Grundlagen zum Themenkomplex Cross Compliance
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- Britta Sommer
- vor 8 Jahren
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1 Grundlagen zum Themenkomplex Cross Compliance 2007 Vereinfachte Darstellung der Begriffe und Regelungen Januar 2007 Stand Januar 2007 Folie 1 LEL Schwäbisch Gmünd
2 Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (1) Betroffen sind Zahlungsempfänger, die Tiere zur Erzeugung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten und Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken züchten oder halten! Pferde, die vornehmlich zu Sport- und Freizeitsportzwecken (Hauptzweck) dienen, fallen hinsichtlich Cross Compliance nicht darunter, auch wenn diese am Lebensende der Fleischgewinnung (Nebenzweck) dienen. Stand Januar 2007 Folie 2 LEL Schwäbisch Gmünd
3 Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (2) Anforderung an das Personal Aufzeichnungen Anforderungen an Bewegungsfreiheit Anforderungen an Gebäude Anforderungen an das Füttern und Tränken Weidehaltung Eingriffe an Tieren Stand Januar 2007 Folie 3 LEL Schwäbisch Gmünd
4 Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (3) 1. Anforderungen an das Personal sowie an die Überwachung und Pflege ausreichend viele Personen für die Fütterung und Pflege der Tiere tägliche Kontrolle (1mal täglich, Kälber 2mal täglich) - der Tiere durch Inaugenscheinnahme - der Beleuchtungs-, Lüftungs-, und Versorgungseinrichtungen unverzügliche Versorgung erkrankter oder verletzter Tiere und sofern erforderlich - separate Unterbringung und - Hinzuziehen eines Tierarztes Festgestellte Mängel an Haltungseinrichtungen sind unverzüglich zu beheben! Stand Januar 2007 Folie 4 LEL Schwäbisch Gmünd
5 Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (4) 2. Aufzeichnungen Aufzeichnungen sind zu führen über das Ergebnis der Tierkontrollen alle medizinischen Behandlungen die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen toten Tiere, mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei entsprechend gleichwertigen Aufzeichnungen, die im Rahmen anderer Bestimmungen geführt werden, sind zusätzliche Aufzeichnungen nicht notwendig. Stand Januar 2007 Folie 5 LEL Schwäbisch Gmünd
6 Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (5) 3. Anforderungen an die Bewegungsfreiheit Verhaltensgerechte Unterbringung von Tieren ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend Die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung darf nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. 4. Anforderungen an Gebäude Die Haltungseinrichtungen müssen Verletzungen oder Gefährdungen der Tiere ausschließen. Stand Januar 2007 Folie 6 LEL Schwäbisch Gmünd
7 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (6) Betroffen sind Zahlungsempfänger, die Kälber bis zu einem Alter von 6 Monaten zum Zwecke der Aufzucht und/oder Mast halten! Stand Januar 2007 Folie 7 LEL Schwäbisch Gmünd
8 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (7) Besondere Anforderungen an die Haltungseinrichtung für Kälber Die Stallungen müssen eine ausreichende Bewegung der Kälber ermöglichen, insbesondere muss jedes Kalb mühelos sich hinlegen, liegen, aufstehen und sich putzen können. Stallböden und Treibgänge rutschfest und trittsicher max. Spaltenbreite 2,5 cm bei ummantelten Balken max. 3 cm Auftrittsfläche mind. 8 cm Liegebereich muss die Erfordernisse für das Liegen erfüllen (Isolierung, Drainage, Sauberkeit) Bei Kälbern unter 2 Wochen ist die Liegefläche mit geeigneter Einstreu zu versehen. Stand Januar 2007 Folie 8 LEL Schwäbisch Gmünd
9 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (8) Anforderungen an die Haltungsform (Einzel-/Gruppenhaltung) Über acht Wochen alte Kälber sind in der Regel in Gruppen zu halten. Uneingeschränkt zur Verfügung stehende Bodenfläche nach Körpergewicht bis 150 kg 1,5 m²/kalb von 150 bis 220 kg 1,7 m²/kalb über 220 kg 1,8 m²/kalb Ausnahmen von der Gruppenhaltung nur bei schriftlicher Bescheinigung des Tierarztes oder weniger als 6 Kälbern für eine tierschutzgerechte Gruppenbildung oder Säugen der Kälber beim Muttertier Stand Januar 2007 Folie 9 LEL Schwäbisch Gmünd
10 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (9) Einzelbuchten dürfen keine geschlossenen Seidenwände haben, sondern müssen so durchbrochen sein, dass die Kälber Sicht- und Berührungskontakt zu anderen Kälbern haben können. Die Buchtengröße orientiert sich am Alter der Kälber und gilt auch für Kälberhütten und Iglus bis zu 2 Wochen alt 120 cm lang und 80 cm breit 2 bis 8 Wochen alt 160 cm lang und 100 cm breit bei außen angebrachtem Trog älter als 8 Wochen 180 cm lang und 120 cm breit bei außen angebrachtem Trog Stand Januar 2007 Folie 10 LEL Schwäbisch Gmünd
11 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (10) Stallklima, Licht und Beleuchtung Das Stallklima, vor allem Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Luftfeuchte und Gaskonzentration der Luft, muss in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist. Eine angemessene, dem Tagesrhythmus angeglichene Beleuchtung ist künstlich oder natürlich im Aufenthaltsbereich der Kälber zu gewährleisten. (Zwischen 9 und 17 Uhr ca. 80 Lux.) Stand Januar 2007 Folie 11 LEL Schwäbisch Gmünd
12 Fütterung Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (11) innerhalb der ersten 6 Lebensstunden Rinderkolostralmilch (Biestmilch) anbieten jedes Kalb täglich mindestens zweimal füttern in Gruppenhaltung Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1:1 ab dem 8. Lebenstag Raufutter zur freien Aufnahme anbieten für Kälber über zwei Wochen jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität bieten Kontrolle und Vorsorge durch den Tierhalter Kälber erfordern eine intensivere Beobachtung als unter Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere für die allgemeine Tierhaltung beschrieben. Eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person muss das Befinden der Kälber bei Stallhaltung mindestens zweimal täglich bei Weidehaltung mindestens einmal täglich überprüfen. Stand Januar 2007 Folie 12 LEL Schwäbisch Gmünd
13 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (12) Verbote Es ist verboten, Kälber in ständiger Dunkelheit zu halten Kälber dauerhaft anzubinden oder anzuketten Maulkörbe zu verwenden. Keine ständige Anbindehaltung! Stand Januar 2007 Folie 13 LEL Schwäbisch Gmünd
14 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (13) Betroffen sind Zahlungsempfänger, die Schweine zum Zwecke der Aufzucht und/oder Mast halten! Stand Januar 2007 Folie 14 LEL Schwäbisch Gmünd
15 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (14) Haltungseinrichtungen für Schweine Allgemeine Beschaffenheit einzeln gehaltene Schweine müssen Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben können (Ausnahme: Abferkelbuchten) ungehindertes Liegen, Aufstehen, sich Hinlegen und Einnehmen einer natürlichen Körperhaltung möglich geeigneter Liegeplatz für alle Schweine, der größen- und temperaturmäßig angemessen und sauber ist sowie über ein angemessenes Ableitungssystem verfügt In Ställen, die seit 03. August 2006 neu betrieben werden, müssen auch einzeln gehaltene trächtige Schweine in der Lage sein, sich in ihrer Bucht umzudrehen (Ausnahme: Zeitraum bis zu 4 Wochen nach dem Decken und in der Abferkelbucht) Stand Januar 2007 Folie 15 LEL Schwäbisch Gmünd
16 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (15) Stallbeleuchtung mindestens 8 Stunden pro Tag Lichtstärke von mindestens 40 Lux für jedes Schwein ungefähr die gleiche Lichtmenge Lärmschutz Im Aufenthaltsbereich der Schweine soll ein Geräuschpegel von 85 dba nicht dauerhaft überschritten werden. Unverträglichkeit / Gruppenstruktur Schweine mit Unverträglichkeitsverhalten nicht in Gruppen halten Um- und Neugruppierungen auf das unvermeidliche Maß reduzieren Beruhigungsmittel nur in Ausnahmefällen nach Konsultation des Tierarztes Stand Januar 2007 Folie 16 LEL Schwäbisch Gmünd
17 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (16) Beschäftigungsmaterial Jedes Schwein muss jederzeit Zugang zu Beschäftigungsmaterial haben gesundheitlich unbedenklich in ausreichender Menge kann untersucht und bewegt werden ist vom Schwein veränderbar dient dem Erkundungsverhalten Wasser Jedes mehr als 2 Wochen alte Schwein muss jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität haben. Stand Januar 2007 Folie 17 LEL Schwäbisch Gmünd
18 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (17) Boden im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher der Größe und dem Gewicht der Tiere angemessen von ihm darf keine Verletzungsgefahr ausgehen In Ställen, die seit August 2006 neu betrieben werden, gilt soweit Betonspaltenboden verwendet wird max. Spaltenweite für Saugferkel 11 mm Absatzferkel 14 mm Zuchtläufer / Mastschweine 18 mm Jungsauen / Sauen / Eber 20 mm Mindestauftrittsbreite Saug- / Absatzferkel andere Schweine 5 cm 8 cm Stand Januar 2007 Folie 18 LEL Schwäbisch Gmünd
19 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (18) Besondere Anforderungen Saugferkel Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel Saugen oder sich Hinlegen für alle gleichzeitig ungehindert möglich Abdeckung perforierter Böden im Liegebereich Absetzen erst im Alter von über vier Wochen (Abweichungen bei Rein-Raus-Verfahren u. in speziellen Fällen möglich) Absatzferkel, Zuchtläufer und Mastschweine für jedes Tier in Gruppenhaltung uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche > 5 bis 10 kg 0,15 m² > 10 bis 20 kg 0,20 m² > 20 bis 30 kg 0,30 m² > 30 bis 50 kg 0,40 m² > 50 bis 85 kg 0,55 m² > 85 bis 110 kg 0,65 m² > 110 kg 1,00 m² Stand Januar 2007 Folie 19 LEL Schwäbisch Gmünd
20 Besondere Anforderungen Jungsauen und Sauen Kastenstände Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (19) ungehindertes Aufstehen und sich Hinlegen Ausstrecken des Kopfes und der Gliedmaßen in Seitenlage keine Verletzungsgefahr Abferkelbuchten hinter dem Liegeplatz des Tieres genügend Bewegungsfreiheit für ungehindertes Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen In Ställen, die seit 03. August 2006 betrieben werden Gruppenhaltung von Jungsauen/Sauen 4 Wochen nach dem Decken bis 1 Woche vor dem Abferkeltermin (Ausnahme: Betriebe bis zu 10 Sauen) Mindestfläche und -länge der Bucht Ein Teil des Bodens planbefestigt bzw. maximal zu 15% perforiert Stand Januar 2007 Folie 20 LEL Schwäbisch Gmünd
21 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen Besondere Anforderungen Jungsauen und Sauen - für alle Betriebe gilt Anbindehaltung ist verboten. Trächtige Jungsauen/Sauen Um Hunger und Kaubedürfnis zu stillen bis 1 Woche vor dem Abferkeltermin mit genügend Grundfutter oder Raufutter mit hohem Rohfaseranteil genügend Kraftfutter versorgen Zur Befriedigung ihres Nestbauverhaltens in der Woche vor dem Abferkeltermin ausreichend Stroh oder anderes Material zur Verfügung stellen soweit vereinbar mit Kot-bzw. Harnentsorgungsanlage Erforderlichenfalls gegen Parasiten behandeln und reinigen Stand Januar 2007 Folie 21 LEL Schwäbisch Gmünd
22 Besondere Anforderungen Eber Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (21) Haltungseinrichtungen für Eber Eber kann sich ungehindert umdrehen Eber kann andere Schweine hören, riechen und sehen mindestens 6 m² Fläche ab einem Alter von 24 Monaten Einrichtungen zum Decken Sau muss dem Eber ausweichen können Sau kann sich ungehindert umdrehen Mindestens 10 m² Fläche Stand Januar 2007 Folie 22 LEL Schwäbisch Gmünd
23 Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (22) 5. Anforderungen an das Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe Wer ein Tier hält, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren: - gesundes, artgerechtes und altersgemäßes Futter - Futter in ausreichender Menge und Qualität - angepasste Rationsgröße und Rationshäufigkeit - keine Stoffe, die den Tieren Leiden oder Schäden zuführen - keine Fütterungs- und Tränkeart, die Leiden oder Schäden verursachen - Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser für alle Tiere - Verunreinigungen von Futter und Wasser begrenzen - Tränken und Tröge für jedes Tier erreichbar Stand Januar 2007 Folie 23 LEL Schwäbisch Gmünd
24 Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (23) 6. Anforderungen an die Weidehaltung Tiere, die nicht in Gebäuden untergebracht sind, müssen soweit erforderlich und möglich vor widrigen Witterungsbedingungen, Raubtieren und sonstigen Gefahren für die Gesundheit geschützt werden. Stand Januar 2007 Folie 24 LEL Schwäbisch Gmünd
25 Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (24) 7. Eingriffe an Tieren Ein mit Schmerzen verbundener Eingriff darf an einem Wirbeltier grundsätzlich nur unter Betäubung vorgenommen werden. Betäubung nur durch den Tierarzt Das Amputieren von Körperteilen oder Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres (jeweils ganz oder teilweise) ist verboten. Ausnahmen sind unter Einhaltung der vorgeschriebenen Altersgrenzen möglich, z.b. für - das Kastrieren männlicher Tiere (Rd.: < 4 Wochen, Schw.: < 8 Tage) - das Enthornen junger Rinder und Lämmer (< 6 Wochen) - das Kürzen des Schwanzes junger Ferkel und Lämmer (Schw.: < 4 Tg) - das Abschleifen der Eckzähne bei Ferkeln (Schw.: < 8 Tage) - das Absetzen des Krallen tragenden Zehengliedes bei Masthähnchen (<1 Tg) - die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere (< 2 Wochen) Stand Januar 2007 Folie 25 LEL Schwäbisch Gmünd
26 Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (22) Züchtung und Zuchtmethoden Natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die den Tieren Leiden oder Schäden zufügen oder zufügen können, dürfen nicht angewendet werden. Tiere dürfen nur zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gehalten werden, wenn aufgrund ihres Genotyps oder Phänotyps berechtigtermaßen davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen nicht beeinträchtigt. Stand Januar 2007 Folie 26 LEL Schwäbisch Gmünd
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