EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 54/00 - Deutschland Erbbauzinsprogramm des Landes Berlin

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den SG(2000) D/ Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 54/00 - Deutschland Erbbauzinsprogramm des Landes Berlin Sehr geehrter Herr Bundesminister, mit Schreiben SG(93) D/38842 vom 10. November 1993 hatte die Kommission das Erbbauzinsprogramm des Landes Berlin (Staatliche Beihilfe Nr. N 512/93) genehmigt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2000, das am 26. Januar 2000 im Generalsekretariat registriert wurde, notifizierte die deutsche Regierung die Verlängerung des vorgenannten Programms ab 1. Januar Mit Schreiben vom 24. Februar 2000, das am selben Tag registriert wurde, legte die deutsche Regierung die bei der ursprünglichen Notifizierung fehlenden Anlagen vor. Mit Schreiben vom 21. März 2000 und 29. Mai 2000 erbat die Kommission zusätzliche Informationen. Die deutsche Regierung lieferte die erbetenen Informationen mit Schreiben vom 14. April 2000 und vom 20. Juni 2000, die am 18. April 2000 bzw. am 23. Juni 2000 registriert wurden. 1. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DES PROGRAMMS 1.1. Ziel Aufgrund des Beschlusses der deutschen Regierung von 1990, Berlin als deutsche Hauptstadt zu wählen, sind die Grundstückspreise in Berlin gegenüber dem Hinterland erheblich gestiegen lag der Preis für baureifes Land in Brandenburg bei rund 67 DEM/m 2, während vergleichbare Grundstücke im Land Berlin rund 260 DEM/m 2 kosteten. Mit diesem Programm sollen die damit verbundenen Nachteile im Land Berlin, die Einrichtungen des produzierenden Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D BERLIN Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale: 32 (0) Telex: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.

2 bzw. verarbeitenden Gewerbes unattraktiv machen, durch die Vergabe von Gewerbegrundstücken zu günstigen Konditionen ausgeglichen werden. Neben regionalpolitischen Zielen soll mit diesem Programm auch eine bessere Ausnutzung von Grundstücken erreicht und ökologischen Überlegungen durch Verringerung der versiegelten Flächen Rechnung getragen werden Titel und Rechtsgrundlage Das Programm wird als Maßnahme zur langfristigen Reduzierung des Erbbauzinssatzes im Land Berlin bezeichnet. Rechtsgrundlagen sind der Senatsbeschluß Nr. 4323/94 und der Beschluß des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 23. Juni Laufzeit Das Programm soll bis zum 31. Dezember 2003 laufen (letztmöglicher Zeitpunkt für den Abschluß von Erbbaurechtsverträgen) Haushaltsmittel Besondere Haushaltsmittel werden dafür nicht bereitgestellt. Im Haushaltsjahr 1998 wurden Unternehmen aus dem früheren Programm Vergünstigungen von rund 0,7 Mio. Euro (rund 1,5 Mio. DEM) gewährt Empfänger Das Programm ist ausschließlich für Unternehmen mit Sitz im Land Berlin bestimmt. Empfänger können Unternehmen jeder Größe sein. Das Programm ist für Unternehmen des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes gedacht, deren Investitionsvorhaben wirtschaftspolitisch als besonders förderungswürdig beurteilt wird. Förderungswürdige Unternehmen müssen folgende allgemeine und strukturelle Merkmale aufweisen: günstige natürliche Standortbedingungen erfahrenes Management ausreichende Finanzierung ökologische Verträglichkeit möglichst hoher Anteil qualitativ hochwertiger Arbeitsplätze an der Gesamtzahl der Arbeitsplätze möglichst viele Arbeitsplätze je Flächeneinheit möglichst flächensparende Produktionsweise technisch und wirtschaftlich gute Zukunftsaussichten überwiegend überregionaler Absatz. Alle Gewerbezweige sind förderwürdig, ausgenommen der Anbau, die Verarbeitung und die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Fischerei, Kohlebergbau, Stahlindustrie, Verkehr und Schiffbau. Außerdem gelten die besonderen Regelungen für die Kraftfahrzeug- und Kunstfaserindustrie. Unternehmen in Schwierigkeiten sind von diesem Programm ausgeschlossen. 2

3 1.6. Funktionsweise des Programms Erbpachtkonzept Aus städteplanerischen und umweltpolitischen Gründen sind die meisten deutschen Städte dazu übergegangen, Grundstücke an niederlassungswillige Unternehmen nicht zu verkaufen, sondern im Wege langfristiger Erbbaurechtsverträge zu vergeben. Dem Investor entstehen aus dem Erbbaurecht eigentumsgleiche Rechte. Entsprechende Verträge werden üblicherweise auf eine Dauer von 65 Jahren geschlossen. Das Erbbaurecht wird wie das Grundeigentum in das Grundbuch eingetragen und kann wie ein Grundstück mit Grundpfandrechten belastet und wie das Eigentum an einem Grundstück veräußert und vererbt werden. Durch vertragliche Regelung wird jedoch sichergestellt, daß eine Veräußerung des Erbbaurechts nur mit Zustimmung des Landes Berlin erfolgen darf. Erbbaurechtsverträge zwischen dem Land Berlin und den Empfängern sehen in allen Fällen eine Nutzungsbindung von zehn Jahren vor. Diese Verpflichtung wird von der deutschen Regierung kontinuierlich überwacht. Diese langfristigen Erbbaurechtsverträge werden zu einem Zinssatz von 6,5% p.a. (ortsüblicher Zinssatz) geschlossen Wirkung des Programms Mit diesem Programm will das Land Berlin durch die Gewährung des Erbbaurechts zu günstigeren als den ortsüblichen Zinssätzen Investoren gewinnen. Die Beihilfe besteht in der Vereinbarung eines niedrigeren Erbbauzinses von - je nach der für das Grundstück angestrebten baulichen Ausnutzung - 3%, 4% oder 5% gegenüber einem ortsüblichen Zinssatz von 6,5%. Die verringerten Zinssätze werden wie folgt gewährt: 5% werden bei einer eingeschossigen Bauweise angewandt; 4% werden angewandt, wenn der Betrieb in zwei Stockwerken produziert bzw. der Produktion anzurechnende Betriebsteile unterbringt. Nicht dazu gehören Büro- und Sozialräume; 3% werden bei mindestens drei Produktionsgeschossen angewandt. Ist die Produktion in mehreren Geschossen aus wirtschaftlichen Gründen nicht darstellbar (z. B. Gewicht der Produktionsmaschinen erfordert finanziell nicht vertretbare Schaffung von Geschoßtragfähigkeiten), kann auch bei eingeschossiger Produktion ein Erbbauzins von 3% gewährt werden. Der Empfänger verpflichtet sich vertraglich, eine Produktionsanlage innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu errichten und sie für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren zu erhalten. 3

4 1.7. Kumulierung Die Verringerung der Grundstückskosten mit Hilfe dieses Programms kann nur mit Beihilfen des als Gemeinschaftsaufgabe bezeichneten Bund-Länder- Programms zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (letzte Genehmigung als staatliche Beihilfe N 209/99) kumuliert werden. Die Beachtung der Kumulierungsvorschriften wird daher durch die Überwachungsverfahren im Rahmen des Bund-Länder-Programms gewährleistet. Damit die Kumulierungsvorschriften eingehalten werden, muß der Empfänger im Erbbauzinsvertrag angeben, welche sonstigen Beihilfen er erhalten hat. Die deutschen Behörden haben sich ausdrücklich verpflichtet, im Falle einer Kumulierung des o.g. Förderprogramms mit anderen Regionalförderprogrammen sicherzustellen, daß die für das Land Berlin geltenden Förderhöchstsätze für Erstinvestitionen nicht überschritten werden Zusagen Die deutsche Regierung hat sich verpflichtet, der Kommission einen jährlichen Überwachungsbericht vorzulegen. 2. WÜRDIGUNG DES PROGRAMMS 2.1. Verfahren Durch die Mitteilung des Programms ist die deutsche Regierung ihren Verpflichtungen aus Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags nachgekommen Vorliegen einer staatlichen Beihilfe Die mit Hilfe dieses Programms gewährte Beihilfe verschafft den begünstigten Unternehmen einen Vorteil, der die Marktbedingungen für ihre Mitbewerber verändert. Diese Stärkung der Wettbewerbsstellung der betreffenden Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen, ist als Beeinträchtigung des Handels nach Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens zu betrachten Vereinbarkeit Das Land Berlin ist in Übereinstimmung mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des EG-Vertrags als förderwürdige Region in die deutsche Fördergebietskarte ( ) aufgenommen worden. Die Beihilfe ist an die Erstinvestition im Sinne von Ziffer 4.4 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gebunden. Die Beihilfe wird einmal nach Unterzeichnung des Erbbauzinsvertrags gewährt und während der Dauer des Vertrags zu gegebener Zeit gezahlt. Die Obergrenze der Beihilfeintensität für Berlin (20% NSÄ) und die Kumulierungsregeln werden eingehalten. 4

5 Die Bereitstellung des Grundstücks ist die Voraussetzung für das Anlaufen des Investitionsvorhabens. Die Verpflichtung in Ziffer 4.2 der Leitlinien, vor Beginn der Bauarbeiten einen Antrag zu stellen, wird daher erfüllt. Da der Kauf des Grundstücks rund 5% der Gesamtinvestitionen ausmacht, liegt der Beitrag des Empfängers auf jeden Fall über 25%. Daher wird auch das Erfordernis eines Mindesteigenbeitrags nach Ziffer 4.2 der Leitlinien erfüllt. Das Programm entspricht daher den Leitlinien. 3. BESCHLUSS Die Kommission hat daher beschlossen, die Beihilfe als mit dem EG-Vertrag vereinbar zu betrachten. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, daß sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion G RuedelaLoi/Wetstraat200 B-1049 Brüssel Fax Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Pedro SOLBES MIRA 5

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