Pflegezeit und Pflegeurlaub

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1 SVcompact Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Pflegezeit und Pflegeurlaub Was Unternehmen wissen müssen

2 Vorwort Mehr als 1,6 Millionen Menschen werden zu Hause versorgt durch Angehörige und ambulante Dienste. Auch die meisten Berufstätigen möchten ihre Angehörigen so weit wie möglich selbst betreuen. Das so genannte Pfl egezeitgesetz (Pfl egezg) bietet Beschäftigten die Möglichkeit, pfl egebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pfl egen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pfl ege zu verbessern. Auch für Arbeitgeber ist das Pfl egezg von Bedeutung. So sind sie beispielsweise dazu verpfl ichtet, Arbeitnehmer für einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen oder bis zu sechs Monaten von der Arbeit freizustellen. Eine weitere Verbesserung der Pfl egesituation wurde durch das so genannte Gesetz zur Vereinbarkeit von Pfl ege und Beruf erreicht. Dieses ist Anfang 2012 in Kraft getreten und ermöglicht Arbeitnehmern eine Familien-Pfl egezeit von bis zu 24 Monaten. Die wichtigsten Informationen zu (Familien-) Pfl egezeit und Pfl egeurlaub fi nden Sie in dieser Broschüre. Ihre Betriebskrankenkasse Mobil Oil Herausgeber und Verlag: inside partner Verlag und Agentur GmbH Am Bahndamm Legden Telefon Telefax info@inside-partner.de Stand: Januar 2015 Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. inside partner Alle Rechte vorbehalten. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier. 2

3 Inhalt 1 Pfl egeurlaub Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Sozialversicherung 5 2 Pfl egezeit Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate Dauer Azubis Urlaub Sozialversicherung Meldungen Pfl ichtversicherte Arbeitnehmer Freiwillig versicherte Arbeitnehmer Privat versicherte Arbeitnehmer Teilweise Freistellung 9 3 Familienpfl egezeit Freistellung von der Arbeit für bis zu 24 Monate Gesetzliche Rahmenbedingungen Entgelt während der Pfl egezeit Sozialversicherung 11 4 Pfl egeurlaub und Pfl egezeit Pfl egeunterstützungsgeld Kündigungsschutz Befristete Arbeitsverträge für eine Vertretung Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer 13 5 Verhältnis von Pfl egezeit und Familienpfl egezeit 14 3

4 1 Pflegeurlaub Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Wenn jemand unerwartet zum Pfl egefall wird, müssen sich die Angehörigen kurzfristig darauf einstellen und eine Menge organisieren. Beschäftigte haben in diesem Fall das Recht, sich bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen zu lassen, um für einen nahen Angehörigen 1 in einer akuten Pfl egesituation eine bedarfsgerechte Pfl ege zu organisieren oder eine pfl egerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Die Betriebsgöße spielt dabei keine Rolle. Zudem besteht während des Pfl e- geurlaubs ein Kündigungsschutz sowie ein Anspruch auf Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (sog. Pfl egeunterstützungsgeld) gegenüber der Pfl egekasse des Pfl egebedürftigen (siehe auch Seite 13). Die Beschäftigten 2 sind verpfl ichtet, dem Arbeitgeber die Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Da die kurzzeitige Arbeitsverhinderung durch Akutereignisse verursacht wird und nicht in jedem Fall bereits eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vorliegt, hat der Beschäftigte dem Arbeitgeber auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pfl egebedürftigkeit 3 des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Pfl ege oder pfl e- gerischen Versorgung vorzulegen. Für die Zahlung des Pfl egeunterstützungsgeldes ist unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung ein Antrag bei der Pfl egekasse des pfl egebedürftigen nahen Angehörigen zu stellen. 1 Nahe Angehörige: Großeltern, Eltern, Stiefeltern und Schwiegereltern Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister und Schwäger Kinder, Adoptiv- oder Pfl egekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pfl egekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkel 2 Beschäftigte im Sinne des Pfl egezg: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten 3 Pfl egebedürftigkeit im Sinne des Pfl egezg: Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wieder kehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Diese Voraussetzungen erfüllen Personen, bei denen mindestens Pfl egestufe I festgestellt ist. 4

5 Weil das Recht, der Arbeit fernzubleiben, auf Akutfälle begrenzt ist, kann es in der Regel nur einmal je pfl egebedürftigem Angehörigen in Anspruch genommen werden, sodass dieses Recht in der Regel auch nur einmal pro Pfl egefall ausgeübt wird. 1.1 Sozialversicherung Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist hier nicht von Bedeutung. So bleibt der Versicherungsschutz in der Kranken-, Pfl ege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung während der maximal zehn Arbeitstage weiter bestehen. 5

6 2 Pflegezeit Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate Um einen nahen Angehörigen zu pfl egen oder ihn in seiner letzten Lebensphase zu begleiten oder ein pfl egebedürftiges Kind häuslich oder außerhäuslich zu betreuen, kann sich ein Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu sechs Monaten ganz oder teilweise unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Wie beim Pfl egeurlaub, so besteht auch während der Pfl egezeit ein Kündigungsschutz, allerdings kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (siehe auch Seite 13). Allerdings kann zur besseren Absicherung des Lebensunterhaltes für diesen Zeitraum ein zinslosen Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Zudem ist der Anspruch auf Freistellung nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten gegeben. Die Beschäftigten haben die Pfl egebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pfl egekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pfl egeversicherung versicherten Pfl egebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Wer Pfl egezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung (siehe Seite 9) in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben und in einer Verein barung schriftlich festzuhalten. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange dagegen sprechen. Die Regelung entspricht insoweit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. 2.1 Dauer Die Pfl egezeit ist für jeden pfl egebedürftigen nahen Angehörigen auf längstens sechs Monate (Höchstdauer) begrenzt. Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pfl egezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pfl egenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, z. B. weil die Person, die die Pfl ege des pfl egebedürftigen Angehörigen übernehmen sollte, selbst schwer erkrankt. 6

7 Ist der nahe Angehörige nicht mehr pfl egebedürftig oder die Fortsetzung der häuslichen Pfl ege aus anderen Gründen unmöglich bzw. ausgeschlossen 1 oder unzumutbar 2, endet die Pfl egezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist über diese veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Grundsätzlich können Beschäftigte die Pfl egezeit nicht einseitig beenden; sie endet nur dann vorzeitig, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Beschäftigte sind damit an den gewünschten Zeitraum der Pfl egezeit gebunden, da der Arbeitgeber über eine ausreichende Planungssicherheit verfügen muss. 2.2 Azubis Die Pfl egezeit wird auf Berufsausbildungszeiten nicht angerechnet. Diese Regelung entspricht 16 Abs. 3 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Eltern zeitgesetzes. Soweit bestimmte Berufsausbildungszeiten vereinbart worden sind, verlängert sich der Ausbildungsvertrag daher um die in Anspruch genommene Pfl egezeit. 2.3 Urlaub Der Arbeitgeber kann den gesetzlichen Urlaub, der dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat Pfl egezeit um ein Zwölftel kürzen. 2.4 Sozialversicherung Während der Pfl egezeit bleibt der Arbeitnehmer sozialversichert doch er bezieht kein Gehalt, sein Arbeitsverhältnis ruht. Daher muss er sich für diese Zeit selbst um seinen Krankenversicherungsschutz kümmern Meldungen Da die Versicherungspfl icht als Arbeitnehmer mit Beginn der Pfl egezeit endet, sind vom Arbeitgeber Meldungen zu erstatten eine Abmeldung mit Grund 30 zum letzten Tag der Entgeltzahlung sowie eine Anmeldung mit Grund 13 bei Wiederaufnahme der Beschäftigung Pflichtversicherte Arbeitnehmer Ist sein Ehepartner Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, kann der Arbeitnehmer ab dem Tag der Freistellung von der Beschäftigung bzw. ab dem damit ver- 7

8 bundenen Ruhen des Anspruchs auf Arbeitsentgelt beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pfl egeversicherung familienversichert werden. Ist eine Familienversicherung nicht möglich, kann sich der Arbeitnehmer soweit er die hierfür notwendigen Vorversicherungszeit erfüllt freiwillig in seiner bisherigen gesetzlichen Kranken- und Pfl egekasse weiterversichern. Er muss dann die Mindestbeiträge entrichten. Falls der freigestellte Arbeitnehmer über ein anderweitiges, die Mindest- Beitragsbemessungsgrundlage überschreitendes Einkommen verfügt, fallen evtl. höhere Beiträge an. Auf Antrag zahlt die Pfl egekasse Beitragszuschüsse in Höhe der Mindestbeiträge der Kranken- und Pfl egeversicherung. Die Pfl egekasse übernimmt außerdem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt sie, wenn die Pfl egeperson ihren Angehörigen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden pro Woche pfl egt Freiwillig versicherte Arbeitnehmer Ist sein Ehepartner Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, kann der Arbeitnehmer ab dem Tag der Freistellung von der Beschäftigung bzw. ab dem damit verbundenen Ruhen des Anspruchs auf Arbeitsentgelt beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pfl egeversicherung familienversichert werden. Ist eine Familienversicherung nicht möglich, bleibt er freiwilliges Mitglied seiner Krankenkasse. Er muss dann die Mindestbeiträge entrichten. Falls der freigestellte Arbeitnehmer über ein anderweitiges, die Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage überschreitendes Einkommen verfügt, fallen evtl. höhere Beiträge an. Auf Antrag erhält er von der Pfl egekasse Beitragszuschüsse in Höhe der Mindestbeiträge der Kranken- und Pfl egeversicherung. Die Pfl egekasse übernimmt außerdem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt sie, wenn die Pfl egeperson ihren Angehörigen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden pro Woche pfl egt Privat versicherte Arbeitnehmer Die Pfl egekasse übernimmt auch Zuschüsse zu den Beiträgen für Beschäftigte, die als höher verdienende Arbeitnehmer in einer substitutiven privaten Krankenversicherung kranken- und pfl egeversichert sind. 8

9 Auch hier gilt als Voraussetzung, dass sie während der Pfl egezeit nicht über ihren in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten beitragsfrei familienversichert sein können. Und es werden lediglich die Zuschüsse übernommen, die auch für pfl egende Angehörige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, gelten. Auch privat Versicherte, die während der Pfl egezeit über einen gesetzlich Versicherten Familienangehörigen familienversichert sind, erhalten zur Vermeidung von Nachteilen Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung, wenn sie sich dort in Form einer Ruhensversicherung weiter versichern. Übrigens: Die Pfl egezeit als solche begründet keine Versicherungspfl icht in der gesetzlichen Krankenversicherung, es wird kein neuer Versicherungspfl icht-tatbestand eingeführt, weil sonst die Pfl egezeit zu einem Rückkehrrecht in die gesetzliche Krankenversicherung führen würde. Ein beitragsfreies Fortbestehen der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht vorgesehen Teilweise Freistellung Beschäftigte, die sich nur teilweise von der Arbeit freistellen lassen, erhalten keine Zuschüsse zur Krankenversicherung, da sie weiterhin als Arbeitnehmer versichert sind. Ausnahme: Wenn die Beschäftigten aufgrund der Reduzierung der Arbeitszeit nur noch wie ein geringfügig Beschäftigter verdienen und sie deshalb nicht mehr sozialversichert sind. Liegen dann die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Familienversicherung nicht vor, können sie sich bei erfüllter Vorversicherungszeit ebenfalls freiwillig weiterversichern und erhalten auf Antrag Zuschüsse zu den Kranken- und Pfl egeversicherungsbeiträgen. Die Pfl egekasse übernimmt außerdem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt sie, wenn die Pfl egeperson ihren Angehörigen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden pro Woche pfl egt. Soweit sich durch die teilweise Freistellung ein monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 850,00 Euro ergibt ( Gleitzone ), gelten ab Beginn der Pfl egezeit besondere Regelungen bei der Ermittlung des beitragspfl ichtigen Entgelts und der Beitragstragung. 9

10 3 Familienpflegezeit Freistellung von der Arbeit für bis zu 24 Monate Anfang 2012 ist das so genannte Gesetz zur Vereinbarkeit von Pfl ege und Beruf in Kraft getreten. Seit Januar 2015 besteht nunmehr ein Rechtsanspruch auf Familienpfl egezeit in Betrieben mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten. Durch die Familienpfl egezeit soll pfl egenden Angehörigen die Möglichkeit eröffnet werden, zur Pfl ege von Angehörigen mit reduzierter Stunden zahl im Beruf weiter zu arbeiten und durch ein zinsloses Darlehen dennoch ihre fi nanzielle Lebensgrundlage zu erhalten. 3.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen Die Familienpfl egezeit sieht vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden verringern können, wenn sie einen nahen Angehörigen pfl egen. Möglich ist das für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten. Den eigentlichen Vertrag über die Familienpfl egezeit schließen die betroffenen Beschäftigten mit ihrem Arbeitgeber. Das Gesetz bietet lediglich den Rahmen, den Arbeitgeber und Beschäftigte ausfüllen. So kann man auf betrieblicher Ebene individuell und fl exibel reagieren. Die getroffene Vereinbarung muss Regelungen über den Umfang und die Verteilung der Arbeitszeit während der Familienpfl egezeit und die Dauer der Familienpfl egezeit enthalten. Sie muss weiterhin einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass nach dem Ende der Familienpfl egezeit die Rück- kehr zur vorherigen Wochenarbeitszeit erfolgt. 3.2 Entgelt während der Pfl egezeit Um die Einkommenseinbußen, die durch die Reduzierung der Arbeitszeit entstehen, abzufedern, können Beschäftigte zur besseren Absicherung ihres Lebensunterhaltes während der Familienpfl egezeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Die Auszahlung dieses zinslosen Darlehens erfolgt in monatlichen Raten an den Beschäftigten. Es wird in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten vor und während der Freistellung gewährt. Abweichend hiervon kann der Beschäftigte auch einen geringere Darlehensrate, mindestens aber 50 Euro, in Anspruch nehmen. 10

11 Das zinslose Darlehen ist nach Beendigung der Freistellung in monatlichen Raten innerhalb von 48 Monaten vom Beschäftigten zurückzuzahlen. In Härtefällen kann die Rückzahlung gestundet, in besonderen Fällen auch reduziert oder erlassen werden. Der Arbeitgeber ist verpfl ichtet, dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den Arbeitsumfang sowie das Arbeitsentgelt des Beschäftigten vor der Freistellung zu bescheinigen. Darüber hinaus können Beschäftigte mit ihrem Arbeitgeber auch in Zukunft eine Aufstockung des Arbeitsentgelts durch Wertguthaben vereinbaren. Diese kann so ausgestaltet werden, dass sie die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das sich infolge der Reduzierung der Arbeitszeit ergibt, abdeckt. Beispiel: Wenn ein Vollzeitbeschäftigter eine Verringerung seiner Arbeitszeit auf 50 % vereinbart, um sich um einen pfl egebedürftigen nahen Angehörigen zu kümmern, so soll er in dieser Zeit 75 % seines vorherigen Gehalts bekommen. Die Entgeltaufstockung um 25 % geht zulasten eines Wertguthabens, dessen Auffüllung durch den Beschäftigten nach der Beendigung der Familienpfl egezeit in der sogenannten Nachpfl egephase erfolgt. Nach Beendigung der Pfl egezeit bezieht der Arbeitnehmer bei Vollzeit weiterhin nur 75 % seines Gehalts, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist. 3.3 Sozialversicherung Erfolgt die Familienpfl egezeit im Rahmen einer sozialversicherungspfl ichtigen Beschäftigung, bleibt der Versicherungsschutz in der Sozialversicherung erhalten, da in diesen Fällen das monatliche Arbeitsentgelt einschließlich des aus dem Wertguthaben entnommenen Arbeitsentgelts über der Gering fügigkeitsgrenze von 450,00 Euro liegen muss ( 7b Nr. 5 SGB IV). Die Sozial versicherungsbeiträge berechnen sich während der Familienpfl egezeit aus dem insgesamt gezahlten (reduzierten) Entgelt. 11

12 4 Pflegeurlaub und Pflegezeit 4.1 Pfl egeunterstützungsgeld Während der kurzfristigen Arbeitsverhinderung besteht ein Anspruch auf Pfl egeunterstützungsgeld gegenüber der Pfl egekasse des nahen pfl egebedürftigen Angehörigen. Es sei denn, der Beschäftigte hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber seinem Arbeitgeber oder auf Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall des Kindes. 4.2 Kündigungsschutz Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, der Pfl egezeit oder der Familienpfl egezeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Wie bei der Elternzeit wird Arbeitgebern damit die Möglichkeit eröffnet, Beschäftigten in außergewöhnlichen Fällen, beispielsweise bei einer beabsichtigten Betriebsschließung, auch während der Pfl egezeit zu kündigen. 4.3 Befristete Arbeitsverträge für eine Vertretung Wenn zur Vertretung eines Beschäftigten für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, der Pfl egezeit oder der Familienpfl egezeit ein Arbeitnehmer eingestellt wird, liegt hierin ein sachlicher Grund für die Befristung dieses Arbeitsverhältnisses. Über die Dauer der Vertretung hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig. Im Arbeitsvertrag muss die Dauer der Befristung kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein bzw. es muss der Zweck der Vertretung, also z. B. für die Dauer der Pfl egezeit, enthalten sein. Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn die Pfl egezeit vorzeitig endet. Das Kündigungsschutzgesetz ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Eine Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von zwei Wochen kann vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen werden. 12

13 Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass der Arbeitgeber in den Ausnahmefällen, in denen der Beschäftigte ohne Zustimmung des Arbeitgebers früher als geplant an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann, den zurückkehrenden Beschäftigten und die Ersatzkraft gleichzeitig beschäftigen und entlohnen muss. Wichtig in diesem Zusammenhang: Die Vertretungskraft kann sich zwar nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen; ein anderweitig bestehender Sonderkündigungsschutz etwa wegen Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Elternzeit ist jedoch auch hier zu beachten. 4.4 Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer oder im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze/Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt (z. B. beim Aufwendungsausgleichsgesetz), sind Arbeitnehmer, die kurzzeitig an der Arbeitsleistung verhindert oder wegen (Familien-) Pfl egezeit freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie ein Vertreter eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter nicht mitzuzählen ist. Dadurch soll eine Doppelzählung von Beschäftigten, die einen pfl egebedürftigen nahen Angehörigen versorgen, und der Vertretung vermieden werden. 13

14 5 Verhältnis von Pflegezeit und Familienpflegezeit Seit Januar 2015 können Pfl egezeit und Familienpfl egezeit je nach persönlicher Lebenssituation miteinander kombiniert und nacheinander in Anspruch genommen werden. Die Gesamtdauer beträgt in diesem Fall 24 Monate. 14

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