Wirtschaftliches Eigentümer Register

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1 Wirtschaftliches Eigentümer Register Graz, am 9. April 2018 Die vorliegende Unterlage stellt die aktuelle Rechtslage zum WiEReG bloß schematisch und überblicksartig dar und erhebt keinen Anspruch, sämtliche rechtliche Aspekte und Fragestellungen zu behandeln. Diese Unterlage kann eine detaillierte und ausführliche rechtliche Analyse sowie Dokumentation nicht ersetzen. Da die vorliegende Unterlage keine ausführliche schriftliche Darstellung sämtlicher rechtlicher Aspekte beinhaltet, können wir dafür auch keine Haftung übernehmen. 1

2 1. Abschnitt Zweck und Inhalt des WiEReG 2 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

3 Zweck und Inhalt des WiEReG Was bezweckt das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)? Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie Beitrag zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Erleichterung der Anwendung der Sorgfaltspflichten der Verpflichteten (Rechtsanwälte, Kreditinstitute, Wirtschaftstreuhänder, usw.) Geldwäscheprävention Unterschied zu bestehenden Registern Firmenbuch = rechtlicher Eigentümer Vereinsregister = organschaftliche Vertreter WiEReG = wirtschaftlicher Eigentümer WiEReG = wirtschaftlicher Eigentümer Wirtschaftlicher Berechtigter gemäß 24 BAO 3 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

4 Zweck und Inhalt des WiEReG Welche Rechtsträger sind aus dem Firmenbuch erfasst Personengesellschaften (OG, KG) Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) Privatstiftungen Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Sparkassen Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen, Europäische Gesellschaften (SE) und Europäische Genossenschaften (SCE); Sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch vorgesehen ist Welche Rechtsträger sind aus dem Vereinsregister erfasst? Vereine gemäß VereinsG 4 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

5 Zweck und Inhalt des WiEReG Welche Rechtsträger sind aus dem Ergänzungsregister für sonstige Betroffene erfasst? Gemeinnützige Stiftungen und Fonds Trusts Trustähnliche Vereinbarungen Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Spielt es eine Rolle ob der Rechtsträger gemeinnützig ist? Nein, auch gemeinnützige Vereine, Fonds und Trusts sind erfasst Wer ist nicht erfasst? Einzelunternehmen Eingetragene Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen Nichtrechtsfähige Personengesellschaften (GesBR), Agrargemeinschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften 5 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

6 Zweck und Inhalt des WiEReG Zeitplan: 15. Jänner 2018: Quartal I/2018: Mitte April 2018: 2. Mai 2018: 1. Juni 2018: Inkrafttreten, Erstmalige Abgabe von Meldungen und Homepage Begutachtung WiEReG-Nutzungsentgelteverordnung WiEReG-Erlass des BMF Start Abfragen aus dem Register und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern durch Parteienvertreter Ende der Frist für erstmalige Meldungen 6 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

7 2. Abschnitt Definition des wirtschaftlichen Eigentümers 7 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

8 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers Gesellschaften (ua OG, KG, AG, GmbH, usw.): Wirtschaftliche Eigentümer ( 2 Z 1 WiEReG) sind jene natürlichen Personen, in deren Eigentum die Gesellschaft steht (Beteiligung von > 25%), oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft steht, direkte oder indirekte Beteiligung an der Gesellschaft mit mehr als 50% Erfüllung der Kriterien gemäß 244 Abs 2 UGB (Verpflichtung zur Aufstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses) Mehrheit der Stimmrechte Recht zur Organbestellung Recht zur Beherrschung (Vertrag) Stimmrechtsbindungsvertrag Treuhandschaftsverhältnis subsidiär die oberste Führungsebene der Gesellschaft (Auffangtatbestand!) 8 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

9 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers Unterscheidung direkter und indirekter wirtschaftlicher Eigentümer Direkter wirtschaftlicher Eigentümer Natürliche Person hält unmittelbar einen Aktienanteil von 25% zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25% Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer Natürliche Person, die indirekt über eine oder mehrere Ebenen (Rechtsträger) an der Gesellschaft beteiligt ist (Beteiligungskette) und direkt oder indirekt Kontrolle über einen oder mehrere Rechtsträger ausübt, der alleine oder gemeinsam mit mehr als 25% direkt an der GmbH beteiligt ist/sind. Die obersten Rechtsträger müssen mitgemeldet werden. 9 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

10 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers Beispiel 1 (Direkter wirtschaftlicher Eigentümer) Direkter wirtschaftlicher Eigentümer Person 2: Direkter wirtschaftlicher Eigentümer Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses: 75% Person 1 Person 2 25% 75% GmbH A Person 1: Kein direkter (oder indirekter) wirtschaftlicher Eigentümer Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses: 25% 10 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

11 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers Beispiel 2 (Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer) Direkter wirtschaftlicher Eigentümer Person 3 Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer Kontrolle! GmbH C Person 4 100% Oberster Rechtsträger Person 4: Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses: >25% Oberster Rechtsträger: GmbH C: 100% (Kontrolle!) Person 3: Direkter wirtschaftlicher Eigentümer Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses: <75% < 75% >25% GmbH B 11 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

12 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers Beispiel 3 (Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer) 100% 16% Person 1 100% 100% 5% 5% 74% Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer GmbH B GmbH C GmbH D GmbH A Person 2 Kontrolle! Direkter wirtschaftlicher Eigentümer Person 1: Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses: 26% (16% + 5% + 5%) Oberster Rechtsträger: GmbH B: 100% GmbH C: 100% Kontrolle! GmbH D: 100% Person 2: Direkter wirtschaftlicher Eigentümer Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses: 75% 12 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

13 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers Offenlegung von Treuhandschaften Der Treugeber übt Kontrolle aus und kann daher sowohl direkter als auch indirekter wirtschaftlicher Eigentümer sein. Sofern der Treuhänder eine natürliche Person ist, kann auch dieser wirtschaftlicher Eigentümer sein. Treuhandschaftsvertrag Wirtschaftlicher Eigentümer Treugeber Wirtschaftlicher Eigentümer Treuhänder 100% Kontrolle GmbH A 13 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

14 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers Wer sind die wirtschaftlichen Eigentümer einer Privatstiftung ( 2 Z 3 WiEReG)? die Stifter, die Begünstigte(n), Die Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonderten Feststellung ( 5 PSG) die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis) -> abstrakte Meldung erforderlich (zb alle Nachkommen in gerader Linie einer bestimmten Person), Achtung: erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert TEUR 2 in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte Bei bestimmten Privatstiftungen (zb Mitarbeiterbeteiligungs-, Arbeitnehmerförderungsstiftung) ist jedoch immer nur der Begünstigtenkreis zu melden Mitglieder des Stiftungsvorstandes, Natürliche Personen, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrollieren (wirtschaftlicher Eigentümer kraft Kontrolle). Keine wirtschaftlichen Eigentümer sind Stiftungsprüfer, Mitglieder des Aufsichts- und Beirates, sofern sie keine Kontrollfunktion haben 14 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

15 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers Ein wirtschaftlicher Eigentümer kann nicht ermittelt werden Anwendungsfälle Kein rechtlicher Eigentümer hält eine Beteiligung über dem Schwellenwert von > 25% oder es ist auf übergeordneten Ebenen keine Kontrolle gegeben Rechtsträger hat keine rechtlichen Eigentümer (zb Verein gemäß Vereinsgesetz) Es sind keine Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten vorhanden Subsidiaritätsregel 2 Z 1 lit b WiEReG Die oberste Führungsebene des meldenden Rechtsträgers ist als wirtschaftlicher Eigentümer festzustellen Vermutungsregeln in 2 Z 1 lit b WiEReG OG und KG: geschäftsführende Gesellschafter Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften: Vorstand Eigentümerlosen Gesellschaften (beispielsweise Vereine gemäß Vereinsgesetz): oberste Führungseben 15 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

16 3. Abschnitt Wer unterliegt den Meldepflichten? 16 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

17 Wer unterliegt den Meldepflichten? Vorgehensweise zur Feststellung einer Meldepflicht nach dem WiEReG 1. Bin ich ein Rechtsträger im Sinne des 1 Abs 2 WiEReG? Jedenfalls nicht erfasst sind alle Einzelunternehmer, Nichtrechtsfähige Personengesellschaften (GesBr), Agrar- oder Wohnungseigentümergemeinschaften Eingetragene Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, Körperschaften des öffentlichen Rechts 2. Bin ich grundsätzlich meldebefreit ( 6 WiEReG)? Personengesellschaften (OHG, KG): alle persönliche haftenden Gesellschafter sind natürliche Personen GmbH: alle Gesellschafter sind natürliche Personen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine und Sparkassen Vereine 3. Ist bekannt, dass eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt? In diesen Fällen besteht eine Meldepflicht 17 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

18 Wer unterliegt den Meldepflichten? GmbH Beispiel 1 Person 1 Person 2 33% 33% 33% Person 3 Meldebefreiung gemäß 6 WiEReG? Ja, da alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Person 1 bis 3 werden automatisch aus dem Firmenbuch übernommen. Direkte wirtschaftliche Eigentümer: Person 1 (Eigentum) 33% Person 2 (Eigentum) 33% Person 3 (Eigentum) 33% GmbH A Eine Meldung ist nur bei Abweichungen zum Stand im Firmenbuch erforderlich! 18 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

19 Wer unterliegt den Meldepflichten? GmbH Beispiel 2 Person 1 Person 2 Person 3-10 Meldebefreiung gemäß 6 WiEReG? Ja, da alle Gesellschafter natürliche Personen sind Die Geschäftsführer werden automatisch als wirtschaftliche Eigentümer übernommen (Subsidiaritätsregel!) Geschäftsführer A und B 10% 20% GmbH A 70% Direkte wirtschaftliche Eigentümer: Geschäftsführer A (Angehöriger der Führungsebene) Geschäftsführer B (Angehöriger der Führungsebene) 19 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

20 Wer unterliegt den Meldepflichten? OG Beispiel Meldebefreiung gemäß 6 WiEReG? Ja, da alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Person 1 bis 3 (jeweils 33%) werden automatisch aus dem Firmenbuch übernommen Person 1 Arbeitsgesellschafter Person 2 Person 3 OG A Bestimmung der WiE anhand der Kapitalanteile: Person 2 (Eigentum) 50% Person 3 (Eigentum) 50% Grundsätzlich besteht keine Meldepflicht, jedoch können die tatsächlichen wie (Person 2 und 3) gemeldet werden! 20 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

21 Wer unterliegt den Meldepflichten? Indirekte wie Beispiel 1 Oberster Rechtsträger Person 3 100% Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer Meldebefreiung gemäß 6 6 WiEReG? Nein, GmbH A ist nicht meldebefreit. Neben zwei natürlichen Personen (Person 1 und 2) ist auch eine juristische Person (GmbH B) Gesellschafter der GmbH A. Direkter wirtschaftlicher Eigentümer GmbH B Person 1 Person 2 30% 60% 10% GmbH A Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: Person 1 mit 30% Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer Person 3 mit 60% Oberster Rechtsträger: GmbH B (Kontrolle: 100%) 21 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

22 Wer unterliegt den Meldepflichten? Indirekte wie Beispiel 2 Direkter wirtschaftlicher Eigentümer Person 1 Person 3 Person 2 Person 4 50% 50% GmbH B Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer Übt gem. 244 Abs. 3 UGB einen beherrschenden Einfluss aus (Kontrolle!) Meldebefreiung gemäß 6 6 WiEReG? Nein, GmbH A ist nicht meldebefreit. Neben zwei natürlichen Personen (Person 1 und 2) ist auch eine juristische Person (GmbH B) Gesellschafter der GmbH A. Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: Person 1 mit 30% Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer Person 4 aufgrund von Kontrolle Oberster Rechtsträger: GmbH B 30% 10% 60% Oberster Rechtsträger GmbH A 22 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

23 Wer unterliegt den Meldepflichten? Stiftung Beispiel In einem solchen Fall sind die indirekten wirtschaftlichen Eigentümer (Stifter, Vorstand, Begünstigte) nicht zu melden, wenn der oberste Rechtsträger selbst im Register eingetragen ist. Stifter Vorstand Begünstigte Oberster Rechtsträger Stiftung A 100% GmbH A 23 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

24 4. Abschnitt Durchführung von Meldungen und Einsicht in das Register 24 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

25 Durchführung von Meldungen und Einsicht in das Register Sorgfalts- und Meldepflichten der Rechtsträger ( 3 WiEReG) Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer Setzung von angemessenen Maßnahmen zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur Überprüfung zumindest einmal jährlich erforderliche Dokumente und Informationen müssen für fünf Jahre aufbewahrt werden Die Meldung ist auf elektronischem Weg vorzunehmen (USP-Zugang) und kann auch durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (zb Steuerberater) durchgeführt werden. Meldefristen Erstmalig bis zum 1. Juni 2018 sonst binnen 4 Wochen ab erstmaliger Eintragung in ein Stammregister oder bei Änderungen der Angaben ab Kenntnis Mitwirkungspflicht der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer ( 4 WiEReG) Zur Verfügung stellen der erforderlichen Dokumente und Informationen 25 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

26 Durchführung von Meldungen und Einsicht in das Register Welche Daten sind zu melden? Direkte wirtschaftliche Eigentümer: Vor- und Zuname Wohnsitz Geburtsdatum und Geburtsort Staatsangehörigkeit bei im Ausland ansässigen Personen: Upload Reisepasskopie Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: wie oben nur ist zusätzlich der oberste Rechtsträger anzugeben Treuhandschaftsverhältnisse Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses 26 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

27 Durchführung von Meldungen und Einsicht in das Register Zwangsstrafen bei Nichtmeldung ( 16 WiEReG) Automatisationsunterstütztes Verfahren Androhung mit Nachfrist Festsetzung und neuerliche Androhung Pflichtverletzung ( 15 WiEReG) als Finanzvergehen geahndet Verletzungen der Meldepflicht mit Geldstrafe bei Vorsatz von bis zu TEUR 200 bei grober Fahrlässigkeit mit bis zu TEUR 100 Unbefugte Einsichtnahme -> Geldstrafe von bis zu TEUR 10 Weitergabe geschützter Daten -> Geldstrafe von bis zu TEUR Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

28 Durchführung von Meldungen und Einsicht in das Register Wie kann Einsicht in das Register genommen werden? Eine öffentliche Einsicht in das Register ist nicht vorgesehen Alle erfassten Rechtsträger haben die Berechtigung Einsicht in die über sie im Register erfassten Daten zu nehmen Registrierung beim Unternehmensserviceportal erforderlich Finanzonlinekennung Handysignatur oder Bürgerkarte Was kann gesucht werden? Suche nach einem bestimmten Rechtsträger (Name, Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl) Suche nach einer eindeutig bestimmten natürlichen Person 28 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

29 Durchführung von Meldungen und Einsicht in das Register Kein Vertrauensschutz, aber Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenqualität Abgleich mit dem zentralen Melderegister und Firmenbuch bei der Meldung Laufender Abgleich mit dem zentralen Melderegister und Firmenbuch Analysefunktion zur Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten durch die Registerbehörde Rückmeldung an die Registerbehörde durch Vermerke im Register Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Urkunden und anderer schriftlichen Unterlagen an die Registerbehörde und behördliche Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern Verletzungen der Meldepflicht werden als Finanzvergehen bestraft -> Geldstrafen 29 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

30 Durchführung von Meldungen und Einsicht in das Register Was können wir für Sie tun? Ermittlung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer auf Basis Ihrer Angaben Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Rahmen der Neugründung einer Gesellschaft Überprüfung der bereits gemeldeten Daten Beratung und Unterstützung bei (Zweifels)Fragen izm der Feststellung bzw. Meldepflicht der wirtschaftlichen Eigentümer 30 Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

31 Rabel & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Hallerschloßstraße 1, A-8010 Graz T , Fax DW 900 office@rabelpartner.at Rabel & Partner GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

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