Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) in der betrieblichen Altersversorgung
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- Margarethe Schmitz
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1 Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) in der betrieblichen Altersversorgung Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Versorgungsansprüchen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung. Die während einer Ehe (dies gilt gleichermaßen auch für eingetragene Lebenspartnerschaften) erworbenen Anwartschaften und Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betrieblichen Altersversorgung und privaten Altersvorsorge werden als gemeinsame Anrechte der (ehemaligen) Eheleute/Lebenspartner angesehen. Bei einer Scheidung werden daher die in der gemeinsamen Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte (Ehezeitanteil) mit dem Versorgungsausgleich hälftig geteilt. Mit dem am in Kraft tretenden Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) sind die gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich grundlegend überarbeitet worden. Wesentlicher Bestandteil dieses Gesetzes ist das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Ziel ist eine gerechtere und schnellere Aufteilung an den gemeinsam erworbenen Versorgungsansprüchen und ein hinsichtlich Durchführung und Ausgestaltung für die Verfahrensbeteiligten zumutbares und nachvollziehbares Verfahren. Handlungsbedarf der Versorgungsträger Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Recht besteht, haben im Rahmen ihrer Auskunftspflicht und der praktischen Umsetzung an dem gerichtlichen Scheidungsverfahren die Stellung eines Beteiligten. Bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Unterstützungskasse ist dies die jeweilige Versorgungseinrichtung, bei der Direktzusage der Arbeitgeber selbst. Bei einer Direktzusage kann/sollte der Arbeitgeber hierbei die Mithilfe eines sachkundigen Dritten wie der Kölner Spezial in Anspruch nehmen. Was fällt unter den Versorgungsausgleich? Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sind alle laufenden Betriebsrenten sowie die bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens unverfallbaren Anwartschaften auszugleichen; hierbei kann es sich sowohl um die gesetzliche wie auch um eine vertragliche Unverfallbarkeit handeln. Im Gegensatz zur Privatvorsorge werden zukünftig in der betrieblichen Altersversorgung auch Kapitalleistungen einbezogen - letzteres jedoch nicht für die Klientel der beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, da diese nicht unter das Betriebsrentengesetz fallen. Halbteilung der Versorgungsanrechte Im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung erfolgt die Erfassung aller ehezeitlich erworbenen Anrechte (Ehezeitanteil). 1
2 Ausgleichspflichtige Person ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu. Grundprinzip des reformierten Versorgungsausgleichs ist die systeminterne Teilung eines jeden Anrechts innerhalb eines Versorgungssystems. Beide ehemaligen Eheleute sind damit grundsätzlich im gleichen Umfang an der Entwicklung des jeweiligen Versorgungssystems beteiligt. Das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten wird in Höhe des Ausgleichswertes gekürzt. Für die ausgleichsberechtigte Person wird ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes eingerichtet.. Sofern Anrechte gleicher Art vorhanden sind, findet der Ausgleich nur in Höhe der Wertdifferenz statt. Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert Der Versorgungsträger hat die gesetzliche Verpflichtung, den Ehezeitanteil in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße wie Rente, Entgeltpunkte oder Kapitalbetrag zu ermitteln und dem Familiengericht einen Vorschlag für den Ausgleichswert zu unterbreiten. Ist der Ausgleichswert nicht bereits als Kapitalwert angegeben, so ist zusätzlich ein korrespondierender Kapitalwert anzugeben. Dieser bestimmt sich nach den Berechnungsgrundlagen des jeweiligen Versorgungssystems sowie den biometrischen Daten (Alter, Geschlecht, versorgungsrechtlicher Status) der ausgleichspflichtigen Person. Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen. Der korrespondierende Kapitalwert für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist idr der Übertragungswert gemäß 4 Abs. 5 BetrAVG. Der Versorgungsträger kann die dazu erforderlichen Auskünfte von den Ehegatten, deren Hinterbliebenen und Erben sowie von anderen Versorgungsträgern verlangen. Die interne Teilung ( VersAusglG) Künftig soll jedes einzelne auszugleichende Anrecht nach dem Prinzip der internen Teilung im gleichen Versorgungssystem geteilt werden. Damit erhält der ausgleichsberechtigte Ehepartner ein eigenständiges Anrecht im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen mit vergleichbarer Wertentwicklung mit vergleichbarer Wertsicherung Die meisten Versorgungssysteme kennen Sicherungsmechanismen, die für das zu übertragende Anrecht dieselbe Sicherheit gewährleisten wie für das auszugleichende Anrecht. Für betriebliche Anrechte gilt z.b. die Insolvenzsicherung nach 7 ff BetrAVG auch für die ausgleichsberechtigte Person. Anders bei der Frage einer hinreichenden Sicherung betrieblicher Unternehmerzusagen, auf die das Betriebsrentengesetz keine Anwendung findet. Fehlt hier eine entsprechende Rückdeckung oder 2
3 liegt eine nicht verpfändete Rückdeckung vor, so unterliegt das neue Anrecht der ausgleichsberechtigten Person in vollem Umfang dem Insolvenzrisiko wie das auszugleichende Anrecht. Angezeigte Pfandrechte werden jedoch durch die interne Teilung ebenfalls automatisch geteilt ( akzessorisches Anrecht ) und somit eine entsprechende Insolvenzsicherung auf das neue Anrecht übertragen. Daher empfiehlt sich in diesem Fall auch die Teilung der Rückdeckung. mit vergleichbarem Risikoschutz Grundsätzlich gelten für das zu übertragende Anrecht die gleichen Regelungen wie für das auszugleichende Anrecht. Dies gilt in besonderer Weise auch für den Umfang der zugesagten Leistungen. Bestehen für den Ausgleichspflichtigen Anrechte z.b. auf eine Alters - und Invalidenversorgung, so gilt dies zunächst auch auf das neue Anrecht des Ausgleichsberechtigten. 11 Abs. (1) Satz 2 Ziffer 3 VersAusglG gibt jedoch dem Versorgungsträger die Möglichkeit, den Risikoschutz auf eine reine Altersversorgung zu beschränken. Für die wegfallenden Risiken der Invalidität und/oder Hinterbliebenenversorgung muss jedoch ein Ausgleich bei der Altersversorgung - z.b. durch die Zahlung einer erhöhten Altersrente erfolgen. (Kompensationszuschlag) Für die betriebliche Altersversorgung hat die interne Teilung zur Folge, dass auch der geschiedene Ehegatte des Mitarbeiters als Betriebsfremder in das jeweilige Versorgungssystem aufgenommen wird und den Status eines ausgeschiedenen Mitarbeiters erhält. Die externe Teilung ( Versorgungsausgleichsgesetz) Eine externe Teilung ist nur in bestimmten Fällen und bei Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen zulässig: wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten dies vereinbaren. Diese Vereinbarung ist unabhängig von der Höhe eines Ausgleichswertes möglich. auf Verlangen des Versorgungsträgers bei Anrechten, die einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreiten, d.h. für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds und für Unternehmerzusagen der Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse für Arbeitnehmerzusagen der Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit erreicht bei einer Renten-Bezugsgröße den Schwellenwert von 2% der monatlichen Bezugsgröße nach 18 Abs 1 SGB IV nicht (in 2012: 52,50 ). Für einen Ausgleichswert in Form eines Kapitalbetrages liegt dieser Schwellenwert bei 240% der vorstehend genannten monatlichen Bezugsgröße (in 2012: ) der Kapitalbetrag des Ausgleichswertes darf die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den 159 und 160 des Sechsten Sozialgesetzbuches nicht überschreiten (in 2012: ) 3
4 Die Teilung erfolgt dann nicht beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern durch Zahlung des Ausgleichswertes an einen anderen Versorgungsträger. Wie bei der internen Teilung werden auch hier die Versorgungsanrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten entsprechend gekürzt. Die Hinzunahme neuer systemfremder Versorgungsberechtigter entfällt dabei, jedoch entsteht durch die Zahlung des Ausgleichswertes ein Kapitalabfluss, der insbesondere bei Direktzusagen ohne Rückdeckung oder pauschal dotierten Unterstützungskassen zu Liquiditätsabflüssen führt und dabei auch zu Liquidationsengpässen führen kann. Bei der externen Teilung hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung. Wählt der Ausgleichsberechtigte keine Zielversorgung, so werden Anrechte der betrieblichen Altersversorgung in die Versorgungsausgleichskasse eingebracht. Wann entfällt ein Versorgungsausgleich? Eine individuelle rechtswirksame Regelung unter den Ehepartnern über die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist für das Familiengericht bei Zustimmung der betroffenen Versorgungsträger bindend. Alle Anrechte, deren Ausgleich in dieser Vereinbarung geregelt ist, fallen bei der Abwicklung nicht unter die gesetzlichen Regelungen für den Versorgungsausgleich. Ist der Wertunterschied der beiderseitig erworbenen Versorgungsanrechte gering oder handelt es sich um einen geringen Ausgleichswert, wird der Versorgungsausgleich in der Regel nicht durchgeführt. Ein Anrecht ist dabei als geringfügig anzusehen, wenn der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit in Form einer Rentenbezugsgröße 1% der monatlichen Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV nicht erreicht wird (in 2012: 26,25 ). Für einen Ausgleichswert in Form eines Kapitalbetrages liegt dieser Schwellenwert bei 120% der vorstehend genannten monatlichen Bezugsgröße (in 2012: ). Bei einer Ehezeit von unter 3 Jahren wird ebenfalls auf einen Versorgungsausgleich verzichtet, es sei denn, einer der Ehegatte beantragt die Durchführung des Ausgleichs. Bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens noch verfallbare Versorgungsanwartschaften der betrieblichen Altersversorgung fallen ebenfalls nicht unter den Versorgungsausgleich. Diese Anwartschaften gelten als noch nicht ausgleichsreif im Sinne des Gesetzes. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich für alle im Scheidungsverfahren noch nicht ausgeglichenen Anrechte (insbesondere für die erst nach der Ehescheidung unverfallbar werdenden Anwartschaften) bleibt als Auffanglösung weiterhin vorhanden. Gestaltungsspielraum der Versorgungsträger bei der internen Teilung Im Sinne einer verwaltungs- und risikoarmen Durchführung erhält der Versorgungsträger hinsichtlich der Gestaltung der Teilung einige Optionen, in Umfang und Struktur der Versorgungszusage einzugreifen. So ist der Arbeitgeber berechtigt, bei einer internen Teilung die neu zu begründenden Ansprüche des Ausgleichsberechtigten auf eine reine Altersversorgung zu beschränken. In diesem Zusammenhang hat 4
5 der Versorgungsträger diese Willenserklärung schriftlich noch während des laufenden Scheidungsverfahrens dem Familiengericht mitzuteilen. Nach Rechtskraft des Urteils sind dann auch eventuell bestehende Versorgungsregelungen zu modifizieren oder zu erweitern. Die Versorgungsträger sind gehalten, eine sogenannte Teilungsordnung zu erstellen, in der das genaue Vorgehen bei der internen bzw. externen Teilung geregelt ist. Bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen muss eine solche Regelung aus aufsichtsrechtlichen Gründen vorhanden sein. Liegt keine Teilungsordnung oder eine entsprechende Willenserklärung vor, wird das Familiengericht die Teilung selbst vornehmen. Die Teilung geschieht dann unter Maßgabe des 10 Abs. (3) VersAusglG. Interne Teilungskosten Nach 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten - soweit sie angemessen sind - jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Im Rahmen der internen Teilung entstehen Kosten durch die Aufnahme eines zusätzlichen Versorgungsberechtigten in das Versorgungssystem sowie die Verwaltung des neuen Anrechts. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom XII ZB 310/11 folgendes entschieden: Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten im Sinne des 13 VersAusglG bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen. Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Teilungskosten ersetzt jedoch in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt, nicht die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. Dann sind die Besonderheiten des Einzelfalles und das Vorbringen des Versorgungsträgers zu berücksichtigen. Pauschale Kosten, die eine Obergrenze von 500 nicht überschreiten, gelten generell als angemessen. Gleichzeitig kann davon ausgegangen werden, dass Kosten über 500 dem Familiengericht durch eine übersichtliche und nachvollziehbare Berechnung unter Angabe der verwendeten Rechnungsgrundlagen zu erläutern sind. Insbesondere für den Durchführungsweg der Direktzusage sieht sich der Arbeitgeber als Versorgungsträger einer Kostenbelastung ausgesetzt, die schnell die pauschalierte Obergrenze von 500 übersteigt. Auch das am 29. Mai 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BílMoG) hat speziell für die Praxis versicherungsmathematischer Gutachten erhebliche Auswirkungen, da neben dem Ausweis des neuen Anrechts in der Steuerbilanz nach 6a EStG auch ein zweites separates Gutachten für die Ausgleichsberechtigte in der Handelsbilanz nötig ist. Die Kölner Spezial ist Ihnen bei der Kostenfindung gerne behilflich. Bei einer externen Teilung können keine Kosten umgelegt werden. 5
6 Versorgungsausgleichskasse Die Versorgungsausgleichskasse (VAUSK) wurde am von 38 Unternehmen der Lebensversicherung gegründet. Die VAUSK ist eine Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG). Wenn bei der externen Teilung die ausgleichsberechtigte Person keinen Versorgungsträger benennt, kann die Teilung einer betrieblichen Versorgung über die Versorgungsausgleichskasse stattfinden. Die Tarife der VAUSK sind reine Unisex-Rententarife können nicht mit eigenen Beitragen fortgeführt werden werden ohne Abschluss- und Vertriebskosten kalkuliert Steuerliche Flankierung Die aufgrund interner Teilung durchgeführte Übertragung von Anrechten des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten ist nach 3 Nr. 55a EStG steuerfrei. Die Leistungen aus diesen Anrechten gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichsverpflichteten Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte. Grundsätzlich kommt es bei der externen Teilung zu keiner steuerschädlichen Verwendung, wenn in Bezug auf die Besteuerung die Zielversorgung der gleichen Besteuerungssystematik unterliegt wie das zu teilende Anrecht. Lediglich bestimmte Fallkonstellationen, die zu einer Besteuerungslücke führen würden, lösen eine sofortige Steuerpflicht aus (z.b. bei einer Übertragung einer Direktversicherung auf eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht bei einem anderen Versorgungsträger: Sofern der Auszahlungsbetrag auf geförderten Beiträgen nach 3 Nr. 63 EStG beruht, erfolgt im Übertragungszeitpunkt beim Ausgleichspflichtigen eine Besteuerung nach 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.) Diese Übertragung kann daher nur mit Zustimmung des Ausgleichspflichtigen vorgenommen werden. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte von externen Teilungen Im Zeitpunkt der externen Teilung bzw. Übertragung liegt weder für die ausgleichspflichtige noch für die ausgleichsberechtigte Person eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vor; die Teilung bzw. Übertragung ist beitragsrechtlich neutral. Erst wenn der Anspruch auf diese Leistung entsteht und diese gezahlt wird, liegt ein beitragsrechtlicher Tatbestand vor. Bei Auszahlung wird für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Leistung an die ausgleichsberechtigte Person allein auf die gewählte Zielversorgung abgestellt. Gesetzestext im Web Den Gesetzestext der vom Bundesrat am verabschiedeten und am in Kraft tretenden endgültigen Fassung des Versorgungsausgleichsgesetzes können Sie unter dem folgenden Link einsehen: Kölner Spezial Beratungs-GmbH für betriebliche Altersversorgung 6
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