CC-Regelungen in der Praxis Folgen von regelverstößen und Möglichkeiten zur Vermeidung von Sanktionen

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1 CC-Regelungen in der Praxis Folgen von regelverstößen und Möglichkeiten zur Vermeidung von Sanktionen Vortrag im Rahmen der Winterschulung beim Sächsischen Landesamt für Umwelt. Landwirtschaft und Geologie, Außenstelle Rötha am Referent: Rechtsanwalt Alexander Wagner Inhaltsverzeichnis I. Einführung in die Systematik der Normen...1 II. Einzelne Verpflichtungen...2 A. Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand...2 B. Dauergrünlanderhaltung...3 C. Grundanforderung an die Betriebsführung...4 III. Kontroll- und Sanktionssystem...5 A. Vorliegen eines Verstoßes gegen eine anderweitige Verpflichtung Einordnung in die Cross Compliance Vorschriften Beweislast Haftung des Betriebsinhabers...7 B. Bewertung eines Verstoßes...7 C. Bagatellregelung...8 D. Die Höhe der Sanktionen Fahrlässige Verstöße...9 i) Bewertung eines Verstoßes...9 ii) einfacher Verstoß...9 iii) wiederholter Verstoß Vorsätzliche Verstöße...10 E. Verhinderung einer Vorort-Kontrolle...10 IV. Vertragliche Vereinbarungen zur Haftungsvermeidung...11 V. Schlussfolgerungen für den Umgang mit Cross Compliance-Regelungen...12 I. Einführung in die Systematik der Normen Die GAP-Reform 2003 führte als Kernelement die Verknüpfung der Betriebsprämienregelungen mit der Einhaltung bestimmter Standards ein. Diese Verknüpfung wird als Cross Compliance bezeichnet. Cross Compliance wurde mit der VO (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt. Mit den Anhängen III und IV wurden insgesamt 19 Bereiche in die Cross Compliance Regelungen einbezogen. Ein Verstoß gegen diese Regelungen hat immer zu Folge, dass die Betriebsprämie gekürzt oder sogar ganz verwertet wird. Die Einbeziehung anderweitiger Verpflichtungen erfolgt auf Grundlage der Artikel 3 9 VO (EG) Nr. 1782/2003. Dabei gibt es 4 Bereiche, die sich aus Artikel 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 ergeben. Seit Beginn des Jahres 2009 ist die vorgenannte Verordnung jedoch durch die VO (EG) Nr. 73/2009 ersetzt worden, wobei gemäß Artikel 146 VO (EG) Nr. 73/2009 einzelne Regelungen weiter gelten. Nunmehr finden sich die Bereiche, in denen anderweitige Verpflichtungen einzuhalten sind, in Artikel 5 Abs. 1 und 6 dieser neuen Verordnung. Sie umfassen

2 Cross Compliance Regelungen in der Praxis Seite 2 wie bisher Folgende: 1. Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen 2. Umwelt 3. Tierschutz 4. guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand von Flächen/Dauergrünlanderhaltungsgebot Die Aufteilung der Verpflichtungen in die einzelnen Bereiche ist für die festgelegten Sanktionen von besonderer Bedeutung. Die Verpflichtungen im Einzelnen ergeben sich aus den Anhängen in II und III der VO (EG) Nr. 73/2009. In diesen Anhängen wird dann jeweils auf die einzelnen Richtlinien verwiesen, die die einzelnen Verpflichtungen festlegen. Aufgrund dieser Anhangsregelung ist es möglich, dass auch in Zukunft weitere Bereiche bzw. einzelne Verpflichtungen hinzukommen können. Einzelheiten zu den einzuhaltenden Verpflichtungen werden durch die Bundesländer durch Informationsbroschüren über die anderweitigen Verpflichtungen im Rahmen der GAP-Reform veröffentlicht. II. Einzelne Verpflichtungen A. Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Im Bereich der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind Maßnahmen zur Erosionsvermeidung, zur Erhaltung der organischen Substanz im Boden und zum Schutz der Bodenstruktur, zur Instandhaltung von aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Flächen sowie zur Erhaltung von Landschaftselementen einzuhalten. Als Erosionsschutzmaßnahme ist vorgeschrieben, dass mindestens 40 % der Ackerflächen eines Betriebes in der Zeit vom bis mit Pflanzen bewachsen sein müssen oder die auf der Oberfläche verbleibenden Pflanzenreste nicht untergepflügt werden. Verboten ist außerdem die Beseitigung von Terrassen, als durch von Menschen angelegte linearen Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern. Zur Erhaltung der organischen Substanz im Boden und der Bodenstruktur hat der Landwirtschaftsbetrieb sicherzustellen, dass ein Anbauverhältnis eingehalten wird, das mindestens drei Kulturen umfasst und dass jede Kultur mindestens 15 % der Ackerfläche umfasst. Nicht in die Fruchtfolge integriert werden Dauerkulturen oder mehrjährige Kulturen.

3 Cross Compliance Regelungen in der Praxis Seite 3 Als eigenständige Kultur im Sinne der Vorschrift gelten alle Kulturarten. Unterschiedliche Getreidearten gelten daher als eigenständige Kultur, auch Sommerkulturen und Winterkulturen gelten als eigenständig. Für den Fall, dass dieses vorgenannte Anbauverhältnis mit mindestens drei Kulturen nicht sichergestellt werden kann, muss der Landwirtschaftsbetrieb eine Humusbilanz erstellen oder den Bodenhumusgehalt mit Hilfe von Bodenproben untersuchen. Die Instandhaltung von aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Flächen hat bei Ackerflächen dadurch zu erfolgen, dass diese zu begrünen sind oder eine Selbstbegrünung zuzulassen ist. Außerdem sind Pflegemaßnahmen durchzuführen, das heißt, der Aufwuchs ist mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen. Diese Flächen dürfen jedoch im Zeitraum vom weder gemulcht noch gehäckselt oder gemäht werden. Die Verpflichtungen gelten nicht mehr, sobald eine Nutzung wieder vorgenommen wird. In diesem Fall ist die Wiedernutzung mindestens 3 Tage vor Aufnahme der Nutzung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen, wenn die Aufnahme der Nutzung innerhalb der Sperrfrist vom erfolgt. Geschützt werden auch Landschaftselemente. Diese dürfen nicht beseitigt werden. Es handelt sich dabei um: Hecken oder Knicks ab einer Länge von 20 m Baumreihen, die aus mindestens 5 Bäumen bestehen und eine Länge von mindestens 50 m aufweisen Feldgehölz mit einer Größe von mindestens 100 m² bis höchstens 2000 m² Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2000 ² und Einzelbäume, die nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz als Naturdenkmale geschützt sind. B. Dauergrünlanderhaltung Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind, stellen Dauergrünland dar. Dieses ist aufgrund des Artikels 6 Abs. 2 der VO (EG) 73/2009 zu erhalten. Die Bundesländer müssen dazu auf Grundlage der Anträge auf Direktzahlung den Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche ermitteln und der EU-Kommission mitteilen. Dieser jährlich ermittelte Wert wird mit einem Basiswert verglichen. Wenn sich der aktuelle Dauergünlandanteil im Vergleich zum Basiswert verändert, ergeben sich folgende Verpflichtungen: Bei einer Verringerung um weniger als 5 % ergeben sich keine Verpflichtungen für den ein-

4 Cross Compliance Regelungen in der Praxis Seite 4 zelnen Landwirt. Bei einer Verringerung von mindestens 5 % muss das Land eine Verordnung erlassen, nach der der Umbruch von Dauergrünland einer vorherigen Genehmigung bedarf. Wenn sich der aktuell ermittelte Dauergrünlandanteil um mehr als 8 % verringert hat und bei einer Verringerung von mehr als 10 % muss das Land Zahlungsempfänger, die umgebrochenes Dauergrünland bewirtschaften, verpflichten, dieses wieder einzusäen oder auf anderen Flächen Dauergrünland anzulegen. Mit diesen Regelungen soll also erreicht werden, dass der im Jahr 2003 bestehende Grünlandanteil fortbesteht. C. Grundanforderung an die Betriebsführung Für die Betriebsführung gibt es verschiedene Grundanforderungen, die einzuhalten sind. Im Einzelnen sind das Folgende: 1. Regelung für den Bereich der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie 2. Grundwasserrichtlinie 3. Klärschlammrichtlinie 4. Nitratrichtlinie 5. Regelungen zur Tierkennzeichnung und -registrierung 6. Pflanzenschutzmittelrichtlinie 7. Lebens- und Naturfuttermittelsicherheit 8. Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung 9. Verfütterungsverbot 10. Vorschriften zu Tierseuchen 11. Vorschriften zu Tierschutz Die einzelnen Vorgaben für die benannten Grundanforderungen ergeben sich aus den jeweils dafür geltenden Richtlinien, die jedoch nicht näher ausgeführt werden sollen. Jeder Betrieb muss prüfen, inwieweit er hier von den einzelnen Richtlinien betroffen ist, dies ergibt sich insbesondere auch aus der vorgenannten Informationsbroschüre des jeweiligen Bundeslandes. Wegen der Regelung des Art. 5 VO (EG) 73/2009 sind diese Richtlinien jeweils einzuhalten, um Sanktionen zu vermeiden.

5 Cross Compliance Regelungen in der Praxis Seite 5 III. Kontroll- und Sanktionssystem Damit die vorgenannten Verpflichtungen eingehalten werden, ist eine regelmäßige Kontrolle der Landwirte notwendig. Diese Kontrolle obliegt den den Ländern zuständigen Fachrechtsbehörden. Die Kontrollen können auch von den Zahlstellen übernommen werden, soweit diese Kontrollen genauso wirksam sind wie die Kontrollen der Fachrechtsbehörden. Das EG-Recht schreibt dazu grundsätzlich vor, dass die zuständige Fachrechtsbehörde bei mindestens 1 % der Betriebsinhaber, die einen Antrag auf Direktzahlung oder für bestimmte Maßnahmen nach der 2. Säule stellen, systematisch vor Ort kontrollieren muss. Zur Begrenzung des Kontrollaufwandes ist es dabei möglich, dass die systematischen Kontrollen gebündelt werden, also bei einem Prüfbesuch im gleichen Betrieb mehrere Richtlinien bzw. Verordnungen oder Standards überprüft werden. Außerdem ist es notwendig, dass neben den systematischen Kontrollen von der fachlich zuständigen Behörde alle weiteren festgestellten Verstöße gegen die anderweitigen Verpflichtungen gemeldet werden. Fachlich zuständige Behörden sind dabei beispielsweise die Landwirtschaftsbehörden, die Veterinär- oder die Naturschutzbehörde.(Cross Checks) können sowohl aufgrund von Hinweisen durch andere Behörden oder aber auch durch Hinweise von Dritten veranlasst sein. Wenn diesen vermuteten Verstößen durch die Fachrechtsbehörde nachgegangen wird, müssen dann die hierfür benannten Meldungen erfolgen. Festzuhalten ist, dass die systematischen Kontrollen sich in der Hauptsache darauf beziehen, dass Unterlagen überprüft werden sowie Buch- und Sichtprüfungen vorgenommen werden. Die anlassbezogenen Kontrollen (Cross Checks) beziehen sich dagegen auf alle Sachverhalte, die zufällig aufgefallen sind und vermutlich Verstöße gegen anderweitige Verpflichtungen darstellen. Es ergeben sich dann drei Schritte, die zur Sanktion führen können: 1. Feststellung eines Verstoßes 2. Bewertung eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen 3. Festlegung einer Sanktionen Für diese drei Schritte ist überprüfbar, ob eine korrekte Einordnung seitens der Kontrollbehörde erfolgte.

6 Cross Compliance Regelungen in der Praxis Seite 6 A. Vorliegen eines Verstoßes gegen eine anderweitige Verpflichtung 1. Einordnung in die Cross Compliance Vorschriften Die VO (EG) Nr. 73/2009 verweist in der Anlage 2 auf Richtlinien, welche national umgesetzt wurden. Ein Problem kann sich dahingehend ergeben, dass die nationale Umsetzung überhaupt nicht Cross Compliance-relevant ist. Die Mitgliedsstaaten haben nämlich meistens die Möglichkeit, über die vorgegebenen Mindeststandards hinauszugehen. Hierzu wird die Ansicht vertreten, dass die nationalen Umsetzungen nur insoweit für eine Kürzung wegen eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen gelten, soweit die in den Richtlinien vorgegebenen Mindeststandards umgesetzt sind. Wenn der Mitgliedsstaat über den Mindeststandard hinausgeht, ist der überschießende Teil des nationalen Rechtes nicht Cross-Compliance-relevant. Das heißt also, dass für den jeweiligen Landwirt zu überprüfen ist, welcher Bereich/Standard durch den vorgeworfenen Verstoß verletzt sein soll und ob dieser sich noch im Bereich des Mindeststandards der EU bewegt oder darüber hinausgehen könnte. Wenn so ermittelt ist, ob der vorgeworfene Verstoß tatsächlich von den Cross-Compliance-Vorschriften erfasst ist, muss dann noch weiter beurteilt werden, ob überhaupt ein Verstoß vorliegt. Hier sind die jeweils für den einzelnen Bereich geltenden Richtlinien bzw. erlassenen nationalen Bestimmungen zu beachten und festzustellen, ob tatsächlich der jeweilige Tatbestand erfüllt wurde. 2. Beweislast Weiter wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auch Fragen zur Beweislast beachten sollte. Grundsätzlich muss der Antragsteller Voraussetzungen für die Beihilfegewährung nachweisen können. Bei Kürzungen einer einmal gewährten Beihilfe handelt es sich jedoch nicht mehr um eine Beihilfeaussetzung, sondern um eine Sanktion. Für diese ist die Behörde beweisbelastet. Dabei genügt durchaus auch ein Anscheinsbeweis. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Landwirt auf einer Fläche eine Pflegemaßnahme durchgeführt hat, die für die angebaute Kultur notwendig ist. Wenn die gleiche Pflegemaßnahme sich auch auf angrenzenden Flächen auswirkt, also beispielsweise ein Herbizid auch auf den Ackerrandstreifen mit ausgebracht ist, erweckt dies zumindest den Anschein, dass der Landwirt nicht nur seine Feldfläche gepflegt hat.

7 Cross Compliance Regelungen in der Praxis Seite 7 3. Haftung des Betriebsinhabers Hinzuweisen ist weiter darauf, dass Art. 23 Abs. 1 unter Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 bestimmt, dass nicht nur bei Verstößen durch den Betriebsinhaber selbst, sondern auch durch andere Personen, an die oder von der landwirtschaftliche Flächen übertragen worden sind, dem Betriebsinhaber angelastet werden können. Es gibt damit eine verschuldensunabhängige Haftung des Betriebsinhabers im Bereich der Sanktionen des Cross-Compliance. Nach der EuGH-Rechtssprechung stellen nämlich Rückforderungen Sanktionen dar, was auch Kürzungen von Beihilfe aufgrund eines Verstoßes gegen die anderweitigen Verpflichtungen erfasst. Problematisch ist hier dabei, dass für den Bereich der EU bei Sanktionen ein Verschuldensprinzip auf Grundlage der VO (EURATOM) Nr. 2988/95 festgelegt ist. Die derzeitige Regelung der VO (EG) Nr. 73/2009 verstößt gegen dieses Verschuldensprinzip. Eine abschließende, richterliche Klärung steht dazu noch aus. B. Bewertung eines Verstoßes Wenn die Behörde einen Verstoß festgestellt hat, erstellt sie einen Kontrollbericht und bewertet diesen Verstoß. Bei der Bewertung wird auf die Kriterien Häufigkeit Ausmaß Schwere Dauer abgestellt. Zur Frage der Häufigkeit wird festgestellt, inwieweit die wiederholte Nichteinhaltung der selben Anforderung innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren festgestellt wurde, vorausgesetzt, dass der Betriebsinhaber auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellungen des Verstoßes zu treffen. Bei der Frage des Ausmaßes geht es um den räumlichen Bezug, also insbesondere darum, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf die Flächen des Betriebes bzw. den Betrieb selbst begrenzt bleibt. Die Schwere des Verstoßes bezieht sich immer auf die Ziele, die mit der betreffenden Rechtsvorschrift erreicht werden sollen. Bei der Dauer geht es im Hinblick auf die Bewertung darum, wie lange der Zeitraum dau-

8 Cross Compliance Regelungen in der Praxis Seite 8 erte, in dem die Auswirkungen festzustellen sind und welche Möglichkeiten bestehen, die Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen. Auf Grundlage dieser 4 Kriterien bewertet die zuständige Fachbehörde den Verstoß dann als leicht, mittel oder schwer. Die Zahlstelle kürzt dann aufgrund dieser Bewertung die Zahlungen. C. Bagatellregelung Damit führen unabhängig von der Art der Kontrolle alle festgestellten Verstöße gegen Cross Compliance-Anforderungen zu einer Kürzung von Zahlungen. Nur bei geringfügigen Verstößen kommt eine Bagatellregelung zur Anwendung. Diese ergibt sich aus Artikel 24 Abs. 2 unter Absatz 2 VO (EG) Nr. 73/2009. Danach können in begründeten Fällen die Mitgliedsstaaten beschließen, dass keine Kürzung anzuwenden ist, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Liegen jedoch Verstöße vor, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten diese nicht als geringfügig. Für Deutschland wurde eine solche Bagatellregelung in 31 a InVeKoSV aufgenommen. Danach kann das Land von einer Kürzung von Zahlungen absehen, wenn ein fahrlässiger Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Voraussetzung ist dabei weiter, dass keine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier mit dem Verstoß verbunden war. Die Kommission ist weiter der Ansicht, dass ein Verstoß auch dann als Bagatelle eingestuft werden kann, wenn die Beseitigung nicht möglich ist. Ein Wiederholungsverstoß kann jedoch nicht als Bagatelle eingestuft werden. Die Behörde hat letztendlich damit ein Ermessen, welchen Verstoß sie noch als Bagatellverstoß ansieht. Die Bewilligungsstelle muss im Rahmen dieses Ermessens aufgrund der festgestellten Schwere, des Ausmaßes und der Dauer des Verstoßes und der drohenden Sanktion im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung den Verstoß bewerten und die dann erfolgte Ermessensausübung im Bescheid niederlegen. D. Die Höhe der Sanktionen Die Höhe der Sanktionen bei einem Verstoß ergibt sich zum einen aus der Frage, wie der Verstoß bewertet worden ist und zum anderen aus der Unterscheidung, ob der Verstoß fahrlässig oder vorsätzlich begangen worden ist. Ein Verstoß ist als fahrlässig zu bewerten, wenn es sich dabei um eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei gleichzeitiger Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolges handelt.

9 Cross Compliance Regelungen in der Praxis Seite 9 1. Fahrlässige Verstöße Bei einem fahrlässigen Verstoß werden die Zahlungen des Betriebes gekürzt. Je nach Bewertung des Verstoßes ergibt sich dabei Folgendes: i) Bewertung eines Verstoßes Bei einem leichten Verstoß erfolgt eine Kürzung um 1 %, bei einem mittleren Verstoß um 3 % und bei einem schweren Verstoß um 5 %. ii) einfacher Verstoß Relevant ist hier nun weiter, in welchem der oben genannten 4 Bereiche der Cross Compliance-Regelung der Verstoß erfolgte. Erfolgen mehrere Verstöße innerhalb eines Jahres in einem der 4 Bereiche, werden diese wie ein Verstoß sanktioniert. Wenn innerhalb eines Bereiches unterschiedliche Kürzungssätze verhängt werden müssen, gilt dann für den Bereich als Kürzungssatz der jeweils höchste Wert. Bei fahrlässigen Verstößen beträgt somit der höchste Kürzungssatz 5 %. Wird beispielsweise in einem Jahr sowohl gegen die Düngeverordnung als auch die Klärschlammverordnung in einem mittlerem Maß verstoßen, beträgt der Kürzungssatz für jeden Verstoß 3 % und damit die Gesamtkürzung ebenfalls 3 %. Beide Verstöße wären dem Bereich Umwelt zuzuordnen. Sie werden deswegen als ein Verstoß gewertet. Würde es sich bei einem der Verstöße um einen schweren Verstoß handeln, beträgt die Gesamtkürzung dann 5 %. Wenn es ich um fahrlässige Verstöße in mehreren Bereichen handelt, werden die festgesetzten Kürzungssätze addiert, wobei der Gesamtkürzungssatz 5 % nicht überschreiten darf. Diese 5 % stellen somit die sogenannte Kappungsgrenze dar. Beispielsweise wäre das der Fall, wenn der Betriebsinhaber zusätzlich zu dem vorgenannten Beispiel noch einen weiteren mittleren Verstoß gegen die Tierkennzeichnung begangen hätte. Hier käme nun ein weiterer Verstoß mit einem Kürzungssatz von 3 % hinzu. In der Summe ergibt dies 6 %, wegen der Kappungsgrenze wird dies jedoch auf 5 % gekürzt. Wichtig ist weiter, dass bei einem Verstoß, der zwei oder mehr Bereiche betrifft, dieser nur einmal berücksichtigt wird. iii) wiederholter Verstoß Weiter kann es Wiederholungsfälle geben. Diese liegen immer dann vor, wenn ein Verstoß gegen eine relevante Anforderung einer Verordnung oder Richtlinie innerhalb von 3 Jahren

10 Cross Compliance Regelungen in der Praxis Seite 10 wiederholt auftritt. Der Kürzungssatz wird dann um den Faktor 3 erhöht und zwar beim ersten Wiederholungsverstoß auf den Kürzungssatz des aktuellen Jahres, bei jedem weiteren Wiederholungsverstoß auf das Ergebnis des vorangegangenen Jahres. In diesem Fall darf die Sanktion dann jedoch die Obergrenze von 15 % nicht überschreiten. Beispielsweise wäre das der Fall, wenn der Betriebsinhaber in einem Jahr gegen die Klärschlammverordnung verstößt und im darauf folgenden Jahr ein solcher Verstoß erneut festgestellt wird. War der erste Verstoß schwer, beträgt der Kürzungssatz zunächst 5 % für dieses Jahr. Wenn es sich im zweiten Jahr um einen mittleren Verstoß handelt, beträgt der Kürzungssatz 3 %, der dann mit 3 multipliziert wird, so dass sich im zweiten Jahr eine Kürzung von 9 % ergibt. Falls der Betriebsinhaber in diesem Beispiel seinen Verstoß auch im dritten Jahr wiederholt, wird der Kürzungssatz aus dem vorangegangenen Jahr, also 9 %, wiederum mit 3 % multipliziert. Der sich dadurch ergebende Kürzungssatz von 27 % ist dann durch die Kappungsgrenze auf 15 % begrenzt. Wird dieser Prozentsatz von 15 % erreicht, erhält der Empfänger der Zahlung eine Information, dass jeder weitere Verstoß gegen die gleiche relevante Verpflichtung als Vorsatz gewertet werden wird. Wenn dann im vierten Jahr wieder ein gleicher Verstoß auftritt, gilt nach der Mitteilung die Kappungsgrenze für Fahrlässigkeit nicht mehr. In diesem Falle ergäbe sich dann wieder der Rückgriff auf das Vorjahr, in welchem eine Kürzung von 27 % erfolgte, was dann mal 3 multipliziert wird. Der Sanktionssatz würde dann 81 % betragen. Soweit Wiederholungsverstöße vorliegen und ein anderer erstmaliger Verstoß hinzukommt, der einen anderen Bereich betrifft, greift die Kappungsgrenze von 5 % nicht. Es gilt lediglich die Obergrenze von 5 % bis zu dem Zeitpunkt, an welchem der Vorsatz festgestellt wird. 2. Vorsätzliche Verstöße Bei einem vorsätzlichen Verstoß erfolgt eine Kürzung der gesamten Zahlung eines Betriebes um 20 %. Je nach Beurteilung der Bedeutung der Verstoßes durch die Fachbehörde kann der Prozentsatz jedoch auch auf mindestens 15 % verringert oder auf maximal 100 % erhöht werden. Dadurch kann es in besonders schweren Fällen dazu kommen, dass die Zahlungen auch für mehr als ein Jahr komplett versagt werden. E. Verhinderung einer Vorort-Kontrolle Aufgrund Artikel 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ist die Betriebsprämie für das laufende Jahr nicht zu gewähren, wenn der Betriebsinhaber bzw. seine Vertreter eine Vorort-Kon-

11 Cross Compliance Regelungen in der Praxis Seite 11 trolle möglich machen. Die Prüfer haben aufgrund der Regelung des 33 MOG das Recht, in umfangreichem Maße die Betriebsstelle zu betreten und betriebliche Unterlagen einzusehen. Neu eingeführt worden ist die Vorankündigung von Kontrollen. Diese können bis zu 14 Tage vor dem Termin angekündigt werden, beim Bereich Tiere beträgt die Frist 48 Stunden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Betriebsinhaber oder sein Vertreter bei der Vorort-Kontrolle anwesend ist. Ob ein Unmöglichmachen einer Vorort-Kontrolle vorliegt, bestimmt sich ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten. Während es bisher noch auf subjektive Gründe ankommen konnte, ergibt sich in Anbetracht der nunmehrigen Ankündigungsfrist von Kontrollen eine solche Entlastungsmöglichkeit nicht mehr. Wenn also eine Vorort-Kontrolle nicht durchgeführt werden kann, wird immer von einem Unmöglichmachen der Durchführung einer Vorort-Kontrolle auszugehen sein. Damit ergibt sich dann eine Ablehnung der Beihilfeanträge. Betriebsinhaber sollten daher darauf achten, dass solche Art Kontrollen auch tatsächlich durchgeführt werden können. Ansonsten laufen sie Gefahr, ihre Anträge abgelehnt zu bekommen. IV. Vertragliche Vereinbarungen zur Haftungsvermeidung Oben ist bereits dargestellt worden, dass wegen der nunmehrigen Regelung des Art. 23 Abs. 1 unter Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 der Betriebsinhaber auch für Verstöße Dritter verschuldensunabhängig haftet. Dies ergibt natürlich das Problem, dass beispielsweise der Betriebsinhaber Flächen von anderen Landwirtschaftsbetrieben übernimmt und dort vielleicht später Verstöße des vorherigen Betriebsinhabers festgestellt werden. Auch kann es Fälle geben, in denen der Betriebsinhaber Maßnahmen auf den Feldern durch Lohnunternehmer vornehmen lässt und es dabei zu Verstößen kommt. Hierzu ist es notwendig, dass in den jeweiligen Verträgen Haftungsfreistellungen aufgenommen werden. Diese müssen so gestaltet sein, dass derjenige, dem der jeweilige Verstoß zuzurechnen ist, für die wirtschaftlichen Folgen der Sanktion aufkommt. Bei Übernahme von Pachtflächen von einem anderen Betrieb wird dies eher schwierig sein, da keine direkten vertraglichen Beziehungen bestehen. Allerdings kann darauf hingewirkt werden, dass bei Abschluss eines neuen Pachtvertrages eine Vereinbarung mit dem Verpächter erfolgt, die zumindest eine teilweise Erstattung erwarten lässt. Bei der Vergabe von Arbeiten an Lohnunternehmen sollte jedoch auf jeden Fall eine Haftungsfreistellung erfolgen. Hier ist nach der Größe des die Arbeiten ergebenden Betriebes gegebenenfalls eine Deckelung vorzunehmen, um ein angemessenes Verhältnis zwischen

12 Cross Compliance Regelungen in der Praxis Seite 12 den eigentlichen Vertragsleistungen und dem Haftungsumfang zu erreichen. Nur auf dieser Grundlage wird es dem Betriebsinhaber möglich sein, für seine gesetzlich bestehende Haftung bei Verstößen anderer Unternehmer einen Ersatz zu erlangen. Ohne solche vertraglichen Vereinbarungen muss der Betriebsinhaber das Risiko allein tragen. V. Schlussfolgerungen für den Umgang mit Cross Compliance-Regelungen Der Betriebsinhaber wird in Anbetracht der bestehenden Regelungen zunächst darauf bedacht sein, die sich aus der VO (EG) Nr. 72/2009 ergebenden Verpflichtungen vollumfänglich zu erfüllen. Damit trägt er dafür Sorge, dass es im Rahmen von systematischen oder anlassbezogenen Kontrollen zu keinen Beanstandungen kommen wird. Werden trotzdem Verstöße festgestellt, ist ausgehend von den Mindeststandards der in der vorgenannten Verordnung benannten Richtlinien die Relevanz des Verstoßes festzustellen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass ein Verstoß sich nicht wiederholt. Gerade Wiederholungsfälle führen zu einer massiven Kürzung der Zahlung. Wichtig ist auch, dass der Betriebsinhaber Vorsorge für die Durchführbarkeit von Vorort- Kontrollen trifft und sich außerdem der Problematik seiner Haftung für Dritte bewusst ist. Auf dieser Grundlage wird es ihm möglich sein, seine Verpflichtungen aus dem Cross Compliance-Regelungen zu erfüllen und Kürzungen von Zahlungen weitestgehend zu vermeiden. Bei Fragen und Anregungen: WAGNER RECHTSANWÄLTE Alexander Wagner Rechtsanwalt Otto-Schill-Straße Leipzig Telefon: Telefax: kanzlei@anwalt-wagner.de

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