Abfälle im Störfallrecht - Einstufung in Anhang I der 12. BImSchV

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1 ITAD Standforum Rückstände aus der thermischen Abfallbehandlung (Halle A4), Montag, 14. Mai 2018 Abfälle im Störfallrecht - Einstufung in Anhang I der 12. BImSchV Carsten Spohn, ITAD e.v. 1

2 Rechtsrahmen für Störfallanlagen Europa: Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU (Anm. 5 zu Anlage I) Deutschland: Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Störfall-Verordnung (12. BImSchV) 2

3 Definition Betriebsbereich, 3 Abs. 5a BImSchG Bereich Unter der Aufsicht eines Betreibers vorhandene oder vorgesehene gefährliche Stoffe Anfallen der gefährlichen Stoffe bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren oberhalb der Mengenschwellen nach Art. 2 Seveso-III-RL eine oder mehrere Anlagen einschließlich gemeinsame und verbundene Infrastrukturen, einschließlich Lagerung! 3

4 Begriffsbestimmung Vorhandensein gefährlicher Stoffe Tatsächliches Vorhandensein Vorgesehenes Vorhandensein Anfallen bei außer Kontrolle geratenen Prozessen einschließlich Lagerungstätigkeiten in Mengen, die die Mengenschwellen erreichen oder überschreiten 4

5 Begriffsbestimmung gefährlicher Stoff Stoff oder Gemisch, der/das unter Anhang I fällt einschließlich in Form als Rohstoff, Endprodukt, Nebenprodukt, Rückstand oder Zwischenprodukt Problem: Abfälle 5

6 Begriffsbestimmung Schwerer Unfall Größere Ereignisse Explosionen Brände Stofffreisetzungen Betriebsstörung Ernste Gefährdung Menschliche Gesundheit Umwelt 6

7 Anwendungsbereich Störfallrecht (EU) Anknüpfung im europäischen Recht: Anmerkung Nr. 5 zum Anhang I der RL 2012/18/EU Seveso-III-RL: Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfällen, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betriebsbereich angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Unfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie oder dem ähnlichsten namentlich aufgeführten gefährlichen Stoff, die/der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, zugeordnet. 7

8 Anwendungsbereich Störfallrecht (DE) Anknüpfung in Deutschland : Vorbemerkung Nr. 8 des Anhangs I der 12. BImSchV (Entwurf): Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfällen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, aber dennoch vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden nach dem Verfahren der vorläufigen Einstufung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft und den entsprechenden Gefahrenkategorien nach Nr. 1 der Stoffliste oder den unter Nr. 2 namentlich genannten Stoffen zugeordnet. 8

9 Anwendungsvoraussetzungen Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfälle, die nicht vom Anwendungsbereich der CLP-Verordnung erfasst sind, in einem Betriebsbereich vorhanden sind oder sein können, unter den im Betriebsbereich angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Störfall-(Unfall-)potentials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können. 9

10 Wenn Störfallbetrieb, 10

11 Rechtsfolgen Störfallverordnung Grundpflichten Allgemeine Betreiberpflichten (Vorkehrungen zur Vermeidung von Störfällen) Anforderung zur Verhinderung von Störfällen (z.b. Ausrüstung mit Alarmeinrichtungen) Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen (z.b. durch bauliche Ausführung der Betriebsgebäude) Ergänzende Anforderungen, Anzeigepflichten Erweiterte Pflichten Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsberichts Pflicht zur Erstellung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen Informationspflichten Carsten Spohn, ITAD, Juni

12 Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-RL Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder anderen einschlägigen Politiken [ ] langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den [ ] Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, wichtigen Verkehrswegen [ ], Freizeitgebieten [ ] andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt und dass bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen nach Art. 5 ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt kommt. 12

13 Leitfaden KAS 25 13

14 Der Leitfaden KAS-25 14

15 Rechtsfolgen KAS 25 als Hilfsmittel Abfälle sind den Kategorien der gefährlichen Stoffe der Störfall- Verordnung zuzuordnen. Abfälle sind bei der Bestimmung, ob ein Betriebsbereich vorliegt, zu berücksichtigen. Bewertung der Abfälle nach Stoffrecht. Methoden der Stoffrichtlinie und der Zubereitungsrichtlinie sind auf Abfälle anzuwenden. Gilt auch für Beurteilung der Gesundheitsgefahren und Umweltgefährlichkeit. Maßgeblich ist die Abfallmenge, nicht die Menge der darin enthaltenen gefährlichen Stoffe. 15

16 Überarbeitung des Leitfaden KAS 25 nach massiver Kritik aus der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) und der Industrie an der Praxistauglichkeit der ersten Fassung 16

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 17

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