Bekanntmachung Satzung vom über die Erhebung von Friedhofsgebühren. der Gemeinde Altenkirchen. vom in der Fassung vom 15.
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- Ingelore Roth
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1 Bekanntmachung Satzung vom über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Altenkirchen vom in der Fassung vom 15. März 2017 Der Gemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der 16, 18 Abs.3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird. 1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Gebührenschuldner sind: 2 Gebührenschuldner 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Bei Bestattungen im Sinne des 2 Abs. 2d der Friedhofssatzung sind die Gebühren bereits im Vorfeld zu erstatten. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
2 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom außer Kraft. Hinweis gem. 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Altenkirchen, den (Geis) Ortsbürgermeister
3 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 120,00 b) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab 320,00 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr ,00 3. Inanspruchnahme einer Urnenrasengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit 380,00 (inkl. Überlassung, Grabherstellung und Pflege)-gem.Änderung vom II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Wahlgrabstätte in Breite 690,00 ab) eine Urnenwahlgrabstätte 250,00 b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a bei späteren Bestattungen je Jahr für ba) eine Wahlgrabstätte in Breite, Urnenwahlgrabstätte 20,00 bb) Verlängerung des Rechts nach Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Gemischte Grabstätte (je Jahr) 20,00
4 III. Ausheben und Schließen der Gräber Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. V. Kosten für Grabeinfassungen Die Kosten für Grabeinfassungen betragen: a) für Reihengrabstätten 250,00 b) für Wahlgrabstätten in Breite 340,00 VI. Benutzung der Leichenhalle/Einsegnungshalle 1. Für die Aufbewahrung einer Leiche bzw. Einsegnung 190,00 2. Die Reinigung der Leichenhalle erfolgt durch Bedienstete der Ortsgemeinde Altenkirchen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
5 VII. Einebnungskosten Bei Einebnung durch die Ortsgemeinde werden nachfolgende Pauschalen fällig: a) Grabstätten mit Einfassung (nicht in Form Grabtrittplatten) oder Grababdeckungen: Reihengrabstätte 130,00 Wahlgrabstätte in Breite 200,00 b) Grabstätten ohne Einfassung ( Grabtrittplatten sind keine Einfassung) und ohne Grababdeckungen, lediglich mit Grabstein: Reihengrabstätte 80,00 Wahlgrabstätte in Breite 140,00 c) Bei folgenden Grabstätten gibt es keine Unterscheidung (mit oder ohne Einfassung): Kindergrabstätte 50,00 Urnenreihengrabstätte 70,00 Urnenwahlgrabstätte 70,00 Die Kosten beinhalten die anfallenden Containerkosten. VIII. Gebühren für besondere Leistungen
6 1. Für die Erteilung einer einmaliger Erlaubnis zur Verrichtung gewerbsmäßiger Arbeiten auf dem Friedhof 40,00 IX. Pflege und Unterhaltung des Rasengrabfeldes Die Anlegung, Pflege und Unterhaltung des Rasengrabfeldes, sowie die Entfernung eines Grabmals nach Ablauf der Ruhezeit, wird durch die Ortsgemeinde Altenkirchen vorgenommen. Hierfür werden folgende einmalige Pauschalen fällig: a) Urnenreihengrabstätte 630,00 b) Urnenwahlgrabstätte 750,00 c) Verlängerung gem. 15 der Friedhofssatzung, je Jahr 25,00
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