inhaltlichen Mindestanforderungen an diese fachspezifischen Kenntnisse sind von den jeweiligen Fachgesellschaften der Psychologie *, Pädagogik, Sozialpädagogik (Soziale Arbeit) sowie Heilpädagogik noch zu definieren. 2. Klinische Kenntnisse im engeren Sinn 2.1 Lehrveranstaltungen, die folgende Bereiche umfassen: 60 mindestens 30 A Forschungsmethodik: Grundlagen der Interventionsforschung B Diagnostik, Klassifikation psychischer Störungen C Entwicklungspsychopathologie und Sozialisation D Biologische, medizinische, interaktionelle und soziokulturelle Modelle von Gesundheit und Krankheit jeweils mindestens 4 E Gesprächsführung, Intervention und verfahrensspezifische Veränderungsmodelle F Strukturelle Rahmenbedingungen von Beratung, Betreuung und Gesundheitsversorgung Davon im Masterstudium: Die Bereiche A, B und E müssen hier jeweils teilweise abgedeckt sein. 2.2 Fakultativ: Mindestens zwei Leistungen aus den Bereichen: Bachelorarbeit, Masterarbeit, Praktika oder Projektarbeit jeweils mit klinischem Schwerpunkt mindestens 15 maximal 30 Insgesamt mindestens 180 * In Bezug auf psychologische Studiengänge schlägt der BPtK-Vorstand folgende Regelung vor: Für psychologische Studiengänge sind die inhaltlichen Mindestanforderungen in dem gemeinsamen Papier von BPtK und DGPs zum Zugang zur PP-Ausbildung definiert. Mit Erfüllung der dort genannten Anforderungen gelten die hier geforderten Voraussetzungen als erfüllt. Seite 7 von 8

12 Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Erläuterungen 1 Die vorgeschlagenen Mindestanforderungen zur Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) gemäß 5 Abs. 2 Nr. 2 b) PsychThG sind das Arbeitsergebnis einer BPtK-Expertenkommission. Die Abstimmung mit den wissenschaftlichen Fachgesellschaften der betroffenen Studiengänge ist noch nicht erfolgt. 2 In Bezug auf die in 5 Abs. 2 Nr. 2 b) PsychThG genannten pädagogischen Studiengänge ist heute nicht gewährleistet, dass jeder pädagogische Studiengang jene besonderen Kenntnisse vermittelt, die im Rahmen einer Tätigkeit in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie von besonderer Bedeutung sind und die nach der Gesetzesbegründung, die im Vergleich zu Psychologen bestehenden Unterschiede teilweise wettmachen sollen. Mit den vorliegenden Mindestanforderungen wird eine Konkretisierung bzw. Anpassung der Ausführungsbestimmungen für die Beurteilung von Zulassungsvoraussetzungen vorgeschlagen insbesondere in Bezug auf die besonderen Kenntnisse für die Tätigkeit in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Ziel ist, ein mit Blick auf Absolventen psychologischer Studiengänge gleichwertiges Qualifikationsniveau zu erreichen. 3 Inhalt und Umfang der vorgeschlagenen Mindestanforderungen sollen sicherstellen, dass die akademischen Grundqualifikationen von KJP nicht hinter jene Standards zurückfallen, die der Gesetzgeber bei Normierung der Zugangsvoraussetzungen der KJP-Ausbildung im Blick hatte. In Bezug auf pädagogische Studiengänge ist daher das Ziel, gleichwertige Standards für den Zugang zur PP- und KJP-Ausbildung zu setzen. 4 In Bezug auf die nicht-klinischen Kenntnisse im Grundberuf sind Inhalt und Umfang der notwendigen Studienleistungen gemeinsam mit den jeweiligen pädagogischen Fachgesellschaften zu präzisieren. Wegen dieser noch ausstehenden Präzisierung sind diese Mindestanforderungen noch vorläufig. Seite 8 von 8

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