Pflegezeit und Pflegeurlaub
|
|
- Hede Salzmann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 SVcompact Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Pflegezeit und Pflegeurlaub Was Unternehmen wissen müssen
2 Vorwort Mehr als 1,6 Millionen Menschen werden zu Hause versorgt durch Angehörige und ambulante Dienste. Auch die meisten Berufstätigen möchten ihre Angehörigen so weit wie möglich selbst betreuen. Das so genannte Pfl egezeitgesetz (Pfl egezg) bietet Beschäftigten die Möglichkeit, pfl egebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pfl egen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pfl ege zu verbessern. Auch für Arbeitgeber ist das Pfl egezg von Bedeutung. So sind sie beispielsweise dazu verpfl ichtet, Arbeitnehmer für einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen oder bis zu sechs Monaten von der Arbeit freizustellen. Eine weitere Verbesserung der Pfl egesituation wurde durch das so genannte Gesetz zur Vereinbarkeit von Pfl ege und Beruf erreicht. Dieses ist Anfang 2012 in Kraft getreten und ermöglicht Arbeitnehmern eine Familien-Pfl egezeit von bis zu 24 Monaten. Die wichtigsten Informationen zu (Familien-) Pfl egezeit und Pfl egeurlaub fi nden Sie in dieser Broschüre. Ihre Betriebskrankenkasse Mobil Oil Herausgeber und Verlag: inside partner Verlag und Agentur GmbH Am Bahndamm Legden Telefon Telefax info@inside-partner.de Stand: Januar 2015 Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. inside partner Alle Rechte vorbehalten. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier. 2
3 Inhalt 1 Pfl egeurlaub Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Sozialversicherung 5 2 Pfl egezeit Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate Dauer Azubis Urlaub Sozialversicherung Meldungen Pfl ichtversicherte Arbeitnehmer Freiwillig versicherte Arbeitnehmer Privat versicherte Arbeitnehmer Teilweise Freistellung 9 3 Familienpfl egezeit Freistellung von der Arbeit für bis zu 24 Monate Gesetzliche Rahmenbedingungen Entgelt während der Pfl egezeit Sozialversicherung 11 4 Pfl egeurlaub und Pfl egezeit Pfl egeunterstützungsgeld Kündigungsschutz Befristete Arbeitsverträge für eine Vertretung Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer 13 5 Verhältnis von Pfl egezeit und Familienpfl egezeit 14 3
4 1 Pflegeurlaub Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Wenn jemand unerwartet zum Pfl egefall wird, müssen sich die Angehörigen kurzfristig darauf einstellen und eine Menge organisieren. Beschäftigte haben in diesem Fall das Recht, sich bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen zu lassen, um für einen nahen Angehörigen 1 in einer akuten Pfl egesituation eine bedarfsgerechte Pfl ege zu organisieren oder eine pfl egerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Die Betriebsgöße spielt dabei keine Rolle. Zudem besteht während des Pfl e- geurlaubs ein Kündigungsschutz sowie ein Anspruch auf Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (sog. Pfl egeunterstützungsgeld) gegenüber der Pfl egekasse des Pfl egebedürftigen (siehe auch Seite 13). Die Beschäftigten 2 sind verpfl ichtet, dem Arbeitgeber die Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Da die kurzzeitige Arbeitsverhinderung durch Akutereignisse verursacht wird und nicht in jedem Fall bereits eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vorliegt, hat der Beschäftigte dem Arbeitgeber auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pfl egebedürftigkeit 3 des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Pfl ege oder pfl e- gerischen Versorgung vorzulegen. Für die Zahlung des Pfl egeunterstützungsgeldes ist unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung ein Antrag bei der Pfl egekasse des pfl egebedürftigen nahen Angehörigen zu stellen. 1 Nahe Angehörige: Großeltern, Eltern, Stiefeltern und Schwiegereltern Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister und Schwäger Kinder, Adoptiv- oder Pfl egekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pfl egekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkel 2 Beschäftigte im Sinne des Pfl egezg: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten 3 Pfl egebedürftigkeit im Sinne des Pfl egezg: Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wieder kehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Diese Voraussetzungen erfüllen Personen, bei denen mindestens Pfl egestufe I festgestellt ist. 4
5 Weil das Recht, der Arbeit fernzubleiben, auf Akutfälle begrenzt ist, kann es in der Regel nur einmal je pfl egebedürftigem Angehörigen in Anspruch genommen werden, sodass dieses Recht in der Regel auch nur einmal pro Pfl egefall ausgeübt wird. 1.1 Sozialversicherung Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist hier nicht von Bedeutung. So bleibt der Versicherungsschutz in der Kranken-, Pfl ege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung während der maximal zehn Arbeitstage weiter bestehen. 5
6 2 Pflegezeit Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate Um einen nahen Angehörigen zu pfl egen oder ihn in seiner letzten Lebensphase zu begleiten oder ein pfl egebedürftiges Kind häuslich oder außerhäuslich zu betreuen, kann sich ein Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu sechs Monaten ganz oder teilweise unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Wie beim Pfl egeurlaub, so besteht auch während der Pfl egezeit ein Kündigungsschutz, allerdings kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (siehe auch Seite 13). Allerdings kann zur besseren Absicherung des Lebensunterhaltes für diesen Zeitraum ein zinslosen Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Zudem ist der Anspruch auf Freistellung nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten gegeben. Die Beschäftigten haben die Pfl egebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pfl egekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pfl egeversicherung versicherten Pfl egebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Wer Pfl egezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung (siehe Seite 9) in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben und in einer Verein barung schriftlich festzuhalten. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange dagegen sprechen. Die Regelung entspricht insoweit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. 2.1 Dauer Die Pfl egezeit ist für jeden pfl egebedürftigen nahen Angehörigen auf längstens sechs Monate (Höchstdauer) begrenzt. Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pfl egezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pfl egenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, z. B. weil die Person, die die Pfl ege des pfl egebedürftigen Angehörigen übernehmen sollte, selbst schwer erkrankt. 6
7 Ist der nahe Angehörige nicht mehr pfl egebedürftig oder die Fortsetzung der häuslichen Pfl ege aus anderen Gründen unmöglich bzw. ausgeschlossen 1 oder unzumutbar 2, endet die Pfl egezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist über diese veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Grundsätzlich können Beschäftigte die Pfl egezeit nicht einseitig beenden; sie endet nur dann vorzeitig, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Beschäftigte sind damit an den gewünschten Zeitraum der Pfl egezeit gebunden, da der Arbeitgeber über eine ausreichende Planungssicherheit verfügen muss. 2.2 Azubis Die Pfl egezeit wird auf Berufsausbildungszeiten nicht angerechnet. Diese Regelung entspricht 16 Abs. 3 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Eltern zeitgesetzes. Soweit bestimmte Berufsausbildungszeiten vereinbart worden sind, verlängert sich der Ausbildungsvertrag daher um die in Anspruch genommene Pfl egezeit. 2.3 Urlaub Der Arbeitgeber kann den gesetzlichen Urlaub, der dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat Pfl egezeit um ein Zwölftel kürzen. 2.4 Sozialversicherung Während der Pfl egezeit bleibt der Arbeitnehmer sozialversichert doch er bezieht kein Gehalt, sein Arbeitsverhältnis ruht. Daher muss er sich für diese Zeit selbst um seinen Krankenversicherungsschutz kümmern Meldungen Da die Versicherungspfl icht als Arbeitnehmer mit Beginn der Pfl egezeit endet, sind vom Arbeitgeber Meldungen zu erstatten eine Abmeldung mit Grund 30 zum letzten Tag der Entgeltzahlung sowie eine Anmeldung mit Grund 13 bei Wiederaufnahme der Beschäftigung Pflichtversicherte Arbeitnehmer Ist sein Ehepartner Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, kann der Arbeitnehmer ab dem Tag der Freistellung von der Beschäftigung bzw. ab dem damit ver- 7
8 bundenen Ruhen des Anspruchs auf Arbeitsentgelt beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pfl egeversicherung familienversichert werden. Ist eine Familienversicherung nicht möglich, kann sich der Arbeitnehmer soweit er die hierfür notwendigen Vorversicherungszeit erfüllt freiwillig in seiner bisherigen gesetzlichen Kranken- und Pfl egekasse weiterversichern. Er muss dann die Mindestbeiträge entrichten. Falls der freigestellte Arbeitnehmer über ein anderweitiges, die Mindest- Beitragsbemessungsgrundlage überschreitendes Einkommen verfügt, fallen evtl. höhere Beiträge an. Auf Antrag zahlt die Pfl egekasse Beitragszuschüsse in Höhe der Mindestbeiträge der Kranken- und Pfl egeversicherung. Die Pfl egekasse übernimmt außerdem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt sie, wenn die Pfl egeperson ihren Angehörigen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden pro Woche pfl egt Freiwillig versicherte Arbeitnehmer Ist sein Ehepartner Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, kann der Arbeitnehmer ab dem Tag der Freistellung von der Beschäftigung bzw. ab dem damit verbundenen Ruhen des Anspruchs auf Arbeitsentgelt beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pfl egeversicherung familienversichert werden. Ist eine Familienversicherung nicht möglich, bleibt er freiwilliges Mitglied seiner Krankenkasse. Er muss dann die Mindestbeiträge entrichten. Falls der freigestellte Arbeitnehmer über ein anderweitiges, die Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage überschreitendes Einkommen verfügt, fallen evtl. höhere Beiträge an. Auf Antrag erhält er von der Pfl egekasse Beitragszuschüsse in Höhe der Mindestbeiträge der Kranken- und Pfl egeversicherung. Die Pfl egekasse übernimmt außerdem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt sie, wenn die Pfl egeperson ihren Angehörigen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden pro Woche pfl egt Privat versicherte Arbeitnehmer Die Pfl egekasse übernimmt auch Zuschüsse zu den Beiträgen für Beschäftigte, die als höher verdienende Arbeitnehmer in einer substitutiven privaten Krankenversicherung kranken- und pfl egeversichert sind. 8
9 Auch hier gilt als Voraussetzung, dass sie während der Pfl egezeit nicht über ihren in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten beitragsfrei familienversichert sein können. Und es werden lediglich die Zuschüsse übernommen, die auch für pfl egende Angehörige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, gelten. Auch privat Versicherte, die während der Pfl egezeit über einen gesetzlich Versicherten Familienangehörigen familienversichert sind, erhalten zur Vermeidung von Nachteilen Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung, wenn sie sich dort in Form einer Ruhensversicherung weiter versichern. Übrigens: Die Pfl egezeit als solche begründet keine Versicherungspfl icht in der gesetzlichen Krankenversicherung, es wird kein neuer Versicherungspfl icht-tatbestand eingeführt, weil sonst die Pfl egezeit zu einem Rückkehrrecht in die gesetzliche Krankenversicherung führen würde. Ein beitragsfreies Fortbestehen der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht vorgesehen Teilweise Freistellung Beschäftigte, die sich nur teilweise von der Arbeit freistellen lassen, erhalten keine Zuschüsse zur Krankenversicherung, da sie weiterhin als Arbeitnehmer versichert sind. Ausnahme: Wenn die Beschäftigten aufgrund der Reduzierung der Arbeitszeit nur noch wie ein geringfügig Beschäftigter verdienen und sie deshalb nicht mehr sozialversichert sind. Liegen dann die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Familienversicherung nicht vor, können sie sich bei erfüllter Vorversicherungszeit ebenfalls freiwillig weiterversichern und erhalten auf Antrag Zuschüsse zu den Kranken- und Pfl egeversicherungsbeiträgen. Die Pfl egekasse übernimmt außerdem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt sie, wenn die Pfl egeperson ihren Angehörigen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden pro Woche pfl egt. Soweit sich durch die teilweise Freistellung ein monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 850,00 Euro ergibt ( Gleitzone ), gelten ab Beginn der Pfl egezeit besondere Regelungen bei der Ermittlung des beitragspfl ichtigen Entgelts und der Beitragstragung. 9
10 3 Familienpflegezeit Freistellung von der Arbeit für bis zu 24 Monate Anfang 2012 ist das so genannte Gesetz zur Vereinbarkeit von Pfl ege und Beruf in Kraft getreten. Seit Januar 2015 besteht nunmehr ein Rechtsanspruch auf Familienpfl egezeit in Betrieben mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten. Durch die Familienpfl egezeit soll pfl egenden Angehörigen die Möglichkeit eröffnet werden, zur Pfl ege von Angehörigen mit reduzierter Stunden zahl im Beruf weiter zu arbeiten und durch ein zinsloses Darlehen dennoch ihre fi nanzielle Lebensgrundlage zu erhalten. 3.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen Die Familienpfl egezeit sieht vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden verringern können, wenn sie einen nahen Angehörigen pfl egen. Möglich ist das für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten. Den eigentlichen Vertrag über die Familienpfl egezeit schließen die betroffenen Beschäftigten mit ihrem Arbeitgeber. Das Gesetz bietet lediglich den Rahmen, den Arbeitgeber und Beschäftigte ausfüllen. So kann man auf betrieblicher Ebene individuell und fl exibel reagieren. Die getroffene Vereinbarung muss Regelungen über den Umfang und die Verteilung der Arbeitszeit während der Familienpfl egezeit und die Dauer der Familienpfl egezeit enthalten. Sie muss weiterhin einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass nach dem Ende der Familienpfl egezeit die Rück- kehr zur vorherigen Wochenarbeitszeit erfolgt. 3.2 Entgelt während der Pfl egezeit Um die Einkommenseinbußen, die durch die Reduzierung der Arbeitszeit entstehen, abzufedern, können Beschäftigte zur besseren Absicherung ihres Lebensunterhaltes während der Familienpfl egezeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Die Auszahlung dieses zinslosen Darlehens erfolgt in monatlichen Raten an den Beschäftigten. Es wird in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten vor und während der Freistellung gewährt. Abweichend hiervon kann der Beschäftigte auch einen geringere Darlehensrate, mindestens aber 50 Euro, in Anspruch nehmen. 10
11 Das zinslose Darlehen ist nach Beendigung der Freistellung in monatlichen Raten innerhalb von 48 Monaten vom Beschäftigten zurückzuzahlen. In Härtefällen kann die Rückzahlung gestundet, in besonderen Fällen auch reduziert oder erlassen werden. Der Arbeitgeber ist verpfl ichtet, dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den Arbeitsumfang sowie das Arbeitsentgelt des Beschäftigten vor der Freistellung zu bescheinigen. Darüber hinaus können Beschäftigte mit ihrem Arbeitgeber auch in Zukunft eine Aufstockung des Arbeitsentgelts durch Wertguthaben vereinbaren. Diese kann so ausgestaltet werden, dass sie die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das sich infolge der Reduzierung der Arbeitszeit ergibt, abdeckt. Beispiel: Wenn ein Vollzeitbeschäftigter eine Verringerung seiner Arbeitszeit auf 50 % vereinbart, um sich um einen pfl egebedürftigen nahen Angehörigen zu kümmern, so soll er in dieser Zeit 75 % seines vorherigen Gehalts bekommen. Die Entgeltaufstockung um 25 % geht zulasten eines Wertguthabens, dessen Auffüllung durch den Beschäftigten nach der Beendigung der Familienpfl egezeit in der sogenannten Nachpfl egephase erfolgt. Nach Beendigung der Pfl egezeit bezieht der Arbeitnehmer bei Vollzeit weiterhin nur 75 % seines Gehalts, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist. 3.3 Sozialversicherung Erfolgt die Familienpfl egezeit im Rahmen einer sozialversicherungspfl ichtigen Beschäftigung, bleibt der Versicherungsschutz in der Sozialversicherung erhalten, da in diesen Fällen das monatliche Arbeitsentgelt einschließlich des aus dem Wertguthaben entnommenen Arbeitsentgelts über der Gering fügigkeitsgrenze von 450,00 Euro liegen muss ( 7b Nr. 5 SGB IV). Die Sozial versicherungsbeiträge berechnen sich während der Familienpfl egezeit aus dem insgesamt gezahlten (reduzierten) Entgelt. 11
12 4 Pflegeurlaub und Pflegezeit 4.1 Pfl egeunterstützungsgeld Während der kurzfristigen Arbeitsverhinderung besteht ein Anspruch auf Pfl egeunterstützungsgeld gegenüber der Pfl egekasse des nahen pfl egebedürftigen Angehörigen. Es sei denn, der Beschäftigte hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber seinem Arbeitgeber oder auf Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall des Kindes. 4.2 Kündigungsschutz Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, der Pfl egezeit oder der Familienpfl egezeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Wie bei der Elternzeit wird Arbeitgebern damit die Möglichkeit eröffnet, Beschäftigten in außergewöhnlichen Fällen, beispielsweise bei einer beabsichtigten Betriebsschließung, auch während der Pfl egezeit zu kündigen. 4.3 Befristete Arbeitsverträge für eine Vertretung Wenn zur Vertretung eines Beschäftigten für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, der Pfl egezeit oder der Familienpfl egezeit ein Arbeitnehmer eingestellt wird, liegt hierin ein sachlicher Grund für die Befristung dieses Arbeitsverhältnisses. Über die Dauer der Vertretung hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig. Im Arbeitsvertrag muss die Dauer der Befristung kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein bzw. es muss der Zweck der Vertretung, also z. B. für die Dauer der Pfl egezeit, enthalten sein. Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn die Pfl egezeit vorzeitig endet. Das Kündigungsschutzgesetz ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Eine Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von zwei Wochen kann vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen werden. 12
13 Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass der Arbeitgeber in den Ausnahmefällen, in denen der Beschäftigte ohne Zustimmung des Arbeitgebers früher als geplant an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann, den zurückkehrenden Beschäftigten und die Ersatzkraft gleichzeitig beschäftigen und entlohnen muss. Wichtig in diesem Zusammenhang: Die Vertretungskraft kann sich zwar nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen; ein anderweitig bestehender Sonderkündigungsschutz etwa wegen Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Elternzeit ist jedoch auch hier zu beachten. 4.4 Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer oder im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze/Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt (z. B. beim Aufwendungsausgleichsgesetz), sind Arbeitnehmer, die kurzzeitig an der Arbeitsleistung verhindert oder wegen (Familien-) Pfl egezeit freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie ein Vertreter eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter nicht mitzuzählen ist. Dadurch soll eine Doppelzählung von Beschäftigten, die einen pfl egebedürftigen nahen Angehörigen versorgen, und der Vertretung vermieden werden. 13
14 5 Verhältnis von Pflegezeit und Familienpflegezeit Seit Januar 2015 können Pfl egezeit und Familienpfl egezeit je nach persönlicher Lebenssituation miteinander kombiniert und nacheinander in Anspruch genommen werden. Die Gesamtdauer beträgt in diesem Fall 24 Monate. 14
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
MehrSVcompact. SVcompact. Die Pflegereform und die Neuerungen für Arbeitgeber Das gilt ab 1. Juli 2008! Information/ Beratung
SVcompact Bisher erschienen: n Schnell und sicher durch die Sozialversicherung 120 Begriffe und ihre Erklärung n Maschinelles Melde- und Beitragsverfahren n Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen Die Umlageversicherung
MehrSVcompact. Pflegezeit und Pflegeurlaub. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Was Unternehmen wissen müssen
SVcompact Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Pflegezeit und Pflegeurlaub Was Unternehmen wissen müssen Vorwort Mehr als 1,6 Millionen Menschen werden zu Hause versorgt durch Angehörige und
MehrJUDITH AHREND. Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Diplom - Gerontologin. Rechtsanwältin Judith Ahrend Oldenburg
JUDITH AHREND Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Diplom - Gerontologin 1 Ohne Familie geht es nicht Vereinbarkeit von Beruf/ Studium und Pflegeaufgaben an der Hochschule Hannover 11.06.2015: Alles,
Mehrkranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum
MehrMerkblatt zu den Ansprüchen aus Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz für Tarifbeschäftigte
Merkblatt zu den Ansprüchen aus Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz für Tarifbeschäftigte Durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl.
MehrApril 2008. Pflegereform 2008. Pflege. Die Pflegezeit
April 2008 Pflegereform 2008 Die Pflegezeit Am 1. Juli 2008 tritt das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) in Kraft. Teil der damit verabschiedeten
MehrVereinbarkeit von Beruf und Pflege arbeitsrechtliche Bedingungen LH Kiel und IHK Kiel. 18. April 2013 Birgitt Becker Arbeitsgericht Kiel
Vereinbarkeit von Beruf und Pflege arbeitsrechtliche Bedingungen LH Kiel und IHK Kiel 18. April 2013 Birgitt Becker Arbeitsgericht Kiel I. Pflegezeitgesetz v. 1.7.2008 1. Sinn und Zweck des Gesetzes Stärkung
MehrPflegezeit/Familienpflegezeit Rechtliche Rahmenbedingungen, Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Rechtliche Rahmenbedingungen, Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Kolloquium zur Praxis des Unternehmensrechts, Universität Tübingen 12. Mai 2015 Rechtsanwältin Dr. Ursula Strauss, Südwestmetall
MehrDadurch soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden.
Pflegezeitgesetz - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 01/2009 Was regelt das Gesetz? Das am 01.07.2008 in Kraft getretene Pflegezeitgesetz ermöglicht es dem Beschäftigten sich von der Arbeit freistellen
MehrDelegiertenver- sammlung. 28. Oktober 2008
Delegiertenver- sammlung 28. Oktober 2008 Gesetz zur strukturellen Weiterent- wicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28. Mai 2008 2 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Verabschiedung
MehrHäufige Fragen und Antworten zu den gesetzlichen Neuerungen seit 1. Januar 2015: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Familienpflege Zeit für Pflege und Beruf Häufige Fragen und Antworten zu den gesetzlichen Neuerungen seit 1. Januar 2015: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf 10- tätige Auszeit im Akutfall
Mehr3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?
1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch
MehrEntwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Ulrike Gebelein Erika Stempfle Diakonie Deutschland
Ulrike Gebelein Erika Stempfle Diakonie Deutschland Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Entwurf der Präsentation Derzeit sind in Deutschland rund 2,63 Millionen
MehrPflegezeit und Familienpflegezeit
Pflegezeit und Familienpflegezeit Am 1. Januar 2015 trat das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft. Das Gesetz sieht vier verschiedene Freistellungsmöglichkeiten für
MehrFamilienpflegezeitgesetz. Was ist das eigentlich?
Familienpflegezeitgesetz Was ist das eigentlich? Was ist das Ziel des Gesetzes? Bessere Vereinbarkeit von Betreuung (Pflege) naher Angehöriger in häuslicher Umgebung und Beruf Weiterer Schritt zu einer
MehrINFORMATIONEN ZUM FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPFZG)
INFORMATIONEN ZUM FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPFZG) So können Sie Job und Betreuung kombinieren GLIEDERUNG Allgemeines zum FPfZG Unterschied zwischen der Familienpflegezeit und der Pflegezeit Video Rechtliche
MehrKontakthalteseminar. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit oder Sonderurlaub. Seminar am 30.07.2007 Katholische Landvolkshochschule
Kontakthalteseminar für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit oder Sonderurlaub Seminar am 30.07.2007 Katholische Landvolkshochschule Themen Pflegezeitgesetz Tarifeinigung 2008 Bericht aus der
MehrGesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG)
Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Pflegende Mitarbeiter durch gesetzliche Leistungen der Pflegekasse entlasten Vortrag von Wiebke
MehrGesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. 14. Oktober 2014
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf 14. Oktober 2014 Familienpflegezeit Die Anforderungen an die Familien sind hoch: Eltern kümmern sich um ihre Kinder, müssen im Beruf Leistung
MehrDie Seite "Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz" ist in folgende Abschnitte gegliedert:
Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 80526 RECHTSINFORMATION Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz Mit dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) will der Gesetzgeber die arbeitsrechtlichen
MehrDas Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt:
Informationsblatt Zum zinslosen Darlehen nach 3 des Familienpflegezeitgesetzes Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt: POSTANSCHRIFT Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlichen
MehrMERKBLATT. FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Zeit für Pflege durch Arbeitszeitreduzierung. Recht und Steuern
MERKBLATT Recht und Steuern FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Seit dem 1. Januar 2012 ist das Familienpflegezeitgesetz in Kraft, das eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ermöglichen und dem Wunsch
MehrVollzeitarbeitsvertrag
Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und
MehrGesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf(1)
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf(1) Kurzzeitige Arbeitsverhinung, Pflegezeit, Familienpflegezeit Das ist neu seit dem 1.1.2015 ein Überblick(2): Kurzzeitige Arbeitsverhinung:
MehrPflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz
Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz Inhalt: 1. Begriffsbestimmungen welche Personen sind umfasst? 2. Leistungsverweigerungsrecht / kurzzeitige Arbeitsverhinderung 3. Wann besteht der Pflegezeitanspruch?
MehrKrankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )
Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung
MehrLiebe Leserin, lieber Leser,
Liebe Leserin, lieber Leser, wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, muss schnell gehandelt werden. Hilfe und Pflege sind zu organisieren, der Alltag des Pflegebedürftigen muss häufig
MehrSonderbeitrag ab 01.07.2005
SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden
MehrEin Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden.
Der Aufhebungsvertrag Was zu beachten ist Wie jeder Vertrag kommt auch der Auflösungsvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Voraussetzung ist immer der beiderseitige rechtsgeschäftliche
MehrAltersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:
Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.
Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes
MehrPflegebedürftigkeit ist Definitionssache
8 Pflegebedürftig? Vom Antrag bis zur Leistung Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung. Im elften Sozialgesetzbuch (häufig abgekürzt als SGB XI) und in
Mehr3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind
Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen
MehrDie JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs
Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,
MehrMerkblatt für Beschäftigte der Freien Universität Berlin, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen
Merkblatt für Beschäftigte der Freien Universität Berlin, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen Aufgrund des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes besteht die
MehrTeilzeitarbeit bietet auch Vorteile - Elternzeit hält Chancen bereit
Teilzeitarbeit bietet auch Vorteile - Elternzeit hält Chancen bereit An der Elternzeit sind Väter bisher nur mit einem geringen Anteil von 1,5 Prozent gegenüber 98,5 Prozent Frauen beteiligt. Durch die
MehrDas neue Pflegezeitgesetz
Das neue Pflegezeitgesetz Olaf Möllenkamp Richter am Arbeitsgericht Lübeck Verband der Südholsteinischen Wirtschaft e.v. Reinbek 14. Januar 2009 Zum 01.07.2008 ist das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) im Zusammenhang
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
Mehr- Auszug - Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
- Auszug - Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) i.d.f. des Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. Teil I 2004, S. 206); zuletzt geändert durch Art. 2 des
MehrDas Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37
2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450
MehrKalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer
Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
MehrReferent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt
14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium
MehrTEILZEIT, ELTERNZEIT, PFLEGEZEIT
Dr. Katharina Dahm TEILZEIT, ELTERNZEIT, PFLEGEZEIT vhs.universität Montag, 16. März 2015 18:00 19:00 Uhr BEGRIFF Wer ist in Teilzeit beschäftigt? Dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die
MehrMehr Unterstützung für pflegende Angehörige
Mehr Unterstützung für pflegende Angehörige Pflegegeld, Pflegezeit, Familienpflegezeit & Co.: Welche Leistungsverbesserungen gibt es für pflegende Angehörige? Worum geht es? Tritt der Pflegefall ein und
MehrGesetz zur Vereinbarkeit Familie, Pflege und Beruf
Ergebnisorientiertes Qualitätsmodell Münster EQ MS Gesetz zur Vereinbarkeit Familie, Pflege und Beruf Dr. Elisabeth Fix, Referentin Rehabilitation, Alten- und Gesundheitspolitik im Berliner Büro des Deutschen
MehrMerkblatt für pflegende Angehörige
Merkblatt für pflegende Angehörige (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit -http://www.bmg.bund.de/ ) Pflegezeit Wird ein Angehöriger pflegebedürftig, möchten Sie sich vielleicht auch als berufstätige
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrTeilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
MehrThema kompakt Familienpflegezeit und Pflegezeitgesetz
Thema kompakt Familienpflegezeit und Pflegezeitgesetz Zentrum Kommunikation Pressestelle Caroline-Michaelis-Straße 1 10115 Berlin Telefon: +49 30 65211-1780 Telefax: +49 30 65211-3780 pressestelle@diakonie.de
MehrWas Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen
Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -
MehrIhr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis
Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Die energie-bkk ist für Berufstätige mehr als nur eine Krankenkasse. Sie ist Partner in der Arbeitswelt. Aber auch nach dem
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Pflegezeitgesetz PflegeZG 816 Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) 1 Ziel
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
MehrKommentierung 9 Teil 1: Pflegeversicherung. Kommentierung 49 Teil 2: Pflegezeitgesetze. Gesetzliche Grundlagen zur Pflegeversicherung 59
Schnellübersicht Seite Kommentierung 9 Teil 1: Pflegeversicherung Kommentierung 49 Gesetzliche Grundlagen zur Pflegeversicherung 59 Gesetzliche Grundlagen zur Pflegezeit 145 Stichwortverzeichnis 155 1
MehrFamilienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.
Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.
MehrWas bleibt unterm Strich?
Vorstand Henning Groskreutz, Gewerkschaftssekretär im Ressort Arbeits- und Sozialrecht/bAV der IG Metall Was bleibt unterm Strich? Das müssen jobbende Studierende bei der Sozialversicherung beachten Hochschule
MehrWissenswertes zum Thema Umzug und Reisen
Informationsblatt Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Wichtige Informationen zum Arbeitslosengeld Agentur für Arbeit Musterstadthausen Umzug Allgemeines Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist davon
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
Mehr1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.
LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd
MehrSoziale Sicherung der Pflegeperson
Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug
MehrInfoblatt Mutterschutz und Elternzeit
Infoblatt Mutterschutz und Elternzeit * aufgrund der einfacheren Darstellung wird im Folgenden nur der Begriff des Arbeitnehmers verwendet. Gemeint sind damit sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
MehrM e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06 Stand: 01/2012 M e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht
MehrFür Beamte gelten die Vorschriften der 62, 64 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG).
Freistellung und Teilzeitbeschäftigung zur Pflege Angehöriger Hinsichtlich der Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung im Falle der Pflege (naher) Angehöriger ist zunächst zwischen tarifbeschäftigten und
MehrWerkstudentenvertrag
Werkstudentenvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und Adresse
MehrFaktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass
Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag
MehrAnlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016.
Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 3. Wahltarife Krankentagegeld Teilnahme 1. Die Bertelsmann BKK bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von
MehrAnlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit. Wahltarif Krankengeld
Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit Wahltarif Krankengeld Stand: 01.01.2014 Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist und Kündigung / Sonderkündungsrecht
MehrGesetz über die Pflegezeit -PflegeZG-
Gesetz über die Pflegezeit -PflegeZG- Referentin: Larissa Wocken Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht BERNZEN SONNTAG Rechtsanwälte Mönckebergstrasse 19 20095 Hamburg Tel.: 040-30965114 wocken@msbh.de
MehrGeld vom Staat - Jetzt Pflegezulage sichern. Besser Barmenia. Besser leben. Deutsche-Förder- Pflege
Deutsche-Förder- Pflege Geld vom Staat - Jetzt Pflegezulage sichern. Schließen Sie die Lücken der gesetzlichen Pflegeversicherung und sorgen Sie für den Fall einer Pflegebedürftigkeit vor. Besser Barmenia.
MehrDas einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle
Fachinfo aus der Landesfrauenorganisation Stand, September 2009 Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle Seit der Regierungsklausur vom 14. bis 15. September 2009 in Salzburg
MehrDer Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand
Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:
MehrRentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente
Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
MehrEinzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz
Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Mehr möglich machen Die Bundes-Ministerin für Arbeit und Soziales Frau Andrea Nahles hat einen Entwurf für ein neues Gesetz gemacht. Es heißt Bundes-Teilhabe-Gesetz.
MehrFamilienpflegezeit: ein Pflegefall?
Familienpflegezeit: ein Pflegefall Das neue Gesetz zur Familienpflegezeit Rechtsanwältin Anne Hümmer Was ist Familienpflegezeit Freiwillige Vereinbarung zwischen und Pflegephase Verringerung der Arbeitszeit
MehrMinijobber im privaten Haushalt Haushaltsscheckverfahren
Minijobber im privaten Haushalt Haushaltsscheckverfahren Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Sind Sie ein privater Arbeitgeber und beschäftigen einen Minijobber in Ihrem Privathaushalt? Dann gilt
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrPflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!
Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten
MehrVoraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007
KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen
MehrArbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn
MehrGesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Änderungen bei Mini- und Midijobs Alt-Regelung 1. Mini-Jobs ( 8, 8a SGB IV) Arbeitsentgelt (AE) bis 400 EUR Arbeitgeber-(ArbGeb)Pauschalbeiträge in Prozent [15/13/2 ( 8) bzw. 5/5/2 ( 8a)] Versicherungsfrei:
MehrMerkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen
Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrDer DSTG -Tarifausschuss informiert zur
Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur 1 Informieren Sie frühzeitig Ihre Krankenkasse, bei einer zu erwartenden längeren Krankheit. Konkret : Ist zu erwarten, dass Sie länger als 6 Wochen krank sein werden,
MehrHinweise zum Urlaub für Beschäftigte
Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.
MehrPfl egezusatzversicherung
Pfl egezusatzversicherung Kinder haften für ihre Eltern! Seite 02/05 Pfl egezusatzversicherung Leistungsbeispiele aus der Praxis Im Jahr 2008 gab es in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung rund 2,1
MehrDas ändert sich ab 1. Januar 2015
Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 120,00 123,00 Pflegestufe I 235,00 244,00 Pflegestufe
MehrSozialversicherung 2014
Sozialversicherung 2014 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. Meldefrist ab
MehrSozialversicherung 2012
Sozialversicherung 2012 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. GKV-Monatsmeldung
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
MehrMaik Großmann, Teamleiter Beiträge Krankenkassenbetriebswirt Leipzig, im März 2013
Freiwillige Versicherung indergkv Maik Großmann, Teamleiter Beiträge Krankenkassenbetriebswirt Leipzig, im März 2013 Agenda Freiwillige Versicherung Krankenversicherung für Nichtversicherte Beitragsberechnung
Mehrfür Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan
für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan Ausgaben für Renten-, Krankenund Pflegeversicherung 300 Euro Zuschuss Beim
MehrKrankenversicherung Spezial
Krankenversicherung Spezial Änderungen 2011 Wer kann sich privat versichern? Wieder einmal wurden die Gesetze zur Pflichtversicherung geändert. Bis zum letzten Jahr konnten sich Angestellte nur dann privat
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
MehrStellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.
Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,
Mehr