Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat-, Beschluss vom , Az.: 20 UF 636/07
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1 Leitsatz: Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind auch hinsichtlich zusätzlicher Leistungs- komponenten, für die ein individuelles Deckungskapital gebildet worden ist, grundsätzlich nach Maßgabe der BarwerVO in eine dynamische Rente umzurechnen ( 1587a Abs. 4 i.vm. Abs. 3 Nr. 2 BGB) Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat-, Beschluss vom , Az.: 20 UF 636/07
2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 20 UF 0636/07 2 F 0607/05 AG Grimma S, Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - vom In der Familiensache Antragstellerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T, gegen Antragsgegner Weitere Beteiligte: 1. V 2. D Vers.Nr. - Beschwerdeführerin - 3. M, Vers.Nr. Vers.Nr. wegen Versorgungsausgleichs
3 3 hat der 20. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bastius, Richter am Oberlandesgericht Piel und Richterin am Oberlandesgericht Jokisch beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Grimma vom F 607/05 - in Ziffer 2 seines Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: Vom Versicherungskonto Nr. der Antragstellerin bei der D.. werden auf das Versicherungskonto Nr. des Antragsgegners bei der Rentenanwartschaften von monatlich 111,00 Euro, bezogen auf den , übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der V werden auf dem Versicherungskonto Nr. des Antragsgegners bei der Rentenanwartschaften von monatlich 18,54 Euro, bezogen auf den , begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der V werden zusätzlich auf dem Versicherungskonto Nr. des Antragsgegners bei der M Rentenanwartschaften von monatlich 0,11 Euro, bezogen auf den , begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt 2.000,00 Euro. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Das Familiengericht hat auf den am zugestellten Scheidungsantrag hin die am geschlossene Ehe der Parteien durch Endurteil vom geschieden. Dabei hat es den Versorgungsausgleich zunächst in der Weise geregelt, dass es vom Rentenkonto der Antragstellerin bei der
4 4 D angleichungsdynamische Versorgungsanwartschaften von monatlich 111,00 Euro auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der M übertragen hat; insoweit ist die Entscheidung nicht angefochten und begegnet in der Sache auch keinen Bedenken. Mit der in zulässiger Weise erhobenen Beschwerde beanstandet die V vielmehr, dass eine bei ihr erworbene Zusatzversorgung der Antragstellerin im Ergebnis fehlerhaft in den Versorgungsausgleich einbezogen worden sei. Dies ist u. a. darauf gestützt, dass die Auskunft der Beschwerdeführerin vom für eine Ehezeit vom bis (statt richtig vom bis ) erteilt, mithin der erworbene Anwartschaftsbetrag der Betriebsrente falsch beziffert worden war. Dabei hatte die Beschwerdeführerin auch - insoweit richtig - angegeben, dass die Anwartschaft der Antragstellerin neben der eigentlichen Betriebsrente eine zusätzliche, insgesamt statische und aus einem individuellen Deckungskapital finanzierte Leistungskomponente i.h.v. monatlich 0,92 Euro enthalte; das Familiengericht hat den vorgenannten Monatsbetrag seinerseits als Deckungskapital angesehen und mit der angegriffenen Entscheidung in eine dynamische Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet. Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin die Auskunft zur Betriebsrente richtig gestellt und vorsorglich das der zusätzlichen Leistungskomponente zugrunde liegende Deckungskapital mit 98,60 Euro angegeben. Die übrigen Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, sich zu der Beschwerde zu äußern. II. Die Beschwerde ist begründet. 1. Dabei ist hinsichtlich des von der Antragstellerin erworbenen Anrechts auf eine Betriebsrente die vom Fami-
5 5 liengericht im Übrigen zutreffend vorgenommene Berechnung lediglich dahingehend zu korrigieren, dass die im angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Monatsrente (123,52 Euro) durch den aus der berichtigten Auskunft der Beschwerdeführerin ersichtlichen Wert (108,24 Euro) zu ersetzen ist. Auf dieser Berechnungsgrundlage ergibt sich eine nach 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichende Anwartschaft der Antragstellerin von 37,08 Euro (statt 42,32 Euro), mithin ein Ausgleichsbetrag zugunsten des Antragsgegners i.h.v. 18,54 Euro (statt 21,16 Euro). 2. Richtig zu stellen ist überdies die Bewertung der zusätzlichen Leistungskomponente in der Zusatzversorgung der Antragstellerin, weil die daraus zu erwartende monatliche Anwartschaft jedenfalls nicht identisch mit dem zugrunde liegenden Deckungskapital ist, wie die Berechnung des Familiengerichts irrtümlich angenommen hat. Die Beschwerdebegründung errechnet demgegenüber unter Heranziehung der BarwertVO einen Kapitalwert des erworbenen, auch in der Leistungsphase statischen Anrechts von (0,92 Euro x 12 x 4,2 =) 46,37 Euro und ermittelt daraus eine dynamische Rente von (46,37 Euro x 0, x 26,13 =) 0,21 Euro, woraus sich ein Ausgleichsbetrag zugunsten des Antragsgegners von 0,11 Euro ergibt. Das hält der Senat letztlich für richtig. Würde man demgegenüber als rechnerische Kapitalbasis des Rentenanrechts nicht den nach der BarwertVO ermittelten Betrag (46,37 Euro), sondern unmittelbar das tatsächlich vorhandene individuelle Deckungskapital (98,69 Euro) heranziehen, so ergäbe sich zwar ein höherer Anwartschaftswert (98,60 Euro x 0, x 26,13 = 0,45 Euro) und damit auch ein höherer Ausgleichsbetrag (0,23 Euro). Dieser Lösung, für die unter dem Gesichtspunkt der einzelfallbezogenen Ausgleichsgerechtigkeit gute Gründe sprechen mögen und die deshalb in Rechtsprechung
6 6 und Literatur zuletzt zunehmend Befürworter gefunden hat (vgl. etwa OLG Celle FamRZ 2004, 632, 635; Rühmann in: Münchner Kommentar 4. Aufl. 2003, 1587 a Rn. 470 m.w.n.), steht aus Sicht des Senats jedoch der Wortlaut des 1587 a Abs. 4 BGB entgegen, der zur Bewertung von Anrechten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung abschließend auf 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und damit auf die Anwendung der BarwertVO auch dann verweist, wenn und soweit der Betriebsrente ein individuelles Deckungskapital zugrunde liegt (gegen eine generelle Anwendung von 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB in diesen Fällen auch OLG Koblenz NJW-RR 2007, 867; Soergel/Häußermann, 13. Aufl. 2000, 1587 a BGB Rn. 360; i. E. auch Hahne in: Johannsen/Henrich, Eherecht 4. Aufl. 2003, 1587 a BGB Rn. 209 und 238; BGH FamRZ 2003, 1648, 1649). Die - vom Senat geteilte - Auffassung, dass der deckungskapitalbezogenen Umrechnung aus Sachgründen stets der Vorzug zu geben wäre, soweit eben ein Deckungskapital zur Verfügung steht, hat mithin in der gesetzlichen Regelung keinen Niederschlag gefunden. Der Senat sieht sich daher gehalten, diese umzusetzen, lässt jedoch im Hinblick auf die abweichenden Auffassungen (siehe oben) die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zu. Die Kostenentscheidung beruht auf 21 Abs. 1 Satz 1 GKG und 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf 49 Nr. 3 GKG. Bastius Piel Jokisch
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