Revidiertes Handelsregisterrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Revidiertes Handelsregisterrecht"

Transkript

1 Harald Bärtschi* Revidiertes Handelsregisterrecht 61 Inhaltsübersicht I. Übersicht II. Änderungen des Obligationenrechts 1. Regelungsgegenstand der Handelsregisterverordnung 2. Unterzeichnung der Handelsregisteranmeldung 3. Löschung von Organen und Zeichnungsberechtigten 4. Organisationsmängel 5. Löschung einer Gesellschaft von Amtes wegen III. Neue Handelsregisterverordnung 1. Öffentlichkeit des Handelsregisters 2. Handelsregisteranmeldung und Belege 2.1 Elektronische Anmeldung und Übersetzungen 2.2 Nachweis von Rechtseinheiten 2.3 Protokolle und Zirkularbeschlüsse 2.4 Bescheinigung der Bank 2.5 Prüfungspflicht 3. Eintragungspflicht von Einzelunternehmen 4. Identifikationsnummer 5. Auswirkungen des neuen Firmenrechts 6. Revisionsrecht 7. Übertragung von GmbH-Stammanteilen 8. Aktenaufbewahrung 9. Registersperre 10. Rechtsmittel IV. Würdigung I. Übersicht Zusammen mit dem neuen GmbH- und Revisionsrecht sind anfangs Januar 2008 verschiedene Änderungen des Handelsregisterrechts in Kraft getreten. Einerseits sind Bestimmungen im Obligationenrecht angepasst worden. Anderseits wurde die aus dem Jahr 1937 stammende Handelsregisterverordnung total revidiert. 1 Das Ziel der neuen Regelung war primär die Umsetzung des geänderten GmbH- und Revisionsrechts. Daneben wurden weitere Anpassungen und Aktualisierungen vorgenommen. * Dr. iur. Harald Bärtschi, LL.M., Rechtsanwalt, Lenz & Staehelin. 1 Handelsregisterverordnung (HRegV) vom 17. Oktober 2007, SR Nach einer rund zweijährigen Vorbereitungszeit wurde Ende März 2007 das Vernehmlassungsverfahren über den Entwurf der neuen Handelsregisterverordnung eröffnet. Die Revision ist mehrheitlich positiv aufgenommen worden. In vielen Detailfragen wurden Verbesserungsvorschläge eingereicht. Die Kantone haben sich aktiv an der Vernehmlassung beteiligt und zum Teil Kompetenzeinbussen befürchtet. Diskutiert worden ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Stellung des Eidgenössischen Handelsregisteramts. Vereinzelt abgelehnt wurde die abgeänderte Eintragungspflicht von Einzelunternehmen. Am 17. Oktober 2007 hat der Bundesrat die aufgrund der Vernehmlassung leicht überarbeitete neue Handelsregisterverordnung verabschiedet und auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. II. Änderungen des Obligationenrechts 1. Regelungsgegenstand der Handelsregisterverordnung In der Delegationsnorm von Art. 929 Abs. 1 OR ist klargestellt worden, dass die bundesrätliche Verordnung neben der Einrichtung, Führung und Beaufsichtigung des Handelsregisters, dem Verfahren, den Gebühren und der Beschwerdeführung auch die Anmeldung zur Eintragung, die einzureichenden Belege und deren Prüfung sowie den Inhalt der Eintragungen regeln soll. Auf diese Weise konnte das Obligationenrecht von technischen Vorschriften entlastet werden. 2 Daneben bestimmt Art. 936 OR unverändert, dass der Bundesrat die näheren Vorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister erlässt. 2. Unterzeichnung der Handelsregisteranmeldung Bisher wurden die Modalitäten der Handelsregisteranmeldung für die verschiedenen Gesellschaftsformen 2 Beispielsweise wurde beim GmbH-Recht die in Art. 781 altor enthaltene Aufzählung des Inhalts von Handelsregistereinträgen gestrichen, vgl. Art. 778 OR und Art. 73 HRegV. In ähnlicher Weise ist die Regelung anderer Gesellschaftsformen angepasst worden, vgl. für das Aktienrecht Art. 641 altor und Art. 45 HRegV oder für das Genossenschaftsrecht Art. 836 Abs. 1 altor und Art. 87 HRegV.

2 Harald Bärtschi Revidiertes Handelsregisterrecht 62 separat geregelt. Während bei der Aktiengesellschaft grundsätzlich die Unterzeichnung durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verwaltungsrates sowie den Sekretär oder ein zweites Mitglied des Verwaltungsrates genügte, 3 verlangte das Obligationenrecht für die GmbH die Unterschriften sämtlicher Geschäftsführer. 4 Neu können die Anmeldungen juristischer Personen einheitlich 5 von einem einzelzeichnungsberechtigten Mitglied oder von zwei Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans unterzeichnet werden. 6 Dass die Unterschrift des Präsidenten oder Vizepräsidenten nunmehr entbehrlich ist, bedeutet für die Praxis eine willkommene Vereinfachung. Indessen darf der Sekretär, welcher nicht Mitglied des Leitungs- oder Verwaltungsorgans ist, die Anmeldung nicht mehr mitunterzeichnen. Diese Einschränkung war bereits im Vernehmlassungsverfahren auf Kritik gestossen. 7 Im Übrigen wird im neuen Recht auf die Unterscheidung zwischen persönlicher Unterschrift und Firmaunterschrift verzichtet Löschung von Organen und Zeichnungsberechtigten Eine im Handelsregister eingetragene Person kann ihr Ausscheiden beziehungsweise die Löschung ihrer Unterschriftsberechtigung selbst beim Handelsregisteramt anmelden. 9 Sie braucht hierfür nicht mehr 30 Tage zu warten, wie es das frühere Recht verlangt hat. 10 Die Bestimmung ist auf Organe und Zeichnungsberechtigte anwendbar. Gesellschafter einer GmbH fallen nicht darunter. 11 Das Handelsregisteramt teilt der Gesellschaft die Löschung unverzüglich mit. 3 Vgl. Art. 22 Abs. 2 Satz 2 althregv. Die Zeichnungsberechtigung spielte keine Rolle, weil einzig auf die persönliche Unterschrift, nicht auf die Firmaunterschrift, abgestellt wurde. 4 Art. 780 Abs. 2 altor. 5 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Vorschriften betreffend öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, Art. 931a Abs. 1 Satz 2 OR; vgl. auch Art. 106 ff. HRegV. 6 Art. 931a Abs. 2 OR und Art. 17 Abs. 1 lit. c HRegV. Wie bisher sind die Unterschriften in beglaubigter Form einzureichen beziehungsweise direkt auf dem Handelsregisteramt beglaubigen zu lassen. Selbstverständlich müssen die Unterschriften bei Anmeldungen derselben Rechtseinheit nicht jedes Mal aufs Neue beglaubigt werden, soweit keine begründeten Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift bestehen, vgl. Art. 18 Abs. 2 HRegV und Peter Lehmann, Die «kleine Aktienrechtsrevision» (Teil 2), GesKR 4/2007, Kritisch auch Lehmann (FN 6), Vgl. Art. 26 althregv und die «FAQ zum neuen GmbH-Recht» der Website des Handelsregisteramts Zürich (Stand am 6. Februar 2008), 3. 9 Art. 938b Abs. 2 OR und Art. 17 Abs. 2 lit. a HRegV; vgl. das auf der Website des Handelsregisteramts Zug herunterladbare Formular. 10 Art. 711 Abs. 2 altor und Art. 25a Abs. 1 althregv. 11 Vgl. zum alten Recht Küng et al., Kommentar zur Handelsregister-Verordnung, Zürich 2000, Art. 25a N Organisationsmängel Wenn einer Aktiengesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt oder ein solches Organ nicht rechtmässig zusammengesetzt ist, trifft der Richter auf Antrag eines Aktionärs, einer Gläubigerin oder des Handelsregisterführers die erforderlichen Massnahmen. 12 Die Bestimmung ist auch auf die GmbH und die Genossenschaft anwendbar. 13 Der Handelsregisterführer ist aufgrund von Art. 941a Abs. 1 OR bei Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesellschaft verpflichtet, dem Gericht einen solchen Antrag zu stellen. 14 Vorher fordert das Handelsregisteramt die zur Anmeldung verpflichteten Personen mittels eingeschriebenen Briefs auf, innerhalb von 30 Tagen den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und die entsprechende Eintragung anzumelden. 15 Es geht beispielsweise um die Verletzung der Pflicht zur Bestellung der gesetzmässigen Revisionsstelle oder um die Missachtung von Wohnsitzerfordernissen, nicht aber um die Durchsetzung von rein statutarischen Vorschriften. 16 Nötigenfalls kann das Gericht die Gesellschaft auflösen und deren Liquidation nach den Regeln des Konkursrechts anordnen. 5. Löschung einer Gesellschaft von Amtes wegen Gemäss der neuen Bestimmung von Art. 938a Abs. 1 OR kann der Handelsregisterführer eine Gesellschaft, welche keine Geschäftstätigkeit mehr aufweist und keine verwertbaren Aktiven hat, nach dreimaligem ergebnislosem Rechnungsruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt von Amtes wegen im Handelsregister löschen. 17 Wenn eine Gläubigerin oder eine an der Gesellschaft beteiligte Person ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend macht, entscheidet gemäss Art. 938a Abs. 2 OR der Richter. Die amtliche Löschung von faktisch liquidierten Gesellschaften war bereits in Art. 89 althregv vorgesehen. Aufgrund der Tragweite der Bestimmung ist eine Regelung auf Gesetzesstufe angemessen. Für die Wiedereintragung von gelöschten Rechtseinheiten ist generell das Gericht zuständig Art. 731b Abs. 1 OR; hierzu eingehend Lehmann (FN 6), 421 ff. 13 Art. 819 und Art. 908 OR; vgl. zum Verein Art. 69c und zur Stiftung Art. 83d ZGB. 14 Bei Stiftungen ist die Aufsichtsbehörde zuständig, Art. 941a Abs. 2 OR und Art. 83d ZGB. 15 Art. 154 Abs. 1 und 2 HRegV. 16 Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) vom 19. Dezember 2001, BBl. 2002, 3148 ff., 3239 f. 17 Hierzu näher Art. 155 HRegV. 18 Art. 164 HRegV.

3 Harald Bärtschi Revidiertes Handelsregisterrecht GesKR III. Neue Handelsregisterverordnung 2. Handelsregisteranmeldung und Belege Öffentlichkeit des Handelsregisters Gemäss der revidierten Handelsregisterverordnung müssen alle Kantone die Einträge im Hauptregister für Einzelabfragen im Internet unentgeltlich zur Verfügung stellen. 19 Im Fall von Abweichungen gelten die Angaben des Hauptregisters, nicht die elektronisch abgerufenen Daten. 20 Die elektronisch abgerufenen Daten entfalten laut Handelsregisterverordnung keine Rechtswirkungen. 21 Die Einträge im Tagesregister werden mit der Genehmigung durch das Eidgenössische Handelsregisteramt öffentlich. 22 Eine besondere Ermächtigung zur Ausstellung eines Handelsregisterauszugs vor der Veröffentlichung der Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt ist nicht mehr erforderlich. 23 Der Umfang der Registerpublizität wird leicht ausgedehnt. Das Handelsregister soll neu einen Hinweis auf das genehmigte und das bedingte Aktienkapital enthalten, 24 wobei für die Kenntnis der Einzelheiten weiterhin die Statuten konsultiert werden müssen. Bei der GmbH weist das Register auf etwaige statutarische Nebenleistungs- und Nachschusspflichten hin. 25 Ausserdem wird nun die Nachlassstundung in das Handelsregister eingetragen. 26 Durch die Streichung von Art. 647 Abs. 3 altor wird der Beschluss über eine Statutenänderung auch Dritten gegenüber nicht mehr unmittelbar mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam, sondern erst am nächsten Werktag, welcher auf den Ausgabetag der entsprechenden Nummer des Schweizerischen Handelsamtsblatts folgt Elektronische Anmeldung und Übersetzungen Handelsregisteranmeldungen und Belege können auch in elektronischer Form eingereicht werden, wobei den Ämtern hierfür eine Übergangsfrist bis anfangs 2013 gewährt wird. 28 Das Handelsregisteramt kann eine Übersetzung von Belegen, welche nicht in der kantonalen Amtssprache abgefasst sind, verlangen, sofern dies für die Prüfung oder für die Einsichtnahme durch Dritte erforderlich ist. 29 Nötigenfalls kann das Handelsregisteramt die Übersetzerin bezeichnen. 30 Eine Beglaubigung der Übersetzung ist nicht mehr ausdrücklich vorgeschrieben Nachweis von Rechtseinheiten Die Existenz von Rechtseinheiten 32, auf welche eine Eintragung Bezug nimmt, muss nicht mit einem beglaubigten Registerauszug belegt werden, wenn die Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist. 33 Nach wie vor ist bei den übrigen Rechtseinheiten ein aktueller beglaubigter Auszug aus dem ausländischen Handelsregister beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde einzureichen Protokolle und Zirkularbeschlüsse Protokolle oder Protokollauszüge müssen vom Protokollführer und vom Vorsitzenden des beschliessenden Organs unterzeichnet werden. 35 Eine Beglaubigung des Protokollauszugs wird nicht mehr verlangt. 36 Nach derselben Vorschrift sind Zirkularbeschlüsse von sämtlichen Personen, welche dem Organ angehören, zu un- 19 Art. 12 Abs. 1 HRegV. Wegen der Gebührenausfälle ist diese Neuregelung in der Vernehmlassung bei einer Minderheit der Kantone auf Kritik gestossen. 20 Art. 12 Abs. 2 HRegV. 21 Art. 14 Abs. 1 Satz 2 HRegV. 22 Art. 10 Satz 2 HRegV. 23 Der Auszug darf aber erst ausgestellt werden, wenn die Eintragung durch das Eidgenössische Handelsregisteramt genehmigt worden ist, Art. 11 Abs. 2 HRegV. 24 Art. 49 Abs. 3 lit. a und Art. 51 Abs. 3 lit. a HRegV. 25 Art. 73 Abs. 1 lit. j und k HRegV. 26 Art. 160 HRegV; zum gegenteiligen früheren Recht Küng et al. (FN 11), Art. 64 N 13. Wie schon unter bisherigem Recht wird auch der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung eingetragen, vgl. Art. 161 HRegV; Art. 64 Abs. 2 althregv; Art. 308 Abs. 1 Satz 2 SchKG. Hinsichtlich der Bewilligung der Nachlassstundung, welche die Fortführung der Geschäftstätigkeit durch die Gesellschaft nicht ohne Weiteres einschränkt, sollten Art. 160 Abs. 1 HRegV und Art. 296 SchKG besser aufeinander abgestimmt werden. 27 Art. 932 Abs. 2 OR; vgl. Lukas Glanzmann, Die kleine Aktienrechtsrevision, ZBGR 88 (2007) 85 mit Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt (SR ); zum Zeitpunkt der internen Wirkung von Statutenänderungen Martin Waldburger, Die «kleine Aktienrechtsrevision» (Teil 1), GesKR 4/2007, Art. 16 Abs. 2, Art. 18 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Art. 175 HRegV. Die elektronische Führung des Handelsregisters ist in Art. 929a OR bereits seit anfangs 2005 vorgesehen. Alle Kantone führen ihr Handelsregister elektronisch. 29 Art. 20 Abs. 3 Satz 1 HRegV. Die Übersetzung kann auch nachträglich eingefordert werden, vgl. Begleitbericht zur Totalrevision der Handelsregisterverordnung vom 28. März 2007, Art. 20 Abs. 3 Satz 2 HRegV. 31 Vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 althregv; das Merkblatt des Handelsregisteramts Zürich betreffend «Formelle Anforderungen an Handelsregisterbelege» in der Fassung vom 6. Februar 2008 erwähnt jedoch in Ziffer 9 die amtlich beglaubigte Unterschrift des Übersetzers («unter Angabe von Vor- und Familiennamen, Beruf, Heimat- und Wohnort»). 32 Der anlässlich der Vernehmlassung zum Teil kritisierte Begriff der «Rechtseinheit» wird in Art. 2 lit. a HRegV definiert und umfasst insbesondere Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, alle Formen von juristischen Personen sowie Zweigniederlassungen. 33 Art. 24 Abs. 1 Satz 1 HRegV. 34 Art. 24 Abs. 2 HRegV. 35 Art. 23 Abs. 2 HRegV. Anstelle der Einreichung eines Protokolls kann die Handelsregisteranmeldung gegebenenfalls von sämtlichen Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans beziehungsweise von allen Gesellschaftern der GmbH unterzeichnet werden, Art. 23 Abs. 3 HRegV. 36 Vgl. Art. 28 Abs. 2 althregv.

4 Harald Bärtschi Revidiertes Handelsregisterrecht 64 terschreiben. Dabei stellt sich die Frage, ob alle Mitglieder des Organs ihre Zustimmung zum Beschluss erklären müssen. Zumindest sofern das Handelsregisteramt anhand der Statuten feststellen kann, dass ein Zirkularbeschluss mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder gefasst wird, sollte der Registerführer nicht gestützt auf Art. 23 Abs. 2 HRegV Einstimmigkeit der Beschlussfassung verlangen. Vorausgesetzt werden könnte höchstens, dass diejenigen Mitglieder, welche dem Beschluss nicht zustimmen, mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis zum Verfahren und den Verzicht auf eine mündliche Beratung des Beschlussgegenstandes erklären. 37 Demgegenüber hätte sich die Verordnung mit einer Bestätigung begnügen können, dass kein Mitglied Einspruch gegen die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg erhoben hat, denn aus gesellschaftsrechtlicher Sicht muss auf die Abhaltung einer Sitzung nicht in schriftlicher Form verzichtet werden. 2.4 Bescheinigung der Bank 37 Art. 713 Abs. 2 OR fordert für Zirkularbeschlüsse des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft, dass kein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Einstimmigkeit der Beschlussfassung setzt das Gesetz nicht voraus, kann aber statutarisch festgelegt werden. Ähnliches gilt für Beschlüsse der Geschäftsführer einer GmbH, vgl. Art. 809 Abs. 4 Satz 1 OR. 38 Die Bestimmung entspricht Art. 777b Abs. 2 OR. 39 Gründungsbelege gemäss Art. 631 Abs. 1 OR werden der Urkundsperson vorgelegt, während die Beilagen zur Urkunde über den Errichtungsakt auch dem Handelsregisteramt eingereicht werden. 40 Art. 43 Abs. 1 lit. f HRegV; vgl. analog für Kapitalerhöhungen Art. 46 Abs. 2 lit. e und Art. 50 Abs. 1 HRegV. Teilweise wird diese Bestimmung anders verstanden, indem der mit «sofern» eingeleitete Nebensatz lediglich auf den Relativsatz bezogen wird, welcher die Bescheinigung der Bank näher umschreibt («aus der ersichtlich ist [...]»). Danach müsste die Bescheinigung in jedem Fall eingereicht werden, darin jedoch nur dann das Bankinstitut identifiziert sein, wenn dieses nicht bereits in der Urkunde erwähnt ist; vgl. Lehmann (FN 6), Art. 43 Abs. 2 HRegV. Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft ist gemäss Art. 631 Abs. 2 Ziff. 4 OR die Bestätigung der Bank über die Hinterlegung von Einlagen in Geld neu dem Errichtungsakt beizulegen. 38 Die Urkunde über den Errichtungsakt wird samt Beilagen dem Handelsregisteramt eingereicht. 39 Bei Kapitalerhöhungen muss die Bestätigung der Bank nach dem unveränderten Wortlaut von Art. 652g Abs. 3 OR der öffentlichen Urkunde nicht beigelegt werden. Die Handelsregisterverordnung verlangt die Einreichung der Bankbescheinigung bei Barliberierung anlässlich der Gründung oder von Kapitalerhöhungen bloss, sofern das Bankinstitut in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird. 40 Denn für Angaben, welche bereits im Errichtungsakt festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich. 41 Deshalb beharren nicht alle Handelsregisterämter auf der generellen Einreichung der Bankbestätigung. In der Praxis wurde schon unter bisherigem Recht die Bankbescheinigung häufig in die öffentliche Urkunde aufgenommen und dem Handelsregisteramt eingereicht. 2.5 Prüfungspflicht Das Handelsregisteramt muss vor jeder Eintragung prüfen, ob die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllt sind, namentlich ob die Anmeldung und Belege den verlangten Inhalt aufweisen und nicht zwingenden Vorschriften widersprechen. 42 Der Bundesrat sah aus Gründen des Drittschutzes bewusst davon ab, die vom Bundesgericht vertretene Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers in der Verordnung festzuschreiben. 43 Vielmehr sollte eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung möglich bleiben. Die Haltung des Bundesrates wurde anlässlich der Vernehmlassung verschiedentlich kritisiert. Dem Widerstreit unterschiedlicher Interessen ausgesetzt, bleibt die Kognition der Handelsregisterämter eine strittige Frage. 3. Eintragungspflicht von Einzelunternehmen Natürliche Personen, welche ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und einen Jahresumsatz von mindestens CHF erzielen, müssen ihr Einzelunternehmen in das Handelsregister eintragen lassen. 44 Auf die frühere Umschreibung der eintragungspflichtigen Handels-, Fabrikations- und sonstigen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe 45 wurde verzichtet. Deshalb können heute auch traditionelle Landwirtschaftsbetriebe sowie die freien Berufe selbst hinsichtlich ihres Kernbereichs der Eintragungspflicht unterstehen. 4. Identifikationsnummer Zusammen mit dem Fusionsgesetz ist Art. 936a ins Obligationenrecht eingefügt worden. Danach erhalten die im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger eine Identifikationsnummer, wie sie die Registerpraxis seit Längerem gekannt hat. Gemäss Gesetzeswortlaut kann der Bundesrat vorsehen, dass die Identifikationsnummer neben der Firma auf Briefen, Bestellscheinen und Rechnungen anzugeben ist. Von dieser Kompetenz wollte der Bundesrat ursprünglich Gebrauch machen Art. 28 HRegV. Die Bestimmung ersetzt Art. 21 althregv, welcher sinngemäss Art. 940 OR entsprochen hat. 43 Vgl. die Kritik an der bundesgerichtlichen Kognitionsformel im Begleitbericht (FN 29), 4 f. 44 Art. 36 Abs. 1 Satz 1 HRegV; vgl. auch Art. 934 Abs. 1 OR. 45 Art. 53 althregv. 46 Art. 59 Abs. 2 Satz 2 Vernehmlassungsentwurf zur HRegV vom 28. März Nach Art. 174 des Entwurfs wäre diese Vorschrift am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.

5 Harald Bärtschi Revidiertes Handelsregisterrecht GesKR Die in Kraft getretene Handelsregisterverordnung sieht jedoch aufgrund der geäusserten Kritik davon ab Auswirkungen des neuen Firmenrechts Gemäss Art. 950 OR muss auch die Firma von Aktiengesellschaften und Genossenschaften generell die Rechtsform angeben. Die Firma ist innerhalb von zwei Jahren an die neuen Bestimmungen anzupassen, wobei das Handelsregisteramt nach Ablauf der Übergangsfrist die Firma von Amtes wegen ergänzt. 48 Diese amtliche Firmenanpassung findet keinen Niederschlag in den Statuten. Solange die Gesellschaft ihre Statuten hinsichtlich der Firma nicht revidiert hat, weist das Handelsregisteramt andere zur Eintragung angemeldete Statutenänderungen ab. 49 Daraus kann geschlossen werden, dass eine Aktiengesellschaft oder Genossenschaft seitens des Handelsregisteramts keine Sanktionen zu befürchten hat, wenn sie die Firma erst nach Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist anlässlich einer anderweitigen Statutenänderung anpasst. Im Handelsregister eingetragene Geschäftsbezeichnungen und Enseignes 50 werden bis anfangs 2010 von Amtes wegen aus dem Hauptregister gestrichen. 51 Im Geschäftsverkehr dürfen Geschäftsbezeichnungen und Enseignes weiterhin verwendet werden, sofern dadurch nicht gegen die Firmengebrauchspflicht gemäss Art. 954a Abs. 1 OR verstossen wird. 6. Revisionsrecht Die neue Handelsregisterverordnung enthält Ausführungsbestimmungen zum neuen Revisionsrecht. Bei der Eintragung der Revisionsstelle überprüft das Handelsregisteramt durch Einsichtnahme in das Register der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde, 52 ob die Revisionsstelle zugelassen ist. 53 Die Art der Revision beziehungsweise der Revisionsstelle wird nicht in das Handelsregister eingetragen. 54 Ausführlich wird in der Verordnung umschrieben, wie im Fall des Verzichts auf eine eingeschränkte Revision vorzugehen ist. Es ist hierzu eine Bestätigung nötig, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt, sie nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat und sämtliche Gesellschafter auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben. 55 Das Handelsregisteramt kann eine Erneuerung dieser «KMU-Erklärung» verlangen. 56 Gemäss den Übergangsbestimmungen setzt die Eintragung des Verzichts auf eine eingeschränkte Revision die schriftliche Bestätigung eines Mitglieds des Verwaltungsrates voraus, dass die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr, welches vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat, von der bisherigen Revisionsstelle geprüft worden ist Übertragung von GmbH-Stammanteilen Jede Übertragung von Stammanteilen einer GmbH muss beim Handelsregisteramt angemeldet werden. Die Erwerberin des Stammanteils darf nur ins Handelsregister eingetragen werden, wenn der lückenlose Übergang von der eingetragenen Gesellschafterin auf die Erwerberin nachgewiesen wird. 58 Die formgültige Abtretung des Stammanteils wird mit der zumeist erforderlichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung rechtswirksam, 59 während der Eintragung der Erwerberin in das Handelsregister lediglich deklaratorische Wirkung zukommt. Die Schutzfunktion der öffentlichen Beurkundung unter dem früheren Recht ist insofern durch die formale Prüfung, welche das Handelsregisteramt nachträglich vornimmt, nur unvollkommen ersetzt worden. Mit Blick auf die Handelsregisteranmeldung muss die Gesellschaft darauf achten, über die Abtretungsverträge zu verfügen, und zwar auch dann, wenn die Übertragung nicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung untersteht Vgl. Art. 116 Abs. 2 HRegV. 48 Art. 2 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen der Änderung des Obligationenrechts vom 16. Dezember Art. 176 HRegV. 50 Vgl. Art. 48 althregv. 51 Art. 177 Satz 1 HRegV. 52 Vgl. < unter «Register». 53 Art. 61 Abs. 2 HRegV; Begleitbericht (FN 29), 8 f. Gemäss Abs. 3 der Bestimmung darf eine Revisionsstelle nicht eingetragen werden, wenn Umstände vorliegen, welche den Anschein der Abhängigkeit erwecken. Wie das Handelsregisteramt die Abhängigkeit der Revisionsstelle feststellen kann, bleibe dahingestellt. Die Treuhand-Kammer regte in der Vernehmlassung an, den Wortlaut von Art. 86a althregv zu belassen beziehungsweise die Verweigerung der Eintragung auf offensichtliche Fälle zu beschränken. 54 Vgl. Art. 45 Abs. 1 lit. q HRegV; Begleitbericht (FN 29), Art. 62 Abs. 1 HRegV. Welche Unterlagen im Einzelfall einzureichen sind, geht aus Art. 62 Abs. 2 HRegV nicht eindeutig hervor. Jedenfalls sind die entsprechenden Dokumente nicht öffentlich einsehbar. Das Handelsregisteramt Zürich hat auf seiner Website ein Merkblatt zu den erforderlichen Belegen sowie eine Vorlage für die Erklärung veröffentlicht. Demgegenüber genügt bei der «KMU-Erklärung» im Bereich des Fusionsgesetzes (vgl. Art. 131 Abs. 2, Art. 134 Abs. 2 und Art. 136 Abs. 2 HRegV) die Bezugnahme auf Unterlagen wie Erfolgsrechnung, Bilanz oder Jahresbericht. Die für den Verzicht auf die Revision vorgeschriebene Einreichung von Kopien ist in der Vernehmlassung auf Ablehnung gestossen. 56 Art. 62 Abs. 4 HRegV. 57 Art. 174 HRegV. Anstelle der Bestätigung kann der Prüfungsbericht der Revisionsstelle eingereicht werden. Laut dem bereits erwähnten (FN 55) Merkblatt des Handelsregisteramts Zürich hat eine GmbH, welche ihre Jahresrechnung bisher nicht revidieren lassen musste, zu bestätigen, dass sie auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet hat. 58 Art. 82 Abs. 3 HRegV. 59 Vgl. Art. 787 Abs. 1 OR.

6 Harald Bärtschi Revidiertes Handelsregisterrecht Aktenaufbewahrung Anmeldungen und Belege sind bloss noch während 30 Jahren nach der Eintragung in das Tagesregister oder während zehn Jahren nach der Löschung einer Rechtseinheit im Handelsregister aufzubewahren Registersperre Leicht angepasst worden ist das Verfahren, in welchem ein Dritter schriftlich Einspruch gegen eine noch nicht in das Tagesregister aufgenommene Eintragung erhebt. 61 Der Einspruch bewirkt eine zehntätige provisorische Sperre, während welcher das Handelsregisteramt die Eintragung ins Tagesregister nicht vornimmt. Die Eintragung erfolgt erst, wenn der Einsprecher dem Handelsregisteramt nicht innerhalb von zehn Tagen ab Einreichung des Einspruchs nachweist, dass er beim Gericht um Erlass vorsorglicher Massnahmen ersucht hat, oder wenn das Gericht ein solches Gesuch rechtskräftig ablehnt. Das Gericht fällt den Entscheid über die Registersperre im summarischen Verfahren. die Handelsregisterverordnung von rund 120 auf über 180 Artikel angewachsen und weist nun etwa doppelt so viele Seiten auf. Insbesondere die im dritten und vierten Titel enthaltenen Bestimmungen 64 sind detailliert ausgefallen. Die ausführlichen Angaben können aus praktischer Sicht indessen nützlich sein, weil sie als Checklisten verwendbar sind und der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung dienen. Ausserdem konnte das Obligationenrecht von technischen Details entlastet werden. Wie es bei neuen Gesetzesvorschriften häufig der Fall ist, bestehen im Bereich des revidierten Handelsregisterrechts derzeit verschiedene offene Fragen, welche durch die Praxis geklärt werden müssen. Auch hinsichtlich der technischen Umsetzung durch die Handelsregisterämter sind noch einzelne Unklarheiten und Probleme aus dem Weg zu räumen. 10. Rechtsmittel Die Revision der Handelsregisterverordnung hat den Rechtsweg bei Beschwerden verkürzt: Verfügungen der kantonalen Handelsregisterämter können bei einem oberen Gericht als der einzigen kantonalen Instanz angefochten werden. 62 Zur Beschwerde berechtigt sind Personen, deren Anmeldung abgewiesen worden ist oder die von einer Eintragung von Amtes wegen unmittelbar berührt sind. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids. Für die Anpassung des kantonalen Rechtsmittelverfahrens besteht eine zweijährige Übergangsfrist. 63 IV. Würdigung Die Reform des Handelsregisterrechts hat zu einer insgesamt begrüssenswerten Aktualisierung der Vorschriften geführt. Durch die Totalrevision der Handelsregisterverordnung konnte deren Systematik verbessert werden. In verschiedener Hinsicht wurden die Rechtsanwendung und der Verkehr mit den Handelsregisterbehörden vereinfacht. Quantitativ betrachtet ist 60 Art. 166 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HRegV. Bisher durften Belege in jedem Fall erst zehn Jahre nach der Löschung der betreffenden Rechtseinheit vernichtet werden, Art. 36 Abs. 2 Satz 1 althregv. 61 Vgl. Art. 162 HRegV; zum früheren Recht Art. 32 Abs. 2 alt- HRegV und aus der Rechtsprechung etwa BGE 133 III 368 ff. (= Pra 97 [2008] Nr. 5, 35 ff.); Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2007, REPRAX 1/2007, 46 ff. 62 Vgl. Art. 165 HRegV und zum alten Recht Art. 3 ff. althregv. 63 Art. 181 HRegV. 64 Art. 36 ff. HRegV.

Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege

Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege Handelsregisteramt Kanton Zürich Merkblatt Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege Kleinen und mittleren Unternehmen gewährt das Schweizerische Obligationenrecht seit 2008 die

Mehr

Dreissigster Titel: Das Handelsregister

Dreissigster Titel: Das Handelsregister Dreissigster Titel: Das Handelsregister A. Zweck und Einrichtung I. Im Allgemeinen Art. 927 1 In jedem Kanton wird ein Handelsregister geführt. 2 Es steht den Kantonen frei, das Handelsregister bezirksweise

Mehr

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12. Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

FAQ zum neuen GmbH-Recht 2008

FAQ zum neuen GmbH-Recht 2008 Handelsregisteramt Kanton Zürich FAQ zum neuen GmbH-Recht 2008 Revision Frage 1: Welche Belege sind dem Handelsregisteramt bei einem Verzicht auf eine Revision einzureichen? Die einzureichenden Belege

Mehr

Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Georg Volz Rechtsanwalt, Notar und dipl. Steuerexperte Spitalgasse 4, Postfach 543 3000 Bern 7 Tel. Nr.: 031 311 22 61 Fax Nr.: 031 311 04 84 info@volzrecht.ch Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008

Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008 Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008 Änderungen im Gesellschaftsrecht und Einführung einer Revisionsaufsicht Die Eidgenössischen Räte haben im Dezember 2005 die Änderung des Obligationenrechts (GmbH- Recht

Mehr

GmbH-Recht Auswirkungen resp. Nachwirkungen der Revision des Obligationenrechts im Jahre 2008 auf bestehende GmbHs

GmbH-Recht Auswirkungen resp. Nachwirkungen der Revision des Obligationenrechts im Jahre 2008 auf bestehende GmbHs Marco Strahm / Claudia Leu Januar 2012 GmbH-Recht Auswirkungen resp. Nachwirkungen der Revision des Obligationenrechts im Jahre 2008 auf bestehende GmbHs Von Marco Strahm Rechtsanwalt und Notar Partner

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Gründung einer Aktiengesellschaft (AG)

Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) Georg Volz Rechtsanwalt, Notar und dipl. Steuerexperte Spitalgasse 4, Postfach 543 3000 Bern 7 Tel. Nr.: 031 311 22 61 Fax Nr.: 031 311 04 84 info@volzrecht.ch Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) Ebenso

Mehr

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Quelle http://www.zivilgesetzbuch.ch/sr/210/210_004.htm Datum Stand Dez 2011 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Erster Teil Einleitung Zweiter Titel Zweiter Abschnitt

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem

Mehr

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch GLARONIA TREUHAND, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesetzliche Grundlage Art. 552 ff. OR Art. 594 ff. OR Art. 620 ff. OR Art. 772 ff. OR Zweck

Mehr

Für die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar.

Für die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar. Bilanzdeponierung Allgemeines In den Art. 190-193 SchKG sind einige Tatbestände geordnet, die ohne vorgängige Betreibung zur Konkurseröffnung führen. Es handelt sich dabei um Sachverhalte, welche die Möglichkeit

Mehr

Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts)

Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts) Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts) Handelsrecht:

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. S T A T U T E N der Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. mit Sitz in Opfikon (ZH) I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Artikel 1 Unter der

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Gewerbe: selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche. Gesellschaft und Unternehmen: die Gesellschaft als Trägerin eines Unternehmens

Gewerbe: selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche. Gesellschaft und Unternehmen: die Gesellschaft als Trägerin eines Unternehmens Begriff des kaufmännischen Unternehmens Gewerbe: selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit (Art. 2 lit. b HRegV) ("Unternehmen") nach kaufmännischer Art geführt (siehe z.b.

Mehr

PARTNER DER KMU. WEGWEISENDhSTARKh KOMPETENT

PARTNER DER KMU. WEGWEISENDhSTARKh KOMPETENT PARTNER DER KMU WEGWEISENDhSTARKh KOMPETENT T.O. ADVISCO // kleine Aktienrechtsreform Die Probleme einer KMU werden nicht primär durch die kleine Aktienrechtsreform geprägt! T.O. ADVISCO // kleine Aktienrechtsreform

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung, ABV) vom 21. Oktober 1996 (Stand am 14. Januar 1997) Die Eidgenössische Bankenkommission (Bankenkommission), gestützt

Mehr

Statuten. der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa

Statuten. der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa A. Statuten der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa I. Zweck und verfügbare Mittel 1. Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa besteht mit Sitz in Klosters eine Stiftung im Sinne

Mehr

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften a. Überblick und Abgrenzungen b. Einfache Gesellschaft c. Kollektivgesellschaft d. Kommanditgesellschaft e. GmbH f. AG g. Genossenschaft

Mehr

Formular: Gründung Aktiengesellschaft (AG)

Formular: Gründung Aktiengesellschaft (AG) Formular: Gründung Aktiengesellschaft (AG) 1. Firma Notar: 2. Personalien der Gründer / Zeichnung der Aktien 2. Personalien der Gründer / Zeichnung der Aktien Gründer/in 1 Gründer/in 2 / Firma / Firma

Mehr

Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen

Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen Die Umsetzung der GAFI-Empfehlungen erfolgt durch Anpassung des innerstaatlichen Rechts. Es betrifft dies aus Sicht der Notare insbesondere: Die Anpassung

Mehr

Öffentliche Beurkundung. Gründung. der. * (Name der Gesellschaft) mit Sitz in * (Sitz der Gesellschaft)

Öffentliche Beurkundung. Gründung. der. * (Name der Gesellschaft) mit Sitz in * (Sitz der Gesellschaft) Öffentliche Beurkundung Gründung der * (Name der Gesellschaft) mit Sitz in * (Sitz der Gesellschaft) Im Amtslokal des Notariates * (Name des Notariates) sind heute erschienen: 1. * (Vorname, Name, Geburtsdatum,

Mehr

Entwicklung IKS in der Schweiz

Entwicklung IKS in der Schweiz Entwicklung IKS in der Schweiz Entwicklung IKS in der Schweiz Einleitung Inhalt der Gesetzesvorlage Parlamentsbeschluss Anforderungen Revisionspflicht Prüfumfang der ordentlichen Revisionspflicht Kontroll-Framework

Mehr

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 2 von 6 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Artikel 1 9. (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den

Mehr

Rundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014)

Rundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014) Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB Rundschreiben 1/2014 über in Revisionsunternehmen (RS 1/2014) vom 24. November 2014 Inhaltsverzeichnis I. Ausgangslage Rz 1-2 II. Revisionsunternehmen mit der

Mehr

Rechnungslegungshandbuch

Rechnungslegungshandbuch Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2015 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1 Einleitung...

Mehr

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau Statuten der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau I Name, Sitz und Zweck 1.1 Name Unter dem Namen Elektrizitätsgenossenschaft Aristau, nachstehend Genossenschaft genannt, besteht eine privatrechtliche,

Mehr

Beilage 1 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Personengesellschaften Kapitalgesellschaften

Beilage 1 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Seite 1 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesesetzliche Grundlage OR 552 ff. OR 594 ff. OR 620 ff. OR 772 ff. Zweck Wirtschaftlich oder nicht wirtschaftlich Wirtschaftlich oder nicht wirtschaftlich

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd.

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Amtsgericht Charlottenburg Registergericht 14046 Berlin In der neuen Handelsregistersache X Ltd. melden wir, die unterzeichnenden directors der

Mehr

Verein Barmelweid. Statuten

Verein Barmelweid. Statuten Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Merkblatt zur Neueintragung einer Aktiengesellschaft (Art. 261 367 PGR)

Merkblatt zur Neueintragung einer Aktiengesellschaft (Art. 261 367 PGR) 1/5 A M T FÜ R JU S TIZ FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN H A N D ELS R EG ISTER Merkblattnummer AJU/ h70.004.03 Merkblattdatum 02/2013 Direktkontakt info.hr.aju@llv.li Merkblatt zur Neueintragung einer

Mehr

Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art. 772 Abs. 1 Satz 3, Art.

Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art. 772 Abs. 1 Satz 3, Art. Charakterisierung der GmbH aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art.

Mehr

AG und GmbH. Die Kleine Aktienrechtsrevision, das neue Revisionsrecht und Das neue Recht der GmbH. Marcel Merz, Rechtsanwalt und Notar Feb-07 1

AG und GmbH. Die Kleine Aktienrechtsrevision, das neue Revisionsrecht und Das neue Recht der GmbH. Marcel Merz, Rechtsanwalt und Notar Feb-07 1 AG und GmbH Die Kleine Aktienrechtsrevision, das neue Revisionsrecht und Das neue Recht der GmbH Marcel Merz, Rechtsanwalt und Notar Feb-07 1 Kleine Aktienrechtsrevision Gründungsverfahren Zulässigkeit

Mehr

Einzutragende Tatsachen bei einer Stiftung Angaben für die Errichtungsurkunde

Einzutragende Tatsachen bei einer Stiftung Angaben für die Errichtungsurkunde Einzutragende Tatsachen bei einer Stiftung Angaben für die Errichtungsurkunde 1. Name der Stiftung 2. Sitz PLZ, Ortschaft: Domiziladresse(eigene Büros oder c/o-adresse): Beleg: Domizil-Annahmeerklärung

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

"Sunrise"-Streitbeilegungsrichtlinien für ".swiss"

Sunrise-Streitbeilegungsrichtlinien für .swiss "Sunrise"-Streitbeilegungsrichtlinien für ".swiss" Ausgabe 1: 01.08.2015 Inkrafttreten: 01.09.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand... 3 2 Geltungsbereich... 3 2.1 Unrechtmässige Zuteilung während der "Sunrise"-Phase...

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Angaben GmbH-Gründung

Angaben GmbH-Gründung Angaben GmbH-Gründung 1. Firma 2. Gründungsart (zutreffendes unterstreichen) Bargründung Sacheinlagegründung (Einbringung von Vermögenswerten anstelle von Geld) (Beabsichtigte) Sachübernahmegründung (Einbringung

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727

Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Publikumsgesellschaften, d.h., wenn Beteiligungspapiere kotiert sind wenn Anleihensobligationen ausstehend sind wenn Gesellschaften mind. 20% der Aktiven oder des Umsatzes

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege

Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege Handelsregisteramt Kanton Zürich Merkblatt Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege Kleinen und mittleren Unternehmen gewährt das Schweizerische Obligationenrecht seit 2008 die

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch

Mehr

Merkblatt über das Beglaubigungswesen

Merkblatt über das Beglaubigungswesen DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES Abteilung Register und Personenstand Notariatskommission 22. August 2014 Merkblatt über das Beglaubigungswesen 1. Grundsätzliches Die Gemeinden sind dafür verantwortlich,

Mehr

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat 2. Februar 205 zur Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO); Anpassungen betreffend Kantonalbankkommission A. Ausgangslage Am 8. Juni 204 hat der

Mehr

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der

Mehr

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Schweizerischer Bankenombudsman ARTIKEL 1

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Schweizerischer Bankenombudsman ARTIKEL 1 Stiftungsurkunde der Stiftung Schweizerischer Bankenombudsman Unter dem Namen ARTIKEL 1 Stiftung Schweizerischer Bankenombudsman Fondation Ombudsman des banques suisses Fondazione Ombudsman delle banche

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel

Mehr

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v. Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Mitteilung Änderung der Registerdaten

Mitteilung Änderung der Registerdaten IHK Heilbronn-Franken Finanzvermittler Ferdinand-Braun-Str. 20 74074 Heilbronn Mitteilung Änderung der Registerdaten Dieses Formular nur verwenden, wenn Sie bereits im Register eingetragen sind und diese

Mehr

ready to use companies Confidenta

ready to use companies Confidenta ready to use companies - 1 - Nächste Schritte Vielen Dank für Ihr Vertrauen, welches Sie der AG entgegengebracht haben. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen den reibungslosen Start erleichtern: Bankverbindung

Mehr

Angaben zur Gründung einer AG

Angaben zur Gründung einer AG Jean Baptiste Huber Rechtsanwalt und Urkundsperson Bundesplatz 6 Postfach 6304 Zug /(Schweiz) Tel. 041 725 41 41 Fax 041 725 41 42 E-Mail: jbhuber@rahuber.ch Angaben zur Gründung einer AG Bei Fragen oder

Mehr

Inhaltsverzeichnis Vorwort Literaturverzeichnis XIX 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 2. Titel: Eintragungsverfahren

Inhaltsverzeichnis Vorwort Literaturverzeichnis XIX 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 2. Titel: Eintragungsverfahren IX Inhaltsverzeichnis Vorwort Literaturverzeichnis V XIX 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 1 1. Kapitel: Zweck und Begriffe 1 Art. 1 Zweck 1 Art. 2 Begriffe 2 2. Kapitel: Handelsregisterbehörden 4 Art.

Mehr

Statuten der GeoGR AG

Statuten der GeoGR AG GeoGR AG GEODATENDREHSCHEIBE GRAUBÜNDEN AG Statuten Seite 1 / 5 Statuten der GeoGR AG I. Firma, Sitz, Zweck, Dauer Unter der Firma GeoGR AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Chur. 1. 2. Zweck

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung

Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

Revisionspflicht oder Verzicht auf die Revisionsstelle die praktische Umsetzung

Revisionspflicht oder Verzicht auf die Revisionsstelle die praktische Umsetzung Marcel Merz lic. iur., Rechtsanwalt und Notar, in Wildegg und Baden (AG) www.notarmerz.ch Revisionspflicht oder Verzicht auf die Revisionsstelle die praktische Umsetzung Leitfaden für die praktische Umsetzung

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch Gemeinsame elterliche Sorge 1 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem

Mehr

Stiftung Villa YoYo St.Gallen

Stiftung Villa YoYo St.Gallen Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht

Mehr

Angaben zur Gründung einer GmbH

Angaben zur Gründung einer GmbH Jean Baptiste Huber Rechtsanwalt und Urkundsperson Bundesplatz 6 Postfach 6304 Zug /(Schweiz) Tel. 041 725 41 41 Fax 041 725 41 42 E-Mail: jbhuber@rahuber.ch Angaben zur Gründung einer GmbH Bei Fragen

Mehr

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen 40.6 Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen Vom 7. September 04 (Stand. Januar 05) Die Fachgruppe Übersetzungswesen (kurz: Fachgruppe), gestützt auf Absatz der Verordnung vom 7. Mai 0 ) über

Mehr

ODDSLINE Entertainment AG

ODDSLINE Entertainment AG Heidenheim an der Brenz WKN A0JNFM ISIN DE000A0JNFM6 Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. April 2014 um 10 Uhr in die Geschäftsräume

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel) Organisationsverordnung Rügel 7.300 Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel) vom. Oktober 05 (Stand 0. Januar 06) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten

Mehr

Entwurf Gemeindereglement Pflegewohnheim Bärgmättli AG

Entwurf Gemeindereglement Pflegewohnheim Bärgmättli AG Entwurf Gemeindereglement Pflegewohnheim Bärgmättli AG Stand: Verabschiedet durch Projektausschuss Strategie Zukunft Bärgmättli: 5.09.05 und durch den Gemeinderat: 5.0.05 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde

Mehr

Dr. Stefan Schmiedlin

Dr. Stefan Schmiedlin Dr. Stefan Schmiedlin Advokat & Notar Augustinergasse 5 Postfach 1112 CH-4001 Basel Direkt +41 61 260 81 80 Zentrale +41 61 260 81 81 Telefax +41 61 261 13 27 schmiedlin@schmiedlin.ch Information zu GAFI

Mehr

Aufnahmevertrag. eingetragen unter dem Az.:.. beim Amtsgericht in... (im folgenden Mitgliedsorganisation genannt)

Aufnahmevertrag. eingetragen unter dem Az.:.. beim Amtsgericht in... (im folgenden Mitgliedsorganisation genannt) Aufnahmevertrag Zwischen dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.v. (im folgenden der PARITÄTISCHE genannt) und der gemeinnützigen Gesellschaft: (Name und

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der GmbH & Co. KG.

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der GmbH & Co. KG. M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: mbh & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Addendum zum Standard ech-0108 Unternehmens- Idendtifikationsregister

Addendum zum Standard ech-0108 Unternehmens- Idendtifikationsregister egovernment-standards Seite 1 von 5 Addendum zum Standard ech-0108 Unternehmens- Idendtifikationsregister Name Standard-Nummer Kategorie Reifegrad Version Addendum zum Standard Unternehmens-Identifikationsregister

Mehr

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG)

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG) 933.00 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG) Vom. Februar 006 (Stand. April 006) gestützt auf Art. 39 und 40 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) ), Art. 4 ff.

Mehr

SwiNOG Federation Statuten. Index

SwiNOG Federation Statuten. Index SwiNOG Federation Statuten Index KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 2 ART. 1 NAME UND SITZ... 2 ART. 2 ZWECK... 2 ART. 3 FINANZEN... 2 KAPITEL II MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 4 MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 5

Mehr

Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten. Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer

Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten. Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer 1.1 Die Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer

Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) vom 18. Juni 2010 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO). Wird eine Vorschlagsliste eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 120b). 3. Wenn die Liste kein Kennwort

Mehr

STATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof

STATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof STATUTEN des Vereins Kinderkrippe Sennhof 1. INHALT 2. Name und Sitz... 3 3. Zweck... 3 4. Mitgliedschaft... 3 4.1 Allgemeines, Entstehung, Erlöschen, Ausschluss... 3 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder...

Mehr

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition

Mehr

Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung

Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung Entwurf (VeöB) (Fassung vom 20. September 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55a Absatz 4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2708 Urteil Nr. 58/2004 vom 31. März 2004 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 80 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, gestellt

Mehr

USI GROUP HOLDINGS AG, ZÜRICH

USI GROUP HOLDINGS AG, ZÜRICH USI Group Holdings AG Bleicherweg 66 CH-8002 Zürich Schweiz www.usigroupholdings.ch USI GROUP HOLDINGS AG, ZÜRICH Einladung zur ordentlichen Generalversammlung vom 15. September 2015, um 10.00 Uhr im Hotel

Mehr

1 951.10. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank (AGBEKBG) vom 23.11.1997 (Stand 01.01.2006)

1 951.10. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank (AGBEKBG) vom 23.11.1997 (Stand 01.01.2006) 95.0 Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank (AGBEKBG) vom 3..997 (Stand 0.0.006) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Grundsätzliches Art. Umwandlung

Mehr

Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV

Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV Anleitung 23. Dezember 2014 www.vsaa.ch www.aost.ch www.ausl.ch info@vsaa.ch info@aost.ch info@ausl.ch Genfergasse 10 3011 Bern 031 310 0890 Inhalt 1 Einleitung...

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr